Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft
Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft Vom 10. Februar 1983 (Stand 1. Januar 1994) Die Bezirkskommission Laufental, aufgrund der Ermächtigung durch Artikel 12 des Zusatzes zur bernischen Staatsverfassung hinsichtlich des jurassischen Landesteiles vom 1. März 1970 und gestützt auf das Gesetz vom 19. Novem - ber 1975 über die Einleitung und Durchführung des Anschlussverfahrens des Amtsbezirks Laufen an einen benachbarten Kanton, und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 23 der Staatsverfassung, in der Absicht, den Amtsbezirk Laufen mit dem Kanton Basel-Landschaft zu vereinen, das Volk als oberstes Organ des Amtsbezirks Laufen sowie dessen Bürger und Einwohner in die Gesamtheit des Volkes und als gleichberechtigte Bürger und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen, den Gemeinden des Amtsbezirks Laufen die Rechte und Pflichten einer Gemeinde des Kantons Ba - sel-Landschaft zu übertragen, die Staatshoheit des Kantons Basel-Landschaft auf die Bevölkerung sowie auf das Gebiet des Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden auszudehnen, vereinbaren:
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Volk und Gebiet
§ 1 Volk und Gebiet
1 Das Volk des Amtsbezirks Laufen schliesst sich mit seinem Gebiet dem Kanton Basel-Landschaft an. Der Kanton Basel-Landschaft nimmt es in voller Gleichberechtigung auf.
§ 2 Bürgerrecht
1 Burger und Einwohnerbürger von Gemeinden des Amtsbezirks Laufen wer - den mit Inkrafttreten dieses Vertrages Bürger des Kantons Basel-Landschaft.
1) In der Volksabstimmung vom 26. September 1993 vom Bund genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
1.2 Organisation
§ 3 Bezirk
1 Der bisherige bernische Amtsbezirk Laufen wird ein Verwaltungs- und Ge - richtsbezirk sowie ein Wahlkreis des Kantons Basel-Landschaft und bildet einen eigenen Betreibungs- und Konkurskreis.
2 Es bestehen ein Statthalteramt, eine Bezirksschreiberei und ein Bezirksge - richt nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft.
3 Dieser Vertrag regelt die schrittweise Einsetzung dieser Behörden und die Übernahme der entsprechenden Aufgaben.
§ 4 Gemeinden
1 Die bisherigen Gemischten Gemeinden und die Einwohnergemeinden wer - den zu Einwohnergemeinden nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft.
2 Die Burger und die Einwohnerbürger bilden gemeinsam die Bürgergemeinde.
3 Für Burgergemeinden und Burgerschaften gelten die §§ 53–55.
§ 5 Kirchgemeinden
1 Die römisch-katholischen Kirchgemeinden Blauen, Brislach, Burg, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen und Zwingen werden in die Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Laufen, die den ganzen Amtsbe - zirk umfasst, wird in die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
3 Die christkatholische Kirchgemeinde Laufen, die den ganzen Amtsbezirk um - fasst, wird in die Christkatholische Landeskirche des Kantons Basel-Land - schaft aufgenommen.
1.3 Recht
§ 6 Anwendbares Recht
1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages gilt die Rechtsordnung des Kantons Basel- Landschaft für Volk und Gebiet des Bezirks Laufen.
2 Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt dieser Vertrag für die Übergangs - zeit. Die Übergangszeit endet spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
3 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen nach Anhören der Bezirkskom - mission oder auf deren Vorschlag für die Dauer der Übergangszeit weitere Ausnahmeregelungen treffen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
4 Wohlerworbene Rechte bleiben erhalten.
§ 7 Verträge
1 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt als Rechtsnachfolger des Kantons Bern alle vertraglichen Rechte und Pflichten, soweit sie öffentliche Angelegen - heiten des Bezirks Laufen betreffen.
2 Er tritt als Rechtsnachfolger der Gemeindeverbände oder der Gemeinden so - wie als Eigentümer übernommener Werke in sämtliche vertraglichen Rechts - verhältnisse zwischen seinen Rechtsvorgängern mit Dritten ein.
§ 8 Konzessionen, Bewilligungen, Patente und Berufsausweise
1 Vom Kanton Bern oder von den Gemeinden erteilte und anerkannte Konzes - sionen, Bewilligungen, Patente und Berufsausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der nach bernischem Recht vorgesehenen Erneuerungsfrist.
2 Konzessionen können unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Kon - zessionäre dem Recht des Kantons Basel-Landschaft angepasst werden.
3 Die Erneuerung von Bewilligungen und Patenten erfolgt nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft; bernische und vom Kanton Bern anerkannte Fähig - keitsausweise bleiben anerkannt.
4 Zur Vermeidung unzumutbarer Härten trifft der Regierungsrat auf Antrag der Rechtspflegekommission geeignete Massnahmen.
§ 9 Gemeinderecht
1 Die Gemeindereglemente bleiben in Kraft, soweit sie dem Recht des Kantons, Basel-Landschaft nicht widersprechen.
2 Die Gemeinden nehmen innerhalb von 10 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages die Anpassungen an das basellandschaftliche Recht vor.
1.4 Behörden und Beamte
§ 10 Amtsdauer der Behörden
1 Die Behörden bleiben, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, min - destens bis zum Ablauf ihrer nach bernischem Recht geltenden Amtsperiode im Amt.
2 Endet die Amtsperiode nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft zur gleichen Zeit wie nach bernischem Recht, werden auf Ablauf der bernischen Amtsperiode die Behörden nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft gewählt.
3 Andernfalls wird eine bernische Amtsperiode bis zum Ablauf der entsprechen - den basellandschaftlichen Amtsperiode verlängert, höchstens aber um 2 Jahre. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
4 Endet die Amtsperiode nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft erst 2 oder mehr Jahre nach Ablauf der bernischen Amtsperiode, müssen die Behör - den auf Ablauf der bernischen Amtsperiode nach basellandschaftlichem Recht neu bestellt werden. Die Wahl erfolgt in diesem Fall für den Rest der basel - landschaftlichen Amtsperiode.
§ 11 Zuständigkeit für hängige Geschäfte
1 Die bisher bernischen kantonalen Behörden mit Sitz im Bezirk Laufen sowie die Gemeindebehörden führen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ver - trags hängigen Geschäfte zu Ende, sofern sie auch nach basellandschaftli - chem Recht zuständig sind.
2 In allen andern Fällen entscheidet die Rechtspflegekommission über die Zu - ständigkeit.
§ 12 Amtsstellen des Kantons
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sorgt dafür, dass bisher bernische Amtsstellen im Laufental soweit sinnvoll weiterhin in diesem Bezirk mit entsprechenden Aufgaben des Kantons Basel-Landschaft erhalten bleiben.
§ 13 Übernahme von Beamten und Angestellten
1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages übernimmt der Kanton Basel-Landschaft unter Anrechnung ihrer Dienstzeit die Beamten und die Inhaber von Nebenäm - tern des Kantons Bern, die im Bezirk Laufen tätig sind, ferner die Beamten je - ner Gemeindeverbände, deren Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Ver - trages an den Kanton übergehen.
