Weisung des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen betreffend Entschädigung des Sachwalters im Nachlassverfahren
1) des Gebührentarifes zum SchKG respektiere.
2) des Tarifs, vorgesehene Verfahren (Fest- chluss des Nachlassverfahrens ver-
4 Schliesslich ist der Nachlasspetent vor Bewilligung einer Nachlassstun- dung anzuhalten, die mutmasslichen Kosten des Sachwalters durch Leis- tung einer Barkaution sicherzustellen, deren Höhe vom Kantonsgericht als erstinstanzlicher Nachlassbehörde festgesetzt wird. Das Kantonsge- richt
3) hat das Stundungsgesuch erst zu behandeln, wenn die Kaution ge- leistet ist. Wenn im Laufe des Verfahrens die aufgelaufenen Kosten des Sachwalters die Kautionssumme erreicht haben, hat dieser bei der Nach- lassbehörde die Einforderung eines weiteren Kostenvorschusses zu bean- tragen. Gibt die Nachlassbehörde dem Antrage Folge, so hat die Auflage an den Nachlasspetenten unter der Androhung zu geschehen, dass bei Nichtleistung Rückzug des Stundungsgesuches angenommen würde. Fussnoten:
1) Heute Gebührenverordnung zum SchKG (S R 281.35), Art. 44f.
2) Heute Gebührenverordnung zum SchKG (SR 281.35), Art. 55 und 60.
3) Heute Kantonsgerichtspräsident oder ein anderer vom Gericht bestimmter Kantonsrichter (Art. 392 Ziff. 11 ZPO).
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