Vereinbarung (0.632.314.671.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 2002² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Juni 2002 In Kraft getreten am 1. September 2002 (Stand am 1. September 2002) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 14. März 2002 ( AS 2003 3891 )

Anhang I

Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Haschemitischen Königreich Jordanien gewährt

Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien wird die Schweiz⁵ Jordanien folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen Jordaniens gewähren.

Präferenz-Zollansatz

Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

anwendbarer

Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1

2

3

4

0207.

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

–  von Hühnern:

–  –  nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:

11 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
            eingeführt

6.–

–  –  nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

12 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
            eingeführt

15.–

–  –  Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren:

–  –  –  Brüste:

14 81

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

15.–

–  –  –  andere:

14 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

15.–

0407.

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

00 10

–  innerhalb des Zollkontingents (K ‑ Nr. 9)* eingeführt

47.–

0601.

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luft-
wurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, ‑pflanzen und ‑wurzeln,
andere als Wurzeln der Nr. 1212:

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen,
  Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:

10 10

–  –  Tulpen

17.–

10 90

–  –  andere

frei

0602.

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer
Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

–  Rosen, auch veredelt:

–  –  andere:

40 91

–  –  –  mit nackten Wurzeln

20.–

40 99

–  –  –  andere

20.–

0603.

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:

–  frisch:

–  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

–  –  –  Nelken:

10 31

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*

frei

–  –  –  Rosen:

10 41

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*

frei

–  –  –  andere:

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*:

10 51

–  –  –  –  –  verholzend

20.–

10 59

–  –  –  –  –  andere

20.–

–  –  vom 26. Oktober bis 30. April:

–  –  –  andere:

ex

10 99

–  –  –  –  andere, Nelken

frei⁶

–  andere:

90 10

–  –  getrocknet, im Naturzustand

frei

90 90

–  –  andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)

frei

0701.

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

–  Saatkartoffeln:

10 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)*
    eingeführt

frei

–  andere:

90 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)*
        eingeführt

3.–

0702.

Tomaten, frisch oder gekühlt:

–  Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

00 10

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  Peretti-Tomaten (längliche Form):

00 20

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere Tomaten mit einem Durchmesser von 80 mm
    und mehr (sog. Fleischtomaten):

00 30

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere:

00 90

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

0703.

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und
andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

–  Speisezwiebeln und Schalotten:

–  –  Setzzwiebeln:

10 11

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 30. April:

10 13

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  andere Speisezwiebeln und Schalotten:

–  –  –  weisse Speisezwiebeln mit grünem Rohr
            (Cipollotte):

10 20

–  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

frei

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

10 21

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

frei

–  –  –  weisse, flache Speisezwiebeln mit einem
            Durchmesser von 35 mm oder weniger:

10 30

–  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

frei

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

10 31

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

frei

–  –  –  Wildzwiebeln (Lampagioni):

10 40

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 41

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

frei

–  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von
            70 mm oder mehr:

10 50

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 51

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

frei

–  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von
            weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten,
            andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039:

10 60

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 61

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
          (K - Nr. 15)*

frei

–  –  –  andere Speisezwiebeln:

10 70

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 71

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

frei

10 80

–  –  –  Schalotten

frei

20 00

–  Knoblauch

frei

–  Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten:

–  –  langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der
        Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss),
        zum Abpacken in Verkaufsschalen:

90 10

–  –  –  vom 16. Februar bis Ende Februar

5.–

–  –  –  vom 1. März bis 15. Februar:

90 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  anderer Lauch:

90 20

–  –  –  vom 16. Februar bis Ende Februar

5.–

–  –  –  vom 1. März bis 15. Februar:

90 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

90 90

–  –  andere

3.50

0704.

Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder
gekühlt:

–  Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl:

–  –  Cimone:

10 10

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

10 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Romanesco:

10 20

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

10 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  andere:

10 90

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

10 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  Rosenkohl:

20 10

–  –  vom 1. Februar bis 31. August

5.–

–  –  vom 1. September bis 31. Januar:

20 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  andere:

–  –  Rotkohl:

90 11

–  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

90 18

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Weisskohl:

90 20

–  –  –  vom 2. Mai bis 14. Mai

frei

–  –  –  vom 15. Mai bis 1. Mai:

90 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Spitzkabis:

90 30

–  –  –  vom 16. März bis 31. März

frei

–  –  –  vom 1. April bis 15. März:

90 31

– – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Wirsing:

90 40

–  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

frei

–  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

90 41

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Broccoli:

90 50

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

90 51

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Chinakohl:

90 60

–  –  –  vom 2. März bis 9. April

5.–

–  –  –  vom 10. April bis 1. März:

90 61

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  Pak-Choi:

90 63

–  –  –  vom 2. März bis 9. April

5.–

–  –  –  vom 10. April bis 1. März:

90 64

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  Kohlrabi:

90 70

–  –  –  vom 16. Dezember bis 14. März

5.–

–  –  –  vom 15. März bis 15. Dezember:

90 71

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  Federkohl:

90 80

–  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

5.–

–  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

90 81

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

90 90

–  –  andere

5.–

0705.

Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

–  Salate:

–  –  Kopfsalat:

–  –  –  Eisbergsalat ohne Umblatt:

11 11

–  –  –  –  vom 1. Januar bis Ende Februar

3.50

–  –  –  –  vom 1. März bis 31. Dezember:

11 18

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

3.50

–  –  –  Batavia und andere Eisbergsalate:

11 20

–  –  –  –  vom 1. Januar bis Ende Februar

3.50

–  –  –  –  vom 1. März bis 31. Dezember:

11 21

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

3.50

–  –  –  anderer:

11 91

–  –  –  –  vom 11. Dezember bis Ende Februar

5.–

–  –  –  –  vom 1. März bis 10. Dezember:

11 98

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  andere:

–  –  –  Lattich:

19 10

–  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

5.–

–  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

19 11

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  –  Lattughino:

–  –  –  –  Eichenlaubsalat:

19 20

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

5.–

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

19 21

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  –  –  Lollo, rot:

19 30

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

5.–

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

19 31

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  –  –  anderer Lollo:

19 40

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

5.–

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

19 41

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  –  –  anderer:

19 50

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

5.–

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

19 51

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  –  andere:

19 90

–  –  –  –  vom 21. Dezember bis 14. Februar

5.–

–  –  –  –  vom 15. Februar bis 20. Dezember:

19 91

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

5.–

0706.

Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

–  Karotten (Möhren) und Weissrüben:

–  –  Karotten (Möhren):

–  –  –  mit Laub, in Bündeln:

10 10

–  –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

1.90

–  –  –  –  vom 25. Mai bis 10 Mai:

10 11

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

1.90

–  –  –  andere:

10 20

–  –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

1.90

–  –  –  –  vom 25. Mai bis 10 Mai:

10 21

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

1.90

–  andere:

–  –  Salatrüben (Rotrüben, Randen):

90 11

–  –  –  vom 16. Juni bis 29. Juni

2.–

–  –  –  vom 30. Juni bis 15. Juni:

90 18

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

2.–

–  –  Schwarzwurzeln:

90 21

–  –  –  vom 16. Mai bis 14. September

3.50

–  –  –  vom 15. September bis 15. Mai:

90 28

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

3.50

–  –  Knollensellerie:

–  –  –  Suppensellerie (mit Laub, Knollendurchmesser
            weniger als 7 cm):

90 30

–  –  –  –  vom 1. Januar bis 14. Januar

5.–

–  –  –  –  vom 15. Januar bis 31. Dezember:

90 31

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  –  anderer:

90 40

–  –  –  –  vom 16. Juni bis 29. Juni

5.–

–  –  –  –  vom 30. Juni bis 15. Juni:

90 41

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  Rettiche (ausgenommen Meerrettich):

90 50

–  –  –  vom 16. Januar bis Ende Februar

5.–

–  –  –  vom 1. März bis 15. Januar:

90 51

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  Radieschen:

90 60

–  –  –  vom 11. Januar bis 9. Februar

5.–

–  –  –  vom 10. Februar bis 10. Januar:

90 61

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

90 90

–  –  andere

5.–

0707.

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

–  Gurken:

–  –  Salatgurken:

00 10

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

00 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  Nostrano- oder Slicer-Gurken:

00 20

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

00 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  Einmachgurken mit einer Länge von mehr als
        6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

00 30

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

00 31

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  andere Gurken:

00 40

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

00 41

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

00 50

–  Cornichons

3.50

0708.

