Memorandum of Understanding (0.142.113.252)
CH - Schweizer Bundesrecht

Memorandum of Understanding

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpasses Abgeschlossen am 6. Juni 2010 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juli 2010 (Stand am 15. Juli 2010) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre­chenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate,
nachstehend «die Parteien» genannt,
im Wunsch, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
in der Absicht, den Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten- oder Sonder-/ Dienstpasses das Reisen zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,
unter Berücksichtigung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961² und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963³,
haben Folgendes vereinbart:
² SR 0.191.01 ³ SR 0.191.02
Art. 1
1.  Beide Parteien genehmigen den Staatsangehörigen der anderen Partei, die einen gültigen Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpass besitzen, unter folgenden Voraussetzungen die visumfreie Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet:
a) Die Vereinigten Arabischen Emirate erlauben es den Schweizer Staatsangehörigen im Besitz eines Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpasses, sich während höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten;
b) Die Schweiz erlaubt es den Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate im Besitz eines Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpasses, sich während höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten.
Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie der Einschränkungen im Personenverkehr gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die 90 Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.
2.  Staatsangehörige beider Parteien im Besitz eines gültigen Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpasses dürfen im Land der anderen Partei weder eine Erwerbstätigkeit noch einen Beruf ausüben oder studieren, ohne die in beiden Ländern geltenden Vorschriften und Bestimmungen zu diesen Tätigkeiten zu beachten.
Art. 2
1.  Staatsangehörige beider Parteien, die einen gültigen Diplomaten- oder Sonder-/ Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheits­gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
2.  Familienangehörige der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpass sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer der Tätigkeit der Personen nach Absatz 1 dieses Artikels aufhalten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige anerkannt werden.
Art. 3
1.  Beide Parteien tauschen innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Memorandum of Understanding auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe aus.
2.  Bringt eine der beiden Parteien in den von ihr ausgestellten Pässen Änderungen an, so übermittelt sie der anderen Partei 30 Tage vor deren Einführung Muster ihrer neuen Pässe und informiert die andere Partei über etwaige Anpassungen in den internen Bestimmungen zum Diplomaten- oder Sonder- / Dienstpasses.
Art. 4
Dieses Memorandum of Understanding entbindet die Staatsangehörigen der einen Partei nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und alle übrigen im Hoheitsgebiet der anderen Partei geltenden Rechtsvorschriften während ihres Aufenthalts in diesem Staat einzuhalten.
Art. 5
Beide Parteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der anderen Partei, die einen Diplomaten- oder Sonder-/Dienstpass besitzen und die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit ihres Staates gefährden können, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern.
Art. 6
Von diesem Memorandum of Understanding unberührt bleiben die Rechte und Pflichten der beiden Parteien, die sich für eine oder beide Parteien aus internationalen Übereinkommen und Abkommen ergeben.
Art. 7
Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Memorandum of Understanding werden auf diplomatischem Weg mittels Konsultationen und Verhandlungen geklärt.
Art. 8
Änderungen dieses Memorandum of Understanding werden von den beiden Parteien durch einen Notenaustausch auf diplomatischem Weg gemeinsam vereinbart. Die Änderungen treten in Kraft, sobald die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
Art. 9
Jede Partei kann die Anwendung dieses Memorandum of Understanding aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung sowie die Fortsetzung der Anwendung dieses Memorandum of Understanding werden der anderen Partei auf diplomatischem Weg unverzüglich notifiziert.
Die Suspendierung oder Fortsetzung tritt 15 Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Partei in Kraft.
Art. 10
Dieses Memorandum of Understanding tritt am 30. Tag nach Eingang der späteren Notifikation der beiden Parteien in Kraft, in welcher der Abschluss der für dessen Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert wird. Dieses Memorandum of Understanding bleibt für unbefristete Zeit in Kraft, ausser eine Partei notifiziert der anderen auf diplomatischem Weg schriftlich ihre Absicht, es zu kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage nach der offiziellen Notifikation der Kündigung wirksam.
Dieses Memorandum of Understanding wurde unterzeichnet in Abu Dhabi am 6. Juni 2010, in je zwei Urschriften in französischer, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text verwendet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Vereinigten Arabischen Emirate:

Wolfgang Amadeus Bruelhart

Abdulrahim Y. Alawadi

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