Pflichtenheft für die Finanzkommission (FIKO) des Kantonsrates von Solothurn
Pflichtenheft für die Finanzkommission (FIKO) des Kantonsrates von Solothurn Vom 4. Dezember 1991 (Stand 18. Dezember 2001) Das Büro des Kantonsrates von Solothurn gestützt auf § 30 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates von Solo - thurn vom 10. September 1991
1 ) beschliesst:
1. Aufgaben als Aufsichtskommission
§ 1
1 Die Finanzkommission (FIKO) übt die unmittelbare parlamentarische Fi - nanzkontrolle aus. In dieser Eigenschaft überprüft sie als vorberatendes Organ des Kantonsrates den gesamten Finanzhaushalt, begutachtet den Voranschlag, die Verpflichtungs- und Nachtragskreditbegehren, die Rech - nung und den Finanzplan (vgl. FHV § 34).
§ 2
1 Die Finanzaufsicht der FIKO erstreckt sich auf (vgl. KRG § 47, Anhang zum GR und FHV § 47): a) Departemente und Amtsstellen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte; b) selbständige und unselbständige Anstalten, soweit keine gesetzli - chen Spezialbestimmungen entgegenstehen ; c) vom Staat subventionierte Betriebe und Organisationen nach spezi - ellen gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften.
§ 3
1 Die FIKO überprüft und begutachtet alle Vorlagen und Geschäfte mit fi - nanziellen Auswirkungen auf ihre finanzielle Tragweite, ihre Wirtschaft - lichkeit und Einordnung in die Finanzplanung und in den gesamten Fi - nanzhaushalt.
§ 4
1 Die Aufsicht der FIKO richtet sich nach folgenden Kriterien (vgl. Art. 130 der Kantonsverfassung und FHV §§ 2 ff.): a) Rechtmässigkeit (Verfassungs- und Gesetzmässigkeit); b) Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Dringlichkeit und Sparsamkeit; c) Übereinstimmung mit der Finanzplanung und mit der konjunkturel - len Lage;
1) BGS 121.1 . GS 92, 281
1
d) Wirtschaftlichkeit; e) Gleichgewicht des Staatshaushaltes.
§ 5
1 Die FIKO hat - mit Ausnahme der in der FHV festgelegten keine Wei - sungskompetenzen (vgl. § 19).
2 Die FIKO kann dem Rat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstat - ten und Antrag stellen (vgl. KRG § 47 Abs. 1).
3 Die FIKO kann parlamentarische Vorstösse einreichen (vgl. GR § 79 Abs.
1), in ihren Berichten Empfehlungen abgeben und mit Nachkontrollen prü - fen, ob diese Empfehlungen verwirklicht worden sind (vgl. KRG § 50 Abs. 2 und 3).
§ 6
1 Dringliche Nachtragskredite dürfen vor der Bewilligung durch den Kan - tonsrat nur beansprucht werden, wenn die FIKO zustimmt (vgl. FHV § 28).
2. Aufgaben als Sachkommission
§ 7 *
1 Die FIKO hat als Sachkommission insbesondere folgende Aufgaben (vgl. KV Art. 72 Abs. 2, KRG § 16 Abs. 1 und GR § 30): a) Vorberatung der in ihrem Bereich liegenden (vgl. Anhang zum GR) oder ihr von der Ratsleitung
1 ) zugewiesenen Geschäfte; b) regelmässige Verfolgung der gesellschaftlichen und politischen Ent - wicklungen in ihren Sachbereichen innerhalb und ausserhalb des Kantons; c) Ausarbeitung von Anregungen und Vorschlägen zur Problemlösung in ihren Sachbereichen. d) Mitwirkung bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und Kon - kordate in ihren Sachbereichen, die der Genehmigung des Kantons - rates unterliegen.
§ 8
1 Bei Wahlgeschäften beurteilt die FIKO die Kandidaten und unterbreitet dem Rat Wahlvorschläge.
2 Erachtet die FIKO das Ergebnis einer Ausschreibung als ungenügend, kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem Rat die Besetzung auf dem Berufungsweg beantragen (vgl. GR § 65 Abs. 2 und 3).
