Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft (156.11)
CH - BL

Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft Vom 15. März 2005 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.
2 Sie regelt:
a. den Pool für Schulorganisation und Schulentwicklung, darin:
1. die Vergütung Dritter für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten an den Schulen (Zusatztätigkeiten);
2. * die Vergütung ausserhalb des Berufsauftrags übernommener Tätig - keiten der Lehrperson (Spezialfunktionen) mit Ausnahme der Spezi - alfunktionen gemäss Bst. c–f;
b. die Leistung von Mehrlektionen;
c. die Stundenplanlegung der Sekundarstufen I und II;
d. * den technischen ICT-Support (TICTS) der Sekundarstufe I;
e. * die Betreuung in ihrer schulischen bzw. beruflichen Laufbahn gefährdeter Schülerinnen und Schüler gemäss Schulprogramm der Sekundarschule bzw. der berufsbildenden Schule mit dualem Beschulungsauftrag;
f. * den pädagogischen ICT-Support (PICTS);
g. * Laufbahnverantwortliche bzw. Laufbahnverantwortlicher.

§ 2 Leistungsabgeltung

1 Die in dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten werden zeitlich kompen - siert. Vergütungen werden nur ausgerichtet, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist.
2
9 auch andere, nicht in dieser Verordnung aufgeführte Tätigkeiten vergüten.
3 Die Schulleitung vereinbart mit der Lehrerin oder dem Lehrer die Art der Leis - tungsabgeltung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0478

§ 3 Auslagenersatz

1 Der Auslagenersatz erfolgt gemäss der Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999
1 )
.

§ 4 Zusatztätigkeiten

1 Vergütungen oder Lektionenentlastungen werden ausgerichtet, soweit sie nicht durch spezielle Vereinbarung zwischen der Schulleitung und der Lehrper - son in den Berufsauftrag integriert sind, für:
a. die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten;
b. Mehrarbeit in Projekten.
2 Die Schulleitungen vereinbaren mit der Lehrperson die Art der Leistungsab - geltung
3 Die Vergütungen, wie auch die Entlastungen gelten in der Regel pro Schul - jahr.
4 Die Schulleitungen führen sogenannte Stundenbuchhaltungen.
5 Der Schulträger trägt die Kosten. Die Aufteilung erfolgt gemäss Finanzaus - gleichsgesetz.

§ 5 Spezialfunktionen

1 Spezialfunktionen sind in den Anhängen beschrieben.

§ 6 Mehrlektionen, Entlastungslektionen

1 Als Mehrlektionen werden die über die Zahl der so genannten Jahrespflicht - stunden hinausgehenden angeordneten Unterrichts- oder Arbeitsstunden be - zeichnet.
2 Semester- und Jahresaufträge der Schulleitung, die aus pensentechnischen oder organisatorischen Gründen übernommen werden müssen und die zur Überschreitung der Jahrespflichtlektionenzahl führen, sind keine Mehrlektio - nen, sofern eine Kompensation in der Stundenbuchhaltung erfolgt.
3 Es können höchstens insgesamt 4 Jahresmehr- oder Jahresminuslektionen pro Lehrperson auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
4 Überschreitungen bedürfen für den Bereich der Volksschulen der Genehmi - gung durch das Amt für Volksschulen, für den Bereich der weiterführenden Schulen der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung oder der Schulleitungskonferenz der Gymnasien.
5 Mehrlektionen sind in der Regel über eine zeitliche Kompensation im folgen - den Schuljahr abzutragen.
6 Bei Anstellungen an verschiedenen Schulen mit verschiedenen Pflichtlektio - nenzahlen erfolgt die Berechnung allfälliger Mehrlektionen aus dem Verhältnis der Lektionen an anderen Schulen zu den Pflichtlektionen am Hauptschulort.
1) SGS 153.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0478
7 Können bezahlte Mehrlektionen wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls, sowie während der Dauer eines Einsatzes im Rahmen von öffent - lichen Dienstleistungen, sowie während der Dauer vom Arbeitgeber nicht ange - ordneter Absenzen, nicht geleistet werden, besteht nach einer Abwesenheit von 1 Woche kein Anspruch mehr auf Vergütung. Bei Abwesenheit aus den gleichen Gründen während der zeitlichen Kompensation darf die Stundenbuch - haltung nicht belastet werden..
8 Entlastungslektionen können innerhalb des Pensums bei Übernahme von anderen Aufgaben innerhalb des Schulbereiches gewährt werden.
9 Bei Entlastungen aller Art werden keine Mehrlektionen vergütet. Sie sind zeit - lich zu kompensieren.

