Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienische... (0.721.809.454.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Spöl

Abgeschlossen am 27. Mai 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Dezember 1957² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 8. April 1959 In Kraft getreten am 8. April 1959 ¹ Die französischen und italienischen Originaltexte finden sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung. ² AS 1959 411
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Italienische Republik,
in der Meinung, dass an der Ausnützung des Spöl ein überwiegendes Interesse im Hinblick auf die Entwicklung der Hilfsmittel beider Länder zur Erzeugung elektrischer Energie und die Befriedigung der Bedürfnisse ihrer Wirtschaften besteht,
in Anbetracht, dass die Ableitung eines Teils dieses Gewässers nach dem italienischen Flussgebiet der Adda, gemäss dem italienischen Vorschlag einerseits, und die Schaffung des Staubeckens von Livigno, gemäss dem schweizerischen Vorschlag anderseits, zwei Arten der Nutzbarmachung der Wasserkraft von Gewässerstrecken darstellen, welche oben in Italien und unten in der Schweiz liegen,
haben anerkannt, dass jeder der beiden Staaten Anrecht auf einen Teil der Wasserkraft im Verhältnis zum Gefälle und zu den natürlichen Zuflüssen hat, welche ihm in diesen Strecken zukommen, und dass ihre Nutzbarmachung in zwei verschiedenen Systemen Gegenstand von in gegenseitigem Einvernehmen zu treffenden Entscheidungen bilden soll, wobei den sich gegenüberstehenden Interessen und den voneinander abweichenden Gesetzgebungen Rechnung zu tragen ist.
Sie haben infolgedessen vereinbart, dass beide Staaten dafür besorgt sein sollen, im gegenseitigen Einverständnis den italienischen und den schweizerischen Bewerbern die zur Ausnützung der Wasserkraft erforderlichen Wasserrechtsverleihungen zu erteilen, die Wasserkraftanteile festzusetzen, auf die jeder der beiden Staaten in den beiden Nutzungssystemen Anrecht hat, und alsdann auf dieser Basis einen Abtausch der entsprechenden elektrischen Leistung und Energie vorzunehmen, so dass die Werkbesitzer über die letzteren möglichst so verfügen können, wie wenn die nutzbar gemachte Wasserkraft der Hoheit eines und desselben Staates unterstehen würde.
Zu diesem Zweck sind sie übereingekommen, ein internationales Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

