Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (163.21)
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Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland

1 163.21 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) vom 30.08.2010 (Stand 01.01.2015) Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, in Ausführung von Artikel 12 i. V. m. Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , beschliesst:
1 Struktur und Leitung *

Art. 1

Stellung *
1 Das Regionalgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Es verwaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Vorbe halt der Aufgaben und Befugnisse der Justizleitung und des Obergerichts selbst. *
3 Wo nötig, sprechen sich die Organe der Gerichtsleitung mit jenen der anderen in der Region Berner Jura-Seeland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehör den sowie mit dem Obergericht ab.
4–5 ... *

Art. 1a

* Grundsätze der Selbstverwaltung
1 Die Organe der Gerichtsleitung berücksichtigen die Grundsätze der Füh rungs-, Leistungs- und Kostenorientierung gemäss Artikel 3 Absatz 2, 4 und 5 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leis tungen (FLG) 2 ) .
2 Das Regionalgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsge heimnisses und des Datenschutzes.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-79
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3 Bei der Kommunikation und bei der Verteilung der Aufgaben innerhalb des Regionalgerichts werden die sprachlichen Kriterien soweit als möglich berück sichtigt.

Art. 1b

* Organisation
1 Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat seinen Sitz in Biel.
2 Das Regionalgericht gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtli che Abteilung, die sich gemäss den nachfolgenden Bestimmungen selbststän dig organisieren.
3 Das Regionalgericht verfügt über eine Aussenstelle im Berner Jura mit Sitz in Moutier. Diese befasst sich mit allen Geschäften, bei denen der Gerichtsstand im Berner Jura liegt (Art. 81 Abs. 1 GSOG).
4 Die Aussenstelle Berner Jura ist in der Geschäftsleitung des Regionalgerichts durch eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten vertreten (Art. 4 Abs. 2 Bst. c).
2 Gerichtsleitung
2.1 Richterkonferenz

Art. 2

Zusammensetzung
1 Alle dem Regionalgericht durch das Obergericht zugeteilten ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bilden die Richter konferenz.
2 Das Stimmrecht ist vom Beschäftigungsgrad unabhängig.
3 Die ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten kön nen mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Sie sind stimmberechtigt, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
4 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. *

Art. 3

Vorsitz
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz (Art. 82 Abs. 2 Bst. a GSOG).
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Ge schäftsleitung vertritt diese oder diesen auch in der Richterkonferenz (Art. 82 Abs. 2 Bst. b GSOG). *
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Art. 4

Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftslei tung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
2 Sie bezeichnet (Art. 82 Abs. 5 GSOG) * a die Leiterin oder den Leiter der Strafabteilung für die Dauer von drei Jahren, b die Leiterin oder den Leiter der Zivilabteilung für die Dauer von drei Jahren, c die Vertreterin oder den Vertreter der Aussenstelle Berner Jura und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren, d die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung für die Dauer von drei Jahren; diese oder dieser hat zu gleich Leiterin oder Leiter einer Abteilung oder Vertreterin oder Vertreter der Aussenstelle Berner Jura zu sein, e die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber für die Dauer von drei Jahren.
3 Sie entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über die Anstellung der oder des Ressourcenverantwortlichen (Art. 82 Abs. 5 GSOG). *
4 Sie wählt auf Antrag der Geschäftsleitung weitere Mitglieder zu deren Ergän zung (Art. 7 Abs. 2; Art. 82 Abs. 3 GSOG).
5 Sie weist die Richterinnen und Richter dem Hauptsitz in Biel und der Aussen stelle Berner Jura sowie der Zivilabteilung und der Strafabteilung zu. *
6 Sie legt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung, für deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, für die Abteilungsleiterin nen und Abteilungsleiter und für die Vertreterin oder den Vertreter der Aussen stelle Berner Jura die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest. *
7 Sie legt für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichts schreiber die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben fest.
8 Sie ist für den Erlass und die Änderung dieses Reglements zuständig, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht. *
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Art. 5

Einberufung
1 Die Richterkonferenz wird von der oder dem Vorsitzenden der Geschäftslei tung einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. *
2 Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung der Kon ferenz verlangen. Sie sind berechtigt, die Traktandierung eines Geschäfts zu verlangen.
3 Die Mitglieder der Konferenz erhalten schriftlich oder per E-Mail eine Einla dung zu den Sitzungen.
4 In der Regel muss die Einladung mit Traktandenliste zehn Tage vor dem Sit zungsdatum zugestellt werden. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizu legen oder zur Einsichtnahme aufzulegen.