§ 7 Berechnungen

1 Die Stundenlöhne werden wie folgt berechnet:
a. über das Vollpensum hinausgehende Unterrichtslektion = Jahresge - halt / (Pflichtlektionen * 52);
b. * ordentliche Unterrichtslektion = Jahresgehalt / (Pflichtlektionenzahl * 38);
c. Verwaltungsstunde = Jahresbesoldung / 2'192,4 Stunden.

§ 8 Umrechnung

1 Für die Umrechnung von Arbeitsstunden in Lektionen gilt folgender Umrech - nungsfaktor: Pflichtlektionenzahl / 42 Stundenwochen
2 Schulpool

§ 9 Schulpool, Grösse

1 Die Schulträger leisten den Schulen für Tätigkeiten, die zusätzlich zur Unter - richtserteilung erbracht werden, die folgenden Beiträge.
2 Die Vergütung für die Kindergärten und Primarschulen beträgt CHF 690.– für jede Klasse. *
3 Die Vergütung für die Sekundarstufe I und II beträgt:
a. Sockel CHF 5'000.–;
b. * pro Klasse für Sekundarstufe I CHF 1‘400.–;
c. * pro Klasse für Vollzeitschulen an der Sekundarstufe II CHF 1‘650.–;
d. * pro Klasse für duale Berufsfachschulen der Sekundarstufe II CHF 1‘150.–.
4 Die Vergütungen können in Entlastungslektionen umgerechnet werden.
5 Die jährlichen Entlastungslektionen werden wie folgt angerechnet:
a. für die Primarschule CHF 3'600.–;
b. für die Sekundarstufe I CHF 4'500.–; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0478
c. für die Sekundarstufe II CHF 5'900.–.
6 Für präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen erhält jede Schule der Primarschulstufe, der Sekundarstufe I und II folgende Beträge:
a. bis zu 9 Klassen einen Sockelbetrag von CHF 1'000.–, ab 10 Klassen einen Sockelbetrag von CHF 2'000.–;
b. pro Klasse den Betrag von CHF 300.–.

§ 9a * Pädagogischer ICT-Support (PICTS)

1 An den Primarschulen und den Schulen der Sekundarstufen I und II wird den Schulleitungen für den pädagogischen ICT-Support (PICTS) in Anlehnung an den Bestand der bezüglich den PICTS-Rollen ausgebildeten Lehrpersonen die folgende maximale Vergütung ausgerichtet. Die Vergütungen sind bis und mit Schuljahr 2027/2028 befristet.
a. 1/12 einer Lektion pro Klasse für PICTS-Initialisierung;
b. 1/4 einer Lektion pro Klasse für PICTS-Beratung;
c. 1/4 einer Lektion pro PICTS-Multiplikatorin bzw. PICTS-Multiplikator. Pro
10 an der jeweiligen Schule angestellten Lehrpersonen wird eine PICTS- Multiplikatorin bzw. ein PICTS-Multiplikator eingesetzt.
2 Für die Berufsfachschulen werden zur Berechnung der Vergütung gemäss Abs. 1 die Klassen mit dem Faktor 0,4 multipliziert.
3 Innerhalb der Schulart koordiniert die zuständige Dienststelle die Verteilung der pro Jahr budgetierten finanziellen Mittel auf die einzelnen Schulen.

§ 9b * Laufbahnverwantwortliche bzw. Laufbahnverantwortlicher

1 Jeder Sekundarschule stehen zugunsten der Laufbahnverantwortlichen für Massnahmen zur Sicherung der Anschlüsse der Schülerinnen und Schüler an die weiterführenden Ausbildungen der Sekundarstufe II und die Vernetzung mit den Lehrstellenanbietern 2 Lektionen zur Verfügung.

§ 10 Schulpool, Verteilung und Rechenschaft

1 Die Schulleitung nimmt die Verteilung der Mittel vor. Der Konvent ist vorgän - gig anzuhören.
2 Die Schulleitung legt gegenüber dem Schulrat jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0478

§ 11 Technischer ICT-Support (TICTS) *

1 An den Schulen der Sekundarstufe I wird den Schulleitungen für den techni - schen ICT-Support (TICTS) folgende Vergütung ausgerichtet: *
a. CHF 4'500.– pro Schulanlage mit einer oder einem Informatikverantwortli - chen für die 2.–4. Klassenzüge bis 9 Klassen und mindestens 13 Compu - tern (exklusive Peripheriegeräte);
b. CHF 9'000.– pro Schulanlage mit einer oder einem Informatikverantwortli - chen für die 2.–4. Klassenzüge ab 10 Klassen und mehr als 20 Compu - tern (exklusive Peripheriegeräte).

