Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (0.311.33)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Abgeschlossen in Genf am 30. September 1921 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1925² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1926 (Stand am 23. Juni 2016) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 42 179 . Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkraft­treten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinder­handels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [ AS 42 9 . BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das Strafgesetzbuch (StGB – SR 311.0 ).
Südafrika, Albanien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa-Rica, Estland, Griechenland, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Norwegen, Persien, Portugal, Siam, die Schweiz und Neuseeland,
vom Wunsche geleitet, die Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels, der in den Eingangsformeln zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904³ und dem Übereinkommen vom 4. Mai 1910⁴ als «Mädchenhandel» bezeichnet ist, in vollkommenerer Weise zu sichern;
nach Kenntnisnahme der Vorschläge, die in der Schlussakte der auf Einberufung des Rates des Völkerbundes vom 30. Juni bis zum 5. Juli 1921 in Genf abgehaltenen internationalen Konferenz niedergelegt sind;
in dem Entschlusse, zu dem oben erwähnten Abkommen und dem dort bezeichneten Übereinkommen ein Zusatzübereinkommen zu schliessen; haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
³ SR 0.311.31 ⁴ SR 0.311.32
Art. 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904⁵ und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910⁶ sind, ihre Ratifikationen oder ihre Beitrittserklärungen in bezug auf diese Akte möglichst bald in der in dem Abkommen und dem Übereinkommen vorgesehenen Form zu übermitteln.
⁵ SR 0.311.31
⁶ SR 0.311.32
Art. 2
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die zur Ermittlung und zur Bestrafung von Personen erforderlich sind, welche sich mit dem Handel mit Kindern beiderlei Geschlechts befassen, wobei als solche Handlungen strafbare Handlungen der im Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910⁷ bezeichneten Art zu verstehen sind.
⁷ SR 0.311.32
Art. 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, um den Versuch einer strafbaren Handlung und in den gesetzlichen Grenzen auch die vorbereitenden Handlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910⁸ vorgesehenen strafbaren Handlungen unter Strafe zu stellen.
⁸ SR 0.311.32
Art. 4
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls keine Auslieferungsverträge zwischen ihnen bestehen, alle ihnen möglichen Massnahmen zur Auslieferung solcher Personen zu treffen, welche der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910⁹ vorgesehenen strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher Handlungen verurteilt worden sind.
⁹ SR 0.311.32
Art. 5
Im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Übereinkommens von 1910¹⁰ werden die Worte «vollendetes zwanzigstes Lebensjahr» ersetzt durch die Worte «vollendetes einundzwanzigstes Lebensjahr».
¹⁰ SR 0.311.32 am Schluss.
Art. 6
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen wegen der Zulassung und Überwachung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung ergangen sind, derartige Bestimmungen zu erlassen, um Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen, zu schützen.¹¹
¹¹ Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personal­verleih ( SR 823.11 ) und die zugehörige V vom 16. Jan. 1991 ( SR 823.111 ).
Art. 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Ein- und Auswanderungsdienste Verwaltungs- und gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu treffen. Insbesondere werden sie Bestimmungen erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder nicht nur bei der Abfahrt und bei der Ankunft, sondern auch während der Überfahrt zu schützen; ferner werden sie dafür sorgen, dass auf den Bahnhöfen und in den Häfen Bekanntmachungen angebracht werden, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und zugleich die Stellen angeben, wo sie Unterkunft, Hilfe und Beistand finden können.
Art. 8
Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, trägt das heutige Datum und kann bis zum 31. März 1922 unterzeichnet werden.
Art. 9
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der von ihrem Empfang den andern Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten Kenntnis gibt. Die Ratifikationsurkunden sollen im Archiv des Sekretariates¹² hinterlegt werden.
Gemäss den Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages¹³ wird der Generalsekretär dieses Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt ist.
¹² Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
¹³ [ AS 36 6531 ]
Art. 10
Mitglieder des Völkerbundes, die dieses Übereinkommen nicht vor dem 1. April 1922 unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
Das gleiche gilt für die nicht dem Bunde angehörenden Staaten, denen dieses Übereinkommen auf Beschluss des Völkerbundsrats amtlich mitgeteilt werden kann.
Die Beitrittserklärungen sind dem Generalsekretär des Bundes¹⁴ anzuzeigen, der alle beteiligten Mächte unter Angabe des Tages der Anzeige davon verständigen wird.
¹⁴ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 11
Dieses Übereinkommen tritt für jeden Teil mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder seiner Beitrittserklärung in Kraft.
Art. 12
Dieses Übereinkommen kann von jedem Bundesmitgliede oder von jedem Staate, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes¹⁵ zu erfolgen. Dieser wird sogleich Abschriften dieser Anzeigen an alle andern Vertragsteile unter Angabe des Empfangstages übermitteln.
Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage der Anzeige an den Generalsekretär und gilt nur für den Staat, der sie erklärt hat.
¹⁵ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 13
Der Generalsekretär des Völkerbundes¹⁶ wird ein Verzeichnis aller Vertragsteile führen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis wird jederzeit den Bundesmitgliedern zugänglich sein; es wird gemäss den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden.
¹⁶ Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.
Art. 14
Jedes Mitglied oder jeder Vertragsstaat kann erklären, dass seine Unterschrift für die seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt, und kann namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete dem Übereinkommen später gesondert beitreten.
Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen seiner Hoheit oder seinem Machtbereich unterworfenen Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Gebiete je gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels 12 finden auf diese Kündigung Anwendung.
Geschehen in Genf am dreissigsten September eintausendneunhundert­ein­und­zwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundes¹⁷ hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
¹⁷ Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.

