Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung
GS 2013, 44
1 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Vom 14. Oktober 2013 (Stand 14. Oktober 2013) A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwisc hen der Polizei Kan- ton Solothurn (Kapo) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen vo n Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, d ass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzi elen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal g enutzt werden.
Artikel 2 Verantwortlichkeiten
1 Die Führungsverantwortung für sicherheitspolizeili che Aufgaben im Lan- desinnern liegt beim Kanton Solothurn. Das GWK träg t die Führungsver- antwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesen en Aufgaben.
2 Kapo und GWK tragen die Einsatzverantwortung für i hre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsät ze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseiti- gen Einvernehmen fest.
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Solothurn ü bertragenen Auf- gaben nach Teil B.2 und B.3 im Einsatzraum gemäss A rtikel 10 selbständig aus.
2
Artikel 3 Rechtliche Grundlagen
1 Die Angehörigen der Kapo und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bund es und des Kan- tons Solothurn. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der V ereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Erlasse:
1. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die G enehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schenge n und an Dub- lin (BBL 2005/7149; Artikel 1 Absatz 3)
2. Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, Art. 96, 97 un d 100ff.)
1) sowie Ausführungserlasse
3. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausl änderinnen und
Ausländer (AuG)
2) sowie eidgenössische und kantonale Ausfüh- rungserlasse
4. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) 3) sowie Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EAuV)
4)
5. Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bun des sowie seiner
Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsg esetz VG) vom 14. März 1958
5)
6. Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Ei nsatz von Bild-
aufnahme, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachun gsgeräten durch die eidgenössische Zollverwaltung
7. Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über die Be arbeitung von
Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbear- beitungsverordnung EZV)
8. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktobe r 2007 (StPO)
6)
9. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SV G)
7) sowie Aus- führungserlasse
10. Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG)
8)
11. Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)
9)
12. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafproz essordnung und
zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 1 0. März 2010 (EG StPO)
10)
13. Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. Septembe r 1990 (KapoG) 11)
14. Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978
12)
1 ) SR 631.0 .
2 ) SR 142.20 .
3 ) SR 142.31 .
4 ) BGS 512.153 .
5 ) SR 170.32 .
6 ) SR 312.0 .
7 ) SR 741.01 .
8 ) SR 741.03 .
9 ) SR 311.0 .
10 ) BGS 321.3 .
11 ) BGS 511.11 .
12 ) BGS 733.11 .
3
15. Dienstreglement der Kantonspolizei Solothurn vo m 21. Mai 1991
(DR)
1)
16. Informations- und Datenschutzgesetz vom 21. Feb ruar 2001 (In-
foDG)
2)
17. Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966
3)
18. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssach en vom 15. No-
vember 1970
4)
Artikel 4 Informationsaustausch und Koordination d er Einsätze
1 Die Kapo und das GWK tauschen Lageanalysen und Erk enntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Berei ch der inneren Si- cherheit von Belang sind.
2 Die Kapo stellt dem GWK die zur Erfüllung der Aufg aben gem. Artikel 18-
23 erforderlichen Weisungen, Dienstbefehle und allg emeinen Informatio- nen zu.
3 Jede in Anwendung dieser Vereinbarung mitgeteilte Information ist ver- traulich zu behandeln. Sie fällt unter das Amtsgehe imnis und geniesst den- selben Schutz, den die Partei, welche sie erhalten hat, ähnlichen Informa- tionen zukommen lässt.
4 Die Kapo und das Regionenkommando I des GWK koordi nieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung, bei Verkehrs -, Personen- und Zollkontrollen.
5 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Kapo in den Einsatzzentralen gegenseitig si chtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige In formation über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.
Artikel 5 Gemeinsame Aktionen und Kontrollen
1 Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen ei ngesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten erfüllen.
2 Gemeinsame Aktionen und Kontrollen Kapo / GWK werd en im Einsatz- raum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert .
3 Auf gemeinsamen oder gemischten Patrouillen, gemei nsamen Aktionen und Kontrollen sind die Angehörigen des GWK zu dens elben sicherheitspo- lizeilichen Amtshandlungen gemäss §§ 2 und 4 des Ge setzes über die Kan- tonspolizei ermächtigt und verpflichtet wie die Ang ehörigen der Kapo.
Artikel 6 Gegenseitige Unterstützung
1 Die Kapo und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach den Grun dsätzen der Gesetz-, Verhältnis- und der Zweckmässigkeit.
Artikel 7 Nutzung des Funknetzes Polycom
1 Die Kapo und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften, wenn möglich, das Funknetz Polycom.
1 ) BGS 511.12 .
2 ) BGS 114.1 .
3 ) BGS 124.21 .
4 ) BGS 124.11 .
4
Artikel 8 Aus- und Weiterbildung
1 Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspric ht, werden Ausbil- dungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.
2 Die Kommandos der Kapo und des GWK können Mitarbei tende gegensei- tig zu Fachseminaren und Weiterbildungskursen einla den.