2 Die bernische Amtsperiode wird bis zum Ablauf der basellandschaftlichen Amtsperiode verlängert.
3 Für Angestellte und Aushilfen gelten die bestehenden Anstellungsverhältnise weiter.
4 Für vom Volk und vom Parlament gewählte Behördenmitglieder gilt § 10.
5 Pfarrer, Vikare und Laientheologen werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages Beamte und Angestellte der Kirchgemeinden.
§ 14 Gehaltsgarantie
1 Der Kanton Basel-Landschaft gewährt den Lehrern, Beamten, Angestellten und den Inhabern von Nebenämtern des Kantons Bern, die künftig im basel - landschaftlichen Staatsdienst tätig sind, unter Vorbehalt ihrer Wiederwahl eine vom Inkrafttreten dieses Vertrages laufende fünfjährige Gehaltsgarantie. Der zugesicherte Lohn besteht aus dem Grundgehalt mit Dienstalters- und Sozial - zulagen sowie der Treueprämie. Er wird gemäss den basellandschaftlichen Be - stimmungen der Teuerung angepasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
§ 15 Funktionsgarantie
1 Die vom Kanton Basel-Landschaft übernommenen Beamten, Lehrer und Angestellten des Bezirks Laufen üben grundsätzlich ihr bisheriges Amt weiter aus.
2 Lässt sich ein Amt nicht weiterführen, verschafft der Kanton Basel-Landschaft dem Amtsinhaber eine gleichwertige Arbeitsstelle.
3 Durch Einräumung grosszügiger Übergangsfristen sind unzumutbare Härte - fälle zu vermeiden.
§ 16 Pensionskassen
1 Lehrer, Beamte und Angestellte, die Mitglied einer bernischen Pensions- oder Sparkasse sind, werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages in die Baselland - schaftliche Beamtenversicherungskasse (BVK) aufgenommen. Die bisherigen Dienstjahre beim Kanton oder bei den Gemeinden werden voll angerechnet. Eine durch den Kantonswechsel hervorgerufene Nachzahlungspflicht entsteht nicht.
2 Die Einzelheiten, insbesondere der Übergang des Kapitalanteils an den berni - schen Versicherungskassen (Freizügigkeitsentschädigung) werden in separa - ten Vereinbarungen geregelt.
3 Die Pfarrer der christ-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirchge - meinde werden nach der Bestimmung von Absatz 1 Mitglied der BVK; Seelsor - ger und Laientheologen der römisch-katholischen Kirchgemeinden werden auf - grund einer separaten Vereinbarung in die Stiftungen Bischof von Blarer/St. Heinrich aufgenommen.
4 Der Kanton Basel-Landschaft strebt in seinen Verhandlungen mit dem Kanton Bern an, dass Mitglieder der bernischen Versicherungskassen, die beim In - krafttreten dieses Vertrages das 60. Altersjahr erreicht haben, bei diesen Kas - sen bleiben können.
5 Beamte und Angestellte der Einwohner-, Bürger-, Burger- und Kirchgemein - den können bei der Pensionskasse für das Personal bernischer Gemeinden versichert bleiben, sofern diese einverstanden ist.
1.5 Behörden für die Übergangszeit
§ 17 Bezirkskommission
1 Während der Übergangszeit nimmt die Bezirkskommission diejenigen Aufga - ben wahr, welche dieser Vertrag ihr überträgt. Die Kosten trägt der Kanton Ba - sel-Landschaft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
§ 18 Aufgaben der Bezirkskommission
1 Die Bezirkskommission wirkt bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages mit.
2 Sie vertritt die Interessen des Bezirks Laufen gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft während der Übergangszeit und kann dem Regie - rungsrat Anträge betreffend das Laufental stellen.
3 Vor dem Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge, die das Laufental betreffen, hört der Regierungsrat die Bezirkskommission an.
§ 19 Organisation der Bezirkskommission
1 Die Bezirkskommission setzt sich aus 26 vom Volk zu wählenden Mitgliedern zusammen, wobei die Gemeinden Wahlkreise bilden. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2 Die bei Inkrafttreten dieses Vertrages laufende Amtsperiode wird bis zum Be - ginn der nächsten Legislaturperiode des basellandschaftlichen Landrates ver - längert.
3 Bis zum Erlass eines neuen Organisationsstatuts finden die Bestimmungen des Organisationsstatuts Laufental vom 21. Oktober 1979 sinngemäss Anwen - dung.
§ 20 Rechtspflegekommission
1 Zur Beurteilung von rechtlichen Fragen, die sich im Rahmen des Übergangs - rechts stellen, wird eine Rechtspflegekommission gebildet mit Sitz in Laufen.
2 Die Rechtspflegekommission setzt sich aus 5 Mitgliedern und 3 Ersatzmän - nern zusammen. Der Regierungsrat und die Bezirkskommission wählen je 2 Mitglieder und einen Ersatzmann sowie gemeinsam den Präsidenten und des - sen Ersatzmann. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichts den Präsidenten und dessen Ersatzmann. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3 Die Rechtspflegekommission ordnet ihr Verfahren selbständig und berück - sichtigt dabei die Verfahrensgrundsätze des basellandschaftlichen Rechts. Sie kann amtierende Gerichtsschreiber beiziehen. Das Aktuariat wird dem Bezirks - gericht Laufen übertragen.
§ 21 Aufgaben der Rechtspflegekommission
1 Die Rechtspflegekommission nimmt die Aufgaben wahr, die dieser Vertrag ihr überträgt.
2 Sie entscheidet bei Anständen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Ba - sel-Landschaft und der Bezirkskommission über die Anwendung dieses Vertra - ges. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
3 Ist eine Behörde im Rahmen des Übergangsrechts über ihre Zuständigkeit im Zweifel, unterbreitet sie diese Frage der Rechtspflegekommission zum Ent - scheid, der für alle Behörden verbindlich ist.
4 Entscheide der Rechtspflegekommission können nur durch staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
1.6 Finanzen
§ 22 Vermögensausscheidung zwischen dem Kanton Basel-Land -
schaft und dem Kanton Bern
1 Der Bezirk Laufen tritt seinen Anspruch auf Vermögensrechte aus der Ge - bietsaufteilung des Kantons Bern an den Kanton Basel-Landschaft ab.
2 Die Regelung der noch offenen vermögensrechtlichen Fragen fällt in die Zu - ständigkeit der Kantone Bern und Basel-Landschaft.
3 Der Kanton Basel-Landschaft zieht die Bezirkskommission als mitwirkendes und beratendes Organ zu den Verhandlungen bei.
§ 23 Vermögensausscheidung zwischen dem Kanton Basel-Land -
schaft und den Gemeinden sowie den Gemeindeverbänden
1 Bei der Übertragung von Verwaltungsvermögen der Gemeinden (Strassen, Gehwege, Feningerspital Laufen, Anteil der Laufentaler Gemeinden am Gym - nasium Laufental-Thierstein, ARA-Anlagen Liesberg sowie Grellingen/Duggin - gen) übernimmt der Kanton Basel-Landschaft Kosten und Nutzen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehenden Schulden oder deren Verzinsung, sofern sie nach bernischem Recht nicht abgetragen werden mussten.
