Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
1 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 sowie Art . 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. September 2007 über Ergänzungsleistungen zu r Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung
1) , verordnet:
1. Abschnitt: Leistungen (Aufenthalt in einem Heim oder Spital; Begrenzung der Tagestaxe) (1.)
Art. 1
1
... *
2 Die durch den Aufenthalt in einem Wohnheim für Beh inderte entstehenden Kosten werden höchstens bis zu einem Betrag von 230 Franken pro Aufent- haltstag berücksichtigt. *
3 Die durch den Aufenthalt in einem Alters- und Pfle geheim anrechenbare Tagestaxe für Pension und Betreuung beträgt höchste ns 185 Franken. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
1) bGS 832.31
2
4 Leistet eine versicherte Person einen Beitrag an d ie nicht von Sozialversi- cherungen gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung
1) , so erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagestaxe um diesen Betrag. *
2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten (2.) I. Allgemeine Bemerkungen (2.1.)
Art. 2 Zeitlich massgebende Kosten
1 Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten w erden nur für das Ka- lenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenom men oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
2 Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ist erm ächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung bzw. das Datum der Abrechnung der Krankenversicherung abzustellen. Vorbehalten bleibt Abs. 3. *
3 Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für die Ber echtigte oder den Berech- tigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden Kosten nach Abs. 1 zu erfolgen. Das gleiche gilt bei Wohn- sitzverlegung der oder des Berechtigten, wenn der a lte und der neue Wohn- sitzkanton für die zeitlich massgebenden Kosten von einander abweichende Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 anwenden.
Art. 3 Einreichung und Auszahlung
1 Die Rückvergütung der Krankheits-, Behinderungs- u nd Hilfsmittelkosten ist durch die Einreichung der Originalbelege gelten d zu machen.
2 Die Rückvergütung erfolgt in der Regel vierteljähr lich mit gesonderter Aus- zahlung.
1) KVG (SR 832.10 )
3
Art. 4 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
1 Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinde rungskosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kos ten aufkommen. Der Be- zug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, d er Unfall- oder der Militär- versicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer a nderen Versicherung.
2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Ar t. 14 Abs. 4 des Bun- desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1) , so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- un d Betreuungskosten nach Art. 14–16 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Ar t. 14 Abs. 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.
3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreu- ungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallver- sicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschä digung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgez ogen.
4 Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG gelten die Ab sätze 2 und 3 sinn- gemäss.
Art. 5 Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten
1 Ist eine versicherte Person gestorben, welche in d ie Berechnung der jährli- chen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werde n die von ihr verur- sachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Ko sten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolgenden dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.
Art. 6 Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderung skosten
1 In der Schweiz entstandene Krankheits- und Behinde rungskosten werden vergütet.
2 Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig wer den oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland d urchgeführt werden können.
3 Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Re konvales- zenzaufenthalte werden nicht vergütet.
1) ELG (SR 831.30 )
4
4 Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist. II. Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und B etreuung (2.2.)
Art. 7 Kostenbeteiligung
1 Die Beteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes üb er die Krankenversi- cherung
1) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorisch e Krankenpfle- geversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, wird ver gütet.
Art. 8 Versicherung mit wählbaren Franchisen
1 Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung
2) gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1 000 Franken pro Jahr vergütet.
Art. 9 Zahnbehandlungskosten
1 Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmäss ige Zahnbehandlungen werden vergütet. Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalte n.
2 Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und In validenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztliche r Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebe nd.
3 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labo r) voraussichtlich höher als 3 000 Franken, so ist der Ausgleichskasse Appen zell Ausserrhoden vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Sind die Vorausset- zungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann eine Koste nübernahme verweigert werden. *
4
... *
5 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entspre chend den Tarifpo- sitionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.
1) KVG (SR 832.10 )
2) KVV (SR 832.102 )
5
Art. 10 Diätkosten
1 Ausgewiesene Mehrkosten für von Ärztinnen oder Ärz ten verordnete le- bensnotwendige Diät von Personen, die weder in eine m Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jähr licher Pauschalbetrag von
2 100 Franken zu vergüten. Mehrkosten für eine durc h Diabetes bedingte Diät fallen nicht unter diese Bestimmung. *
Art. 11 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spi tal
1 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wir d von der Kostenbetei- ligung nach Art. 8 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abge- zogen.
Art. 12 Kosten von Kuren
1 Kosten für ärztlich verordnete und in der Schweiz durchgeführte Kuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für d en Lebensunterhalt vergütet: a) Bei Erholungskuren, wenn die Kur in einem Heim o der Spital durchge- führt wurde; b) bei Kuren in einem Heilbad, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.
2 Die Begrenzung der Kosten für den Aufenthalt in ei nem Heim oder Spital gemäss Art. 1 gilt sinngemäss auch für Kuren.
Art. 13 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolg e Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht werden, werden vergütet.
