Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (III B/1/8)
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Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

III B/1/8 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (Electronic Monitoring-Verordnung, EMV) Vom 25. Januar 2022 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 15d Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz - buch 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der ge - richtlich angeordneten elektronischen Überwachung im Zivilrecht. 2. Zuständigkeit

Art. 2 Vollzugsstelle

1 Die Fachstelle Justizvollzug ist für den Vollzug zuständig.
2 Sie zieht die Bewährungshilfe als abklärende und vollziehende Stelle zur Unterstützung bei, insbesondere hinsichtlich der Machbarkeit, der Informati - on bei Verstössen sowie der Berichterstattung an das anordnende Gericht.
3 Die Vollzugsstelle gewährleistet die Informationssicherheit, die Zweckbin - dung der aufgezeichneten Daten und deren Löschung sowie die Trennung der Datenbestände aus zivilrechtlicher und strafrechtlicher elektronischer Überwachung. 3. Verfahren

Art. 3 Anordnung

1 Vor Anordnung einer elektronischen Überwachung lässt das zuständige Gericht deren Machbarkeit durch die Vollzugsstelle abklären.
2 Es weist die gefährdende Person auf ihre Mitwirkungspflichten und die Fol - gen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung hin.
3 Das Gericht teilt seinen Anordnungsentscheid der Vollzugsstelle und der Kantonspolizei mit. 1) GS III B/1/1 SBE 2022 04 1
III B/1/8

Art. 4 Informationspflichten

1 Die Vollzugsstelle informiert das anordnende Gericht, die Kantonspolizei sowie die gefährdete Person über:
a. den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen Überwachung;
b. Verstösse gegen die elektronische Überwachung.
2 Kann die elektronische Überwachung nicht innert zwei Tagen nach dem vom Gericht festgesetzten Antrittsdatum eingerichtet werden, gilt dies als Verstoss gemäss Absatz 1 Buchstabe b und führt zum Abbruch der Mass - nahme.

Art. 5 Berichterstattung

1 Die Vollzugsstelle stellt dem anordnenden Gericht einen Monat vor Ablauf der elektronischen Überwachung einen Verlaufsbericht über die Mitwirkung und Einhaltung der Anordnungen und Auflagen durch die gefährdende Per - son zu. Das Gericht informiert die gefährdete Person über den Eingang des Berichts.
2 Nach Beendigung der elektronischen Überwachung stellt die Vollzugsstelle dem anordnenden Gericht den Schussbericht über deren Verlauf zu.
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