Verordnung über besondere Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Lotter... (935.521)
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Verordnung über besondere Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Lotteriebereich

1 935.521 Verordnung über besondere Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Lotteriebereich (CKLV) vom 24.03.2021 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 38 Ab satz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG) 1 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung schafft die Rechtsgrundlagen für besondere Unterstüt zungsleistungen an gemeinnützige Institutionen in den Bereichen gemäss Arti kel 43 Absatz 1 Buchstabe a, c und e sowie Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c und d KGSG, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise (Covid-
19) abzufedern.
2 Sie legt besondere Bestimmungen für Kleinlotterien fest, um negative Auswir kungen wegen der Corona-Krise abzufedern.
3 Der Vollzug der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich richtet sich nach der Einführungsverordnung vom 25. November 2020 zur eid genössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich (EV Covid-19 Kultur) 2 ) .

Art. 2

Verhältnis zu anderen Massnahmen
1 Die besonderen Unterstützungsleistungen sind auf die vom Bund beschlosse nen oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.
2 Gemeinnützigen Institutionen im Bereich der Kultur gemäss Artikel 43 Absatz
1 Buchstabe a KGSG können besondere Unterstützungsleistungen nur gewährt werden, wenn sie keine Leistungen gemäss Artikel 1 Absatz 3 erhal ten.
1) BSG 935.52
2) BSG 423.411.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-030
935.521 2

Art. 3

A-fonds-perdu-Beiträge
1 Auf Gesuch hin können A-fonds-perdu-Beiträge ausgerichtet werden an gemeinnützige a Organisationen wie Vereine und Stiftungen, b Verbände im Bereich Volkskultur und Sport, c nichtstaatliche Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Einrichtun gen, die den Zwecken gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und e KGSG sowie der Sportausübung dienen.

Art. 4

Voraussetzungen
1 Die Beiträge gemäss Artikel 3 können ausgerichtet werden, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen ergriffen worden sind und a in der Jahresrechnung ein nicht vernachlässigbarer finanzieller Verlust nachgewiesen wird oder b unmittelbare Liquiditätsprobleme bestehen oder akut drohen.
2 Der finanzielle Verlust und die unmittelbaren Liquiditätsprobleme gemäss Ab satz 1 Buchstabe a und b müssen im Zusammenhang mit staatlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen.
3 spruch.

Art. 5

Verfahren
1 Gesuche sind bis zum 30. Juni 2022 elektronisch auf dem amtlichen Formular beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion (GS SID) einzureichen.
2 Das GS SID bestätigt den Gesuchseingang.
3 Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 6

Finanzieller Rahmen
1 Für die besonderen Unterstützungsleistungen stehen maximal die im Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verbleibenden Mittel gemäss Ziffer
3.2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 335 vom 26. März 2020 betreffend «Bekämpfung der negativen Folgen der Pandemie Covid-19: Massnahmen im Bereich des Lotteriefonds» zur Verfügung.

Art. 7

Zuständigkeiten und Ausgabenbefugnisse
1 Der Regierungsrat bewilligt Beiträge gemäss dieser Verordnung.
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2 Die Sicherheitsdirektion befasst den Regierungsrat in der Regel monatlich mit Sammelbeschlüssen. Auf die Durchführung eines Mitberichtsverfahrens wird verzichtet.
3 Die Sicherheitsdirektion beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen.

Art. 8

Kleinlotterien
1 Erteilte Bewilligungen für Kleinlotterien behalten ihre Gültigkeit, auch wenn die damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen wegen der staatli chen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht durchgeführt wer den können.
2 Die Veranstaltung kann innerhalb des laufenden Kalenderjahres verschoben werden. Die Verschiebung ist öffentlich bekannt zu machen und dem GS SID

Art. 9

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
2 Sie gilt bis am 31. Dezember 2022.
3 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). Bern, 24. März 2021 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 103.1
935.521 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.03.2021 01.04.2021 Erlass Erstfassung 21-030
5 935.521 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.03.2021 01.04.2021 Erstfassung 21-030
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