Schlussakte

Die gestützt auf den Beschluss des Völkerbundsrates vom 22. Februar 1921 einberufene internationale Konferenz zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels ist am 30. Juni 1921 am Sitz des Völkerbundes in Genf zusammengetreten.
Die Konferenz ist durch Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 15. Dezember 1920 beauftragt worden, die Auffassung der verschiedenen Staaten zu vereinheitlichen, um ein gemeinsames Vorgehen zu ermöglichen.
Der Völkerbundsrat hat als Vorsitzenden der Konferenz Herrn Staatsminister Michel Lévie bezeichnet. Die Konferenz hat zur Vizepräsidentin Fräulein Henni Forchhammer gewählt. Der Generalsekretär des Völkerbundes hat Frau Rachel Crowdy als Generalsekretärin des Kongresses und Herrn Georges Kaeckenbeeck als Rechtsbeirat bezeichnet. Die Generalsekretärin und der Rechtsbeirat sind von der Konferenz dem Präsidenten und der Vizepräsidentin zur Bildung des Büros beigegeben worden.
Die folgenden Staaten haben an der Konferenz teilgenommen und als Bevollmächtigte und Sachverständige bezeichnet:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten und Sachverständigen der einzelnen Staaten)
Nachdem die Konferenz in einem dieser Schlussakte beigegebenen Berichte die Antworten der Staaten auf die Umfrage des Völkerbundssekretariates vom 16. Februar 1921 vereinigt hatte, hat sie nach den in den Sitzungsprotokollen enthaltenen Beratungen folgende Beschlüsse und Wünsche angenommen:
I. Die Konferenz,
in Erwägung, dass eine wirksame Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels durch die Annahme gemeinsamer Grundsätze und gleicher Massnahmen in einer möglichst grossen Zahl von Staaten erleichtert wird,
dass hierzu insbesondere notwendig ist, dass diese Verbrechen von allen Gesetzgebungen mit Strafe bedroht werden;
dass das Abkommen vom 18. Mai 1904¹⁸ und das Übereinkommen vom 4. Mai 1910¹⁹ die Grundsätze und die wesentlichen Massnahmen auf diesem Gebiete enthalten und dass eine möglichst vollständige und allgemeine Ausführung dieser Vereinbarungen zur Verbesserung der gegenwärtigen Sachlage beitragen würde,
empfiehlt dem Völkerbundsrat:
Die Mitglieder des Völkerbundes und die andern Staaten, die das Abkommen vom 18. Mai 1904 und das Übereinkommen vom 4. Mai 1910 noch nicht genehmigt haben oder ihnen noch nicht beigetreten sind, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufzufordern.
II. Die Konferenz, im Bestreben, den Schutz der Frauen und Kinder, welches auch ihre Rasse und Farbe sei, zu sichern, spricht den Wunsch aus, dass der Völkerbundsrat die den Vereinbarungen betreffend den Frauen- und Kinderhandel vom 18. Mai 1904 und vom 4. Mai 1910 angehörenden Staaten wie auch die Staaten, die diesen Vereinbarungen noch nicht beigetreten sind, einladen möchte, ihren Beitritt auch für ihre Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Territorien zu erklären.
III. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, der Völkerbundsrat möge die Regierungen einladen, Massnahmen zu treffen, um den Versuch und in den gesetzlichen Grenzen auch die Vorbereitungshandlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 vorgesehenen strafbaren Handlungen unter Strafe zu stellen.
IV. Die Konferenz wünscht, dass der Völkerbundsrat die Staaten, die den Vereinbarungen von 1904 und 1910 angehören oder zum Beitritt bereit sind, ersucht, das unter Abschnitt B des Schlussprotokolls von 1910²⁰ genannte Schutzalter auf das vollendete 21. Lebensjahr zu erhöhen und dieses Alter als Minimum zu betrachten und ihnen empfiehlt, es noch zu erhöhen.