§ 12 Gesamtstundenplan

1 Für die Aufstellung des Gesamtstundenplans auf der Sekundarstufe I und auf der Sekundarstufe II wird eine Lektionenentlastung gewährt.
2 Die Entlastung beträgt:
a. für 1–9 Klassen 1 Lektion;
b. für 10–29 Klassen 2 Lektionen;
c. für 30–49 Klassen 3 Lektionen;
d. für 50–69 Klassen 4 Lektionen;
e. für 70–89 Klassen 5 Lektionen;
f. für 90 und mehr Klassen 6 Lektionen.
3 Für die Berechnung der Entlastung an den Gymnasien werden die Klassen der beiden Semester zusammengezählt.
4 Die der Schule zustehenden Mittel für die Aufstellung des Gesamtstunden - plans können nach den Ansätzen in § 9 Abs. 4 und den Entlastungslektionen gemäss § 12 Abs. 2 dem Schulpool zugeführt werden.
5 Für die Aufstellung des Gesamtstundenplans an den Primarschulen und den Kindergärten wird keine besondere Entlastung gewährt. Die Tätigkeit wird mit dem Schulpool gemäss § 9 Abs. 2 abgegolten.
3 Abgeltung anderer Leistungen

§ 13 Betreuung technischer Einrichtungen

1 An Schulen der Sekundarstufe II können die Schulleitungen Lehrkräfte beauf - tragen, die Betreuung technischer Einrichtungen – sofern dies nicht durch schuleigenes oder externes Fachpersonal erfolgt – zu übernehmen. Vergütun - gen oder Entlastungen für diese Aufgaben sind schulindividuell festzulegen und dem Schulpool zu belasten oder dem Berufsauftrag anzurechnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0478
2 An Schulen der Sekundarstufe I, der Primarstufe und des Kindergartens er - folgt die Vergütung oder Entlastung ausschliesslich aus dem Schulpool oder wird dem Berufsauftrag angerechnet.

§ 14 Auslagenersatz für Arbeitswochen, Schullager, Klassenaus -

tausch, Sprachaufenthalt und Bildungsreisen
1 Als Auslagenersatz für Arbeitswochen, Klassenaustausch und Sprachaufent - halt, die ausserhalb des eigenen Schulorts durchgeführt werden, wird den höchstens 2 Lehrpersonen pro Klasse Auslagenersatz gemäss der Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999
2 ) gewährt.
2 Für Schullager wird den Leitern und Leiterinnen (maximal 2 pro Klasse) pro Woche und Person CHF 200.– für Unterkunft und Verpflegung vergütet.
3 Die Schulleitungskonferenzen der Sekundarstufe II legen Kostenobergrenzen fest. Für Bildungsreisen wird den höchstens 2 Lehrpersonen pro Klasse Ausla - genersatz bis zu maximal CHF 700.– entschädigt.

§ 14a * Auslagenersatz für die Nutzung privater Informatikmittel

1 Für die Nutzung privater Informatikmittel als Arbeitsinstrumente erhalten die Lehrpersonen der Sekundarstufen I und II pro Schuljahr einen Pauschalbei - trag.
2 Der Pauschalbeitrag beträgt pro Schuljahr:
a. bei einem Pensum von 51–100 % CHF 200.–;
b. bei einem Pensum von 15–50 % CHF 100.–;
c. bei einem Pensum von weniger als 15 % CHF 50.–.
2bis Mitglieder der Schulleitungen der Sekundarstufen I und II erhalten für die Nutzung privater Mobilfunkgeräte einen Pauschalbeitrag von CHF 200.– pro Schuljahr, erstmals für das Schuljahr 2016/17. Davon ausgenommen sind Mit - arbeiter und Mitarbeiterinnen, denen der Kanton ein entsprechendes Gerät zur Verfügung stellt. *
3 Voraussetzungen für die Ausrichtung des Beitrags sind die Einhaltung der Mindestanforderungen für den Einsatz privater Geräte, welche durch das Steu - ergremium Schulinformatik (SGSI) erlassen werden, sowie die Unterzeichnung der entsprechenden Weisung.

