Verordnung über die Gesundheitspflege und die Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit
IV B/11/1 Verordnung über die Gesundheitspflege und die Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit * (Schulgesundheits- und -zahnpflegeverordnung; SGZV) Vom 26. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2007 über das Gesundheits - wesen (Gesundheitsgesetz), verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gesundheitspflege und die Zahnpflege für schulpflichtige Kinder und Jugendliche (Lernende).
Art. 2 Zweck
1 Die Gesundheitspflege bezweckt die Erhaltung und Förderung der körperli - chen und seelischen Gesundheit, insbesondere der Sinnesorgane. *
2 Die Zahnpflege bezweckt die Erhaltung einer gesunden Mundhöhle durch Prophylaxe und Reihenuntersuchung. 2. Organe und Aufgaben
Art. 3 Departement Finanzen und Gesundheit
1 Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) legt die Unter - suchungs-, Impf- und Prophylaxeprogramme der Gesundheitspflege und der Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit fest und erlässt Weisun - gen über den Vollzug. Es hört vorangehend die ausführenden Organe sowie interessierte kantonale Organisationen an.
Art. 4 Schulbehörde
1 Die zuständige Schulbehörde ernennt zur Berufsausübung in eigener fach - licher Verantwortung im Kanton zugelassene Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte zu Schulärztinnen oder Schulärzten und zugelassene Zahnärztin - nen oder -ärzte zu Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzten. * SBE XII/4 312 1
IV B/11/1 1a Die zuständige Schulbehörde kann die schulärztlichen Untersuchungen (Art. 8) auch Pflegefachfrauen oder -männern mit einer Bewilligung zur Be - rufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton und einer nachgewiesenen praktischen Tätigkeit im Bereich Kinder und Jugendliche von fünf Jahren übertragen. *
2 Sie meldet die Ernannten dem Departement.
Art. 5 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt
a. sorgt für die Koordination der Leistungen der Gesundheitspflege;
b. ist Ansprechperson gegenüber der Genossenschaft für die Leis - tungen der Zahnpflege;
c. berät Schulbehörden sowie Schulärztinnen und Schulärzte in der Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitserziehung;
d. * ......
Art. 6 Schulärztinnen und -ärzte; Schulzahnärztinnen und -ärzte
1 Die Schulärztinnen oder -ärzte führen die gesundheitspflegerischen Leis - tungen durch. 1a Pflegefachfrauen oder -männer gemäss Artikel 4 Absatz 1a sind den Schulärztinnen oder -ärzten betreffend die schulärztlichen Untersuchungen (Art. 8) gleichgestellt. * 2–3 ...... *
4 Die Schulzahnärztinnen oder -ärzte führen den Untersuchungsteil der zahnpflegerischen Leistungen durch.
Art. 7 Genossenschaft Schulzahnklinik
1 Die Genossenschaft Schulzahnklinik ist die Ansprechpartnerin des Kantons in Fragen der Zahnpflege und führt die Prophylaxe durch. 3. Gesundheitspflege
Art. 8 Schulärztliche Untersuchungen
1 Die Lernenden werden während der Dauer der obligatorischen Schulzeit gemäss den geltenden Richtlinien der Gesellschaft für Pädiatrie untersucht. Ebenso wird ihr Impfstatus kontrolliert. *
2 Abklärungsbedürftige Befunde sind den Erziehungsberechtigten mit Emp - fehlungen für das weitere Vorgehen mitzuteilen.
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3 Die Erziehungsberechtigen können die Untersuchungen auf ihre Kosten bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen. Die Schule ori - entiert die Erziehungsberechtigten über diese Möglichkeit. Wer davon Ge - brauch macht, hat dies unter Angabe der selber gewählten Arztperson der Schulärztin oder dem Schularzt mitzuteilen und die Durchführung der Unter - suchung zu bestätigen.
Art. 9 Impfungen
1 Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt führt Impfungen ge - mäss dem eidgenössischen Impfplan durch.
2 Vor Durchführung der Impfungen werden die Erziehungsberechtigten um die Zustimmung angefragt, ebenso die Lernenden, wenn ihre Urteilsfähigkeit zu vermuten ist. Sind sich Erziehungsberechtigte und Lernende nicht einig, ist die Meinung der Lernenden massgebend, wenn sich die Urteilsfähigkeit bestätigt. 4. Zahnpflege
Art. 10 Prophylaxe
1 Die Prophylaxe umfasst insbesondere
a. die Abgabe von Empfehlungen an die Lernenden sowie die Erzie - hungsberechtigten über Ernährung, Mundhygiene und Fluoridpro - phylaxe sowie
b. * das schulstufengerechte Üben der Zahnreinigung.
