Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organi... (442.2)
CH - ZG

Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel 1 ) Vom 28. März 1828 (Stand 13. Juli 1828) Die Regierungen der hohen Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, von der Wichtigkeit durchdrungen, die Begründung und Vollendung der Bis - tums-Angelegenheiten ehestens zu bezwecken, haben zu diesem Ende, in Er - neuerung und Vervollständigung des am dritten März Tausend acht Hundert und zwanzig zu Langenthal abgeschlossenen Vertrages, mit Rücksicht auf ihre nachherigen Verhandlungen vom acht und zwanzigsten Brachmonat Tausend acht Hundert vier und zwanzig und sieben und zwanzigsten Winter - monat Tausend acht Hundert sechs und zwanzig sowie in Beachtung der durch die seitherigen Umstände notwendig gewordenen Abänderungen, fol - gende Übereinkunft mit Ratifikations-Vorbehalt, unter sich abgeschlossen, als:
§ 1
1 Die neue Umschreibung des Bistums Basel wird in sich begreifen:
a) die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solo - thurn und Zug;
b) die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch den Wiener-Rezess vom 19ten März 1815 vereinigten Landteil.
§ 2
1 Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskir - che zum heiligen Urs und Viktor zur Kathedral-Kirche erhoben wird. 1) Nicht in GS (SH I, 273). Der vorliegende Text folgt weitgehend der in der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft enthaltenen Edition; diese stützt sich – abgesehen von geringfügigen Änderungen der Orthographie und Interpunktion – auf das Original-Manuskript der Diözesankonferenz. Über die historische und juristische Problema - und Staat in der Schweiz, Bd.I, Basel/Freihurg (Schweiz) 1929, S. 97 ff.
§ 3
1 Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diozesan-Kanto - ne genehmen Person aus der gesamten Geistlichkeit des Bistums genommen wird, kömmt den stimmgebenden Domherren zu.
2 Die löblichen Stände werden dafür besorgt seyn, dass die eintretende Erle - digung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andauere.
§ 4
1 Der Bischof erhält, nachdem der Verbal-Prozess über dessen kanonische Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden, bischöflichen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst seyn wird, durch den Heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.
§ 5
1 Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf achttausend Franken festge - setzt.
§ 6
1 Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine, seiner Würde angemessene, freye Wohnung an, und übernimmt den Unter - halt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.
§ 7
1 Dem Bischof wird ein Domstift beygegeben.
§ 8
1 Das Domstift wird aus siebenzehn Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigstens zwölf bey dem Domstifte residieren sollen, um den Got - tesdienst zu versehen, und dem Bischofe bey kirchlichen Verrichtungen die nötige Beyhülfe zu leisten.
2 Dasselbe wird gebildet: aus drey Domherren des Standes Luzern, drey des Standes Bern, ferners aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstifts von St. Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.
§ 9
1 Aus obiger Zahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bi - schofs bilden, nämlich: je drey aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus dem Kanton Zug.
§ 10
1 Jedem Diozesan-Stand ist es frey gestellt, die ihn betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nicht residie - renden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Lu - zern und Bern wenigstens ein Domherr bey dem Domstifte residieren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirch - lichen Verrichtungen mitzuwirken hat.
§ 11
1 Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die denselben betreffende Zahl von Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem Solothurnischen Stift.
§ 12
1 Von dem obigen § 11 findet bey der ersten Besetzung des Domstifts, in be - zug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt: da von dem Arlesheimischen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren des Bistums Basel betrachtet werden müssen; so wird ihnen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandteil des Bistums Basel ausgemacht haben. Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältnis ihrer ehevorigen, dem Bistum Basel einverleibten Bevölke - rung vorzunehmende, daherige Verteilung und Übernahme derselben des Nähern zu verständigen.
§ 13
1 Durch diese Zuteilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung unge - schwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände ihren zu Teil fallenden Arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze resi - dieren würden, für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension, noch eine Gehaltszulage zu geben, um vermittels derselben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von Zwey - tausend Franken zu setzen.
§ 14
1 Die zehn, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entwe - ders bereits bestimmt ist oder durch fernere Unterhandlung zwischen Seiner Päpstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.
§ 15
1 Um als Domherr wählbar zu seyn, muss der zu wählende entweder ein An - gehöriger desjenigen Kantons seyn, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistlicher in demselben angestellt sich befinden.
2 In beyden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert: Es soll der zu wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher seyn, und während vier Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser letzten Bedingung dem Bischofe in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels beygestanden, oder als Lehrer der Theologie oder des kanoni - schen Rechts bey einer öffentlichen Anstalt sich ausgezeichnet haben.