§ 15 Mehrjahrgangsklassenunterricht

1 Für den Unterricht an einer Mehrjahrgangsklasse der Primarschule, ausge - nommen Kleinklassen, werden bei 2–3 Schuljahrgängen 1 Mehrlektion und bei
4–5 Schuljahrgängen 2 Mehrlektionen vergütet.
2 Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Klasse aus 14 oder mehr Schüle - rinnen und Schülern besteht.
2) SGS 153.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0478

§ 16 Betreuung

1 ... *
2 Im Bereich der Volksschule ist der Betrag durch das Amt für Volksschulen, im Bereich der weiterführenden Schulen durch die Schulen zu budgetieren.
3 Die Schulen der Sekundarstufe I erhalten für die Betreuung der in der schuli - schen Laufbahn gefährdeten Schülerinnen und Schüler jährlich 300 Stellenpro - zente. Davon entfallen auf die einzelnen Schulen: *
a. ein Sockelbeitrag von 1 Lektion je Sekundarschulstandort bzw. Schulan - lage;
b. zusätzliche Lektionen in Abhängigkeit der Anzahl Klassen des Vorjahres.
4 Die berufsbildenden Schulen erhalten für die Betreuung der in der beruflichen Laufbahn gefährdeten Lernenden: *
a. einen Sockelbeitrag von 1 Lektion, sofern die Schule im dualen Bereich tätig ist;
b. zusätzliche Lektionen in Abhängigkeit der Zahl der dual ausgebildeten Lernenden:
1. ab 500 Lernenden 1 Lektion;
2. ab 1'000 Lernenden 2 Lektionen;
3. ab 1'500 Lernenden 3 Lektionen;
4. ab 2'000 Lernenden 4 Lektionen.
5 Die Budgetierung und das Controlling obliegen dem Amt für Volksschulen bzw. dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung. *

§ 17 Expertinnen und Experten, Ressortleitende und Fachschaftsde -

legierte *
1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 Beansprucht die Tätigkeit weniger als 1 Arbeitsstunde (60 Minuten), so ist sie in halben Stunden abzurechnen.
5 ... *
6 Die Tätigkeit der Fachexpertinnen und Fachexperten im Bereich der weiter - führenden Schulen sowie der Fachschaftsdelegierten an den Gymnasien, die im Schuldienst tätig sind, wird entsprechend der Besoldungseinreihung vergü - tet. Diese Vergütung kann in Entlastung umgewandelt werden. Für die Um - wandlung in Unterrichtslektionen ist § 8 massgebend. *

§ 18 Referate

1 ... *
2 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0478
3 ... *
4 Mitarbeitende des Kantons erhalten keine Vergütung. Teilzeitbeschäftigten im kantonalen Dienst, sofern sie nicht im Rahmen ihres Amtsauftrages handeln, kann eine solche ausgerichtet werden.
5 Im Bereich der Volksschule ist der Betrag durch das Amt für Volksschulen, im Bereich der weiterführenden Schulen durch die Schulen zu budgetieren.
4 Weitere Bestimmungen

§ 19 Ausgleich

1 Für die in dieser Verordnung aufgeführten und gestützt auf diese Verordnung zur Anwendung kommenden Beträge gilt die im Personaldekret vom
8. Juni 2000
3 ) , Anhang II, aufgeführte Lohntabelle 2005 als 100-%-Basis.
2 Wird die im Personaldekret, Anhang II, aufgeführte Lohntabelle auf den 1. Ja - nuar eines Jahres erhöht, erhöhen sich auf den gleichen Zeitpunkt hin auch die in dieser Verordnung aufgeführten Beträge um den gleichen Prozentsatz.

§ 20 Schlussbestimmungen

1 Aufgehoben werden:
a. die Verordnung vom 14. Januar 1992
4 ) über Schulvergütungen an den Volksschulen;
b. die Verordnung vom 7. November 1995
5 ) über Schulvergütungen an den weiterführenden Schulen und den Berufsschulen.