V. Die Konferenz spricht, unter Bezugnahme auf Artikel 5 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 und im Bestreben, die Bekämpfung der in Artikel 1 und 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen strafbaren Handlungen in möglichst vollständiger Weise zu sichern, den Wunsch aus, dass die Vertragsstaaten, falls keine Auslieferungsverträge zwischen ihnen bestehen, alle ihnen möglichen Massnahmen zur Auslieferung solcher Personen, die der genannten strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher Handlungen verurteilt worden sind, treffen mögen.
VI. Die Konferenz wünscht, dass alle Staaten im Ein- und Auswanderungsdienste Verwaltungs- und gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels treffen. Sie macht die Regierungen insbesondere auf die Notwendigkeit aufmerksam, den Schutz der allein reisenden Frauen und Kinder zu sichern, und zwar sowohl bei der Abreise als bei der Ankunft und während der Dauer der Reise.
VI.bis Die Konferenz lenkt die Aufmerksamkeit der internationalen Auswanderungskommission auf die Frage des Frauen- und Kinderhandels und auf die Wichtigkeit der Annahme bestimmter Vorschriften, die eventuell in ein internationales Abkommen aufgenommen werden können.
VII. Die Konferenz wünscht, dass die zuständigen internationalen Vereinigungen eingeladen werden, sich über die Massnahmen zu verständigen, die sie zu treffen haben, um die Reise bis zum Bestimmungsort der Frauen und Mädchen, die von den Behörden eines Landes ausgewiesen wurden oder keine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, zu sichern.
VIII. Unter Bezugnahme auf Artikel 2 des Abkommens von 1904 spricht die Konferenz den Wunsch aus, dass die Regierungen bei den Verwaltungen der Verkehrsanstalten bewirken, dass auf den Bahnhöfen und in den Häfen unentgeltlich Bekanntmachungen angebracht werden, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Frauen- und Kinderhandels warnen und zugleich die Stellen angeben, wo sie Unterkunft, Hilfe und Beistand finden können.
IX. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Staaten, die noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen über die Bewilligung und die Beaufsichtigung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung getroffen haben, derartige Bestimmungen erlassen, um Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen, zu schützen.
X. Die Konferenz ersucht den Völkerbundsrat, das Völkerbundssekretariat gestützt auf Artikel 23 Buchstabe c des Völkerbundsvertrages²¹ zu beauftragen, von allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen dem Abkommen von 1904 und dem Übereinkommen von 1910 angehörenden Staaten einen jährlichen Bericht über die von ihnen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels getroffenen oder in Aussicht genommenen Massnahmen zu verlangen. Diese Berichte sollen vollständig oder in Auszügen an alle Mitglieder des Völkerbundes und die den genannten Vereinbarungen angehörenden Staaten gesandt werden, damit jedes Land aus den Erfahrungen der andern Länder Nutzen ziehen kann. Das Generalsekretariat kann zu diesem Zwecke einen Fragebogen entwerfen und an alle Regierungen senden.
Die Konferenz wünscht, dass auch die internationalen Vereinigungen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels eingeladen werden, dem Generalsekretariat einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit einzusenden. Diese Berichte werden in gleicher Weise wie diejenigen der Regierungen bekanntgegeben.
XI. Die Konferenz wünscht, dass eine aus fünf oder sechs Vertretern der Staaten und drei bis fünf Beisitzern bestehende Kommission als beratendes Organ beim Völkerbund eingesetzt werde, um dem Rat Gutachten zu erstatten «in bezug auf die allgemeine Kontrolle der Vereinbarungen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels» wie auch über alle andern internationalen Fragen aus diesem Gebiete, die ihm zur Prüfung unterbreitet werden. Dieser Kommission kommen weder Amtsgewalt noch unmittelbare Befugnisse zu.