3 Die besonderen Festlegungen dieses Vertrages für die ARA Laufental-Lüs - seltal (§ 42) und für das Feningerspital (§ 107 Absatz 1) sowie für die Strassen (§ 108 Absatz 2) bleiben vorbehalten.
§ 24 Subventionen und Stipendien
1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages übernimmt der Kanton Basel-Landschaft die vom Kanton Bern den natürlichen und juristischen Personen des Privat - rechts sowie des öffentlichen Rechts zugesicherten Beiträge, Vergünstigungen und anderen Leistungen.
2 Ausgenommen sind jene Beiträge, welche der Kanton Bern für ein Verhalten oder eine Tätigkeit zugesichert hat, die sich vor Inkrafttreten dieses Vertrages vollendet haben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Volk und Gebiet
§ 25 Einbürgerungen
1 Schweizerbürgerinnen und -bürger, die seit mindestens 3 Jahren im Bezirk Laufen Wohnsitz haben, haben Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürger - rechts, wenn sie die Voraussetzungen der Assimilation und des guten Leu - munds erfüllen (§ 10 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1965
2 ) ).
2 Diese Bewerber können um Aufnahme in das Bürgerrecht einer Gemeinde ersuchen, wenn sie die Voraussetzungen des kommunalen Einbürgerungsre - glementes erfüllen.
2.2 Organisation
2.2.1 Kanton
§ 26 Untersuchungsrichter
1 Der Bezirksgerichtspräsident übt bis zum Ablauf der bernischen Amtszeit, mindestens aber während 2 Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages auch das Amt des Untersuchungsrichters aus.
§ 27 Statthalter
1 Der Statthalter bleibt bis zum Ablauf seiner Amtszeit, mindestens aber wäh - rend 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages im Amt.
2 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft kann dem Statthalter zur Sicherstellung eines harmonischen Übergangs der Amtsgeschäfte besondere Aufgaben übertragen.
§ 28 Bezirksschreiberei
1 Im Bezirk Laufen besteht eine Bezirksschreiberei, die mit Inkrafttreten dieses Vertrages aus dem Grundbuchamt und dem Schuldbetreibungs- und Konkurs - amt zusammengesetzt wird. Für das Erbschafts- und Beurkundungswesen gel - ten die Bestimmungen der §§ 71–73.
2 Bis zur Wahl eines Bezirksschreibers trifft der Regierungsrat die Anordnun - gen für eine provisorische Organisation.
3 Spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages nimmt die Bezirks - schreiberei alle ihr übertragenen Aufgaben nach basellandschaftlichem Recht wahr.
2) GS 23.174 (aufgehoben). Heute: Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (GS 31.262, SGS 110). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
4 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die aufgrund dieses Vertrages der Be - zirksschreiberei und den Notaren zugeordneten Funktionen vom Aufnahmetag an erfüllt werden.
§ 29 Kreisgeometer
1 Die Grundbuchvermessung kann weiterhin durch private Geometer ausge - führt werden.
§ 30 Amtsvormundschaftskreis
1 Der Bezirk Laufen bildet einen Amtsvormundschaftskreis nach baselland - schaftlichem Recht.
2 Der Amtsvormund nimmt bis zum Ablauf seiner Amtszeit auch die Alkoholfür - sorge wahr. Nachher kann der Regierungsrat diese Aufgabe dem Sozialdienst Laufental übertragen.
§ 31 Zivilstandskreise
1 Die beim Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Zivilstandskreise kön - nen erhalten bleiben.
§ 32 Sekundarschulkreise
1 Sekundarschulkreise des Bezirks Laufen sind: Grellingen, Laufen und Zwin - gen.
§ 33 Regionales Progymnasium und Gymnasium Laufental-Thier -
stein
1 Das regionale Progymnasium und Gymnasium Laufental-Thierstein bleibt er - halten.
2 Das Bildungsangebot wird den Bedürfnissen der Bevölkerung des Laufentals und Thiersteins angepasst.
§ 34 Landwirtschaftliche Berufsschule
1 Die Landwirtschaftliche Berufsschule Laufen bleibt erhalten.
§ 35 Berufsberatungsstelle
1 Der Kanton Basel-Landschaft führt im Bezirk Laufen eine Berufsberatungs - stelle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
§ 36 Zivilschutzzentrum
1 Der Kanton Basel-Landschaft wird das Zivilschutzzentrum Laufen in sein Konzept der Zivilschutzausbildung aufnehmen und dort nach Möglichkeit eige - ne Kurse durchführen.
§ 37 Feuerwehr
1 Der Kanton Basel-Landschaft nimmt die Feuerwehr der Stadt Laufen in das Konzept der Stützpunkt-Organisation als B-Stützpunkt für die Laufentaler Gemeinden auf.
§ 38 Motorfahrzeugkontrollstelle
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, im Einvernehmen mit dem Kanton Solothurn eine Motorfahrzeugkontrollstelle in Laufen zu unterhalten.
§ 39 Polizei
1 Der Bezirk Laufen bildet einen Unterabschnitt im geltenden Dispositiv der Kantonspolizei des Kantons Basel-Landschaft. Der Bestand an Polizeikräften bleibt erhalten.
2 Die Hauptstelle ist Laufen. Über den Sitz weiterer Posten im Bezirk entschei - det der Regierungsrat.
§ 40 Regionalplanung
1 Der Verein Regionalplanung Laufental-Thierstein-Dorneck kann weiterhin die Regionalpläne für den Bezirk Laufen ausarbeiten. Er koordiniert seine Tätigkeit mit der Regionalplanungsstelle beider Basel in Liestal. Die Regionalpläne wer - den durch den Landrat oder den Regierungsrat genehmigt.
2 Eine angemessene Vertretung des Laufentals in der kantonalen Regionalpla - nungsstelle ist gewährleistet.
§ 41 Regionale Wasserversorgung
1 Die Regionale Wasserversorgung Birstal-Thierstein AG und der Wasserver - bund Birstal-Zwingen und Umgebung bleiben erhalten.
§ 42 Abwasserreinigungsanlage Laufental-Lüsseltal
1 Der Gemeindeverband ARA Laufental-Lüsseltal und dessen Organisationsre - glement bleiben anerkannt. Die Vertretung der Laufentaler Gemeinden wird aufgrund dieses Reglementes gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
2 Die Laufentaler Gemeinden können bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages beschliessen, bei einem eventuellen Kantonswechsel die Abwasserreinigung weiterhin selbständig durchzuführen. In diesem Fall tragen sie sämtliche Kosten allein. Der Kanton beteiligt sich an einem künftigen Ausbau, soweit die Ausrichtung des Bundesbeitrages dies erfordert. Kommt ein solcher Entscheid nicht zustande, so gelten die folgenden Bestimmungen.