2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhä ltnissen abgestuf- ten Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
3
... *
4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergü tet, soweit sie den Kos- ten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entspre chen.
6
5 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und B etreuung im Haushalt werden bis höchstens 4 800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche: a) Nicht im gleichen Haushalt lebt; oder b) nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation e ingesetzt wird.
6 Bei einer Vergütung nach Abs. 5 werden Kosten bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt.
Art. 14 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werd en zu Hause wohnenden Bezügerinnen oder Bezügern mit einer Hilflosenentsc hädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil d er Pflege und Betreuung ver- gütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorgani sation im Sinne von Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung
1) erbracht werden kann.
2 Eine vom Departement Gesundheit und Soziales bezei chnete Stelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nic ht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das An forderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Ste lle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so we rden die Kosten nicht vergütet. *
Art. 15 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienange hörige
1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familie nangehörige erbracht werden, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen a) nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind u nd b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauer nde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsa usfalls vergütet.
1) KVV (SR 832.102 )
7
Art. 16 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages- u nd Nacht-
strukturen *
1 Für Hilfe und Betreuung in anerkannten Tagesstrukt uren für Menschen mit Behinderung werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag angerech- net. * a) * ... b) * ...
2 Die durch den Aufenthalt in anerkannten Tages- und Nachtstrukturen anre- chenbare Taxe für Pension und Betreuung beträgt höc hstens 150 Franken. *
2bis Leistet eine versicherte Person einen Beitrag an d ie nicht von Sozialver- sicherungen gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art . 25a Abs. 5 des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung
1) , so erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagestaxe um diesen Betrag. *
3 Keine Kosten werden vergütet bei Heimaufenthalt mi t EL-Berechnung nach
Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsle istungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
2)
.
Art. 17 Transportkosten
1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, sowe it sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwen dige Verlegung entstan- den sind.
2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Trans porte zum nächstge- legenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werd en die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fa hrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen i hrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewie sen, so werden diese Kosten vergütet.
3 Tagesstrukturen nach Art. 16 sind den medizinische n Behandlungsorten im Sinne von Abs. 2 gleichgestellt.
1) KVG (SR 832.10 )
2) ELG (SR 831.30 )
8 III. Hilfsmittel und Hilfsgeräte (2.3.)
Art. 18 Anspruch
1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 lit. f des Bundesgesetzes über Ergänzun gsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1) Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe de r im Anhang aufge- führten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsge räte und Behandlungsgerä- te). Die im Anhang mit einem Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsge- räte werden nur leihweise abgegeben. *
2 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem An- spruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels de s Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln, die Altersversicherung
2) aufgeführt sind und b) an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
3 Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt we rden.
4 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV ode r der Krankenversiche- rung abgegeben werden. Die Pflegehilfs- und Behandl ungsgeräte nach Ab- schnitt II des Anhanges werden nur für die Hauspfle ge leihweise abgegeben.
5 Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausfüh- rung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
6 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Ern euerungs- und Ge- brauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorsch riften der Invaliden- versicherung.
Art. 19 Abklärung
1 Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel od er Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die versicherte Person die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Ar ztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapi estelle beizubringen.
1) ELG (SR 831.30 )
2) HVA (SR 831.135.1 )
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2 Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckm ässigkeit des Gerä- tes durch von der Invalidenversicherung für die Beg utachtung von Hörmitteln anerkannten Expertinnen oder Experten bescheinigt s ein.
3 Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten i m Sinne von
Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1)
. IV. Organisation (2.4.)
Art. 20 Finanzen
1 Die Verwaltung der für die Ergänzungsleistungen zu r Verfügung stehenden Mittel erfolgt durch das Departement Finanzen.
2 Das Departement Finanzen überweist der Ausgleichsk asse Appenzell Ausserrhoden rechtzeitig die zur Auszahlung der Erg änzungsleistungen erforderlichen Mittel. *
3 Der Beitrag der Gemeinden ist in vierteljährlichen Raten gemäss Rech- nungsstellung zu entrichten.
Art. 21 Auszahlung
1 Die Ergänzungsleistungen werden monatlich und barg eldlos ausgerichtet.
Art. 22 Aufgaben der AHV-Zweigstellen *
1 Auf Anweisung der Ausgleichskasse Appenzell Ausser rhoden führt die Zweigstelle insbesondere folgende Aufgaben aus: * a) Abgabe des Antragformulars; b) Kontrolle der Personalien; c) Prüfen der Angaben und Anbringen von allfälligen Bemerkungen zu einzelnen Punkten; d) Prüfen der aufgeführten Beilagen; e) Einfordern von allfällig fehlenden Beilagen (Bei blätter mit entspre- chenden Belegen); f) Bestätigung des Eingangs (Anspruchsbeginn); g) * Weiterleitung an die Ausgleichskasse Appenzell Aus serrhoden.