I. Ableitung nach dem Flussgebiet der Adda

Art. 1
Die schweizerische Regierung stimmt zu, dass die italienische Regierung das Recht verleiht, einen Teil des natürlichen Abflusses des vom italienischen nach dem schweizerischen Territorium übertretenden Spöl abzuleiten und die entsprechende Wasserkraft im italienischen Flussgebiet der Adda zu nutzen, und zwar gemäss den im vorliegenden Abkommen festgesetzten Bedingungen und der von der schweizerischen Regierung zu erteilenden ergänzenden Verleihung, deren Gegenstand der schweizerische Wasserkraftanteil sein wird.
Art. 2
Die Erteilung und etwaige Übertragung der ergänzenden schweizerischen Verleihung erfolgt zugunsten des von der italienischen Regierung bezeichneten Beliehenen.
Art. 3
Der Beliehene wird im Einzugsgebiet des oberen Spöl, oberhalb der Kote 1960 (I. G. M. [s. m. m.]), ein Überleitungssystem errichten, durch welches die natür­lichen Zuflüsse einer Fläche von maximal 105 km² gesammelt und durch Schwerkraft in die Speicherbecken von San Giacomo und Cancano im Val di Fraele im oberen Veltlin übergeleitet werden können. Die so abgeleitete Wassermenge soll durchschnittlich 97 Millionen Kubikmeter im Jahr nicht wesentlich überschreiten.
Das so von seinem natürlichen Lauf abgeleitete Wasser wird im Kraftwerk von Premadio, bei Bormio an der Adda, genutzt.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft gegenüber der Italienischen Republik keine Verpflichtung übernimmt, die Verluste an Wasser und elektrischer Energie auszugleichen, die im Falle mangelhaften Funktionierens der Fassungs‑ und Überleitungsanlagen oder aus irgendeinem anderen Grunde eintreten könnten.
Art. 4
Unter Berücksichtigung der Ableitung von 97 Millionen Kubikmeter Wasser nach der Adda und des in der Schweiz unterhalb «Punt dal Gall» verfügbaren Gefälles wird vereinbart, dass der auf die Schweiz entfallende Wasserkraftanteil durchschnittlich 26 850 Bruttopferdekräfte beträgt.
Entsprechend diesem Anteil hat die Schweiz Anrecht auf eine im Kraftwerk Premadio erzeugbare Menge elektrischer Energie sowie auf einen Teil der in diesem Werk verfügbaren Leistung. Die so auf die Schweiz entfallende Energie und Leistung werden auf jährlich 128 Millionen Kilowattstunden bzw. auf 64 000 Kilowatt festgesetzt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann darüber in jeder ihr nützlich erscheinenden Form und unter beliebigen Bedingungen verfügen.
Die auf die Schweiz entfallende und ihr abgegebene elektrische Energie und Leistung geniessen von seiten der Italienischen Republik Freiheit von allen Gebühren, Abgaben oder öffentlich‑rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art, so dass die Energie frei nach der Schweiz hinübergeleitet werden kann und in jeder Beziehung gleichgestellt ist, wie wenn sie auf schweizerischem Gebiet erzeugt worden wäre. Auf italienischem Gebiet bleibt jedoch für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der für die Überleitung der der Schweiz zukommenden elektrischen Energie dienenden elektrischen Anlagen die einschlägige italienische Gesetzgebung anwendbar.
Die auf die Schweiz entfallende elektrische Energie und Leistung können ausserhalb ihres Gebietes nur gemäss den geltenden schweizerischen Vorschriften über die Ausfuhr elektrischer Energie verwendet werden. Es besteht Einverständnis darüber, dass die schweizerische Regierung einer Verwendung in Italien des Teiles dieser Energie, welcher der nach Artikel 10 des vorliegenden Abkommens auf Italien entfallenden Menge entspricht, keine Hindernisse in den Weg legen wird, insofern die italienische Regierung dafür die Bewilligung erteilt, jene Menge in der Schweiz zu verwenden.