§ 21 Inkraftreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
3) SGS 150.1
4) GS 31.15
5) GS 32.322 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0478
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0478
01.11.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 1, lit. b. geändert GS 37.721
18.12.2012 01.08.2013 § 17 Titel geändert GS 37.1251
18.12.2012 01.08.2013 § 17 Abs. 6 geändert GS 37.1251
12.03.2013 01.06.2013 § 16 Abs. 1 aufgehoben wg. GS 38.81
12.03.2013 01.06.2013 § 17 Abs. 1 aufgehoben wg. GS 38.81
12.03.2013 01.06.2013 § 17 Abs. 2 aufgehoben wg. GS 38.81
12.03.2013 01.06.2013 § 17 Abs. 3 aufgehoben wg. GS 38.81
12.03.2013 01.06.2013 § 17 Abs. 5 aufgehoben wg. GS 38.81
12.03.2013 01.06.2013 § 18 Abs. 1 aufgehoben wg. GS 38.81
12.03.2013 01.06.2013 § 18 Abs. 2 aufgehoben wg. GS 38.81
12.03.2013 01.06.2013 § 18 Abs. 3 aufgehoben wg. GS 38.81
30.06.2015 01.08.2015 § 14a eingefügt GS 2015.044
17.01.2017 01.08.2017 § 9 Abs. 2 geändert GS 2017.009
17.01.2017 01.08.2017 § 9 Abs. 3, lit. b. geändert GS 2017.009
17.01.2017 01.08.2017 § 9 Abs. 3, lit. c. geändert GS 2017.009
17.01.2017 01.08.2017 § 9 Abs. 3, lit. d. eingefügt GS 2017.009
04.07.2017 01.08.2017 § 14a Abs. 2 bis eingefügt GS 2017.038
16.01.2018 01.01.2018 § 7 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2018.002
18.06.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2019.033
18.06.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 2, lit. e. eingefügt GS 2019.033
18.06.2019 01.01.2020 § 16 Abs. 3 eingefügt GS 2019.033
18.06.2019 01.01.2020 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2019.033
18.06.2019 01.01.2020 § 16 Abs. 5 eingefügt GS 2019.033
07.12.2021 24.01.2022 § 1 Abs. 2, lit. a., 2. geändert GS 2021.109
07.12.2021 24.01.2022 § 1 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2021.109
07.12.2021 24.01.2022 § 1 Abs. 2, lit. e. geändert GS 2021.109
07.12.2021 24.01.2022 § 1 Abs. 2, lit. f. eingefügt GS 2021.109
07.12.2021 24.01.2022 § 9a eingefügt GS 2021.109
07.12.2021 24.01.2022 § 11 Titel geändert GS 2021.109
07.12.2021 24.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021.109
07.12.2021 24.01.2022 Anhang 2 Name und Inhalt geändert GS 2021.109
07.12.2021 24.01.2022 Anhang 6 eingefügt GS 2021.109
07.12.2021 01.08.2022 § 1 Abs. 2, lit. f. geändert GS 2021.111
07.12.2021 01.08.2022 § 1 Abs. 2, lit. g. eingefügt GS 2021.111
07.12.2021 01.08.2022 § 9b eingefügt GS 2021.111
07.12.2021 01.08.2022 Anhang 7 eingefügt GS 2021.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0478
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.03.2005 01.08.2005 Erstfassung GS 35.0478

§ 1 Abs. 2, lit. a., 2. 07.12.2021 24.01.2022 geändert GS 2021.109

§ 1 Abs. 2, lit. d. 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.033

§ 1 Abs. 2, lit. d. 07.12.2021 24.01.2022 geändert GS 2021.109

§ 1 Abs. 2, lit. e. 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033

§ 1 Abs. 2, lit. e. 07.12.2021 24.01.2022 geändert GS 2021.109

§ 1 Abs. 2, lit. f. 07.12.2021 24.01.2022 eingefügt GS 2021.109

§ 1 Abs. 2, lit. f. 07.12.2021 01.08.2022 geändert GS 2021.111

§ 1 Abs. 2, lit. g. 07.12.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021.111

§ 7 Abs. 1, lit. b. 01.11.2011 01.01.2012 geändert GS 37.721

§ 7 Abs. 1, lit. b. 16.01.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.002

§ 9 Abs. 2 17.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.009

§ 9 Abs. 3, lit. b. 17.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.009

§ 9 Abs. 3, lit. c. 17.01.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.009

§ 9 Abs. 3, lit. d. 17.01.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.009

