Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (VI C/1/8)
CH - GL

Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

VI C/1/8 Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (ETax-Verordnung; ETaxV) Vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 148a Absatz 2 des Steuergesetzes 1 ) , erlässt:

Art. 1 Steuerdeklarationslösung

1 Die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg ein - reichen, müssen die von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte web - basierte Steuerdeklarationslösung verwenden.
2 Bevollmächtigte Vertreter können eine von der Steuerverwaltung jährlich zu zertifizierende Steuerdeklarationslösung eines kommerziellen Lösungsan - bieters verwenden.
3 Steuerpflichtige, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz - kantons über die webbasierte Steuerdeklarationslösung einreichen. Steuer - pflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

Art. 2 Authentifizierung

1 Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung einer Mitteilung zur elektro - nischen Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Diese Mitteilung ent - hält den persönlichen Zugangscode.
2 Für die Nutzung der webbasierten Steuerdeklarationslösung ist vorgängig eine Registration durch Zwei-Faktor-Authentifizierung mit SMS-Code not - wendig.
3 Für die Autorisierung zur Bearbeitung und Einreichung der Steuererklärung müssen sich die Steuerpflichtigen mit dem persönlichen Zugangscode re - gistrieren.
4 Die Steuerpflichtigen können eine Drittperson durch Übergabe des Zu - gangscodes bevollmächtigen, ihre Steuererklärung in der webbasierten Steuerdeklarationslösung zu bearbeiten und elektronisch einzureichen.

Art. 3 Einreichefrist

1 Die Steuererklärung muss samt Beilagen in der von der Steuerverwaltung vorgegebenen Frist elektronisch eingereicht werden. 1) GS VI C/1/1 SBE 2021 39 1
VI C/1/8
2 Sie gilt, vorbehältlich der nachfolgenden Regelungen, mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als eingereicht.
3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstre - ckung für die in Papierform eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch eingereichte Steuererklärung.

Art. 4 Übermittlung und Übermittlungsquittung

1 Nach Übermittlung der Steuererklärung erhalten die Steuerpflichtigen um - gehend eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Über - mittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren.
2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Einreichefrist auch dann ge - wahrt, wenn die Steuererklärung innert zehn Arbeitstagen nach dem Über - mittlungsversuch mit dem Steuererklärungsformular in Papierform einge - reicht wird. Der Ausdruck aus der webbasierten Steuerdeklarationslösung wird nicht akzeptiert.

Art. 5 Korrektur der Steuererklärung

1 Nach der erfolgreichen Übermittlung haben die Steuerpflichtigen 72 Stun - den Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Als Einreichezeitpunkt gilt auch in diesem Fall der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung gemäss der Übermittlungsquittung.
2 Nach Ablauf der 72 Stunden können Änderungen an der letzten elektro - nisch eingereichten Steuererklärung nur noch postalisch an die Steuerver - waltung übermittelt werden.

Art. 6 Datenhaltung und Verschlüsselung

1 Die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten werden während 72 Stunden nach der ersten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) ver - schlüsselt in einem sicheren, ISO-27001 zertifizierten Hochleistungs- Datencenter in der Schweiz gespeichert.
2 Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten verschlüsselt an den Kanton zur Weiterverarbeitung zugestellt.
2
Markierungen
Leseansicht