§ 16
1 Der jährliche Gehalt der residierenden, stimmgebenden Domherren ist festgesetzt auf zweytausend Franken, derjenige hingegen der Nichtresidie - renden auf dreyhundert Franken.
§ 17
1 Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörenden Wohnungen zu.
2 Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz ge - bunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anwei - sung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.
§ 18
1 An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
a) ein Domprobst und
b) ein Domdechant.
§ 19
1 Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn er - nannt.
§ 20
1 Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domkapitel die kanonische Disziplinar-Aufsicht aus.
§ 21
1 Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr an noch eine Zulage von Achthundert Franken zugesichert, welche von den Diozesan-Ständen nach dem im § 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.
§ 22
1 Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen wer - den.
§ 23
1 Die Würde eines Domprobsten und Dechanten darf niemals von einem Angehörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.
§ 24
1 Für jeden der Diozesan-Kantone muss auf Verlangen eine eigene Offiziali - tät errichtet werden.
2 Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Art. 1 in der von der Eidgenossenschaft unter’m 18ten May 1816 in Garantie aufgenommenen Vereinigungs-Urkunde über die Bischof-Basel’schen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet: «Es wird eine Offizialität im katholischen Teile des Bistums seyn, deren At - tribute die nämlichen seyn werden, wie in den übrigen katholischen Kanto - nen der Diozese Basel. Die Grundsätze und die Verrichtungen dieser Offi - zialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.»
3 Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diozesan-Ständen ihre diesfalls be - sitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.
§ 25
1 Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts zum heiligen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.
§ 26
1 Diese Stiftskapläne sind ohne Zutun der übrigen Kantone aus ihren bishe - rigen Stiftungen zu besolden.
§ 27
1 Die Ernennung der Stifts-Kapläne, die aus der ganzen Diozese genommen werden können, geschieht durch ihre betreffenden Kollatoren.
§ 28
1 An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derjenigen Stände, die daran Anteil nehmen, ein Seminarium errichtet.
2 Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierung keine Errichtung eines Seminars stattfinden können.
3 Jedoch steht es jedem Kanton frey, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bischofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich der - selbe mit diesem für die daherige Einrichtung in’s Einverständnis setzen wird. «Dabey sichern sich die löblichen Stände die Gewährleistung des landes - herrlichen Aufsichtsrechtes (Jus inspectionis et cavendi) in seiner ganzen Ausdehnung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Ver - abredung das Nähere festzusetzen, vor.»
§ 29
1 Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erforderliche Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eint’ noch an - deres die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.
§ 30
1 Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und für die Anschaffung der hierzu erforderlichen Gerätschaften sowie für den Un - terhalt der letzter’n werden die am Seminarium teilnehmenden Kantone ver - hältnismässig beytragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diesfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrags vorgelegt und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.
§ 31
1 Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kir - chen-Gebäudes zum Heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nötigen Paramente und andere Gegenstän - de werden aus der Stiftskustorey zum H. Urs und Viktor geliefert.
2 Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatur- Einkünfte während den drey ersten Monaten der Erledigung des Bischofs - sitzes der vorbenannten Stiftskustorey zufallen.
3 Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhles behalten sich die Dioze - san-Stände das Recht vor, den weiter fallenden Vakatur-Einkünften, Behufs der Diozesan-Verwaltung die gutfindende, fernere Bestimmung zugeben.
§ 32
1 Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor:
a) dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten werden könne;
b) dass bey unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhe - bung dieses Bistums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs und die Stiftskustorey niemals als Diozesan-Eigentum ange - sehen werden könne;
c) dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Korporation zu bilden und ihnen der Fort-Genuss ihrer Rechte, Güter und Kollaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, in - soferne das gegenwärtige Konkordat darin keine Abänderung getrof - fen hat.
§ 33
1 Sowie das besondere Solothurnische Stifts-Vermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet, so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts hinweg, alle der Diozese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen u. s. w., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zu - gedacht worden sind, abgesöndert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diozesan-Gut verwaltet werden, und den gesamten Diozesan-Ständen im Verhältnisse ihrer leistenden Beyträge zufallen.
2 Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kantone zu, und bleiben ihm bey allfälliger Teilung vorbehalten, behufs dessen sie stattgefunden haben.