II. Speicherung von Livigno

Art. 5
Das Recht, die Wasserkraft des Spöl durch Schaffung eines Speicherbeckens im Val di Livigno und Val del Gallo nutzbar zu machen, wird für das Gebiet jedes der beiden vertragschliessenden Staaten durch ihre zuständigen Behörden verliehen.
Art. 6
Die italienische Verleihung wird dem von der schweizerischen Regierung bezeichneten Beliehenen erteilt. Sie wird den italienischen Teil der Gewässerstrecken zum Gegenstand haben, deren Wassermengen und Gefälle im Speicherwerk Livigno nutzbar gemacht werden.
Bei einem Wechsel in der Person des Inhabers der schweizerischen Verleihung wird die italienische Regierung die italienische Verleihung auf den von der schweizerischen Regierung bezeichneten neuen Inhaber übertragen.
Art. 7
Der Beliehene der beiden vertragschliessenden Staaten wird beim Zusammenfluss des Spöl und der Ova dal Gall, ausserhalb der Grenze des schweizerischen Nationalparkes, eine Staumauer errichten, welche eine Stauung bis auf Kote 1808 im Maximum (I. G. M. [s. m. m.]) ermöglicht, so dass ein Nutzinhalt von rund 180 Millionen Kubikmeter erreicht wird.
Das Speicherbecken wird durch das nach der Ableitung gemäss Kapitel I des vorliegenden Abkommens verbleibende, natürlich zufliessende sowie durch das mittels Pumpanlagen zugeführte Wasser gespiesen.
Art. 8
Die Staumauer soll hinsichtlich ihrer Konstruktion ein Maximum an Sicherheit für die Schweiz, gemäss deren geltenden Vorschriften bieten. Sie soll so gebaut werden, dass ausreichende Abflussmöglichkeiten bestehen, damit die Hochwasser jederzeit abfliessen können, ohne die im vorhergehenden Artikel festgesetzte Kote zu überschreiten.
Der Standort der Zentrale soll entweder im schweizerischen Verleihungsakt oder dann bei der Genehmigung der Baupläne festgesetzt werden.
Art. 9
Der durch die schweizerische Regierung bezeichnete Beliehene hat auf italienischem Gebiet die für die Errichtung und den Betrieb des Speicherbeckens Livigno notwendigen Grundstücke und Rechte Dritter gemäss den Vorschriften des italienischen Rechts zu erwerben. Die italienische Regierung wird dem Beliehenen zu diesem Zweck das Enteignungsrecht gewähren.
Es besteht Einverständnis darüber, dass der Beliehene verpflichtet werden soll, das italienische Zollgebäude von Ponte del Gallo zu ersetzen und die durch die Staumauer und das Speicherbecken unterbrochenen Verbindungswege wieder herzustellen.
Die schweizerische Regierung behält sich das Recht vor, dem Beliehenen die zum Schutze des schweizerischen Nationalparkes erforderlichen Verpflichtungen aufzuerlegen.
Art. 10
Unter Berücksichtigung der Wassermengen und des Gefälles, welche auf den Gebieten der beiden Staaten nutzbar sind, wird vereinbart, dass der auf Italien entfallende Anteil an der im Speicherwerk Livigno nutzbar gemachten Wasserkraft durchschnittlich 8750 Bruttopferdekräfte beträgt.
Entsprechend diesem Anteil hat Italien Anrecht auf eine im Speicherwerk Livigno erzeugbare Menge elektrischer Energie sowie auf einen Teil der in diesem Werk verfügbaren Leistung. Die so auf Italien entfallende Energie und Leistung werden auf jährlich 36,5 Millionen Kilowattstunden bzw. auf 18 250 Kilowatt festgesetzt. Die Italienische Republik kann darüber in jeder ihr nützlich erscheinenden Form und unter beliebigen Bedingungen verfügen.
Die auf Italien entfallende und ihm abgegebene elektrische Energie und Leistung geniessen von seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft Freiheit von allen Gebühren, Abgaben oder öffentlich‑rechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art, so dass die Energie frei nach Italien hinübergeleitet werden kann und in jeder Beziehung gleichgestellt ist, wie wenn sie auf italienischem Gebiet erzeugt worden wäre. Auf schweizerischem Gebiet bleibt jedoch für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der für die Oberleitung der Italien zukommenden elektrischen Energie dienenden elektrischen Anlagen die einschlägige schweizerische Gesetzgebung anwendbar.
Die auf Italien entfallende elektrische Energie und Leistung können ausserhalb seines Gebietes nur gemäss den geltenden italienischen Vorschriften über die Ausfuhr elektrischer Energie verwendet werden. Es besteht Einverständnis darüber, dass die italienische Regierung der Verwendung dieser Energie in der Schweiz keine Hindernisse in den Weg legen wird, wenn die schweizerische Regierung die Bewilligung erteilt, einen entsprechenden Teil der auf die Schweiz gemäss Artikel 4 des vorliegenden Abkommens entfallenden Energie in Italien zu verwenden.

