Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
                            III B/1/8  Verordnung über die elektronische Überwachung zum  Schutz gewaltbetroffener Personen  (Electronic Monitoring-Verordnung, EMV)  Vom 25. Januar 2022 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  15d  Absatz  1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz  -  buch  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der ge  -  richtlich angeordneten elektronischen Überwachung im Zivilrecht.  2. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzugsstelle
                            1  Die Fachstelle Justizvollzug ist für den Vollzug zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie zieht die Bewährungshilfe als abklärende und vollziehende Stelle zur  Unterstützung bei, insbesondere hinsichtlich der Machbarkeit, der Informati  -  on bei Verstössen sowie der Berichterstattung an das anordnende Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugsstelle gewährleistet die Informationssicherheit, die Zweckbin  -  dung der aufgezeichneten Daten und deren Löschung sowie die Trennung  der Datenbestände aus zivilrechtlicher und strafrechtlicher elektronischer  Überwachung.  3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anordnung
                            1  Vor Anordnung einer elektronischen Überwachung lässt das zuständige  Gericht deren Machbarkeit durch die Vollzugsstelle abklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es weist die gefährdende Person auf ihre Mitwirkungspflichten und die Fol  -  gen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht teilt seinen Anordnungsentscheid der Vollzugsstelle und der  Kantonspolizei mit.  1)  GS  III  B/1/1  SBE 2022 04  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/1/8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Informationspflichten
                            1  Die Vollzugsstelle informiert das anordnende Gericht, die Kantonspolizei  sowie die gefährdete Person über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen  Überwachung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verstösse gegen die elektronische Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die elektronische Überwachung nicht innert zwei Tagen nach dem  vom Gericht festgesetzten Antrittsdatum eingerichtet werden, gilt dies als  Verstoss gemäss Absatz 1 Buchstabe b und führt zum Abbruch der Mass  -  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berichterstattung
                            1  Die Vollzugsstelle stellt dem anordnenden Gericht einen Monat vor Ablauf  der elektronischen Überwachung einen Verlaufsbericht über die Mitwirkung  und Einhaltung der Anordnungen und Auflagen durch die gefährdende Per  -  son zu. Das Gericht informiert die gefährdete Person über den Eingang des  Berichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Beendigung der elektronischen Überwachung stellt die Vollzugsstelle  dem anordnenden Gericht den Schussbericht über deren Verlauf zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2