§ 34
1 Zur Abreichung der Beyträge an den Gehalt des Bischofs, sowie an die üb - rigen, gemeinsam zu bestreitenden Unkosten der Diozes soll für die kontra - hierenden Stände als Skala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bis - tums-Sprengel einverleibt ist, dienen, und dafür bis zu einer förmlichen Ausmittlung derselben nachstehendes Verhältnis angenommen seyn, als: Stand Seelen für den Stand Luzern 100 000 für den Stand Bern 44 000 für den Stand Solothurn 45 000 für den Stand Zug 14 000 zusammen 203 000
2 In dem, auf die Ausführung der neuen Diozesan-Einrichtung nachfolgen - den, nächsten Frühjahre soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen, in der Diozes begriffenen, katholischen Einwohner, ohne Unterschied auf Hei - matrechtigkeit und Rücksicht auf Alter, auf Anordnung der Regierungen, statthaben.
3 Diese Aufzählung wird je von zwanzig zu zwanzig Jahren zu dem nämli - chen Zeitpunkt auf gleiche Weise erneuert.
4 Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfar - reyen oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubi - gung förmlich bekleidet, zu Handen des Diozesan-Verbandes.
§ 35
1 Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freye Ab - reichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diozesan-Unkos - ten aus den ihnen hiefür zu Gebote stehenden Mitteln, und entschlagen sich jeder ander’n Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen sowie jeder anderwärtigen Dotation.
§ 36
1 Zu Folge der mit dem Päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konvention wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diozesan-Stände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen, entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Dele - gation derselben ablegen.
§ 37
1 Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Seiner Päpstlichen Heilig - keit bey’m Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lau - tet, keineswegs der Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen einer nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist, so werden die löblichen Diozesan-Stände darauf bestehen: dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach der - jenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht katholi - schen Fürsten stehen, wie z. B. in Preussen, Grossbrittannien u. s. w. üblich ist.
2 Es verlangen die löblichen Diozesan-Stände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bey der Eidesleis - tung eines jedesmaligen, neuen Bischofs der darüber abzufassende Ver - bal-Prozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.
§ 38
1 Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum Regium in seiner vollen Ausdehnung.
2 Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegierten, sowie die Akten der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen nach darüber festzusetzenden Formen unterworfen seyn.
§ 39
1 Ebenso behalten sich die Diozesan-Stände ihre bisherigen Rechte, Her - kommen, Freyheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sa - chen auf’s feyerlichste vor, und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.
§ 40
1 Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freye Beytritt zu der neuen Umschreibung des Bistums Basel sowie zum gegenwärtigen Ver - trag vorbehalten und zugesichert.
2 Ebenso dem löblichen Stand Basel, entweder für seine sämtliche katholi - sche Bevölkerung, oder wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener-Rezess vom 19ten März 1815 zugefallenen Landesteil.
3 Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistums-Verbande beytreten, wird ihnen ihr Anteil am Dom-Stift, wie folgt, zugesichert, näm - lich: dem Stand Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Dom - herren; dem Stand Thurgau ein nicht residierender Domherr.
4 Trittet einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistums-Verbande bey, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von zehntausend Schweizerfranken im Verhältnis der einverleibten, katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
5 Sollte die Vereinigung der sämtlichen, obgenannten Stände stattfinden, so kann, wenn es erforderlich seyn sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen seiner grösser’n Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von zweytausend Schweizerfranken beziehen wird, welcher auf die sämtlichen, dem Bistumsverbande beygetretenen Stände zu verteilen ist.
6 Im übrigen treten obbenannte drey löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Dioze - san-Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.
§ 41
1 Den ander’n, vom Bistum Konstanz losgetrennten löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vor - behalten und zugesichert, wo von Seite des Päpstlichen Stuhls die Einwilli - gung dazu erhalten werden kann.
2 Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer später’n Übereinkunft vorbehal - ten.
3 In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Un - terschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist.

§ 42 Zusatz-Artikel

1 Die Hohen Diozesan-Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorge - griffen der im Artikel acht und zwanzig des zwischen ihnen abgeschlosse - nen Grund-Vertrages, über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum, sich vorbehaltenen, spätern Verab - redung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis und cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der hohen Diozesan-Stän - de namentlich die Zustimmung derselben für den bey einem solchen Semi - nar anzustellenden sowohl Vorsteher, als Lehrer sowie die volle Befugnis mitbegriffen seyn solle, durch eigene Kommissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, teilzuneh - men.
2 Dieser Zusatz-Artikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grund-Vertrage unmittelbar ein - verleibt.
3 In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Nachtrags-Akt in vier Urdoppeln ausgefertigt, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.03.1828 13.07.1828 Erlass Erstfassung [nicht angegeben]
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.03.1828 13.07.1828 Erstfassung [nicht angegeben]
Markierungen
Leseansicht