Kantonales Strassenverkehrsgesetz
1 761.11 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) vom 27.03.2006 (Stand 01.01.2011) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 34 der Kantonsverfassung 1 ) und gestützt auf Artikel
24 und 106 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem ber 1958 (SVG 2 ) ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck, Wirkungsziele
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrs rechts sowie die Grundzüge der kantonalen Ergänzungsvorschriften und der kantonalen Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Polizei- und Strassenbaugesetzgebung.
2 Der Vollzug richtet sich an folgenden Wirkungszielen aus: a effektive und effiziente Umsetzung der eidgenössischen Vorgaben im Strassenverkehr, b wirtschaftliche Ausrichtung der Prozesse und Abläufe an den Bedürfnis sen der Bevölkerung sowie der Leistungsempfängerinnen und Leistungs empfänger.
Art. 2
Sponsoring- und Werbeverträge
1 Die zuständigen Behörden können zur Durchführung oder Mitfinanzierung ih rer Tätigkeiten, insbesondere zur Realisierung besonderer produktneutraler Projekte, Sponsoring- oder Werbeverträge zur Förderung der Verkehrssicher heit mit Dritten abschliessen.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen.
1) BSG 101.1
2) SR 741.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-96
761.11 2
2 Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern *
Art. 3
* Zuständigkeit
1 Eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission entscheidet über Be schwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerin nen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten. *
Art. 4
* Wahl und Organisation
1 Die Wahl der Mitglieder der Rekurskommission sowie deren Organisation richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG 1 ) ).
Art. 5–6
* ...
3 Ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr
Art. 7
Verkehrspolizei
1 Die Ausübung der Verkehrspolizei richtet sich nach dem Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG 2 ) ).
2 Bei Strassenbau- und Strassenunterhaltsarbeiten obliegt die Ausübung der verkehrspolizeilichen Aufgaben auch dem mit der Beaufsichtigung und dem Unterhalt der Strassen betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden. Kanton und Gemeinden können diese Befugnis unter ihrer Aufsicht der Bauun ternehmung oder einer anderen Organisation übertragen.
Art. 8
Auskunftserteilung bei Widerhandlungen
1 Bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist die Fahr zeughalterin oder der Fahrzeughalter verpflichtet, den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden Name und Adresse der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers bekannt zu geben. Sind mehrere Personen als Fahrzeug halterinnen oder Fahrzeughalter eingetragen, trifft die Auskunftspflicht jede die ser Personen.
1) BSG 161.1
2) BSG 551.1
3 761.11
2 Ist das Fahrzeug auf eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Einzelfirma immatrikuliert, ist die mit der Führung der Geschäfte betraute Person zur Bekanntgabe von Name und Adresse der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers gegenüber den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden verpflichtet. Sind mehrere Personen mit der Führung der Geschäf te betraut, trifft die Auskunftspflicht jede dieser Personen.
3 Vorbehalten bleibt das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht in sinnge mässer Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV ) 1 ) .
Art. 9
Gebührennachbezug
1 Wird mit einer Widerhandlung gegen die Vorschriften über den Strassenver kehr die Gebührenpflicht umgangen, so kann die zuständige Behörde die Ge bühr nachträglich veranlagen.
Art. 10
Untersuchungen von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
1 Für die Durchführung der im Strassenverkehrsrecht des Bundes vorgesehe nen Untersuchungen der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer können Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte oder Spezialuntersuchungsstellen bezeichnet werden.
2 Es besteht kein Anspruch auf Ernennung zur Vertrauensärztin, zum Vertrau ensarzt oder als Spezialuntersuchungsstelle.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ernennungsvoraussetzungen.
Art. 11
Spezielle Kontrollschildnummern
1 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnum mer. Die Kontrollschilder werden leihweise abgegeben.
2 Erfolgt die Zuteilung von Kontrollschildnummern auf besonderen Wunsch der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters ausserhalb der ordentlichen Zutei lungskriterien, so wird für die Benützung der speziellen Kontrollschildnummer und deren Zuteilung neben den ordentlichen Gebühren eine besondere Abga be erhoben. Abgabepflichtig ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter.