§ 9a 07.12.2021 24.01.2022 eingefügt GS 2021.109

§ 9b 07.12.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021.111

§ 11 07.12.2021 24.01.2022 Titel geändert GS 2021.109

§ 11 Abs. 1 07.12.2021 24.01.2022 geändert GS 2021.109

§ 14a 30.06.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.044

§ 14a Abs. 2 bis 04.07.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.038

§ 16 Abs. 1 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.81

§ 16 Abs. 3 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033

§ 16 Abs. 4 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033

§ 16 Abs. 5 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033

§ 17 18.12.2012 01.08.2013 Titel geändert GS 37.1251

§ 17 Abs. 1 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.81

§ 17 Abs. 2 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.81

§ 17 Abs. 3 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.81

§ 17 Abs. 5 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.81

§ 17 Abs. 6 18.12.2012 01.08.2013 geändert GS 37.1251

§ 18 Abs. 1 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.81

§ 18 Abs. 2 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.81

§ 18 Abs. 3 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.81

Anhang 2 07.12.2021 24.01.2022 Name und Inhalt geändert GS 2021.109 Anhang 6 07.12.2021 24.01.2022 eingefügt GS 2021.109 Anhang 7 07.12.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0478
Berufsauftrag für Lehrpersonen Basel -Landschaft Spezialfunktionen Bibliotheks - / Mediotheksbetreuerin / Bibliotheks - / Mediotheksbetreuer Vorgesetzte Stelle: Schulleitung Aufgaben - Verantwortlich für die Leitung und den Betrieb der Bibliothek, Medi othek, weiterer Dokumentationen und der Infrastruktur - Auswahl, Beschaffung, Katalogisierung und Ausrüstung der verschiedenen Medien - Pflege des OPACs (Bibliothekskatalog) - Beratung und Unterstützung bei der Literatur - und Informationssuche (Ausleihe und Nutz ung) - Führen der Buchhaltung - Budgetverantwortung - Marketing -Massnahmen Besondere Anforderungen - Obligatorische Ausbildung zur Schulbibliothekarin / Schulbibliothekar
1/1 Berufsauftrag für Lehrpersonen Basel -Landschaft Spezialfunktionen Technischer ICT-Support ( TICTS) Vorgesetzte Stelle: Schulleitung Zweck der Funktion - Der technische ICT- Support unterstützt die Schule im technischen Bereich der ICT und ist erste Ansprechperson für den technischen First Level Support. Aufgaben - Pflege der Hardware (Aufsicht über die Pflege und die sorgfältige Behandlung der Hard- ware, Reparaturen veranlassen) - First Level Support: Bearbeitung von Störungen und Defekten der IT- Infrast ruktur, der Ausrüstungsmodelle von Informatik Schulen Baselland IT.SBL (iPads, Standardgeräte für Mitarbeitende der Schule , Poolgeräte) und der SBL- Dienste (M365, Drucken, File- Ablage, WLAN, etc. ): - Identifikation und Dokumentation der Störung, resp. des Defekts - Direkte Behebung oder vorgeprüfte Meldung an SBL- Servicedesk - Mitarbeit bei der Behebung der Störung - Weiterleitung von entsprechenden Informationen innerhalb der Schule (gemäss schul- interner Kommunikation) - Mitarbeit bei der Führung des zentralen SBL- Geräte- Inventars - Benutzerunterstützung im Rahmen des technischen First Level Support - Mitarbeit in schulinternen Arbeitsgruppen zu ICT- Themen - Beratung der Schulleitung und des Kollegiums bei technischen Fragestel lungen rund um - Kontakte zu Informatik Schulen Baselland IT.SBL - Mitarbeit in kantonalen Gremien Besondere Anforderungen - Überdurchschnittlich gute Kenntnis der Entwicklungen im IC T-Bereich - Aufbau und Erweiterung der eigenen Fachkompetenz (Workshops und Treffen IT.SBL, Networking u.a.) - Obligatorische Ausbildungen / Fortbildungen im ICT -Bereich Abgrenzung zur Spezialfunktion « Pädagogischer ICT -Support » (PICTS) - Diese Funktion berät die Schulleitung und das Kollegium bei Fragestellungen, in wel- chen pädagogisch/didaktische Ansätze für den Umgang mit der ICT gefragt sind (z.B. Unterrichtsideen für den Einsatz digitaler Medien entwickeln, digitale Lernmedien eva- luieren, Lernplattformen betreuen).