III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 11
Die generellen Ausbaupläne sowie die Bauprojekte der Kraftwerksanlagen sind durch die Beliehenen aufzustellen.
Sie sind mit allen erforderlichen Unterlagen den Regierungen der beiden vertragschliessenden Staaten zu unterbreiten und dürfen erst zur Ausführung gelangen, wenn die zuständigen Behörden der beiden Staaten sich über ihre Genehmigung verständigt haben.
Alle Kraftwerkanlagen sind von den Beliehenen zu betreiben und zu unterhalten.
Art. 12
Die Regierungen der beiden vertragschliessenden Staaten werden einander von ihren Entschliessungen in bezug auf die Verleihungsurkunde in Kenntnis setzen; diese werden nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn die beiden Regierungen ihr Einverständnis mit den aufgestellten Bedingungen erklärt haben. Diese letzteren sollen in allen Punkten übereinstimmen, wo dies notwendig ist. Sie können von den Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung abweichen, insofern bei deren Anwendung die Verleihungsurkunden nicht in Übereinstimmung gebracht werden können.
Die Verleihungen werden am 31. Dezember des achtzigsten Jahres nach dem Zeitpunkt ablaufen, der in den Verleihungsurkunden für die Inbetriebsetzung der Kraftwerkanlagen festgesetzt wird. Die Beliehenen werden während der ganzen Verleihungsdauer einen Gerichtsstand in jedem der beiden vertragschliessenden Staaten haben.
Eine nachträgliche Beschränkung oder der Rückzug einer der Verleihungen können nur nach vorheriger Verständigung zwischen den beiden Regierungen beschlossen werden.
Art. 13
Die beiden vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer betreffenden Gesetzgebungen, den Bau und den Betrieb der projektierten Kraftwerkanlagen möglichst zu erleichtern und zu diesem Zweck die nötigen Anordnungen zu treffen, insbesondere hinsichtlich des Zolles, der Ein‑ und Ausfuhr von Baumaterialien, der Finanzierung und des Zahlungsverkehrs.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beziehen sich nicht auf die direkten Staats‑ und Gemeindesteuern.
Im Falle einer Doppelbesteuerung werden sich die italienischen und schweizerischen Behörden im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung konsultieren.
Art. 14
Bei Nichtvollendung der Kraftwerkanlagen, bei Betriebsunterbrechung oder bei Vorliegen eines andern in den Verleihungsurkunden erwähnten Verwirkungsgrundes werden die Regierungen der beiden vertragschliessenden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen diejenigen Massnahmen treffen, die sie als für die Sachlage und gegebenenfalls für die Erteilung von neuen Verleihungen am zweckmässigsten erachten.
Art. 15
Zehn Jahre vor Ablauf der Verleihungsdauer werden die beiden Regierungen Verhandlungen aufnehmen, um sich darüber zu verständigen:
a. ob die Verleihungen erneuert werden sollen und unter welchen Bedingungen;
b. ob und unter welchen Bedingungen jeder der beiden Staaten von seinem Heimfallsrecht Gebrauch machen soll;
c. ob mit dem Ablauf der Verleihungsdauer der Betrieb der Kraftwerkanlagen aufhören soll.
In den unter a und b des ersten Absatzes genannten Fällen sollen die auf die Schweiz und Italien entfallenden Wasserkraftanteile entsprechend den in den Artikeln 4 und 10 des vorliegenden Abkommens angegebenen Grössen beibehalten werden, und die Bedingungen für die neuen zu treffenden Regelungen sollen so festgesetzt werden, dass den beiden Staaten die Vorteile derselben im gleichen Masse gewährleistet sind.
Das Heimfallsrecht jedes Staates erstreckt sich auf die auf seinem eigenen Gebiet gelegenen Anlagen.
Art. 16
Die beiden Regierungen behalten sich vor, für die Bauzeit eine Aufsichtskommission von vier Mitgliedern einzusetzen, wovon zwei Mitglieder durch die schweizerische und zwei durch die italienische Regierung bezeichnet werden sollen.
Diese Kommission hat die Ausführung der Bauarbeiten zu überwachen und ihre Wahrnehmungen in Form von Berichten den zuständigen schweizerischen und italienischen Behörden zu unterbreiten.
Art. 17
Während der Betriebszeit wird die Aufsicht nach Massgabe der Verleihungsurkunden ausgeübt. Jede Regierung wird den mit der Aufsicht betrauten Beamten des andern Staates sowie dem Personal des Beliehenen alle Erleichterungen zur Erfüllung ihrer Aufgabe gewähren. Die Namen dieser Beamten sind gegenseitig bekanntzugeben.
Art. 18
Allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Regierungen über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens oder einer der beiden in diesem Abkommen genannten Verleihungen sind, sofern sie nicht innert einer angemessenen Frist auf diplomatischem Weg oder auf andere gütliche Art erledigt werden können, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, dessen Spruch verbindlich ist.
Dieses Schiedsgericht soll aus zwei Mitgliedern und einem Obmann zusammen­gesetzt sein. Jede der beiden Regierungen wird ein Mitglied wählen. Der Obmann, der kein Angehöriger eines der beiden Staaten sein darf, wird von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnis bezeichnet.
Findet die gemeinsame Bezeichnung des Obmannes nicht innert sechs Monaten, nachdem eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles vorgeschlagen hat, statt, so soll diese Bezeichnung in analoger Anwendung des in Artikel 45 Absätze 4 ff. des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907³ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Verfahrens erfolgen.
Jede Streitigkeit, die zwischen den beiden Regierungen wegen der Auslegung und der Ausführung des Schiedsspruches entsteht, unterliegt der Beurteilung des Schiedsgerichtes, das den Spruch erlassen hat.
Es besteht Einverständnis darüber, dass der vorliegende Artikel auf jeden Streitfall anwendbar sein wird, der nach Ansicht der einen der beiden Regierungen die Anwendung oder die Auslegung des Abkommens oder einer der beiden in diesem Abkommen genannten Verleihungen oder die Ausführung des Schiedsspruchs betreffen würde.
³ SR 0.193.212
Art. 19
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bleiben auch in Kriegszeiten in Kraft.
Art. 20
Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und dasselbe mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern am 27. Mai 1957, in zwei Originalexemplaren in französischer und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Italienische Republik:

