Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall
                            Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss  betreffend Versorgung der Zivilbevölkerung mit  Verbandmaterial für den Kriegsfall  Vom 27. Januar 1965 (Stand 1. Januar 1999)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  zur Vollziehung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Versorgung der Zi  -  vilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall vom 2.  Mai 1963  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das auf Grund des Kantonsratsbeschlusses vom 2.  Mai 1963 eingelagerte  Verbandmaterial ist für den Einsatz zugunsten der Zivilbevölkerung im Fal  -  le eines Krieges oder einer Katastrophe bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verbandmaterial ist ständig in gebrauchsfähigem und einsatzbereitem  Zustand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesundheitsdirektion sorgt für die Betreuung und Verwaltung des Ver  -  bandmaterials in Friedenszeiten. Sie trifft die für die Lagerung notwendigen  Anordnungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Inkrafttreten der Kriegswirtschaft tritt anstelle der Gesundheitsdirek  -  tion das Amt für wirtschaftliche Landesversorgung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verbandmaterialreserven  des Kantons dürfen erst eingesetzt werden,  wenn   die   zivilen   Verbandmaterialvorräte   aufgebraucht   oder   zerstört   sind  oder nicht mehr in die Katastrophengebiete verbracht werden können.  1)  BGS  531.911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Bewilligung zur Herausgabe des Materials ist in Katastrophenfäl  -  len die Gesundheitsdirektion und im Kriegsfalle das Amt für wirtschaftliche  Landesversorgung zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbandmaterial   darf   nur   an   Organe   des   Zivilschutzes,   der   Kriegswirt  -  schaft   und   der   anerkannten   Sanitätsdienste   abgegeben   werden.   Es   dürfen  nur jene Mengen und Sorten abgegeben werden, welche tatsächlich benötigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede  Auslieferung ist zu überwachen und darf nur gegen Quittung erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das im Katastrophenfall gebrauchte  Verbandmaterial ist unverzüglich zu  ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentli  -  chen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  27.01.1965  27.01.1965  Erlass  Erstfassung  GS 19, 1  22.12.1998  01.01.1999  § 2 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 2 Abs. 2  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 4 Abs. 1  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  27.01.1965  27.01.1965  Erstfassung  GS 19, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191