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

20 10

–  –  Auskernbohnen

frei

–  –  Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder Cocobohnen):

20 21

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

20 28

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Spargel- oder Schnurbohnen (long beans):

20 31

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

20 38

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg):

20 41

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

20 48

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  andere:

20 91

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

20 98

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

0709.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

–  Artischocken:

10 10

–  –  vom 1. November bis 31. Mai

frei

–  –  vom 1. Juni bis 31. Oktober:

10 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  Spargeln:

–  –  Grünspargeln:

20 10

–  –  –  vom 16. Juni bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 15. Juni:

20 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

20 90

–  –  andere

2.50

–  Auberginen:

30 10

–  –  vom 16. Oktober bis 31. Mai

frei

–  –  vom 1. Juni bis 15. Oktober:

30 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

–  –  grüner Stangensellerie:

40 10

–  –  –  vom 1. Januar bis 30. April

5.–

–  –  –  vom 1. Mai bis 31. Dezember:

40 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  gebleichter Stangensellerie:

40 20

–  –  –  vom 1. Januar bis 30. April

5.–

–  –  –  vom 1. Mai bis 31. Dezember:

40 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  anderer:

40 90

–  –  –  vom 1. Januar bis 14. Januar

5.–

–  –  –  vom 15. Januar bis 31. Dezember:

40 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  essbare Pilze und Trüffeln:

51 00

–  –  essbare Pilze

frei

52 00

–  –  Trüffeln

frei

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:

–  –  Peperoni:

60 11

–  –  –  vom 1. November bis 31. März

frei

60 12

–  –  –  vom 1. April bis 31. Oktober

5.–

60 90

–  –  andere

frei

–  Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und
    Gartenmelde:

–  –  Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia):

70 10

–  –  –  vom 16. Dezember bis 14. Februar

5.–

–  –  –  vom 15. Februar bis 15. Dezember:

70 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

70 90

–  –  andere

3.50

–  andere:

–  –  Petersilie:

90 40

–  –  –  vom 1. Januar bis 14. März

5.–

–  –  –  vom 15. März bis 31. Dezember:

90 41

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten):

ex  

90 50

–  –  –  vom 31. Oktober bis 19. April, vom Typ Baladi

frei⁷

–  –  –  vom 20. April bis 30. Oktober:

ex  

90 51

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*,
                vom Typ Baladi

frei4

–  –  andere:

ex  

90 99

–  –  –  andere (Oliven, frischer Koriander)

3.50

ex  

90 99

–  –  –  andere (Okra und Molochia)

frei

0711.

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch
Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren
Genuss nicht geeignet:

20 00

–  Oliven

frei

30 00

–  Kapern

frei

40 00

–  Gurken und Cornichons

frei

ex  

90 00

–  andere Gemüse; Gemüsemischungen: Früchte der
    Gattung Capsicum oder Pimenta

frei

0713.

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:

–  Kichererbsen:

–  –  ganz, unbearbeitet:

20 19

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

20 99

–  –  –  andere

frei

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

–  –  Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder
        Vigna radiata (L.) Wilczek:

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

31 19

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  andere:

31 99

–  –  –  –  andere

frei

–  –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

32 19

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  andere:

32 99

–  –  –  –  andere

frei

–  –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

33 19

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  andere:

33 99

–  –  –  –  andere

frei

–  –  andere:

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

39 19

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  andere:

39 99

–  –  –  –  andere

frei

–  Linsen:

–  –  ganz, unbearbeitet:

40 19

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

40 99

–  –  –  andere

frei

–  Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia
    faba var. major) und Pferdebohnen oder Acker-
    bohnen (Vicia faba var. equina,
    Vicia faba var. minor):

–  –  ganz, unbearbeitet:

50 19

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

50 99

–  –  –  andere

frei

–  andere:

–  –  ganz, unbearbeitet:

90 19

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

90 99

–  –  –  andere

frei

0804.

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder
getrocknet:

10 00

–  Datteln

frei

–  Feigen:

20 10

–  –  frisch

frei

20 20

–  –  getrocknet

frei

50 00

–  Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen

frei

0805.