1) Aufgehoben durch EG vom 11.6.2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
761.11 4
3 Die Zuteilung erfolgt durch die zuständige Behörde unter Erhebung pauscha ler Gebühren und Abgaben. Die Sonderabgabe für die Zuteilung einer Kontroll schildnummer auf besonderen Wunsch beträgt in diesem Fall höchstens 100
000 Franken je Nummer. Der Regierungsrat legt die Gebühren und Abgaben durch Verordnung fest.
4 Die Zuteilung kann durch die zuständige Behörde auch an meistbietende Per sonen mittels Versteigerung oder versteigerungsähnlichen Verfahren ohne Be grenzung der Abgabehöhe erfolgen.
5 Die Übertragbarkeit von Kontrollschildnummern zwischen Fahrzeughalterin nen und Fahrzeughaltern wird eingeschränkt und an eine Abgabe bis höchs tens 100 000 Franken gebunden. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen.
Art. 12
Auskunft über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter
1 Namen und Adressen von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern können der Öffentlichkeit für Abfragen im Einzelfall über eine kostenpflichtige Tele fonauskunft rund um die Uhr zugänglich gemacht werden.
Art. 13
Weitergabe von Daten des Strassenverkehrs im Abrufverfahren an Dritte
1 Der Kanton Bern kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, welche Plattformen für Abrufverfahren von fahrzeugbezogenen Daten des Strassenverkehrs selber oder in Zusammenarbeit mit Dritten betreiben, beitre ten oder sich an solchen beteiligen.
2 Wird der Datenzugriff gegen eine Abgabe gewährt, so ist der Kanton Bern an einem allfälligen Ertragsüberschuss des Datenverkaufs angemessen zu beteili gen.
Art. 14
Verkauf von Daten des Strassenverkehrs an Dritte
1 Liegt bei der Weitergabe von fahrzeugbezogenen Daten des Strassenver kehrs an Dritte der Nutzen überwiegend bei den Datenempfängerinnen und Datenempfängern, so kann für die Datenlieferung neben den ordentlichen Kosten und Gebühren eine zusätzliche, vertraglich vereinbarte Abgabe erho ben werden.
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Art. 15
Besondere sportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen
1 Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen, sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten, Wettkämpfe und dergleichen auf öffentlichen Strassen sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden gestattet.
4 Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen
Art. 16
Grundsatz
1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne der eidgenössischen Gesetz gebung über den Strassenverkehr ist ausserhalb der öffentlichen Verkehrsflä chen grundsätzlich verboten.
Art. 17
Ausnahmen
1 Ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die verwendet werden für a Armee, Zivilschutz, Organe der Gesamtverteidigung und Katastrophenhil fe, b Polizei, c Feuerwehr, Ölwehr, d Sanität, Rettungswesen, medizinischen Betreuungsdienst, e Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau, f Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt, g Bau- und Unterhalt von Anlagen, h werkinternen Verkehr in Betrieben, i Zufahrten innerhalb privater Grundstücke, k Ausbildung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die weiteren Ausnahmen. Er legt Art, Umfang und Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen fest.
5 Strafen
Art. 18
1 Verstösse gegen die Artikel 8 und 16 werden mit Busse bestraft.
761.11 6
6 Vollzug
Art. 19
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug oder den Abschluss von Verträgen zuständigen Behörden und erlässt die weiteren Ausführungsbestim mungen zum Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts oder dieses Gesetzes.
2 Er kann Regelungsbefugnisse, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, ganz oder teilweise an die zuständige Direktion übertragen, soweit die Kantonsverfassung und dieses Gesetz die Übertragung nicht ausschliessen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 20
Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 12. März 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG 1 ) ) wird wie folgt geändert:
Art. 21
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Kantonales Strassenverkehrsgesetz (BSG 761.11),
2. Dekret vom 10. Mai 1972 über die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (BSG 761.121).
Art. 22
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 27. März 2006 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 1698 vom 13. September 2006: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2007
1) BSG 761.611
7 761.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.03.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-96 10.04.2008 01.01.2009
Art. 3 Abs. 1
geändert 08-109 11.06.2009 01.01.2011 Titel 2 geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011
Art. 3
geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011
Art. 4
geändert 09-147 11.06.2009 01.01.2011
Art. 5
aufgehoben 09-147 11.06.2009 01.01.2011
Art. 6
aufgehoben 09-147
761.11 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.03.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-96 Titel 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 3
11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 3 Abs. 1
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 4
11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 5
11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 6
11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
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