3 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die Betriebs-, Unterhalts- und Inves - titionskosten sowie die am Aufnahmetag bestehende Restschuld der Laufenta - ler Gemeinden. Haben sie Amortisationen geleistet, die über das nach berni - schem Recht vorgesehene Mass hinausgehen, so werden diese Mehrbeträge mit den in den Folgejahren zu leistenden Abwassergebühren verrechnet.
4 Der Kanton Basel-Landschaft entsendet 2 vollberechtigte Mitglieder in die De - legiertenversammlung des Verbandes.
5 Der Regierungsrat setzt die jährlichen Gebühren für die Laufentaler Gemein - den zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten nach basellandschaftli - chem Recht fest (§ 13 des Gesetzes vom 22. April 1971
3 ) über die Abwasser - beseitigung). Die Baudirektion veranlagt die Abwassergebühren der gewerbli - chen und industriellen Betriebe.
6 Die Baudirektion trifft im Rahmen des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 28. Januar 1980
4 ) besondere Vorkehren, wenn die sofortige Einführung der basel - landschaftlichen Abwassergebühren für einzelne gewerbliche und industrielle Betriebe eine unzumutbare Härte darstellt.
§ 43 Abwasserbeseitigung Roggenburg und Burg
1 Der Kanton Basel-Landschaft sorgt auf seine Kosten für die Errichtung von Zuleitungskanälen und Reinigungsanlagen in Roggenburg und Burg.
2 Sofern die Gemeinden Burg und Roggenburg vor Inkrafttreten dieses Vertra - ges mit dem Bau der Zuleitungskanäle und der ARA beginnen, übernimmt der Kanton Basel-Landschaft die zukünftigen Investitionen sowie die Hypothekar - schulden nach Massgabe von § 23 Absatz
§ 44 Kehrichtbeseitigung
1 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt der Firma KELSAG AG die Aufgabe der Abfallbeseitigung nach Massgabe des kantonalen Rechts.
2 Die KELSAG AG erhebt die Kehrichtgebühren aufgrund ihrer Statuten.
§ 45 Feningerspital
1 Das Feningerspital Laufen wird Kantonsspital.
3) GS 24.577, SGS 782
4) GS 27.483, SGS 501 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
2 Der Bestand des Spitals mit Grundversorgung für Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe und mit der Notfallstation bleibt dauernd gewährleis - tet.
§ 46 Psychiatrische Betreuung
1 Der Kanton Basel-Landschaft sichert die psychiatrische Versorgung und un - ter-breitet den Kantonen Bern und Jura Vorschläge für eine regionale Zusam - menarbeit.
§ 47 Kaminfegerkreise
1 Der Kaminfegerkreis Laufen, Wahlen, Liesberg, Röschenz und Burg sowie der Kaminfegerkreis Duggingen, Grellingen, Nenzlingen, Blauen, Zwingen, Brislach, Dittingen und Roggenburg werden in das basellandschaftliche Kreis - verzeichnis aufgenommen.
§ 48 Abteilungen des Bezirksgerichts
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages regelt das baselland - schaftliche Obergericht die Bildung der Abteilungen (Polizeigericht, Ausschuss) innerhalb des Bezirksgerichts Laufen.
§ 49 Friedensrichter
1 Bis zum Ablauf der bernischen Amtszeit, mindestens während 2 Jahren, nimmt der Bezirksgerichtspräsident die Aufgaben eines Friedensrichters nach basellandschaftlichem Recht wahr.
2 Es werden 4 Friedensrichterkreise gebildet, nämlich:
a. Laufen, Wahlen, Liesberg,
b. Grellingen, Duggingen, Nenzlingen,
c. Zwingen, Brislach, Blauen, Dittingen,
d. Röschenz, Burg, Roggenburg.
2.2.2 Gemeinden
2.2.2.1 Einwohnergemeinden
§ 50 Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
1 Die Gemeinden bestellen spätestens mit der Einsetzung der Gemeindebehör - den nach basellandschaftlichem Recht die Geschäfts- und Rechnungsprü - fungskommission nach § 101 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970
5 )
.
5) GS 24.293, SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
2 Bis zu diesem Zeitpunkt übernehmen die bestehenden Rechnungsprüfungs - kommissionen die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission.
§ 51 Gantbeamte
1 Die Gemeinden bezeichnen innert 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertra - ges die zur Durchführung der öffentlichen Versteigerungen zuständigen Gant - beamten (§§ 118 ff. des Gesetzes vom 30. Mai 1911
6 ) betreffend die Einfüh - rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches).
2.2.2.2 Burger- und Bürgergemeinden
§ 52 Bürgergemeinden
1 Solange die Bürgergemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat als vollziehende Behörde eingesetzt.
§ 53 Burgergemeinden und Burgerkorporationen
1 Die Burgergemeinden Laufen-Stadt, Laufen-Vorstadt und Grellingen bleiben bestehen.
2 Während 10 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages können die Burger - schaften (Burgerversammlungen) der bisher Gemischten Gemeinden (Arti - kel 124 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 20. Mai 1973) be - schliessen, Burgerkorporationen zu bilden.
3 Der Entscheid über die Neubildung einer Burgerkorporation erfolgt durch Ur - nenabstimmung und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden. Kommt die Burgerkorporation nicht zustande, kann die Abstimmung nur einmal wieder - holt werden.
4 Burgergemeinden und Burgerkorporationen können jederzeit Bürger ihres Or - tes in die Körperschaft aufnehmen.
§ 54 Burgergut
1 Das Burgergut der Burgerschaft einer Gemischten Gemeinde geht, sofern keine Burgerkorporation entsteht, auf die Bürgergemeinde über.
2 Das bisherige burgerliche Vermögen der Gemischten Gemeinde Burg wird durch die neue Einwohnergemeinde ausgeschieden. Über Streitigkeiten ent - scheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Burgergemeinden Laufen-Stadt, Laufen-Vorstadt und Grellingen bleiben weiterhin Eigentümer ihres Burgergutes.
6) GS 16.104, SGS 211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
§ 55 Vereinigung von Burgergemeinden und Burgerkorporationen
mit Bürgergemeinden
1 Burgergemeinden und Burgerkorporationen können sich jederzeit mit der Bür - gergemeinde der gleichen Ortschaft vereinigen. Auch die Burgergemeinden Laufen-Stadt und Laufen-Vorstadt können sich jederzeit zusammenschliessen.
2 Der Entscheid über die Vereinigung erfolgt durch Urnenabstimmung und be - darf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden in jeder der beiden Gemeinden.
2.2.2.3. Kirchgemeinden
§ 56 Aufnahmevertrag der Landeskirchen
1 Die 3 Landeskirchen regeln die Aufnahme der Kirchgemeinden ihrer Konfes - sion nach Bedarf in Vereinbarungen mit den einzelnen Kirchgemeinden. Allfälli - ge Vereinbarungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
2 Die Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft passen ihre Kirchenverfas - sungen und die übrigen Erlasse den Bestimmungen dieses Vertrages sowie den mit den Kirchgemeinden des Bezirks Laufen abgeschlossenen Vereinba - rungen an.