Die Bezeichnung der Mitglieder liegt dem Völkerbundsrat ob.
Die Konferenz erachtet es als angezeigt, folgendes Vorgehen zu empfehlen:
Der Rat möge bei der Bezeichnung der vertretenen Staaten, soweit möglich, die allgemeinen Interessen berücksichtigen und für eine gerechte Verteilung in geographischer Beziehung sorgen; eines der Mitglieder soll der Vertreter Frankreichs sein, welches Land nach den Vereinbarungen von 1904 und 1910 bestimmte Aufgaben übernommen hat und dem Generalsekretariat die von ihm gestützt auf die Vereinbarungen gesammelten Urkunden zur Verfügung stellen wird.
Die Beisitzer sollen vertreten:
1. das internationale Büro zur Bekämpfung des Frauenhandels;
2. eine internationale Frauenvereinigung;
3. die folgenden internationalen Vereinigungen, einzeln oder insgesamt: a) die jüdische Vereinigung zum Schutze junger Mädchen;
b) die internationale katholische Vereinigung zum Schutze des jungen Mädchens;
c) den Bund der nationalen Vereinigungen der Freundinnen junger Mädchen.
Die beratende Kommission tritt je nach Bedürfnis auf Einladung des Völkerbundsrates zusammen.
Die Auslagen jedes Vertreters trägt der Staat oder die Vereinigung, den oder die er vertritt.
Die Kommission soll durch die Vermittlung der Beisitzer in enger Fühlungnahme mit den nationalen und internationalen Vereinigungen stehen, um die Verbindung und das Zusammenarbeiten der amtlichen und nichtamtlichen Bestrebungen zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu sichern.
XII. Die Konferenz wünscht, dass die Regierungen die Frage des Kinderhandels prüfen und die Massnahmen zur Ermittlung und Überweisung der Händler an die Strafgerichte treffen.
Sie spricht auch den Wunsch aus, dass die Regierungen die Bestimmungen ihrer Zivilgesetze über die Kindesannahme abändern, falls diese Bestimmungen zu Missbräuchen führen können.
XIII. Die Konferenz wünscht, dass das Wort «Mädchenhandel» im Wortlaut der internationalen Vereinbarungen durch den Ausdruck «Frauen- und Kinderhandel» ersetzt wird.
XIV. Nachdem die Aufmerksamkeit der Konferenz auf die Folgen, die sich aus den politischen oder militärischen Deportationen in bezug auf den Frauen- und Kinderhandel ergeben, gelenkt worden ist, erachtet sie es als ihre Pflicht, den Völkerbund um seine Intervention anzugehen, damit diese den Gesetzen der Menschlichkeit widersprechenden Machenschaften aufhören.
XV. Die Konferenz ersucht das Generalsekretariat des Völkerbundes, in ihrem Namen den verschiedenen Vereinigungen, deren Wünsche ihr übermittelt worden sind, zu danken und ihnen mitzuteilen, dass diese Wünsche einer besondern Kommission zur Prüfung überwiesen worden sind und dass die Fragen, worauf sie sich beziehen, Gegenstand der Beratung und von Beschlüssen gebildet haben.
Die Konferenz beschliesst, dass zwei Originalausfertigungen der Schlussakte, unterzeichnet von den Bevollmächtigten, hergestellt werden sollen. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Völkerbundssekretariates²² hinterlegt und die andere dem Rate zur Verfügung gestellt.
Die Konferenz wünscht, dass der Völkerbundsrat die zweite Originalausfertigung der französischen Regierung übermittle, die in ihren Archiven das Abkommen von 1904 und das Übereinkommen von 1910 aufbewahrt.
Beglaubigte Abschriften werden den Mitgliedern des Völkerbundes und den an der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am fünften Juli eintausendneunhunderteinundzwanzig, in zwei Originalausfertigungen.
(Es folgen die Unterschriften)
¹⁸ SR 0.311.31
¹⁹ SR 0.311.32
²⁰ SR 0.311.32 am Schluss
²¹ [ AS 36 653 ]
²² Siehe Fussnote in Abs. 1 von Art. 9 des Übereinkommens.

