Standeskommissionsbeschluss betreffend Schulordnung für die Landwirtschaftliche Berufsschule Appenzell
Standeskommissionsbeschluss betreffend Schulordnung für die Landwirtschaftliche Berufsschule Appenzell vom 30. Oktober 1978
1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gest ü tzt auf Art. 9 lit. f der Verordnung betreffend die landwirtschaftliche Berufsbil- dung vom 13. Juni 1977, beschliesst: Art. 1 Diese Schulordnung gilt f ü r die Landwirtschaftliche Berufsschule Appenzell. Art. 2 Der Stundenplan ist f ü r Lehrer und Sch ü ler verbindlich. Die angegebenen Zeiten f ü r Schulbeginn und -schluss sind einzuhalten. Verschiebungen aus wichtigen Gr ü nden sind rechtzeitig anzugeben. Art. 3 Die allgemeinen Lehrmittel werden den Sch ü lern unentgeltlich abgegeben. Art. 4
1 Auf Abschluss eines Kurses werden den Sch ü lern Schulzeugnisse ausgestellt.
2 Die Zeugnisse sind sp ä testens am zweiten Schultag des folgenden Kurses, unter- zeichnet vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder vom Lehrmeister, abzugeben. Art. 5
1 Die Sch ü ler sind w ä hrend der Schulzeit, auf dem Schulweg und anl ä sslich von Ex- kursionen gegen Unfall versichert.
2 Die Haftpflichtversicherung ist Sache des Sch ü lers bzw. des Inhabers der elterli- chen Gewalt. Art. 6
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1 Alle Absenzen sind mit einer vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder dem Lehr- meister unterschriebenen Erkl ä rung zu begr ü nden.
1 Mit Revision vom 25. Oktober 1988.
2 Abge ä ndert durch StKB vom 25. Oktober 1988 (Abs. 2). Geltungsbereich Unterrichtszeiten Lehrmittel, Un- terrichtsmaterial Schulzeugnisse Unfall- und Haft- pflicht- versicherung Absenzen
2 Die von der Landesschulkommission gest ü tzt auf Art. 61 Abs. 2 Schulgesetz erlas- senen Weisungen ü ber das Absenzenwesen gelten analog.
3 Nach zwei unentschuldigten Absenzen erfolgt eine schriftliche Verwarnung. Bei wiederholten unentschuldigten Absenzen entscheidet die Aufsichtskommission ü ber die weiteren Massnahmen. Art. 7
1 Verst ö sst ein Sch ü ler gr ö blich gegen die grundlegenden Regeln des Anstandes und der Disziplin, kann er von der Aufsichtskommission bestraft werden.
2 Muss ein Sch ü ler innerhalb des gleichen Winterkurses wiederholt geb ü sst werden, wird er schriftlich verwarnt. Arbeitgeber und Eltern erhalten eine Kopie des Briefes. Die Bussen k ö nnen verdoppelt werden. Art. 8
1 Von Sch ü lern verursachte Sch ä den an Geb ä uden oder Einrichtungen sind von den Verursachern zu tragen.
2 Bis zu Fr. 100. — liegt der Entscheid beim Lehrer, dar ü ber bei der Aufsichtskom- mission.
3 Ein richterlicher Entscheid bleibt vorbehalten. Art. 9 Die Sch ü ler haben zu Beginn des Winterkurses ein Haftgeld von Fr. 20. — zu ent- richten. Dieses darf vom Lehrer zur Behebung der von Sch ü lern angerichteten Sch ä den an Geb ä uden, Einrichtungen, Mobiliar und Material sowie f ü r den Einzug von Bussen verwendet werden. Bei Nichtbeanspruchung des Haftgeldes wird die- ses am Schluss des Kurses zur ü ckbezahlt. Art. 10 Gegen Verf ü gungen des Schulinspektors gem ä ss Art. 8 lit. b bzw. der Aufsichts- kommission gem ä ss Art. 7 Abs. 2 lit. d – f der Verordnung betreffend die landwirt- schaftliche Berufsbildung vom 13. Juni 1977 kann innert 10 Tagen bei der Auf- sichtskommission bzw. bei der Standeskommission Rekurs erhoben werden. Art. 11 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Massnahmen bei Verst ö ssen ge- gen die Schul- und Hausord- nung Sachbesch ä di- gung Haftgeld Rechtsmittel Inkrafttreten
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