§ 57 Feiertage
1 Die historisch gewachsenen Feiertage der Gemeinden des Bezirks Laufen, nämlich Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen sowie die Lokalfei - ertage gelten weiterhin als öffentliche Feiertage.
2 Die Gemeinden können nach Ablauf von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages durch Urnenabstimmung oder Gemeindeversammlungsbeschluss die Aufhebung der in Absatz 1 bezeichneten Feiertage oder die Einführung anderer lokaler Feiertage (§ 7 des Gesetzes vom 26. September 1968
7 ) über die öffentlichen Ruhetage) beschliessen.
2.3 Recht
2.3.1 Übergangsrecht
§ 58 Verantwortlichkeit
1 Schadenersatzansprüche gegen den Kanton Bern sind vor seinen Behörden und nach seinem Recht geltend zu machen.
§ 59 Wirtschaftsförderung
1 Steuererleichterungen, die der Kanton Bern im Rahmen der Wirtschaftsförde - rung zugesichert hat, werden vom Kanton Basel-Landschaft anerkannt.
7) GS 24.111, SGS 547 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
2 Der Kanton Basel-Landschaft garantiert die weiteren im Rahmen der Wirtschaftsförderung vom Kanton Bern bisher gewährten Vergünstigungen und Leistungen bis zu deren Ablauf.
§ 60 Abendverkauf
1 Gemeinden, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages den Abendverkauf einge - führt haben, können diesen bis zu 10 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages einmal wöchentlich bis 21.00 Uhr beibehalten.
2 Der Landrat beschliesst über die Weiterführung des Abendverkaufs nach Ab - lauf der Übergangszeit gestützt auf § 6 Absatz 3 des basellandschaftlichen La - denschlussgesetzes vom 6. September 1976
8 )
.
3 Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
§ 61 Wirtschaftsschluss
1 Dancings mit Spezialbewilligungen für späteren Wirtschaftsschluss bleiben bis zu 10 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages im Besitz der entsprechen - den Bewilligung, sofern sie die Voraussetzungen zum Betrieb eines Dancings nach basellandschaftlichem Recht erfüllen.
2 Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
§ 62 Motocrossveranstaltung Roggenburg
1 Die Motocrossveranstaltung in Roggenburg kann weiterhin durchgeführt wer - den.
§ 63 Gemischte Bauzonen
1 Die im Amtsbezirk Laufen bestehenden Gemischten Zonen gelten mit Inkraft - treten dieses Vertrages als Wohn-/Geschäftszonen im Sinne von § 16 Absatz 2 des basellandschaftlichen Baugesetzes vom 15. Juni 1967
9 )
.
2.3.2 Verfahren
2.3.2.1 Öffentliches Recht
§ 64 Hängige Begehren vor Behörden des Kantons Bern
1 Über die Zuständigkeit für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertra - ges nicht entschiedenen Begehren, die bei einer Behörde des Kantons Bern eingereicht worden sind, die ihren Sitz ausserhalb des Bezirks Laufen hat, ent - scheidet die Rechtspflegekommission.
8) GS 26.235, SGS 541
9) GS 23.607, SGS 400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
2 Für hängige Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages bei einer kanto - nalen Behörde im Bezirk Laufen, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemein - deverband eingereicht worden sind, gilt § 11.
3 Für Baubewilligungen gilt § 69.
§ 65 Öffentlichrechtliche Verfügungen einer Behörde im Bezirk Lau -
fen
1 Nicht formell rechtskräftige Verfügungen, die aufgrund des öffentlichen Rechts des Kantons Bern vor Inkrafttreten dieses Vertrages von einer Behörde im Bezirk Laufen erlassen worden sind, können vom Zeitpunkt des Inkrafttre - tens dieses Vertrages an bei der Rechtspflegekommission angefochten wer - den.
2 Die Rechtspflegekommission weist die Beschwerde an die zuständige Behör - de.
§ 66 Hängige Verfahren des Verwaltungsrechts
1 Die beim Inkrafttreten dieses Vertrages hängigen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren werden durch die basellandschaftlichen Behör - den nach bernischem Recht beurteilt.
§ 67 Enteignungsverfahren
1 Enteignungsverfahren, die durch eine Gemeinde oder von Privaten des Amts - bezirks Laufen vor Inkrafttreten dieses Vertrages eingeleitet worden sind, sind nach d(em für den Kanton Bern geltenden Enteignungsrecht abzuschliessen.
2 Enteignungsverfahren, die eine Behörde des Kantons Bern vor Inkrafttreten dieses Vertrages eingeleitet hat, werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf - gehoben, sofern dies den Betroffenen zugemutet werden kann.
3 Zuständig sind das Enteignungsgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft.
§ 68 Betreibungsverfahren
1 Betreibungs- und Konkursverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages eingeleitet worden sind, werden durch die basellandschaftlichen Behörden nach den für den Kanton Bern geltenden Bestimmungen abgeschlossen.
§ 69 Baubewilligungen
1 Bis zum Ablauf seiner Amtszeit (§ 27) übt der Statthalter die Funktion der Baubewilligungsbehörde aus.
2 Baubewilligungsgesuche, die 3 Monate vor Inkrafttreten dieses Vertrages ein - gereicht werden, sind von den basellandschaftlichen Behörden nach berni - schem Recht zu behandeln. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
3 Baugesuche, die nach diesem Datum eingereicht werden, werden aufgrund der Rechtsordnung entschieden, die im Zeitpunkt der Verfügung in Kraft steht.
2.3.2.2 Zivil-und Strafrecht
§ 70 Hängige Verfahren des Zivil- und Strafrechts
1 Die bei Inkrafttreten dieses Vertrages hängigen Prozesse des Zivil- und Straf - rechts werden durch die basellandschaftlichen Behörden nach bernischem Recht beurteilt.
2 Die Prozessparteien können durch besondere Vereinbarungen die Zuständig - keit für die Durchführung bestimmter Verfahren dem bernischen Obergericht übertragen. Im Einverständnis mit dem Präsidenten des bernischen Jugendge - richtes können einzelne Jugendgerichtsverfahren ebenfalls in der Zuständigkeit des Kantons Bern bleiben.
2.3.2.3 Notariat
§ 71 Beglaubigung und öffentliche Beurkundung
1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages sind die Gemeindepräsidenten und die Gemeindeschreiber befugt, öffentliche Beglaubigungen vorzunehmen.
2 Sobald die Bezirksschreiberei öffentliche Beurkundungen aufnimmt, kann die gleiche Befugnis auch Gemeindebeamten erteilt werden, sofern sie die gesetz - lichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 72 Erb- und steuerrechtliche Siegelung und Inventar
1 Die Siegelung wird bis zur Einsetzung des Erbschaftsamtes der Bezirks - schreiberei Laufen vom Gemeindepräsidenten oder von einer durch den Gemeinderat bezeichneten Amtsstelle vorgenommen.
2 Bis zur Übernahme der Erbschaftsangelegenheiten durch die Bezirksschrei - berei nehmen die Notare das Inventar unter Beiziehung eines Mitgliedes des Gemeinderates auf. In dieser Zeitspanne wirken die Notare auch als zuständi - ge Behörde (Artikel 609 ZGB und § 69 des Gesetzes vom 30. Mai 1911
10 ) betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) bei den Erbteilungen mit.