Art. 11 Zahnärztliche Untersuchungen
1 Die Lernenden werden auf den Zustand ihrer Mundhöhle untersucht.
2 Die Erziehungsberechtigen können die Untersuchungen auf ihre Kosten bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt ihrer Wahl durchführen lassen. Die Schule orientiert die Erziehungsberechtigten über diese Möglichkeit. Wer davon Gebrauch macht, hat dies unter Angabe der selber gewählten Zahn - arztperson der Schulzahnärztin oder dem Schulzahnarzt mitzuteilen und die Durchführung der Untersuchung zu bestätigen. * 5. Ankündigung, Durchführung und Berichterstattung
Art. 12 Ankündigung und Durchführung
1 Die Durchführung von Leistungen der Gesundheitspflege oder der Zahn -
2 Die Schulärzte- sowie die Schulzahnärzteschaft und die Schule sorgen gemeinsam für Organisation und Durchführung der Gesundheitspflege und Zahnpflege. 3
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3 Sie erfolgt während den Schulstunden.
4 Die Schule meldet der Hauptabteilung Gesundheit bis zum 30. April des laufenden Schuljahres die Schülerzahlen je Schulstufe unter Angabe der zu - ständigen Schulärztin oder des zuständigen Schularztes bzw. Schulzahnärz - tin oder Schulzahnarztes. *
Art. 13
* ...... 6. Kostentragung und Vergütung
Art. 14 Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Gesundheitspflege und die Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit gemäss dieser Verordnung. *
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3.
Art. 15 Vergütung
1 Die Vergütung für Impfungen richtet sich nach der Verordnung über Leis - tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Die Abrechnung der Leistungen gemäss den Artikeln 8, 10 und 11 erfolgt auf Grundlage der Angaben gemäss Artikel 12 Absatz 4 im zweiten Semes - ter des Schuljahres. Hierfür erlässt das Departement eine Tarifliste; sie wird dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet. *
3 Die Hauptabteilung Gesundheit vergütet die Leistungen bis zum 30. Juli des Schuljahres auf die schweizerische Zahladresse der Schulärztin oder des Schularztes, der Schulzahnärztin oder des Schulzahnarztes bzw. der Genossenschaft. * 7. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 20. Dezember 1972 über die Schulgesundheitspflege, der Beschluss vom 23. Dezember 2003 über die Entschädigung der Schulärzte, die Verordnung vom 10. November 2004 über die Schulzahnpfle - ge und der Beschluss vom 17. Dezember 2002 über den Schulzahnpflegeta - rif werden aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
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IV B/11/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.05.2015 01.08.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 5 Abs. 1, d. aufgehoben SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 10 Abs. 1, b. geändert SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 12 Abs. 4 eingefügt SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 13 aufgehoben SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE 2015 12 05.05.2015 01.08.2015 Art. 15 Abs. 3 eingefügt SBE 2015 12 21.12.2021 01.01.2022 Erlasstitel geändert SBE 2021 43 21.12.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2021 43 21.12.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1a eingefügt SBE 2021 43 21.12.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 1a eingefügt SBE 2021 43 5
IV B/11/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 21.12.2021 01.01.2022 geändert SBE 2021 43
Art. 2 Abs. 1 05.05.2015
01.08.2015 geändert SBE 2015 12
Art. 4 Abs. 1 21.12.2021
01.01.2022 geändert SBE 2021 43
Art. 4 Abs. 1a 21.12.2021
01.01.2022 eingefügt SBE 2021 43
Art. 5 Abs. 1, d. 05.05.2015
01.08.2015 aufgehoben SBE 2015 12
Art. 6 Abs. 1a 21.12.2021
01.01.2022 eingefügt SBE 2021 43
Art. 6 Abs. 2 05.05.2015
01.08.2015 aufgehoben SBE 2015 12
Art. 6 Abs. 3 05.05.2015
01.08.2015 aufgehoben SBE 2015 12
Art. 8 Abs. 1 05.05.2015
01.08.2015 geändert SBE 2015 12
Art. 10 Abs. 1, b. 05.05.2015
01.08.2015 geändert SBE 2015 12
Art. 11 Abs. 2 05.05.2015
01.08.2015 geändert SBE 2015 12
Art. 12 Abs. 4 05.05.2015
01.08.2015 eingefügt SBE 2015 12
Art. 13 05.05.2015
01.08.2015 aufgehoben SBE 2015 12
Art. 14 Abs. 1 05.05.2015
01.08.2015 geändert SBE 2015 12
Art. 15 Abs. 2 05.05.2015
01.08.2015 geändert SBE 2015 12
Art. 15 Abs. 3 05.05.2015
01.08.2015 eingefügt SBE 2015 12
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