Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam
Abgeschlossen am 6. Juli 1993 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1994² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. August 1994 (Stand am 3. August 1994) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 1995 867
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,
nachstehend bezeichnet als die beiden Vertragsparteien, vom Wunsch geleitet, den Handels‑ und Wirtschaftsverkehr zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichheit und der gemeinsamen Interessen zu entwickeln und auszudehnen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, mit allen geeigneten Mitteln den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der in der Schweiz und in Vietnam geltenden Bestimmungen und Regeln zu erleichtern und zu fördern.
Dabei genehmigen die beiden Vertragsparteien die allenfalls erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen der diesbezüglich geltenden Vorschriften.
Art. 2
Der Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und Vietnam erfolgt durch juristische und natürliche schweizerische und vietnamesische Personen gemäss den in den beiden Ländern geltenden Vorschriften und Regelungen.
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu den auf den hauptsächlichen internationalen Märkten geltenden Preisen abzuwickeln.
Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Strukturen des Handels mit Waren und Dienstleistungen zu verbessern. Sie tragen im Rahmen des Möglichen dem Saisoncharakter der Waren Rechnung.
Art. 3
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, einander gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in bezug auf die Zölle und die fiskalischen Belastungen, die bei der Einfuhr, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr der Waren schweizerischen und vietnamesischen Ursprungs erhoben werden sowie auf die hierauf bezüglichen Verfahren und Formalitäten zu gewähren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung
a) auf die Vorteile, die eine Vertragspartei einem dritten Staat, der mit ihr in einer Zollunion, einer Freihandelszone oder Präferenzzone zusammen-geschlossen ist, gewährt oder gewähren wird;
b) auf die Vorteile, die eine der Vertragsparteien den angrenzenden Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt oder gewähren wird.
Art. 4
Mit dem Ziel, die Entwicklung des Warenverkehrs zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, wird vereinbart, sich gegenseitig im Rahmen des Möglichen Erleichterungen bei der Organisation und der Beteiligung an Messen und Ausstellungen, die auf dem Territorium der andern Vertragspartei stattfinden, gemäss den im Gastland geltenden Vorschriften und Regelungen zu gewähren.
Die Befreiung von den Zöllen und den anderen vergleichbaren Abgaben und Steuern auf Waren und Mustern anlässlich dieser Messen und Ausstellungen sowie die Wiederausfuhr in diesem Rahmen erfolgt in Übereinstimmung mit der im Land, wo diese Messen und Ausstellungen stattfinden, geltenden Gesetzgebung und Rege-lung.
Art. 5
Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig die gleichen Bedingungen wie jeglichem anderen Land zu gewähren, was die Zulassung von Waren zur Beförderung im Binnen‑ und Transitverkehr betrifft.
Die die schweizerische Flagge führenden und sich im Eigentum einer juristischen oder natürlichen schweizerischen Person befindlichen Handelsschiffe geniessen in den Hochseehäfen Vietnams bei der Einfahrt, der Ausfahrt und dem Aufenthalt in diesen Häfen die gleichen Bedingungen wie die Handelsschiffe eines jeglichen anderen Landes.
Art. 6
Um die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern, ermutigen und fördern die beiden Vertragsparteien die wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit sowie diejenige im Bereich der Dienstleistungen mit allen zweckdienlichen Mitteln.
Die durch dieses Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit wird durch die juristischen und natürlichen Personen der beiden Vertragsparteien gemäss den in jedem der beiden Länder geltenden Gesetze und Regelungen durchgeführt.
Die Erzeugnisse und Leistungen, die aus einer solchen Zusammenarbeit hervorgehen, geniessen eine nichtdiskriminatorische und im Rahmen der im betreffenden Land geltenden Vorschriften möglichst günstige Behandlung.
Die beiden Parteien stellen einen angemessenen und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums sicher, einschliesslich der Patente, Marken, Muster und Modelle, der Handels‑ und Fabrikationsgeheimnisse, der Ursprungs‑ und Herkunftsbezeichnungen sowie der Urheberrechte.
Um diesen Schutz zu unterstützen, erleichtern die beiden Vertragsparteien den gegenseitigen Zugang zu ihren Datenbanken hinsichtlich der Patente, Marken und des Urheberrechts gemäss der im betreffenden Land geltenden Gesetzgebung.
Art. 7
Die Zahlungen zwischen der Schweiz und Vietnam erfolgen in konvertiblen Währungen gemäss den in jedem der beiden Staaten geltenden Vorschriften und Regelungen.
Art. 8
Die beiden Vertragsparteien überwachen die Einhaltung des vorliegenden Abkommens und erleichtern seine Durchführung. Zu diesem Zweck können sie auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei Konsultationen einberufen.
Solche Konsultationen finden so rasch als möglich statt. Sie werden schweizerischerseits vom Bundesamt für Aussenwirtschaft und vietnamesischerseits vom Handelsministerium geführt.
Art. 9
Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag³ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
³ SR 0.631.112.514
Art. 10
Die beiden Vertragsparteien werden sich auf diplomatischem Wege die Erfüllung der für den Abschluss und die Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen notifizieren. Es tritt 30 Tage nach dem Datum der zweiten Notifikation in Kraft.
Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren gültig. Es bleibt jeweils für ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht von der einen oder der anderen Vertragspartei drei Monate vor Ablauf seiner Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Art. 11
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind ebenfalls auf Verträge anwendbar, die während der Laufzeit dieses Abkommens abgeschlossen werden, aber nicht vor seinem Ablauf ausgeführt werden können.
Geschehen in Hanoi am 6. Juli 1993, in zwei Originalexemplaren, jedes in französischer und vietnamesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen massgebend sind.
Für die Regierung Nicolas Imboden | Für die Regierung Ta Ca |
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