Abkommen (0.142.111.232)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomatenpasses Abgeschlossen am 19. März 2004 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2004 (Stand am 1. Juli 2004) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien,
nachstehend die Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten für Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern,
im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
in Anbetracht des Abkommens vom 29. Februar 2000² zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt,
haben Folgendes vereinbart:
² SR 0.142.111.239
Art. 1
Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen und die sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird der anderen Vertragspartei im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaats. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen offiziellen oder gewöhnlichen Pass besitzen.
Art. 2
Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen, sich aber weder als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates noch als Vertreter ihres Staates bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, benötigen für die Einreise in den anderen Staat, für den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie im anderen Staat keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 3
Ungeachtet der Art des Reisepasses können Angehörige beider Vertragsparteien, die ihren festen Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.
Art. 4
Die Vertragsparteien stellen einander Muster ihrer Pässe sowie wesentliche deren Gebrauch betreffende Informationen zu. Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im Voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen. Ferner unterrichten sie sich gegenseitig laufend über die Einreise­voraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Art. 5
Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen der einen Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Art. 6
Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Personen, welche die öffentliche Ordnung oder die Sicher­heit des Staates gefährden können oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.
Art. 7
Soweit Personendaten zur Erfüllung dieser Vereinbarung übermittelt werden, sind diese Daten nach Massgabe des heimatlichen Rechts zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
a) Die empfangende Vertragspartei verwendet die übermittelten Daten ausschliesslich zum von der übermittelnden Vertragspartei festgelegten Zweck und unter den durch diese festgelegten Bedingungen.
b) Die empfangende Vertragspartei informiert auf Ersuchen die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten.
c) Personendaten dürfen nur an die für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen Behörden übermittelt und nur von diesen verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen.
d) Die übermittelnde Vertragspartei hat sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Dabei sind nach ihrem Recht bestehende Einschränkungen für die Datenübermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden. Sie hat die erforderliche Berichtigung oder Löschung vorzunehmen.
e) Jede Person ist auf ihr Ersuchen im Rahmen der Voraussetzungen nach dem Recht der von ihr angegangenen Vertragspartei über die Übermittlung von sie betreffenden Daten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.
f) Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie übermittelt wurden. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten ist nach dem heimatlichen Recht der Vertragsparteien gewährleistet.
g) Jede Vertragspartei hat die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe zu schützen. Die Daten geniessen mindestens den gleichen Schutz, wie er den Daten gleicher Art nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei zukommt.
Art. 8
1. Schwierigkeiten bei der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens sind durch gegenseitige Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu lösen.
2. Streitigkeiten, welche aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens entstehen, werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geregelt.
Art. 9
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.
Art. 10
Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Art. 11
Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Art. 12
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der auf diplomatischem Weg erfolgten gegenseitigen Bekanntmachung, dass ihre inneren Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft.
Geschehen zu Tirana, am 19. März 2004 in zwei Urschriften, jeweils in französischer und albanischer Sprache, wobei beide Texte authentisch und gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Erich H. Pircher

Für die
Regierung der Republik Albanien:

Kastriot Islami

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