Berufsauftrag für Lehrpersonen Basel -Landschaft Spezialfunktionen Konventsleitung Wahlgremium: Konvent Aufgaben Planung - Erarbeiten von Traktandenlisten und Themenbereichen, die vor den Schulkonvent gebracht werden müssen - Erarbeitung von Vorschlägen zur Behandlung einzelner Geschäfte bzw. Themen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung (Referenten, Workshops u.a.) - Erarbeitung des Sitzungskalenders für den Vorstand, den Gesamtkonvent und für Arbeitsgruppen, die im Auftrag des Konvents eingesetzt werden Sitzungsmoderation - Leitung der Vorstandssitzungen des Konvents - Leitung der Schulkonvente - Sicherung der Mitsprache des Kollegiums bei wichtigen Traktanden (Einhaltung des Konventsreglements; z.B. bei Wahlen für die Schulleitung) - Wahrung der Rechte der Schülervertretung im Konvent Administration - Führen eines Konventsordners (Protokollablage, Beschlüsse) - Führen einer Konventskasse (falls vorhanden) - Führen der Liste der Stimmberechtigten und Information betr. Verpflichtung für die Teilnahme an Schulkonventen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung Besondere Anforderungen - Kenntnisse in Sitzungsmoderation und Abstimmungsprozeduren - Teamfähigkeit und gutes Konfliktmanagement (Interessensausgleich zwischen Kollegium und Schulleitung)
Berufsauftrag für Lehrpersonen Basel -Landschaft Spezialfunktionen Materialverwalterin / Materialverwalter Vorgesetzte Stelle: Schulleitung Aufgaben - Zuständig für Bestellung von Geräten, Schul - und Büromaterial - Bestandesaufnahme / Inventar - Verant wortung für die Lagerung - Prüfen von Innovationen - Beratung und Unterstützung der Nutzer und Nutzerinnen - Bearbeitung der Bestellungen und Auslieferungen - Kontieren von Rechnungen
Berufsauftrag für Lehrpersonen Basel -Landschaft Spezialfunktionen Stundenplanordnerin / Stundenplanordner Vorgesetzte Stelle: Schulleitung Aufgaben - Verantwortung für die Stundenplanlegung der Schule - Planung und Steuerung des Prozesses der Stundenplanlegung - Durchführung einer Vernehmlassung - Vermittlung und Konfliktregelung - Durchsetzung der Stundenplanregelung - Empfehlung / Beratung der Schulleitung - Bestandesaufbau und -pflege von Dokumentationen - Mitwirkung bei stundentafel - / lehrplantechnischen Projekten - Information gegenüber Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern - Beratung von Lehrpersonen bei der Kursbildung Besondere Anforderungen - Eigene Berufserfahrung als Lehrperson
1/2 Berufsauftrag für Lehrpersonen Basel -Landschaft Spezialfunktionen Pädagogischer ICT-Support (PICTS) Vorgesetzte Stelle: Schulleitung Zweck der Funktion - Unterstützung des s chulinternen Kompetenzaufbaus im Bereich der Informations -/Kom- munikationstechnologien und bezüglich des Einsatz es von digitalen Medien im Schulun- terricht Aufbau der Funktion - Die Funktion PICTS setzt sich aus 3 Rollen (Initialisierung, Beratung, Multiplikatorin- nen/Multiplikatoren) mit unterschiedlichen Schwerpunkten zusammen. Diese Rollen kön- nen – müssen aber nicht – von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden. Konzeptionelle Aufgaben - Mitverantwortung bei der Erarbeitung von pädagogischen Konzept en - Mitverantwortung bei der Erst ellung eines schulinternen Weiterbildungskonzept s für die Lehrpersonen und bezüglich der Organisation von schulinternen Weiterbildungen (SCHIWE ) - Erarbeitung von Anträgen für die Beschaffung von Hard- und Software zuh anden der zu- ständigen Gremien Pädagogische Aufgaben und Betreuung - Lehrpersonen auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts beim Einsatz digitaler Me- Informationssicherheit zu berücksichtigen - Unterrichtsideen für den Einsatz digitaler Medien entwickel n und deren Umsetzung beglei- ten - Digitale Lernmedien, Lehrmittel , Arbeits - und Webplattform evaluieren, beantragen , ein- führen und betreuen - Schulische Projekte im Bereich Medien und Informatik bzw. i nformatische Bildung initiie- ren und koordinieren - Relevante Informationen den unterschiedlichen Akteuren (Schulleitung, Behörden, Kolle- gium, Eltern u.a.) zugänglich machen (Entwicklungen, Anschaffungen, Internet, Fachlite- ratur, Weiterbildungskurs