Geltungsbereich am 23. Juni 2016 ²³

²³ AS 1972 1634 , 1984 222 , 2002 466 , 2007 593 , 2010 1523 und 2016 2369 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

10. April

1935 B

10. April

1935

Ägypten

13. April

1932 B

13. April

1932

Albanien

13. Oktober

1924

13. Oktober

1924

Algerien

31. Oktober

1963 B

31. Oktober

1963

Australien

28. Juni

1922

28. Juni

1922

    Norfolk-Insel

  2. September

1936

  2. September

1936

Bahamas

10. Juni

1976 N

10. Juli

1973

Belarus

21. Mai

1948 B

21. Mai

1948

Belgien

15. Juni

1922

15. Juni

1922

Brasilien

18. August

1933

18. August

1933

Bulgarien

29. April

1925 B

29. April

1925

Chile

15. Januar

1929

15. Januar

1929

China

24. Februar

1926

24. Februar

1926

    Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau b

13. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Dänemark

23. April

1931 B

  1. Januar

1933

Deutschland

  8. Juli

1924

  8. Juli

1924

Fidschi

12. Juni

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland

16. August

1926 B

16. August

1926

Frankreich

  1. März

1926 B

  1. März

1926

Ghana

  7. April

1958 N

  5. März

1957

Griechenland

  9. April

1923

  9. April

1923

Indien*

28. Juni

1922

28. Juni

1922

Irak*

15. Mai

1925 B

15. Mai

1925

Iran

28. März

1933

28. März

1933

Irland

18. Mai

1934 B

18. Mai

1934

Italien*

30. Juni

1924

30. Juni

1924

Jamaika

30. Juli

1964 N

  6. August

1962

Japan

15. Dezember

1925

15. Dezember

1925

Kanada

28. Juni

1922

28. Juni

1922

Kolumbien

  8. November

1934

  8. November

1934

Kuba

  7. Mai

1923

  7. Mai

1923

Libanon

  2. Juni

1930 B

  2. Juni

1930

Libyen

17. Februar

1959 B

17. Februar

1959

Luxemburg

31. Dezember

1929 B

31. Dezember

1929

Madagaskar

18. Februar

1963 B

18. Februar

1963

Malawi

25. Februar

1966 B

25. Februar

1966

Malta

24. März

1967 N

21. September

1964

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Mazedonien

18. Januar

1994 N

17. November

1991

Mexiko

10. Mai

1932 B

10. Mai

1932

Monaco

18. Juli

1931 B

18. Juli

1931

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Myanmar*

  3. April

1939 N

  1. April

1937

Neuseeland

28. Juni

1922

28. Juni

1922

Nicaragua

12. Dezember

1935 B

12. Dezember

1935

Niederlande

19. September

1923

19. September

1923

    Aruba

19. September

1923

19. September

1923

    Curaçao

19. September

1923

19. September

1923

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

19. September

1923

19. September

1923

    Sint Maarten

19. September

1923

19. September

1923

Norwegen

16. August

1922

16. August

1922

Österreich

  9. August

1922

  9. August

1922

Pakistan

12. November

1947 N

15. August

1947

Philippinen

30. September

1954 B

30. September