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 00

–  Orangen

2.–

20 00

–  Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und
    Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche
    Kreuzungen von Zitrusfrüchten

2.–

30 00

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und
    Limetten (Citrus aurantifolia)

frei

40 00

–  Pampelmusen und Grapefruits

frei

90 00

–  andere

frei

0806.

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

–  frisch:

–  –  zum Tafelgenuss:

ex  

10 12

–  –  –  vom 1. März bis 31. Mai

frei⁸

20 00

–  getrocknet

frei

0807.

Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und
Papaya­früchte, frisch:

–  Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

11 00

–  –  Wassermelonen

frei

19 00

–  –  andere

frei

0809.

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich
Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:

–  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und
    Schlehen:

–  –  in offener Packung:

–  –  –   Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

40 12

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

40 13

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 18)*

frei

40 15

–  –  –  Schlehen

frei

–  –  in anderer Packung:

–  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

40 92

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

40 93

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K - Nr. 18)*

frei

40 95

–  –  –  Schlehen

frei

0810.

Andere Früchte, frisch:

–  Erdbeeren:

10 10

–  –  vom 1. September bis 14. Mai

frei

–  –  vom 15. Mai bis 31. August:

10 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)*

frei

–  andere:

90 99

–  –  andere

frei

0814.

0000

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in
Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder
getrocknet

frei

0904.

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen
Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

–  Pfeffer:

11 00

–  –  weder zerrieben noch in Pulverform

frei

12 00

–  –  zerrieben oder in Pulverform

frei

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta,
    getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

20 10

–  –  nicht verarbeitet

frei

20 90

–  –  andere

frei

0910.

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

40 00

–  Thymian; Lorbeerblätter

frei

1212.

Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in
Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  andere:

–  –  andere:

–  –  –  andere:

ex  

99 99

–  –  –  –  andere, frische Weinblätter zur menschlichen
                Ernährung

frei

1509.

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

–  nicht behandelt:

10 10

–  –  zu Futterzwecken

5.50

–  –  andere:

10 91

–  –  –  in Behältnissen aus Glas mit einem
            Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

frei⁹/frei¹⁰

5.50¹¹

10 99

–  –  –  andere

frei¹²

5.50¹³

–  andere:

90 10

–  –  zu Futterzwecken

5.50

–  –  andere:

90 91

–  –  –  in Behältnissen aus Glas mit einem
            Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

frei¹⁴

5.50¹⁵

90 99

–  –  –  –  andere

frei¹⁶

5.50¹⁷

2001.

Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht:

–  andere:

–  –  Früchte:

90 11

–  –  –  tropische

frei

–  –  Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile:

ex  

90 90

–  –  –  andere (Oliven)

frei

2002.

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essig­-
säure zubereitet oder haltbar gemacht:

–  Tomaten, ganz oder in Stücken:

10 10

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

2.50

10 20

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

4.50

–  andere:

90 10

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

2.50

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

90 21

–  –  –  Tomatenpulpe, Tomatenpüree und
            Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen
            Behältnissen mit einem Gehalt an
            Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder
            mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch
            mit Salz oder anderen Würzzusätzen

frei

90 29

–  –  –  andere

4.50

2004.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

–  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg:

90 12

–  –  –  Oliven

frei

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

90 42

–  –  –  Oliven

frei

2005.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

–  Oliven:

70 10

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

frei

70 90

–  –  andere

frei

2006.

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

ex  

00 90

–  andere (Zitrusfrüchte)

9.50

2007.

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus
und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  andere:

–  –  andere:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

99 11

–  –  –  –  tropische Früchte

frei

99 19

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen:

99 21

–  –  –  –  tropische Früchte

frei

2009.