Max Petitpierre

Maurilio Coppini

Zusatzprotokoll

Zur Gewährleistung der gehörigen Durchführung der Bestimmungen der Artikel 4 und 10 des unter dem heutigen Datum abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Spöl haben die hohen vertragschliessenden Parteien folgendes erklärt:
I
Die italienische Regierung erteilt zugunsten des Inhabers der Verleihung für das Speicherwerk Livigno die Bewilligung, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 des genannten Abkommens auf Italien entfallende elektrische Energie und Leistung während der ganzen Verleihungsdauer in der Schweiz zu verwenden.
Dafür erteilt die schweizerische Regierung zugunsten des Inhabers der Verleihung für die Wasserableitung nach der Adda (Kraftwerk Premadio) die Bewilligung, einen entsprechenden Teil der gemäss Artikel 4 Absatz 2 des genannten Abkommens auf die Schweiz entfallenden elektrischen Energie und Leistung während der ganzen Verleihungsdauer in Italien zu verwenden.
Im Rahmen dieses Abtausches verzichten die beiden Staaten darauf, irgendwelche Ein‑ oder Ausfuhrgebühren oder ‑abgaben zu erheben.
II
Unter Berücksichtigung des in Ziffer 1 vorgesehenen Abtausches und unter Vorbehalt einer Berichtigung auf Grund der ausgeführten Kraftwerkanlagen verbleibt im Kraftwerk Premadio eine Restquote von 91,5 Millionen Kilowattstunden jährlich und von 45 750 Kilowatt zugunsten der Schweiz. Der Beliehene dieses Kraftwerkes hat diese Energiemenge und diese Leistung dem Beliehenen des Speicherwerkes Livigno gegen Bezahlung des Gestehungspreises der im Kraftwerk Premadio erzeugten Kilowattstunde zur Verfügung zu stellen.
Falls der Beliehene des Speicherwerkes Livigno nicht innert Jahresfrist, vom Datum des Inkrafttretens der schweizerischen Verleihung für die Wasserableitung nach dem Flussgebiet der Adda an gerechnet, vom Recht Gebrauch macht, diese Energie und diese Leistung ganz oder teilweise zu beziehen, wird die schweizerische Regierung dem Beliehenen des Kraftwerkes Premadio auf sein Gesuch hin eine Bewilligung erteilen, die oben angegebene Restquote in Italien zu verwenden.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird die vorgenannte Bewilligung nicht von der Bezahlung eines höheren Geldbetrages abhängig machen als im Falle von Ausfuhr elektrischer Energie.
Eine erste Bewilligung wird gegebenenfalls für die Dauer von 20 Jahren erteilt.
III
Die Bestimmungen des vorliegenden Zusatzprotokolles betreffen nicht die direkten Steuern.
IV
Die Bestimmungen des Abkommens und des vorliegenden Zusatzprotokolles können nicht in dem Sinne ausgelegt werden:
– dass die schweizerische Regierung das Recht hat, Steuern, Gebühren und Abgaben fiskalischer Natur auf der auf die Schweiz entfallenden elektrischen Energie und Leistung zu erheben, welche in Italien erzeugt und verwendet wird, ausgenommen die Leistungen, welche in der Verleihungs­urkunde festgesetzt werden;
– dass die italienische Regierung das Recht hat, Steuern, Gebühren und Abgaben fiskalischer Natur auf der auf Italien entfallenden elektrischen Energie und Leistung zu erheben, welche in der Schweiz erzeugt und verwendet wird, ausgenommen die Leistungen, welche in der Verleihungsurkunde festgesetzt werden.
Geschehen zu Bern am 27. Mai 1957, in zwei Originalexemplaren in französischer und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Italienische Republik:

Max Petitpierre

Maurilio Coppini

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