Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug (446.1)
CH - ZG

Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug

Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug Vom 30. Oktober 2003 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung 1 ) beschliesst:

§ 1 Ausgleichspflicht

1 Die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug führen einen Steuer - ausgleich durch. Der Steuerausgleich bezweckt, den Kirchgemeinden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und die unterschiedliche Steuerkraft der katholischen Kirchgemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern.

§ 2 Finanzierung

1 Der Steuerausgleich wird durch jährliche Beiträge der katholischen Kirch - gemeinden von mindestens 20 Prozent des Ertrags der Kirchensteuern der juristischen Personen finanziert.

§ 3 Bezugsberechtigung und Ausgleichsleistungen

1 Für die Bestimmung der Bezugsberechtigung und die Ermittlung der Aus - gleichsleistungen ist die Steuerkraft der einzelnen Kirchgemeinden massge - bend. Für die Ermittlung der Steuerkraft ist der Kirchensteuerertrag pro steuerpflichtige natürliche Person einer Kirchgemeinde auf den mittleren Steuerfuss aller Kirchgemeinden umzurechnen. 1) BGS 111.1
2 Ausserdem können die Differenz der Steuerfüsse, sofern damit ein Mecha - nismus zur Steuerfusssenkung verbunden wird, und die finanzielle Belas - tung durch das Verwaltungsvermögen berücksichtigt werden. Diese beiden Kriterien dürfen zusammen jedoch nicht mehr als zur Hälfte gewichtet wer - den.

§ 4 Ausrichtung der Ausgleichsleistungen

1 Die Ausgleichsleistungen sind aufgrund eines Verteilungsplans auszurich - ten. Über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Steuerausgleichs ist für jedes Ausgleichsjahr eine Gesamtabrechnung zu erstellen.

§ 5 Ausführungsregelung

1 Die Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug (VKKZ) regelt die näheren Einzelheiten des Steuerausgleichs, insbesondere hinsichtlich Bezugsberechtigung, Ausgleichsleistungen und Bemessungs - grundlagen. Sie bestimmt das Organ, das den Steuerausgleich durchführt.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist § 120 Abs. 3 des Gesetzes über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 7. Dezember 1946 1 ) aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 2005 in Kraft. 1) BGS 632.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.10.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 1
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.10.2003 01.01.2005 Erstfassung GS 28, 1
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