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder
Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  Orangensaft:

–  –  gefroren:

ex  

11 10

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen (eingedickt)

frei

ex  

11 20

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
            eingedickt)

35.–

–  –  anderer:

ex  

19 10

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen (eingedickt)

frei

ex  

19 20

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
            eingedickt)

35.–

–  Pampelmusen- oder Grapefruitsaft:

–  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

20 11

–  –  –  eingedickt

frei

20 20

–  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

35.–

–  Saft anderer Zitrusfrüchte:

–  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

30 11

–  –  –  Zitronensaft, roh (auch stabilisiert)

frei

ex  

30 19

–  –  –  anderer (eingedickt)

6.–

50 00

–  Tomatensaft

4.–

Erläuterung zum Anhang I

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Warenbezeichnung in Kolonne 2 geht das Schweizerische Zolltarifgesetz vor.
Ist die Zollreduktion gleich oder grösser als der angewandte MFN-Zollansatz, wird kein Zoll erhoben.
Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bedeutet, dass die Präferenz-Zollansätze in Kolonne 3 und 4 für Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Zollkontingente zur Anwendung kommen.
⁵ Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Jordanien nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt ( SR 0.631.112.514 ).
⁶ Für diese Waren kann die Schweiz Referenzmengen festsetzen, wenn sie auf G rund einer von ihr erstellten jährlichen Handelsbilanz feststellt, dass die Einfuhrmengen Schwierigkeiten auf dem Schweizer Markt hervorrufen oder hervorrufen könnten. Über ­ steigen die Einfuhren die Referenzmengen, so kann die Schweiz für die betreffende Ware ein Zollkontingent in der Höhe der Referenzmenge einführen. Auf die das Kontingent über ­ steigende Menge wird der Normalzoll erhoben.
⁷ Für diese Waren kann die Schweiz Referenzmengen festsetzen, wenn sie auf Grund einer von ihr erstellten jährlichen Handelsbilanz feststellt, dass die Einfuhrmengen Schwierigkeiten auf dem Schweizer Markt hervorrufen oder hervorrufen könnten. Über­steigen die Einfuhren die Referenzmengen, so kann die Schweiz für die betreffende Ware ein Zollkontingent in der Höhe der Referenzmenge einführen. Auf die das Kontingent übersteigende Menge wird der Normalzoll erhoben.
⁸ Für diese Waren kann die Schweiz Referenzmengen festsetzen, wenn sie auf Grund einer von ihr erstellten jährlichen Handelsbilanz feststellt, dass die Einfuhrmengen Schwierigkeiten auf dem Schweizer Markt hervorrufen oder hervorrufen könnten. Über­steigen die Einfuhren die Referenzmengen, so kann die Schweiz für die betreffende Ware ein Zollkontingent in der Höhe der Referenzmenge einführen. Auf die das Kontingent übersteigende Menge wird der Normalzoll erhoben.
⁹ Für die menschliche Ernährung: 200 t jährlich
¹⁰ zu technischen Zwecken
¹¹ nicht zu technischen Zwecken, ausserhalb des Kontingents von 200 t jährlich
¹² zu technischen Zwecken
¹³ nicht zu technischen Zwecken
¹⁴ zu technischen Zwecken
¹⁵ nicht technischen Zwecken
¹⁶ zu technischen Zwecken
¹⁷ nicht technischen Zwecken

Anhang II

Concessions granted by the Hachemite Kingdom of Jordan to the Swiss Confederation ¹⁸

¹⁸ Anhang II ist nur in der englischen Version verfügbar.

H.S.

Description of of Goods

Duty

0102.10000

Pure-bred breeding animals

Free

0402

Milk and cream, concentrated or containing added sugar or other sweetening matter:

0402.21200

Powder milk packed in firmly closed containers, the content of each not exceeding 3 kg

Free

0406

Cheese and curd:

ex 0406.90100

Hard cheese not put in packing for retail sale, imported by cheese factories

Free

0901

Coffee, whether or not roasted or decaffeinated; coffee husks and skins; coffee substitutes containing coffee in any
proportion

ex 0901.21100

not decaffeinated, put in single vacuum packed portions,
for the use in coffee machines

Free

ex 0901.22100

decaffeinated, put in single vacuum packed portions, for the use in coffee machines

Free

1209

Seeds, fruit and spores, of a kind for sowing

1209.30000

Seeds of herbaceous plants cultivated principally for their flowers

Free

1209.91000

Vegetable seeds

Free

1302.20000

Pectic substances, pectinates and pectate

Free

Preparation with basis extracts essences or concentrates or with a basis of coffee:

ex 2101.11000

Extracts, essences and concentrates

Free¹⁹

Preparation of a kind used in animal feedings:

ex 2309.90900

Preparations containing vitamins and/or minerals, used as an addition in animal feeding, for the purpose of health (usually mixed with other feeding stuffs)

Free

¹⁹ Free seven years after entry into force of the Agreement. During the transitional period, the duty will be reduced annually by 3%, the first reduction will be applied as from the entry into force of the Agreement.