§ 9
1 Erachtet sich die FIKO nicht zuständig, ein bestimmtes Geschäft zu behan - deln, erstattet sie der Ratsleitung entsprechend Bericht und stellt einen be - gründeten Antrag auf Zuweisung an eine andere Kommission.
1) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsre - form.
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3. Informationsrechte (vgl. KRG §§ 29 ff. und
FHV §§ 36 ff.)
§ 10
1 Die FIKO kann: a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern; b) im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen; c) Besichtigungen vornehmen; d) Inspektionen durchführen; e) im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständi - ge beiziehen.
§ 11
1 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32. Im Fall von Mei - nungsverschiedenheiten kann die FIKO an einem Akteneinsichtsbegehren festhalten (vgl. KRG § 32 Abs. 4).
§ 12
1 Wer von Äusserungen oder Akten Kenntnis erhält, die dem Amtsgeheim - nis unterstehen, ist seinerseits an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl. KRG § 34).
4. Verhandlungsordnung
§ 13
1 Die FIKO konstituiert sich selbst (vgl. GR § 21 Abs. 2).
§ 14
1 Der Präsident der FIKO erstellt unter Absprache mit dem Ratssekretariat einen Sitzungsplan für mindestens ein halbes Jahr.
§ 15
1 Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Ge - schäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23).
2 Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.
§ 16
1 Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR
§ 20).
§ 17
1 Erster Ansprechpartner der FIKO ist der Regierungsrat.
2 Will die Kommission ohne den zuständigen Departementsvorsteher ta - gen, teilt sie ihm dies rechtzeitig mit.
3
§ 18
1 Eine Inspektion ist dem zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen (vgl. KRG § 50 Abs. 1).
§ 19
1 Die FIKO kann die Finanzkontrolle mit besonderen Prüfungen beauftra - gen. Der Regierungsrat ist über das Ergebnis der Prüfungen zu orientieren (vgl. FHV §§ 35 Abs. 3 und 45 Abs. 3).
§ 20
1 Stellt die FIKO Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie dem zuständigen Departementsvorsteher vor Abschluss der Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. KRG § 50 Abs. 2).
§ 21
1 Die FIKO tagt in der Regel nicht öffentlich. Ihre Sitzungen sind auch für die übrigen Ratsmitglieder nicht zugänglich (vgl. KRG § 17).
§ 22
1 Die FIKO kann Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3). Diese haben diesel - ben Informationsrechte wie die Gesamtkommission.
5. Koordination mit anderen Kommissionen
§ 23
1 Die FIKO unterrichtet die anderen Aufsichtskommissionen über Feststel - lungen, die deren Tätigkeitsbereiche berühren (vgl. KRG § 51).
§ 24
1 Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen (GPK, JUKO) sind alle Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kom - missionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).
2 Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktions - kommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen (vgl. GR § 32).
§ 25
1 Bei den Beratungen von Budget und Rechnung sind die zuständigen De - partementsvorsteher für ihre Sachgebiete beizuziehen. Ausserdem kann die FIKO die zuständigen Kommissionspräsidenten beiziehen.
6. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 26
1 Die FIKO erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht.
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2 Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).
§ 27
1 Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kom - missionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen.
§ 28
1 Die FIKO kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43 ff.): a) auf die Sache nicht einzutreten; b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen: c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzuneh - men; d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderun - gen anzunehmen.
§ 29
1 Die FIKO orientiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit (vgl. KRG § 18).
2 Für die Erstellung von Pressemitteilungen und die Organisation von Pres - sekonferenzen ist der Kommissionspräsident verantwortlich.
§ 30
1 Pressemitteilungen sind den Medien über das Ratssekretariat zuzustellen.
2 Das Ratssekretariat kann die Mitteilungen mehrerer Kommissionen zu - sammenfassen.
§ 31
1 Wird eine Pressekonferenz organisiert, ist die Regierung zu orientieren.
7. Schlussbestimmungen
§ 32
1 Das Pflichtenheft der Staatswirtschaftskommission vom 26. Oktober
1977
1 ) wird aufgehoben.
§ 33
1 Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
1) Nicht publiziert.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.12.2001 18.12.2001 § 7 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 7 18.12.2001 18.12.2001 totalrevidiert -
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