Art. 6

Beschlüsse
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
2.2 Geschäftsleitung

Art. 7

Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus a der oder dem Vorsitzenden, b * den Leiterinnen oder Leitern der Zivilabteilung und der Strafabteilung, c * der Vertreterin oder dem Vertreter der Aussenstelle Berner Jura, d der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, e der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
2 Die oder der Vorsitzende der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura- Seeland nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil, soweit Traktanden behandelt werden, die diese Behörde betreffen. Sie oder er kann die Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung von Ge schäften verlangen.
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Art. 8

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zustän dig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere a die Erarbeitung der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Oberge richt, b die Bewirtschaftung der dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden Ressourcen, c die Ernennung einer oder eines stellvertretenden Ressourcenverantwortli chen sowie einer stellvertretenden leitenden Gerichtsschreiberin oder ei nes stellvertretenden leitenden Gerichtsschreibers, d * das Personalwesen des Regionalgerichts, insbesondere die Anstellung des Personals, dessen Zuteilung auf die Abteilungen und die Aussenstelle Berner Jura sowie die Aushilfe in anderen Abteilungen und in der Aussen stelle Berner Jura, e die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb, f den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen und Behörden, g den Einsatz von Aushilfen aus anderen Behörden, h die Regelung der Stellvertretung unter den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts, i die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung, k die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung, l die Ausarbeitung und Verabschiedung des Sicherheitskonzepts und der Hausordnung.
2 Sie kann Kommissionen einsetzen.
3 Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben der leitenden Ge richtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, der oder dem Ressour cenverantwortlichen, den Richterinnen und Richtern oder den von ihr einge setzten Kommissionen übertragen. Trotz der Übertragung liegt die Verantwor tung weiterhin bei der Geschäftsleitung.

Art. 9

Einberufung
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beruft die Sitzungen der Ge schäftsleitung ein und leitet diese.
2 Jedes Mitglied kann bei der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
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3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden mindestens fünf Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden zur Sitzung eingela den. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsichtnah me aufgelegt.
4 Bei Bedarf können gerichtsinterne oder -externe Personen eingeladen wer den, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.

Art. 10

Beschlüsse
1 Die Geschäftsleitung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid; bei
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
2.3 Vorsitz der Geschäftsleitung

Art. 11

Aufgaben
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung sorgt für den ordnungsgemäs sen Geschäftsgang des Regionalgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a Einberufung und Leitung der Sitzungen der Geschäftsleitung und der Richterkonferenz, b Vertretung der in der Region Berner Jura-Seeland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden in der Erweiterten Geschäftsleitung, c Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen, d * Führen der Jahresgespräche mit den Abteilungsleiterinnen und Abtei lungsleitern sowie mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Aussenstelle Berner Jura, e * Führen von Jahresgesprächen mit anderen Richterinnen und Richtern im Bedarfsfall und in Absprache mit den Abteilungsleiterinnen und Abtei lungsleitern oder mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Aussenstelle Berner Jura, f Führung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichts schreibers sowie der oder des Ressourcenverantwortlichen.
2 Sie oder er sorgt für einen guten Informationsfluss.
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Art. 12

* Stellvertreterinnen und Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt und unterstützt die Vorsitzen de oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung bei der Aufgabenerfüllung.
2.4 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

Art. 13

Aufgaben
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und ihre oder seine Stellvertretung unterstützen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie die Abteilungsleiterinnen und -leiter und führen in den Sitzungen der Geschäftsleitung, der Richterkonferenz und der Abteilungs konferenz das Protokoll.
2 Sie oder er koordiniert und delegiert die zusätzlichen Aufgaben der Gerichts schreiberinnen und Gerichtsschreiber und der Gerichtssekretärinnen und Ge richtssekretäre, insbesondere die Presse-, Praktikanten-, Lernenden- und Bibliotheksbetreuung.