e, digitales Lernmaterial usw .) - Aufbauen und erweitern der eigenen Fachkompetenz (Besuch von Tagungen, Studium von Fachliteratur und Fachpublikationen, Networking u.a.) - Organisation und Durchführung von schulhausinternen Angeboten (Beratungen, Te- amteaching, Unterrich tsb esuche, Mini -Workshops, SCHIWE ) Administrativ -organisatorische Aufgaben und Betreuung - Führen eines Arbeitsjournals - Mitverantwortung für Sitzungen und die Koordination mit Verantwortlichen des Fac hbe- reichs Medien und Informatik - Mitarbeit in kommunalen oder kantonalen Gremien insbesondere Beteil igung an einem regelmässigen Austausch mit dem Fachbereich «Pädagogische Services» von Informatik Schulen Baselland IT.SBL
2/2 Besondere Anforderungen - Weiterbildung im pädagogischen ICT -Support (individuell pro Rolle). Von der Weiterbil- dung kann befreit werden, wer die notwendigen Kompetenzen nachweisen kann. - Überdurchschnittlich gute Kenntnis im Schnittstellenbereich IT / Pädagogik. Abgrenzung zur Spezialfunktion « Technischer ICT -Support » (TICTS) (Sek I) - Diese Funktion berät die Schulleitung und das Kollegium bei technischen Fragestellungen rund um die Infrastruktur (Hardware, Software, Peripherie). Sie ist im Bereich der techni- schen ICT tätig und in der Schule die erste Ansprechperson für den technischen Support . Zu dieser Spezialfunktion besteht eine separate Beschreibung.
Berufsauftrag für Lehrpersonen Basel -Landschaft Spezialfunktionen Laufbahnverantwortliche / Laufbahnverantwortliche r Vorgesetzte Stelle: Schulleitung Im Rahmen der Berufswahlvorbereitung sind verschiedene Aktivitäten vorgesehen, welche den Jugendlichen helfen, sich für einen geeigneten beruflichen oder schulischen Weg nach der obligatorischen Schulzeit zu entscheiden (Übergang l). Zusammen mit den Erziehungsbe- rechtigten übernehmen die Jugendlichen die Hauptverantwortung bei der Ausbildungswahl. Die Lehrpersonen der Sekundarstufe I begleiten den Berufsfindungsprozess innerhalb der Klassengemeinschaft. Die/der Laufbahnverantwortliche/r sind für die Begleitung und Koordi- nation der Abläufe der ganzen Schule verantwortlich. Zielsetzung
1. Die Aktivitäten zur Berufswahl sind koordiniert.
2. Externe Stellen haben eine Ansprechperson im Schulhaus.
3. Betriebe und Schule bilden ein Netzwerk.
4. Klassenübergreifende Berufswahlveranstaltungen sind geplant, organisiert und werden durchgeführt. Auf gaben Die Verantwortlichen für die Laufbahn stimmen ihre Funktion mit der Schulleitung ab. Gemein- sam erarbeiten sie ein Pflichtenheft. Mögliche Aufgaben: - Sie weisen auf die Stationen im Berufswahlfahrplan hin und koordinieren die Abläufe. - Sie sind die direkten Ansprechpersonen für die Akteure im Rahmen des Berufsfin- dungsprozesses (Berufsberatung, ausbildende Betriebe, Berufsfachschulen und wei- terführende Schulen). - Sie stellen den Prozess im Übertrittsverfahren sicher. - Sie beraten und unterstützen die Kolleginnen und Kollegen in Berufswahlfragen. - Sie nehmen die Rolle eines Mentors, einer Mentorin in Fragen des Berufswahlunter- richts . - wahr (z.B. für Junglehrpersonen). - Sie pflegen den Kontakt zur Wirtschaft im Zusammenhang mit der Berufsfindung. - Subsidiär beraten sie auf Zuweisung der Klassenlehrperson Schülerinnen und Schüler in Laufbahnfragen. - Sie planen klassenübergreifende Aktivitäten im Rahmen der Berufswahl. - Die Verantwortlichen verfügen über vertieftes Fachwissen in Fragen des BO -Unter- richts, des Berufsbildungswesens sowie des Arbeitsmarktes. - Sie kennen die Unterstützungsangebote der beruflichen Integration. - Sie sind interessiert an wirtschaftlichen Fragen und Fragen der Bildungs - und Arbeits- welt. - Sie haben die Fähigkeit, ein Netzwerk aufzubauen und zu pflegen. - Sie können bei Fragen konstruktiv unterstützen.
Rahmenbedingungen - Die Laufbahnverantwortlichen werden von der Berufs -, Studien und Laufbahnberatung zu Informationsveranstaltungen eingeladen und regelmässig über aktuelle Themen in- formiert. - Die Laufbahnverantwortlichen richten ihre Weiterbildung nach berufsspezifischen Fra- gen aus.
Markierungen
Leseansicht