Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten (513.651)
CH - SO

Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten

Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten (Spielsalon-Verordnung) Vom 14. Oktober 1955 (Stand 11. November 1955) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 352 Absatz 2 und 371 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
1 ) und

§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einfüh -

rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941
2 ) beschliesst:

§ 1

1 Als Spielapparate im Sinne dieser Verordnung gelten Spielautomaten und ähnliche Apparate, die nicht unter Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929
3 ) fallen, sowie Apparate für Geschicklich - keitsspiele.

§ 2

1 Das Aufstellen von Spielapparaten zum öffentlichen Gebrauch gegen Ent - gelt ist unter Vorbehalt von § 3 verboten.

§ 3

1 In Lokalen von Gastwirtschaftsbetrieben ist die gewerbsmässige Verwen - dung von höchstens zwei Spielapparaten, bei denen kein Geld- oder Sach - gewinn in Aussicht steht, gestattet.
2 Solche Spielapparate dürfen nur in Lokalen aufgestellt werden, die allen Gästen offen stehen (§ 55 Abs.1 WG).
3 Für die Aufstellung eines Spielapparates ist die Bewilligung der Gewerbe- und Handelspolizei
4 ) erforderlich. Diese lautet auf einen bestimmten Appa - rat und einen bestimmten Gastwirtschaftsbetrieb.
4 In besonderen Fällen kann die Gewerbe- und Handelspolizei in Gastwirt - schaftsbetrieben die Aufstellung von mehr als zwei Spielapparaten bewilli - gen. Sie kann ausnahmsweise auch die Aufstellung in einem andern öf - fentlichen Lokal bewilligen.
5 Es sind Gebühren laut kantonalem Gebührentarif zu erheben.

§ 4

1 Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse von 10–500 Franken bestraft.
1) BGS 211.1 .
2) BGS 311.1 .
3) SR 935.52 .
4) Im ganzen Erlass Fassung vom 8. September 1981; GS 88, 750. GS 80, 62
1

§ 5

1 Spielapparate, deren Aufstellung nach dieser Verordnung verboten ist, sind von der Gewerbe- und Handelspolizei beschlagnahmen zu lassen.

§ 6

1 Der kantonale Gebührentarif vom 22. Januar 1946
1 ) wird wie folgt er - gänzt:
2 )

§ 7

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgestellten unzulässigen Spielapparate sind bis zum 1. Januar 1956 aus dem öffentlichen Gebrauch zurückzuziehen.
2 Die §§ 3 und 6 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Vom Kantonsrat am 3. November 1955 genehmigt. Inkrafttreten am 11. November 1955.
1) Es gilt GT vom 24. Oktober 1979; BGS 615.11 . Vgl. § 86 Abs. 5.
2) Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
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