Art. 14

Stellvertreterin oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers gehört nach Möglichkeit einer anderen Abteilung oder der anderen Sprachgruppe an.
2.5 Ressourcenverantwortliche oder Ressourcenverantwortlicher

Art. 15

1 Die oder der Ressourcenverantwortliche leitet und betreut zusammen mit wei teren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Finanzwesen, den Personalbereich und den Infrastrukturbereich. *
2 Sie oder er ist zuständig für a die Personalplanung und den -rekrutierungsprozess, b die Personalintegration und -entwicklung, c die Personaladministration und das Austrittsmonitoring, d die Lernenden, e das Rechnungs- und Kreditwesen, f die Bürogeräte und das Mobiliar, g h * die Loge, i * die Hausdienste, k * den Telefondienst,
163.21 8 l weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
2.6 Unterschrift und Protokolle

Art. 16

Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Ge schäftsleitung fallen, zeichnen die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber gemeinsam.
2 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3 Weitere anwendbare Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 17

Protokolle
1 In den Sitzungen der Richterkonferenz und der Geschäftsleitung wird Proto koll geführt.
2.7 Finanzkompetenzen

Art. 18

1 Über Ausgaben bis zum Betrag von 10 000 Franken entscheidet die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung in eigener Kompetenz. *
2 Über Ausgaben bis zum Betrag von 4000 Franken entscheidet die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber oder die oder der Res sourcenverantwortliche in eigener Kompetenz.
2.8 Information

Art. 19

Grundsätze
1 Die Organe der Gerichtsleitung informieren die Richterinnen und Richter so wie das übrige Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
2 Die Sitzungsprotokolle der Richterkonferenz und der Geschäftsleitung werden den ordentlich gewählten Richterinnen und Richter zur Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus zwingenden dienstlichen Gründen kann in Einzelfällen von dieser Regel abgewichen werden.
3 Dem Personal können Protokollauszüge abgegeben werden.
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Art. 20

Akteneinsicht
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu den Akten der Richter konferenz und der Geschäftsleitung.
2 Die übrigen ordentlichen Richterinnen und Richter haben Zugang zu den Ak ten der Richterkonferenz. Sie haben insoweit Zugang zu den anderen Akten, als sie persönlich betroffen sind oder dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben not wendig ist.
3 Zivilabteilung und Strafabteilung *

Art. 21

Organisation
1 Die Abteilungen beurteilen die ihnen zugewiesenen Verfahren und erfüllen weitere Aufgaben. *
2 Die Zivilabteilung entscheidet in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Artikel 9 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 1 ) .
3 Das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ist Teil der Zivilabteilung.
4 Jeder Abteilung steht eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter vor, die oder der aus der betreffenden Abteilung kommt. *
5 ... *

Art. 22

Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter führt die Verwaltungsgeschäfte der Abteilung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsleitung oder der Abteilungskonferenz fallen. Sie oder er setzt die Beschlüsse der Geschäfts leitung, der Richterkonferenz und der Abteilungskonferenz in der Abteilung um.
2 Bei Bedarf beruft die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter die Abtei lungskonferenz ein und leitet diese.
3 Sie oder er sorgt für eine ausgeglichene Verteilung der Arbeitsbelastung in nerhalb der Abteilung.
4 Sie oder er führt die Jahresgespräche mit den Richterinnen und Richtern, die in ihrer oder seiner Abteilung am Sitz des Regionalgerichts beschäftigt sind. *
5 Die Vertreterin oder der Vertreter der Aussenstelle Berner Jura führt die Jahresgespräche mit den Richterinnen und Richtern der Aussenstelle. *
1) BSG 271.1
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Art. 23

Abteilungskonferenzen
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abteilung bilden die Abteilungskonferenz. *
2 Die Richterinnen und Richter der Aussenstelle Berner Jura nehmen an den Sitzungen der Zivilabteilung und der Strafabteilung teil. *
3 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und die Kanzleileitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. *
4 Die Abteilungskonferenz ist zuständig für * a die Regelung der Geschäftszuteilung; b die Regelung der Stellvertretung in der Abteilung; c die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Abtei lungsleiterin oder des Abteilungsleiters auf deren oder dessen Vorschlag.
5 Die Abteilungskonferenz kann der Richterkonferenz Kandidatinnen und Kan didaten für die Wahl der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters vorschla gen.
6 Die Abteilungskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmen gleichheit hat die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter den Stichent scheid.
4 Richterinnen und Richter

Art. 24

Richterinnen und Richter
1 Am Regionalgericht Berner Jura-Seeland sind tätig: a die ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, b die vom Obergericht gewählten ausserordentlichen Gerichtspräsidentin nen und Gerichtspräsidenten, c die Laienrichterinnen und Laienrichter in Strafsachen, d die paritätischen Vertreterinnen und Vertreter für arbeitsrechtliche Streitig keiten (Fachrichterinnen und Fachrichter).

