Dekret über die Ausrichtung von Beiträgen an Alters- und Pflegeheime (813.510)
CH - SH

Dekret über die Ausrichtung von Beiträgen an Alters- und Pflegeheime

8)
1) ,
6)
c) Teile von Heimbauten, die zur kommerziellen Vermietung an Dritte bestimmt sind; d) Mehrkosten für Investitionen, welche über dem in kommunalen Heimen üblichen Komfortstandard liegen; e) ordentlicher Unterhalt bestehender Bauten sowie Ersatz und Unterhalt von Einrichtungen.
3 Werden im Zusammenhang mit einem subventionsberechtigten Neu- oder Umbauprojekt bestehende Räumlichkeiten eines Heimes für andere Zwecke frei, so reduzieren sich die anrechenbaren Kos- ten um den Verkehrswert der freiwerdenden Räume.
4 Das Departement des Innern erlässt Richtlinien, welche die Ein- zelheiten regeln.
§ 3
1 Beitragsgesuche sind vor Einleitung des baurechtlichen Bewilli- gungsverfahrens mit allen für die Beurteilung nötigen Angaben an das Departement des Innern zu richten.
2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departementes des Innern über die Beitragsgesuche.

§ 4 Kantonsbeiträge sind anteilsmässig zurückzuerstatten, wenn vom

Kanton mitfinanzierte Gebäude oder Teile davon vor Ablauf von 25 Jahren einem anderen Zweck zugeführt werden. II. Betriebsbeiträge des Kantons
§ 5
5)
1 Die Betriebsbeiträge des Kantons gemäss Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes werden auf Grund der Beanspruchung der Heime durch pflegebedürftige Kantonseinwohnerinnen und -einwohner im Vorjahr festgelegt.
2 Die Bestimmung des Ausmasses der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach dem im schweizerischen Heimwesen üblichen BESA-System. Die Tarif- struktur der Heime ist auf dieses System abzustimmen.
§ 6
6)
1 Bei kommunalen Heimen zahlt der Kanton die folgenden Be- triebsbeiträge: a) BESA-Stufe 4: Fr. 18.- pro Pflegetag;
Fr. 9.- pro Pflegetag.
7)
5)
III. Betriebsbeiträge der Gemeinden
§ 11
1 Die Gemeinden beteiligen sich an den Betreuungskosten von be- tagten Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohnern im kantonalen Pflegezentrum ab dem 61. Aufenthaltstag.
2 Keine Beiträge werden erhoben für Pflegebedürftige vor Vollen- dung des 70. Altersjahres.
3 Das kantonale Pflegezentrum meldet den Gemeinden periodisch die Namen und die angefallenen Pflegetage der Personen, für die eine Beitragspflicht der Gemeinden besteht.
4 Die Gemeinden vergüten dem kantonalen Pflegezentrum im 2. Quartal jedes Jahres einen Betreuungskostenanteil von Fr. 15.-- pro beitragspflichtigen Pflegetag des Vorjahres.

§ 12 Verbleibt eine Person auf eigenen Wunsch im kantonalen Pflege-

zentrum, obwohl ihr ein geeigneter Pflegeplatz in einem kommuna- len Heim angeboten wurde, so ist die Gemeinde berechtigt, den Gemeindebeitrag von der betroffenen Person zurückzufordern. IV. Schlussbestimmungen
§ 13
1 Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Dekretes werden die Be- triebsbeiträge des Kantons an kommunale Heime wie folgt festge- legt: 50 Prozent der Beiträge gemäss § 5 ff. dieses Dekretes zu- züglich 50 Prozent der im Vorjahr auf altrechlicher Basis ausbe- zahlten Beiträge.
§ 14
1 Dieses Dekret tritt zusammen mit dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 21. August 1995 in Kraft
3)
.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
4) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 813.500.
2) Geändert gemäss GRB vom 29. Juni 1998, in Kraft getreten am 1. Juli 1998 (Amtsblatt 1998, S. 920).
3) In Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1620).
1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1819). Januar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 56). Januar 2004 (Amtsblatt 2004, S. 56). vom 2. Juli 2007 (SHR 813.500).
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