Anhang III

Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse

1. (1)  Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis des Haschemitischen Königreiches Jordanien oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt worden ist.
(2)  Im Folgenden gelten als im Haschemitischen Königreich Jordanien oder der Schweiz vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen wor­den sind;
d) Erzeugnisse, die von dort gejagten Tieren gewonnen worden sind;
e) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3)  Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig fest­zustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufs­packun­gen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
2. Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die im Haschemitischen Königreich Jordanien oder der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.
3. (1)  Die in dieser Vereinbarung vorgesehene präferenzielle Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und der Schweiz oder zwischen der Schweiz und dem Haschemitischen Königreich Jordanien transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse des Haschemitischen Königreichs Jordanien oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder des Haschemitischen Königreichs Jordanien gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geografischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Über­wachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2)  Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den entsprechenden Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien vor­gelegt werden.
4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Verein­barung bei der Einfuhr in die Schweiz oder im Haschemitischen Königreich Jordanien anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien.
5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöl­len, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkom­men zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien anzuwenden ist.

Beilage zu Anhang III

Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

0102

Reinrassige Zuchttiere

Alle Tiere müssen vollständig
gewonnen oder hergestellt sein

0207

Fleisch und geniessbare Schlacht­nebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 1
vollständig erzeugt sein müssen

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4
vollständig erzeugt sein müssen

0406

Käse und Quark

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4
vollständig erzeugt sein müssen

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vogeleier vollständig erzeugt sein müssen

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzel-
stöcke, ruhend, im Wachstum oder
in Blüte; Zichoriensetzling, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212

Herstellen, bei dem alle verwendeten Pflanzen vollständig erzeugt sein
müssen

0602

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser, Pilzmyzel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Pflanzen vollständig erzeugt sein
müssen

0603

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zier­-
zwe­cken, frisch, getrocknet, gebleicht,
gefärbt, imprägniert oder anders
behandelt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Blüten vollständig erzeugt sein
müssen

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Kartoffeln vollständig erzeugt sein müssen

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten vollständig erzeugt sein
müssen

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
müssen

0704

Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohl­arten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
müssen

0705

Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
müssen

0706

Karotten (Möhren), Weissrüben, Rot­rüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
müssen

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
müssen

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
müssen

0709

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
müssen

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz,
Schwefeldioxid oder anderen vorläufig
konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
müssen

0713

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
müssen

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocado-
birnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein
müssen

0805

Zirtrusfrüchte, frisch oder getrocknet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein
müssen

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Weintrauben vollständig erzeugt sein müssen

0807

Melonen (einschliesslich Wasser-
melonen) und Papayafrüchte, frisch

Herstellen, bei dem alle verwendeten Melonen und Papayafrüchte
vollständig erzeugt sein müssen

0809

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und
Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein
müssen

0810

Andere Früchte, frisch

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein
müssen

0814

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wasser-
melonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Zitrusfrüchte oder Melonen vollständig erzeugt sein müssen

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffee-
häutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit
beliebigem Gehalt an Kaffee

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

0904

Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in
Pulverform

Herstellen, bei dem aller verwendeter Pfeffer vollständig erzeugt sein muss

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere
Gewürze

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gewürze vollständig erzeugt sein
müssen

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur
Aussaat

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen

1212

Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und
andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht
geröstet), der hauptsächlich zur
menschlichen Ernährung dienenden
Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen

1302

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

– Andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffinert, aber nicht chemisch
modi­fiziert

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig erzeugt sein müssen

2001

Gemüse, Früchte und andere
geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile vollständig erzeugt sein müssen

2002

Tomaten, in anderer Weise als mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten vollständig erzeugt sein
müssen

2004

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

2005

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

2006

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile vollständig
erzeugt sein müssen

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem

– alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht
gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffe, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge,
Essenzen und Konzentrate

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und die verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2309

Zubereitungen der für die Tier-
fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

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