Art. 25

Aufgaben
1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effizi ente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen übertragene Aufgaben, insbesondere im Bereich der Gerichtsverwaltung.
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Art. 26

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei ihrer Wahl durch den Grossen Rat festgelegt. Die Geschäftsleitung des Obergerichts ent scheidet über Änderungen des Beschäftigungsgrads im Verlauf der Amtszeit. Es besteht kein Anspruch auf eine Änderung des Beschäftigungsgrads.

Art. 27

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Äm tern sind der Geschäftsleitung einzureichen. Diese leitet sie mit ihren Bemer kungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts weiter.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben zur Nebenbeschäftigung oder zum öffentlichen Amt enthalten (Formular), insbesondere zur Zeit, die wahr scheinlich dafür aufgewendet werden muss.
5 Gerichtsbetrieb

Art. 28

Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erteilen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Ge bäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die Verfahrenslei tung angeordnet werden, nach Möglichkeit nach Rücksprache mit der Ge schäftsleitung.
3 Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.

Art. 29

Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Regionalgericht Kenntnis erhalten haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrenslei tung auf die Schweigepflicht und auf die strafrechtlichen Folgen bei einer Ver letzung aufmerksam zu machen.
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3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.

Art. 30

Kleidung
1 Zu den öffentlichen Verhandlungen erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
6 Konfliktregelung

Art. 31

1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit ge richtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind gehalten, zunächst das Gespräch unter sich und danach innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung vorgelegt. Diese oder dieser trifft geeignete Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Be deutung sein kann, informiert die Geschäftsleitung das Obergericht.
7 Schlussbestimmungen

Art. 32

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Biel, 30. August 2010 Im Namen des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland Der Vorsitzende der Geschäftsleitung: Möck li Die leitende Gerichtsschreiberin: Kipfer Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 18. November 2010.
13 163.21 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 30.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-79 05.11.2014 01.01.2015 Titel 1 geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 1

Titel geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 1 Abs. 2

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 1 Abs. 4

aufgehoben 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 1 Abs. 5

aufgehoben 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 1a

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 1b

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 2 Abs. 4

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 3 Abs. 2

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 4 Abs. 2

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 4 Abs. 3

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 4 Abs. 5

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 4 Abs. 6

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 4 Abs. 8

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 5 Abs. 1

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 7 Abs. 1, b

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 7 Abs. 1, c

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 8 Abs. 1, d

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 11 Abs. 1, d

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 11 Abs. 1, e

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 12

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 15 Abs. 1

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 15 Abs. 2, h

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 15 Abs. 2, i

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 15 Abs. 2, k

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 18 Abs. 1

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015 Titel 3 geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 21 Abs. 1

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 21 Abs. 4

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 21 Abs. 5

aufgehoben 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 22 Abs. 4

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 22 Abs. 5

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 23 Abs. 1

geändert 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 23 Abs. 2

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 23 Abs. 3

eingefügt 15-1 05.11.2014 01.01.2015

Art. 23 Abs. 4

eingefügt 15-1
163.21 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.08.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-79 Titel 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 1

05.11.2014 01.01.2015 Titel geändert 15-1

Art. 1 Abs. 2

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 1 Abs. 4

05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-1

Art. 1 Abs. 5

05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-1

Art. 1a

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 1b

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 2 Abs. 4

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 3 Abs. 2

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 4 Abs. 2

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 4 Abs. 3

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 4 Abs. 5

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 4 Abs. 6

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 4 Abs. 8

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 5 Abs. 1

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 7 Abs. 1, b

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 7 Abs. 1, c

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 8 Abs. 1, d

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 11 Abs. 1, d

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 11 Abs. 1, e

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 12

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 15 Abs. 1

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 15 Abs. 2, h

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 15 Abs. 2, i

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 15 Abs. 2, k

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 18 Abs. 1

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1 Titel 3 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 21 Abs. 1

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 21 Abs. 4

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 21 Abs. 5

05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-1

Art. 22 Abs. 4

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 22 Abs. 5

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 23 Abs. 1

05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1

Art. 23 Abs. 2

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 23 Abs. 3

05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1

Art. 23 Abs. 4

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