Artikel 9 Zugriff auf Informationssysteme
1 Das GWK und die Kapo gewähren sich gegenseitig Zug riff auf die Infor- mationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der A ufgaben nötig und da- tenschutzrechtlich erlaubt ist.
2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden for- mellen gesetzlichen Grundlage.
Artikel 10 Einsatzraum des GWK
1 Der Einsatzraum des GWK erstreckt sich auf die Bez irke Dorneck und Thierstein, die internationalen Züge und Züge mit G renzbezug auf der Nord-Süd-Achse sowie auf Zügen mit Grenzbezug auf d er Achse des Jura- Südfusses (jeweils inkl. unmittelbar dem Bahnverkeh r dienende Orte wie Perrons, nicht aber das weitere Bahnhofsareal).
Artikel 11 Alarmfahndung
1 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Gr enzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten und in Absprache mit der Kapo.
Artikel 12 Haftung
1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige der Kapo oder GWK bei der Zusammenar- beit auf Ersuchen der andern Partei verursachen, ha ftet die Auftrag ge- bende Partei, sofern kein grobes Verschulden vorlie gt.
Artikel 13 Ersatz der Auslagen
1 Für Kosten und Auslagen, die der Eidgenössischen Z ollverwaltung im Zu- sammenhang mit der gestützt auf diese Vereinbarung erfolgten Einnah- men von Geldern zu Gunsten des Kantons Solothurn en tstehen, entrichtet der Kanton Solothurn der Eidgenössischen Zollverwal tung eine Entschädi- gung in der Höhe von 15% des eingenommenen Betrages .
Artikel 14 Geltungsdauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abges chlossen.
2 Änderungen der Bestimmungen erfolgen durch die zei chnenden Ver- tragsparteien.
3 Änderungen in den Anhängen der Verwaltungsvereinba rung erfolgen gemäss Art. 16 Abs. 2.
4 Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltu ng einer Kündigungs- frist von sechs Monaten auf das Monatsende schriftl ich kündigen.
Artikel 15 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 19.12.2001.
5 B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit B.1 Allgemeines
Artikel 16 Systematik
1 Teil B bezeichnet abschliessend diejenigen Aufgabe nbereiche, welche der Kanton Solothurn dem GWK bzw. der Eidgenössischen Z ollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung überträgt sowie das anzuwendende Verfahren. Die Anhänge 1-22 sind integrierter Besta ndteil der Verwal- tungsvereinbarung und regeln die technischen Einzel heiten der Zusam- menarbeit.
2 Die Anhänge werden vom Kommandant Kapo und dem Che f GWK ge- nehmigt.
Artikel 17 Zuständigkeit innerhalb der EZV
1 Fällt eine im Teil B bezeichnete Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk „(EZV)“ be- zeichnet. B.2 Selbständige Erledigung durch das GWK
Artikel 18 Personen- , Sach- und Fahrzeugfahndung
1
1. Amtshilfe im Fahndungsbereich Anhang 1
Artikel 19 Widerhandlungen gegen die Ausländergese tzgebung
1
2. Eröffnung und Vollzug von Wegweisungen Anhang 2
3. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Auf-
enthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Fernhal - temassnahme Anhang 3
4. Schleppertätigkeit Anhang 4
5. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Kontrolle d er
Meldepflicht bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 5
6. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Au sweise Anhang 6
7. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 7
8. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Anha ng 8
Artikel 20 Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)
1
9. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln (EZV) Anhang 9
6
Artikel 21 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgeb ung (EZV)
1
10. Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und
Waffenbestandteilen Anhang 10
Artikel 22 Widerhandlungen gegen das Strassenverke hrsrecht (EZV)
1
11. Ordnungsbussen (EZV) Anhang 11
12. Fahren in fahrunfähigem Zustand (EZV) Anhang 12
13. Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Be-
schränkungen oder Auflagen (EZV) Anhang 13
14. Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitvorschr iften
(EZV) Anhang 14
15. Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder (EZV) A nhang 15
16. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit pro-
visorischer Immatrikulation CH oder FL (EZV) Anhang 16
17. Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung
(EZV) Anhang 17
18. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverb otes
(EZV) Anhang 18
19. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite ,
Gewicht) (EZV) Anhang 19
20. Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten ( EZV) Anhang 20
21. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherhe it
von Fahrzeugen (EZV) Anhang 21
22. Ladungssicherung (EZV) Anhang 22
Artikel 23 Aufgaben im Bahnverkehr i.V.m. Artikel 10
1
1. Grenzpolizeiliche Aufgaben
2. Aufgaben gemäss Artikel 18-21
3. Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
B.3 Verfahren
Artikel 24 Zuführung an die Polizei
1 Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe v on Sachen an die Kapo erfolgt in gegenseitiger Absprache, insbesonde re über Zeit und Ort der Übergabe sowie lediglich gestützt auf einen sch riftlichen Überga- berapport.
Artikel 25 Rapportierung
1 Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend n ach ihrem System an die zuständige Behörde.
2 Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbe- wahrt.
7 Genehmigt mit RRB Nr. 2013/1786 vom 24. September 2 013. Inkrafttreten am 14. Oktober 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 18. Oktober 2013.
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