Verordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schulen (altrechtliche Ausbildungen)
2 des Einführungsgesetzes zum Allgemeine Bestimmungen besondere Bestimmungen für die aus- onnenen Ausbild ungsgänge an gsbestimmungen. nen werden durch das kan- Geltungsbereich Ausbildungs- angebot
schluss die nachfolgenden, bereits unter altem Recht angelaufenen Ausbildungsgänge an: a) Pflegeassistenz; b) Gesundheits- und Krankenpflege, Diplomniveaus I und II; c) Physiotherapie.
§ 3 Die Bedingungen für die Übertrittsmöglichkeiten zwischen den ein-
zelnen Ausbildungsgängen an der Schule für Pflegeberufe sind im Rahmen der Ausbildungsprogramme bzw. der Promotionsordnun- gen geregelt. II. Organisation
§ 4
1 Die Schulen unterstehen administrativ dem Erziehungsdeparte- ment.
2 Die Schule für Pflegeberufe ist als Abteilung dem Berufsbildungs- zentrum (BBZ) angegliedert.
§ 5
1 Der Regierungsrat wählt für beide Schulen eine gemeinsame Schulkommission von sechs bis zehn Mitgliedern.
2 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Erziehungsdepartements führt in der Kommission den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
3 Die Kommission kann einzelne ihr zugewiesene Aufgaben einem Ausschuss übertragen.
§ 6 Die Schulkommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Genehmigung der Ausbildungsprogramme und der Promotions- ordnungen; b) Antragstellung an das Erziehun gsdepartement bezüglich des Schulgeldes von Lernen den mit ausserkantonalem Wohnsitz; c) Genehmigung von Verträgen mit Praktikums- und Ausbildungs- betrieben; d) Beratung der Schulleitungen in allen für den Schulbetrieb we- sentlichen Fragen; Übertritts- möglichkeiten Unterstellung Schul- kommission Aufgaben der Schul- kommission
en Entscheide der Schulleitun- leiter der Physiotherapieschule folgenden Aufgaben wahr: und Interessenten, der Lernen- der Abteilung Schule für Pflegeberufe leiter der Physiotherapieschule ng und Budget zuha nden des Erziehungs- r Schulleiter der Physiotherapieschule, ist gesondert Rechnung zu führen. in einem der Praktikumsbetriebe. dungsgang sind Bestandteil der Aus- Aufgaben der Schulleitung Rechnungs- führung Physiotherapie- schule Aufnahme Ausbildungs- vertrag
§ 11
1 Die Lernenden unterstehen während der ganzen Ausbildungszeit der Schulleitung und haben deren Anordnungen zu befolgen.
2 Im praktischen Einsatz unterstehen sie ausserdem den Verant- wortlichen der Praktikumsbetriebe.
§ 12 Die Lernenden sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ver-
pflichtet.
§ 13
1 Die Lernenden sind im Sin ne von Art. 40 des Personalgesetzes gegen die Folgen von Unfällen versichert.
2 Während der Praktika unterstehen die Lernenden dem Schutz der Betriebshaftpflichtversicherungen der Praktikumsbetriebe.
3 Die berufliche Vorsorge erfo lgt aufgrund der Bestimmungen des BVG sowie des Dekrets über die kantonale Pensionskasse.
§ 14 Die Löhne der Lernenden werden durch den Regierungsrat festge-
setzt.
§ 15 Die Entlöhnung sowi e der Versicherungsschutz von Lernenden mit
externen Arbeitgebern fallen in die Zuständigkeit des Arbeitgebers.
§ 16 Die Prüfungsverfahren sowie die Abgabe von Abschlusszeugnis-
sen werden entsprechen d den Bestimmungen des Schweizeri- schen Roten Kreuzes im Rahmen der Promotionsordnungen gere- gelt.
§ 17
1 Pro fünf Arbeitstage haben die Le rnenden Anspruch auf zwei freie Tage.
2 Der Ferienanspruch beträgt fünf Wochen pro Jahr. Davon abwei- chende Regelungen sind von der Schulleitung zu bewilligen.
3 Der Zeitpunkt der Ferien wird von der Schulleitung festgelegt. Unterstellung Schweigepflicht Versicherungen, Vorsorge Entlöhnung Lernende mit externen Arbeitgebern Prüfungen, Ausweise Freitage, Ferien
Stundenplan der Schule. Die ältnisses beantragen. ngen gemäss Promotionsordnung; n Gründen; hlässigung ge genüber Pati- Ausbildungsverhältnisses wird den n kann innert 20 Tagen bei kantonale Verwaltu ngsinstanz. Vorbehalten Unterrichts- und Arbeitszeit Lehrmittel, Berufs- bekleidung Vorzeitiger Austritt Rechtsschutz
IV. Schlussbestimmungen
§ 22 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung
über die Organisation der kantonalen Schulen für Berufe im Ge- sundheitswesen vom 4. April 1995 aufgehoben.
§ 23
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2005, S. 1641. Aufhebung des bisherigen Rechts In-Kraft-Treten
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