Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die p... (511.11)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

511.11 Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz v om 25. Mai 1982 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 2 des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 2) , beschliesst: I. Gemäss Art. 2 des Konkordates sind zuständig a) bei Katastrophen der Regierungsrat; in dringenden Fällen die Sicherheits- direktion 3) ; b) bei Gewaltverbrechen der Regierungsrat; in dringenden Fällen die Si- cherheitsdirektion; c) bei Aufruhr der Regierungsrat; in dringenden Fällen die Sicherheitsdirek- tion; d) bei gemeinsamen Kontrollen die Sicherheitsdirektion; e) bei Grossanlässen die Sicherheitsdirektion. 1) Nachpublikation; GS 28, 329 BGS 511.1 3) Fa ssung in Angleichung an § 3 Verwaltungsorganisationsgesetz (BGS 153.1)
511.11 II. Die in dringenden Fällen angeordneten Massnahmen gemäss den Bst. a bis c sind dem Regierungsrat nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
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