§ 73 Notare
1 Notare, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages im Bezirk Laufen Wohnsitz haben und seit mindestens 3 Jahren das Notariat im Bezirk ausüben, können die Notariatsgeschäfte sowie ihre Tätigkeit im Erbschaftswesen bis zum Ablauf der Übergangszeit weiterführen.
10) GS 16.104, SGS 211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
2 Kann die Erledigung der Notariatsgeschäfte und der Aufgaben der Notare beim Erbschaftswesen durch die vorhandenen Notare nicht mehr sichergestellt werden, teilt der Regierungsrat auf Antrag der Rechtspflegekommission und nach Anhören der Notare sowie der Bezirkskommission diese Aufgaben der Bezirksschreiberei ganz oder teilweise zu.
§ 74 Aufsicht über die Notare
1 Die Aufsicht über die Notare obliegt den Behörden des Kantons Basel-Land - schaft.
2 Der Regierungsrat und die Justizdirektion nehmen die Aufsichtsbefugnisse sinngemäss nach den Bestimmungen des bernischen Notariatsgesetzes und dessen Ausführungserlasse wahr.
2.3.3 Vollzug
§ 75 Vollzug
1 Rechtskräftige Urteile und Verfügungen, die der Kanton Bern erlassen hat, werden durch die Behörden des Kantons Basel-Landschaft vollzogen.
2 Bussen und Gebühren, die dem Kanton Bern zukommen, werden nach Abzug der Kosten diesem zurückerstattet.
2.3.4 Schule
§ 76 Geltung des Schulgesetzes
1 Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an bis zum Beginn des neuen Schuljahres gilt für das Schulwesen das bernische Schulrecht.
2 Das basellandschaftliche Schulrecht gilt für Kinder, die nach Inkrafttreten die - ses Vertrages schulpflichtig werden.
3 Wer bei Inkrafttreten dieses Vertrages die Schulpflicht in einer Gemeinde des Bezirks Laufen erfüllt, durchläuft die obligatorische Schulzeit nach bernischem Schulsystem. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Schulstufen, den Lehr - plan, die Stundentafel und die Lehrmittel.
4 Die örtlichen Schulpflegen können die raschere Einführung des baselland - schaftlichen Schulsystems beschliessen.
5 Die Erziehungsdirektion sorgt für eine harmonische Anpassung der Lehrpläne (Stundentafeln) und die entsprechende Instruktion der Lehrer.
6 Die Gemeinde Roggenburg sorgt dafür, dass spätestens 10 Jahre nach In - krafttreten dieses Vertrages die Kinder einen Kindergarten besuchen können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
§ 77 Weiterführende Schulen
1 Realschüler (6.–9. Schuljahr) und Schüler der Sekundarschulen des Bezirks Laufen können nach Inkrafttreten dieses Vertrages unter den gleichen Voraus - setzungen in weiterführende Schulen übertreten wie die andern Real- und Se - kundarschüler des Kantons Basel-Landschaft.
§ 78 Berufswahlklassen
1 Mit Beginn des dem Aufnahmetag folgenden Schuljahres wird an der Real - schule (bernische Oberschule) das 9. Schuljahr als Berufswahlklasse geführt, sofern der Lehrer die fachlichen Voraussetzungen erfüllt oder innert 4 Jahren nachholt und genügend Schüler vorhanden sind.
2 Die Berufswahlklasse wird spätestens eingeführt, wenn jene Schüler, die erst - mals nach basellandschaftlichem Schulrecht unterrichtet werden, das 4. Real - schuljahr erreichen.
§ 79 Werkjahr
1 Das Werkjahr nimmt folgende Schüler auf:
a. Angehörige der Sonderschulen, die vor dem Übertritt von der 8. in die 9. Klasse stehen,
b. freiwillige Repetenten der 4. Realschulklasse (bernische Oberschule).
2 Für ein freiwilliges 10. Schuljahr werden im ersten Jahr nach Inkrafttreten die - ses Vertrages auch Schüler berücksichtigt, die im vorangegangenen Schuljahr die 9. Klasse der Sonderschule besucht haben.
§ 80 Hauswirtschaftsunterricht
1 Mit Einführung der Lehrpläne des Kantons Basel-Landschaft wird der Haus - wirtschaftsunterricht in den ordentlichen Unterricht der Sekundar-, Real- und Sonderschulen eingegeliedert.
§ 81 Lehrerseminar
1 Schüler im Bezirk Laufen, welche während der Übergangszeit die Sekundar - schule besuchen, können ohne besondere Bewilligung in ein bernisches Leh - rerseminar eintreten, sofern sie die bernischen Voraussetzungen erfüllen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft kommt nach Massgabe des Regionalen Schul - abkommens vom 22. Februar 1980
11 ) für das Schulgeld auf.
§ 82 Schulferien
1 Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages setzt die Erziehungs - direktion nach Anhören der örtlichen Schulpflegen eine soweit möglich einheit - liche Regelung der Schulferien für den ganzen Bezirk fest.
11) GS 27.864, SGS 649.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
2 Sie achtet auf eine übereinstimmende Ferienregelung aller Schulen.
§ 83 Schulfreier Samstag
1 Gemeinden mit schulfreiem Samstag sorgen innerhalb einer Übergangsfrist von 5 Jahren für eine Anpassung der Unterrichtszeiten an die kantonale Rege - lung.
2.3.5 Jagd und Fischerei
§ 84 Jagdberechtigung
1 Das bernische Jagdpatent behält im Bezirk Laufen seine Gültigkeit für Jäger mit Wohnsitz im Bezirk Laufen bis zum 15. Februar des Jahres, in dem dieser Vertrag in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt findet im Bezirk Laufen das berni - sche Jagdrecht Anwendung. Der Kanton Basel-Landschaft erhebt für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar des Aufnahmejahres keine Ge - bühren.
2 Jäger aus dem Bezirk Laufen, die bis zum Aufnahmetag ohne Jägerprüfung jagdberechtigt waren, können auch im Kanton Basel-Landschaft die Jagd ohne Prüfung ausüben.
§ 85 Jagdrevier
1 Die Gemeinden des Bezirks Laufen übertragen das Jagdrecht für die bis zum
31. März 1992 dauernde Jagdperiode aufgrund des Schätzungswertes nach folgender Rangordnung:
a. Gruppen mit der grössten Zahl ortsansässiger Jäger,
b. Gruppen mit der grössten Zahl von Bezirkseinwohnern,
c. Gruppen mit der grössten Zahl von Kantonseinwohnern schweizerischer Nationalität,
d. weitere Gruppen.
2 In der folgenden Jagdpachtperiode können die Gemeinden die Pacht verstei - gern oder zum Schätzungswert vergeben.
3 Die Schätzung der Reviere obliegt einer Kommission, in welcher der Laufen - taler Jagdschutzverein angemessen vertreten ist.
