Verordnung (ASOR)
zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) vom 6. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2008) ¹ AS 1986 2226
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 13 und 14 des Übereinkommens vom 26. Mai 1982² über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) und auf Artikel 106 Absätze 1 und 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958³,
verordnet:
² SR 0.741.618 ³ SR 741.01
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt, in Verbindung mit der Anwendung des ASOR, die Herstellung, die Abgabe und Verwendung der Kontrollmittel, die entsprechenden Prüfungsverfahren, die Bezeichnung der zuständigen Behörde und der Abgabestellen für die Kontrollmittel sowie die bei Widerhandlungen gegen das Übereinkommen anwendbaren Sanktionen.
Art. 2 Ausstellung und Abgabe der Kontrollmittel
¹ Die Fahrtenhefte werden vom Bundesamt für Verkehr ausgestellt. Dieses kann mit der Abgabe der Fahrtenhefte an Verkehrsunternehmen, die Gelegenheitsverkehr im Sinne des ASOR ausführen, Transportorganisationen mit Sitz in der Schweiz beauftragen. Fahrtenhefte werden auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und sind nicht übertragbar. Das Muster aus Karton (Art. 11 ASOR) wird, bei der Abgabe, ebenfalls auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt.
² Die beauftragten Transportorganisationen übergeben dem Bundesamt für Verkehr eine Liste mit den Nummern der abgegebenen Fahrtenhefte, den Namen der entsprechenden Inhaber sowie das jeweilige Abgabedatum.
³ Für die Abgabe der Kontrollmittel und des Musters aus Karton können Verwaltungsgebühren erhoben werden, deren Höhe vom Bundesamt für Verkehr festgesetzt wird. Die Beträge haben die durch die Herstellung und Abgabe der Kontrollmittel verursachten Kosten zu decken.
Art. 3 Verwendung der Kontrollmittel
Ein Kontrolldokument in Form von Fahrtenblättern bildet die Grundlage der Kontrolle (Art. 7 Ziff. 1 ASOR). Das Fahrtenblatt ist für alle Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen erforderlich und muss den Kontrollstellen vorgewiesen werden.
Art. 4 Gültigkeit der Kontrollmittel
¹ Das Fahrtenheft gilt zwei Jahre vom Tage der Ausgabe an gerechnet.
² Das Fahrtenblatt ist während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt worden ist, gültig.
³ Die Fahrtenhefte und Fahrtenblätter verlieren ihre Gültigkeit, sobald der Transportunternehmer, aus welchem Grund auch immer, seinen Beruf nicht mehr ausübt.
⁴ Fahrtenhefte, die nicht mehr gültig sind, müssen unverzüglich der beauftragten Transportorganisation, die sie abgegeben hat, zurückerstattet werden. Sie haben sämtliche Kopien der benützten und nicht benützten Fahrtenblätter sowie die Originale der unbenützten Fahrtenblätter zu enthalten. Die beauftragte Transportorganisation hält diese Fahrtenhefte während zwei Jahre zur Verfügung des Bundesamtes für Verkehr.
Art. 5 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne des ASOR ist das Bundesamt für Verkehr.
Art. 6 Transportbewilligung
Die Transportbewilligung, der bestimmte Gelegenheitsfahrten unterstellt werden können, wird vom Bundesamt für Verkehr erteilt (Art. 2 Ziff. 1 Bst. c und Art. 5 Ziff. 3 ASOR).
Art. 7 Verkehrskontrolle
¹ Die Kontrollstellen achten darauf, dass die betroffenen Verkehrsunternehmer die Bestimmungen des ASOR und dieser Verordnung befolgen.
² Die Zollämter, die eine Widerhandlung feststellen, erstellen ein Protokoll über den Sachverhalt und übermitteln es, zusammen mit den ihnen verfügbaren Beweismitteln wie Fahrtenblatt oder Transportauftrag, über die Oberzolldirektion dem Bundesamt für Verkehr. Die Zollämter können ausländischen Fahrzeugen die Einfahrt verbieten. Werden Zuwiderhandlungen bei der Ausfahrt festgestellt und ist der Beschuldigte im Ausland wohnhaft, können die Zollämter eine Kaution in Bargeld fordern, die zur Deckung der voraussichtlichen Busse und der Verfahrenskosten ausreicht.
³ Das Bundesamt für Verkehr erlässt im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion Richtlinien über die Durchführung der Kontrollen.
Art. 8 Strafbestimmungen
¹ Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich den Bestimmungen des ASOR zuwiderhandelt, indem er
a. das Fahrtenblatt nicht mitführt oder sich weigert, es auf Verlangen vorzuweisen;
b. ein Fahrtenblatt oder ein Fahrtenheft fälscht;
c. ein verfallenes Kontrolldokument vorweist oder
d. ein auf seinen Namen ausgestelltes Heft einem Dritten überlässt.
² Geringfügige Zuwiderhandlungen können mit einer Verwarnung unter Kostenfolge geahndet werden.
³ Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974⁴ ist anwendbar. Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Verordnung ist das Bundesamt für Verkehr.
⁴ Im Falle von wiederholten oder schweren Zuwiderhandlungen kann dem Verkehrsunternehmer das Recht, Beförderungen im Sinne des ASOR auszuführen, mit Verfügung des Bundesamtes für Verkehr, vorübergehend oder dauernd, entzogen werden.
⁵ Die Sanktionen, die aufgrund von anderen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgesprochen werden können, bleiben vorbehalten.
⁴ SR 313.0
Art. 9 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. IV 27 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 10 Auskunftspflicht
Das Bundesamt für Verkehr gibt den zuständigen Behörden des Landes, in welchem das Fahrzeug, mit dem die Widerhandlung begangen wurde (Art. 14 Ziff. 2 ASOR), immatrikuliert ist, Kenntnis von den nach den Artikeln 7 und 8 getroffenen Massnahmen.
Art. 11 Vollzug
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation⁶ sowie das Eidgenössische Finanzdepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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