1) ELG (SR 831.30 )
10
2 Die Zweigstelle meldet der Ausgleichskasse Appenze ll Ausserrhoden von sich aus * a) jede Veränderung in den persönlichen Verhältniss en, b) jede Adressänderung, c) jede wesentliche Veränderung in Einkommen und Ve rmögen der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familienmit glieder.
3 Die anfallenden Verwaltungskosten werden von den G emeinden getragen.
Art. 23 Information
1 Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden informi ert die möglichen anspruchsberechtigten Personen insbesondere wie fol gt: * a) Durch Versand des EL-Merkblattes an alle Neurent nerinnen und Neu- rentner; b) * ... c) durch weitere geeignete wirtschaftliche Massnahm en.
Art. 24 Verwaltungskosten und Revisionsstelle *
1
... *
2 Das Departement Gesundheit und Soziales schliesst mit der Ausgleichs- kasse Appenzell Ausserrhoden eine Vereinbarung über die Deckung der Verwaltungskosten ab. * a) * ... b) * ...
3 Die Revisionsstelle der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ist zu- gleich Revisionsstelle für den Bereich Ergänzungsle istungen. *
3. Abschnitt: Inkrafftreten (3.)
Art. 25
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.11.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert 1093 / 2008 S. 1136
11.11.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 2 geändert 1093 / 2008 S. 1136
11.11.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 3 eingefügt 1093 / 2008 S. 1136
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3, a) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3, b) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3, c) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3, d) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben 129 2 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1, a) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1, b) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 bis eingefügt 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 22 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 1 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 1, g) geändert 1 292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1, b) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1 aufgehoben 129 2 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2 geändert 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2, a) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2, b) aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
17.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 3 geändert 1292 / 2015, S. 1324
12 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1 11.11.2008 01.01.2009 geändert 1093 / 2008 S. 1136
Art. 1 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 2 11.11.2008 01.01.2009 geändert 1093 / 2008 S. 1136
Art. 1 Abs. 3 11.11.2008 01.01.2009 eingefügt 1093 / 2008 S. 1136
Art. 1 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, a) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, c) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 3, d) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 1 Abs. 4 17.11.2015 01.01.2016 eingefügt 1292 / 2015, S. 1324
Art. 2 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 9 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 9 Abs. 4 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 10 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 13 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 129 2 / 2015, S. 1324
Art. 14 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 17.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 1, a) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 1, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 16 Abs. 2 bis
17.11.2015 01.01.2016 eingefügt 1292 / 2015, S. 13 24
Art. 18 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 20 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 22 17.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 22 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 22 Abs. 1, g) 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1 292 / 2015, S. 1324
Art. 22 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 23 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 23 Abs. 1, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 17.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 129 2 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 2, a) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 2, b) 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 1292 / 2015, S. 1324
Art. 24 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 geändert 1292 / 2015, S. 1324
Anhang: Liste der Hilfsm ittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (Art. 18 Abs. 1) I. Hilfsmittel
2 ORTHESEN
2.03 Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erhebli- chen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nach- weisbaren Veränderungen der Wi rbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beein- flussen ist.
4 SCHUHWERK
4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen.
7 STARBRILLEN ODER KONTAKTLINSEN NACH STAROPERATI- ONEN Für provisorische Starbrillen dire kt nach der Operation wird nur eine Leihgebühr von höchstens 60 Franken vergütet.
11 HILFSMITTEL FÜR BLINDE UND HOCHGRADIG SEHSCHWA- CHE PERSONEN
11.01* Blindenlangstöcke.
11.02* Blindenführhunde, sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwie- sen ist und er sich dank dies er Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.
11.03* Punktschriftschreibmaschinen.
11.04* Tonbandgeräte für Blinde und hochgradig Sehschwache zum Abspielen von auf
16 HILFSMITTEL FÜR DEN KONTAKT MIT DER UMWELT
16.01* Elektrische Schreibmaschinen, sofern ein Versicherter wegen Lähmung oder anderer Gebrechen der oberen Gliedmassen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreibmaschine bedienen kann.
16.02* Automatische Schreibgeräte, sofern ein Versicherter wegen Lähmung sprech- und schreibun- fähig ist und nur mit Hilfe eines solchen Gerätes mit der Umwelt in Kontakt treten kann.
16.03* Tonbandgeräte, sofern ein gelähmter Versicherter, der nicht in der Lage ist, selb- ständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonband ge- sprochener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.
16.04* Seitenwendegeräte, sofern ein Versicherter, der di e Voraussetzungen für ein Ton- bandgerät erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandes benö- tigt.
16.05* Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons, sofern ein schwerstgelähmter Versicherter, der nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann.
II. Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte
20* Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz.
21* Inhalationsapparate.
22* Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betref- fenden Körperhygiene fähig ist.
23* Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist.
24* Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Haus- pflege eine absolute Notwendigkeit darstellt.
25 Nachtstühle.
26* Coxarthrosestühle.
27* Aufzugständer (Bettgalgen).
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