§ 86 Fischereireviere
1 Die Gemeinden übertragen das Fischereirecht für die erste dem Inkrafttreten dieses Vertrages folgende Pachtperiode aufgrund des Schätzungswertes auf einen Fischerverein nach der Rangordnung, die für das Jagdrecht gilt (§ 85). Für die weiteren Pachtperioden können die Gemeinden die Pacht versteigern oder zum Schätzungswert vergeben.
2 Die Gemeinden können in Zweckverbänden ihre Fischereireviere vereinigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
2.4 Behörden und Beamten
§ 87 Wahl der Landräte und der Verfassungsräte
1 Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrages wählen die Stimmberechtig - ten des Bezirks Laufen ihre Mitglieder für den Landrat und, soweit erforderlich, für den Verfassungsrat.
2 Für diese Wahlen bildet der Wahlkreis Laufen eine eigene Wahlregion.
§ 88 Vertretungen des Bezirks in den Behörden
1 Für die Dauer der Übergangszeit wählt der Regierungsrat je einen zusätzli - chen Vertreter des Bezirks Laufen in den Erziehungsrat, in den Berufsbildungs - rat und in die Aufsichtskommission der kantonalen Krankenanstalten und In - stitute.
2 Ebenso wählt das Personal des Spitals Laufen ein zusätzliches Mitglied als Personalvertreter mit beratender Stimme.
§ 89 Amtsperiode des Bezirksgerichts
1 Der Präsident, die 4 Richter und die 4 Ersatzrichter des Bezirksgerichts sowie der Gerichtsschreiber bleiben bis zum Ablauf ihrer bernischen Amtszeit, min - destens aber während 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages, im Amt.
§ 90 Kirchenbehörden
1 Die Landeskirchen regeln den Übergang von der bernischen auf die basel - landschaftliche Amtszeit der Kirchenbehörden.
2.5 Finanzen
2.5.1 Kantonale Steuern
§ 91 Kantonale Abgaben
1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages werden die natürlichen und juristischen Per - sonen nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft abgabepflichtig.
2 Für eine Regelung über die gegenseitige Abtretung von vermögensrechtli - chen Ansprüchen, welche dem Kanton Bern oder dem Kanton Basel-Land - schaft gegenüber Einwohnern des Bezirks Laufen zustehen, sind die beiden Kantone zuständig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
§ 92 Steuerwert von Liegenschaften
1 Der am Aufnahmetag geltende bernische amtliche Wert und der bernische Mietwert werden bis zur nächsten allgemeinen Neuschätzung im Kanton Ba - sel-Landschaft als Steuerwert übernommen.
§ 93 Steuerveranlagung im Aufnahmejahr
1 Tritt dieser Vertrag in einem geraden Jahr in Kraft, so wird die Steuererhe - bung folgendermassen durchgeführt:
a. Die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen wer - den aufgrund der Daten der letzten bernischen Veranlagungsperiode nach basellandschaftlichem Recht erhoben.
b. Die Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen werden auf - grund des Vorjahres erhoben.
c. Der Kanton Basel-Landschaft anerkennt die bernische Veranlagung für die Festlegung der Wehrsteuerpflicht im nächstfolgenden Jahr.
2 Tritt dieser Vertrag in einem ungeraden Jahr in Kraft, so werden die Steuern nach basellandschaftlichem Recht erhoben.
3 Der Regierungsrat kann den Beginn der Verzugszinspflicht für die Steuern im Aufnahmejahr bis spätestens zum 31. Januar des nächsten Jahres aufschie - ben.
2.5.2 Gemeinden
§ 94 Steuerinkasso
1 Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für das Inkasso der Gemeinde- und Kir - chensteuern, sofern die Gemeinden und Kirchgemeinden nichts anderes be - schliessen.
2 Die Gemeinden tragen den Verwaltungsaufwand nach der Anzahl ihrer Steu - erpflichtigen. Der Regierungsrat bemisst die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinden im Einvernehmen mit der Bezirkskommission.
§ 95 Finanzierung des Fürsorgewesens der Gemeinden
1 Bis zur Errichtung einer besonderen Fürsorgekasse werden alle laufenden Ausgaben des Fürsorgewesens der Gemeinden über die allgemeine Einwohnerkasse finanziert.
2 Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages führen die Gemein - den eine von der allgemeinen Verwaltungsrechnung unabhängige Fürsorge - kasse ein.
3 Die Gemeinden äufnen ihre Fürsorgevermögen bis spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf eine Mindestdeckung von 50 Fr. pro Einwohner. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
§ 96 Kirchensteuern
1 Für die Erhebung der Kirchensteuern findet § 93 sinngemäss Anwendung.
2.5.3 Gebühren
§ 97 Gebühren
1 Für Dienstleistungen, die ausschliesslich aufgrund des Kantonswechsels er - bracht werden müssen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.
§ 98 Gebühren der Bezirksschreiberei
1 Für Dienstleistungen, die in den Amtsbereich der Bezirksschreiberei fallen, werden die Gebühren nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft bemes - sen, auch wenn sie ein Notar ausführt.
2.5.4 Finanzausgleich
§ 99 Finanzausgleich
1 Der Finanzausgleich für das erste dem Aufnahmetag folgende Jahr wird den Gemeinden des Bezirks Laufen in gleichem Umfang wie den anderen Gemein - den des Kantons Basel-Landschaft ausgerichtet.
2 Für die Bemessung der Beiträge finden die §§ 168–170 des Steuer- und Fi - nanzgesetzes in der Fassung vom 23. Juni 1982
12 ) Anwendung. Grundlage für die Berechnung der Gemeindeansprüche sind die von den Gemeinden verein - nahmten Steuern und die daraus sich ergebende Steuerkraft.
3 Der Kanton zahlt den Gemeinden Beiträge aufgrund von Schätzungen aus. Eine Rückzahlung hat nicht zu erfolgen.
2.5.5 Versicherungen
§ 100 Gebäudeversicherung und Grundstückversicherung
1 Die im Bezirk Laufen gelegenen Gebäude und Grundstücke sind vom Zeit - punkt des Inkrafttretens dieses Vertrages an in der Basellandschaftlichen Ge - bäudeversicherung versichert.
2 Die Laufentaler Grundeigentümer kaufen sich innerhalb einer fünfjährigen Übergangsfrist in das Deckungskapital der Grundstückversicherung ein.
3 Für die Festsetzung der Prämien gilt bis zur Neuschätzung durch die Basel - landschaftliche Gebäudeversicherung der bernische Versicherungswert. Eben - so wird der geltende Risikozuschlag übernommen, bis er durch die Baselland - schaftliche Gebäudeversicherung neu berechnet worden ist.
12) GS 25.427, SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
4 Ausstehende Prämienbeiträge zieht die Basellandschaftliche Gebäudeversi - cherung ein und erstattet sie der Bernischen Gebäudeversicherung zurück.
5 Eine Regelung über den Transfer des Anteils der Versicherungsnehmer des Bezirks Laufen am Deckungskapital der Bernischen Gebäudeversicherung in die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung fällt in die Zuständigkeit der beiden Kantone Bern und Basel-Landschaft.