1954

Polen

  8. Oktober

1924

  8. Oktober

1924

Portugal

  1. Dezember

1923

  1. Dezember

1923

Rumänien

  5. September

1923

  5. September

1923

Russland

18. Dezember

1947 B

18. Dezember

1947

Sambia

26. März

1973 N

24. Oktober

1964

Schweden

  9. Juni

1925

  9. Juni

1925

Schweiz

20. Januar

1926

  1. Februar

1926

Serbien

  2. Mai

1929 B

  2. Mai

1929

Sierra Leone

13. März

1962 N

27. April

1961

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Singapur

  7. Juni

1966 N

  9. August

1965

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien

12. Mai

1924 B

12. Mai

1924

Südafrika

28. Juni

1922

28. Juni

1922

Sudan

  1. Juni

1932 B

  1. Juni

1932

Syrien

  2. Juni

1930 B

  2. Juni

1930

Thailand*

13. Juli

1922

13. Juli

1922

Trinidad und Tobago

11. April

1966 N

31. August

1962

Tschechische Republik

30. Dezember

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

15. April

1937 B

15. April

1937

Ungarn

25. April

1925

25. April

1925

Uruguay

21. Oktober

1924 B

21. Oktober

1924

Vereinigtes Königreich

28. Juni

1922

28. Juni

1922

    Falklandinseln

  8. Mai

1924 B

  8. Mai

1924

    Gibraltar

18. September

1922 B

18. September

1922

Zypern

16. Mai

1963 N

16. August

1960

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
a
Vom 18. September 1922 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesisch-britischen Erklärung von 19. Dezember 1984 bleiben die­jenigen Abkommen, welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hongkong anwendbar waren, auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Vom 11. August 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 30. Dezember 1985 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen

Indien

Indien behält sich das volle Recht vor, an Stelle der im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Übereinkommens vom 4. Mai 1910²⁴ und in Artikel 5 des Übereinkommens von 1921 vorgeschriebenen Altersgrenze das Alter von 16 Jahren oder jedes höhere Alter, das später bestimmt werden könnte, einzusetzen.
²⁴ SR 0.311.32 am Schluss

Irak

Die irakische Regierung behält sich das Recht vor, die Altersgrenze tiefer anzusetzen, als es in Artikel 5 des Übereinkommens geschehen ist.

Italien

Mit dem Vorbehalt, dass die in Artikel 5 vorgesehene Altersgrenze der eingeborenen Frauen und Kinder vom vollendeten 21. Jahr auf das vollendete 16. Jahr herabgesetzt werde.

Myanmar

Gleicher Vorbehalt wie Indien.

Thailand

Mit Vorbehalten in bezug auf die im Abschnitt B des Schlussprotokolls des Übereinkommens von 1910²⁵ und in Artikel 5 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehene Altersgrenze, soweit es die thailändischen Staatsangehörigen betrifft.
²⁵ SR 0.311.32 am Schluss
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