2.5.6 Beiträge
§ 101 Beiträge
1 Der Kanton Basel-Landschaft sichert im Rahmen seiner Gesetzgebung Bei - träge zu an:
a. das Kinderheim Laufen,
b. die Volkshochschule,
c. die Jugendmusikschule,
d. das Kulturzentrum Laufen,
e. den Museumsverein Laufen.
§ 102 Altersheim Laufental
1 Das Altersheim Laufental gilt als unterstützungswürdig im Sinne von § 2 der Alters- und Pflegeheimverordnung vom 3. Mai 1971
13 )
.
2 Der Kanton Basel-Landschaft leistet dem Altersheim Laufental einmalige Bausubventionen in der Höhe von 17,5% des ursprünglichen Anlagewertes von 3'575'000 Fr.
3 Beiträge an die Pensions- und Pflegekosten werden den Pensionären auf - grund des basellandschaftlichen Rechts ausgerichtet.
§ 103 Kirchen
1 Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die am Aufnahmetag bestehenden Stellen für Pfarrer, Vikare oder Laientheologen während 5 Jahren seit Inkraft - treten dieses Vertrages die Besoldung:
a. für Seelsorger, die am Aufnahmetag die Stelle innehaben, nach berni - schem Recht;
b. für Seelsorger, die nach dem Aufnahmetag die Stelle antreten, nach dem Recht der basellandschaftlichen Landeskirchen.
13) GS 24.500 (aufgehoben). Heute: Alters- und Pflegeheimdekret vom 10. Februar 1990 (GS 30.250, SGS 854.1). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
§ 104 Beiträge an die christ-katholische Kirchgemeinde
1 Zur Leistung von Beiträgen an die christ-katholische Kirchgemeinde Laufen schliessen die 3 Landeskirchen eine Vereinbarung über einen direkten Lasten - ausgleich ab.
2.5.7 Vermögensausscheidung
§ 105 Regionale Wasserversorgung
1 Eine Regelung für den möglichen Übergang der Aktien der Regionalen Wasserversorgung Birstal-Thierstein AG vom Kanton Bern auf den Kanton Ba - sel-Landschaft fällt in die Zuständigkeit der beiden Kantone.
§ 106 Auflösung von Gemeindeverbänden
1 Werden Gemeindeverbände aufgelöst, sind sie nach ihren statutarischen Be - stimmungen zu liquidieren.
2 Haben die verschiedenen Gemeinden ihre Schulden für öffentliche Werke un - terschiedlich amortisiert, so müssen sie ihre Amortisation in dem Masse anpas - sen, dass bei der Übergabe des betreffenden Werkes an den Kanton Basel- Landschaft eine für alle Gemeinden nach dem bernischen Recht vorgeschrie - bene gleich hohe Amortisiation vorliegt.
3 Nötigenfalls sorgen die Gemeindeverbände im Rahmen der Liquidation für einen entsprechenden Ausgleich.
§ 107 Übernahme von Werken
1 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt aufgrund von Vereinbarungen mit den jeweiligen Eigentümern:
a. die Anteile und Mitgliedschaftsrechte Regionales Progymnasium und Gymnasium Laufental-Thierstein,
b. das Spital Laufen (Feningerspital) mit Aktiven und Passiven; zweckge - bundene Vermögen bleiben erhalten,
c. die Abwasserreinigungsanlage Liesberg mit ihren Zuleitungskanälen,
d. die Zuleitungskanäle sowie die Anteilsrechte des Gemeindeverbandes Duggingen-Grellingen an der Abwasserreinigungsanlage Birs1, Reinach/Münchenstein.
2 Bis zur Handänderung übernimmt der Kanton Basel-Landschaft die Betriebs- und Amortisations- sowie die erforderlichen Investitionskosten nach dem basel - landschaftlichen Recht, soweit die Kosten der Anlagen nicht durch Bundesmit - tel oder anderweitig gedeckt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
§ 108 Strassen
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, aufgrund von Vereinbarungen mit den Eigentümern folgende Gemeindestrassen mit Inkrafttreten dieses Ver - trages ins Kantonsstrassennetz zu übernehmen und entsprechend den Bedürf - nissen auszubauen:
a. Roggenburg – Sägemühle,
b. Duggingen – Angenstein (bis Kantonsgrenze SO),
c. Wahlen – Breitenbach (bis Kantonsgrenze),
d. Oberrüti – Liesbergdorf,
e. Metzerlen – Burg (Kantons-Landesgrenze).
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die aufgeführten Strassen kostenlos in dem Zustand, den sie zum Zeitpunkt der Handänderung haben.
3 Die Gehwege entlang der Kantonsstrassen können auf Wunsch der Gemein - den in ihrem Eigentum bleiben.
§ 109 Weiterführung der T18 von Angenstein bis Liesberg
1 Der Kanton Basel-Landschaft nimmt die Weiterführung der T18 von Angen - stein nach Liesberg mit Priorität der Ortsumfahrungen in sein Strassenkonzept auf. Er bemüht sich zusammen mit den Nachbarkantonen um die Aufnahme der T18 in das Nationalstrassennetz.
§ 110 Sekundarschulhäuser
1 Sekundarschulhäuser bleiben im Eigentum der Gemeinden.
2 An die Erstellungskosten leistet der Kanton im Rahmen von § 133 des Schul - gesetzes vom 26. April 1979
14 ) jährliche Beiträge für Verzinsung und Amortisa - tion bis zur Tilgung der Restschuld.
§ 111 Eigentum des Waldes
1 Die Bürgergemeinden des Bezirks Laufen erhalten den Staatswald zu den gleichen Bedingungen wie ihn der Kanton Basel-Landschaft vom Kanton Bern übernommen hat.
2 Der Kanton Basel-Landschaft macht in den vermögensrechtlichen Verhand - lungen mit dem Kanton Bern den entschädigungslosen Übergang des Waldes geltend.
3 Die Bürgergemeinden können zugunsten der Einwohner- und Burgergemein - den sowie der Burgerkorporationen auf den Wald verzichten. Sind diese zur Übernahme des Waldes nicht bereit, bleibt der Kanton Basel-Landschaft Eigentümer.
14) GS 27.169, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
3 Schlussbestimmungen
§ 112 Inkrafttreten, Genehmigung
1 Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar des der Genehmigung durch den Bund folgenden Jahres in Kraft
15 )
.
2 Er wird nach der Genehmigung durch die Bezirkskommission Laufental und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft dem Volk des Amtsbezirks Laufen und des Kantons Basel-Landschaft zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.
3 Er gilt als angenommen, wenn ihm die Stimmberechtigten des Amtsbezirks Laufen
16 ) und des Kantons Basel-Landschaft
17 ) in getrennten Abstimmungen zugestimmt haben. Die Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft müssen zudem am gleichen Abstimmungstag die Anpassung der Staatsverfassung und das Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen annehmen.
15) In Kraft seit 1. Januar 1994; vom Bund genehmigt am 25. November 1993.
16) Am 12. November 1989.
17) Am 11. September 1983. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.02.1983 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 31.445 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.02.1983 01.01.1994 Erstfassung GS 31.445 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.445
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