Vereinbarung (0.632.314.671.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Vereinbarung

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 2002² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Juni 2002 In Kraft getreten am 1. September 2002 (Stand am 1. September 2002) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 14. März 2002 ( AS 2003 3891 )

    Anhang I

    Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Haschemitischen Königreich Jordanien gewährt

    Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien wird die Schweiz⁵ Jordanien folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen Jordaniens gewähren.

    Präferenz-Zollansatz

    Tarif-Nr.

    Bezeichnung der Ware

    anwendbarer

    Normaltarif minus

    Fr./100 kg brutto

    1

    2

    3

    4

    0207.

    Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

    –  von Hühnern:

    –  –  nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:

    11 10

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

    6.–

    –  –  nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

    12 10

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

    15.–

    –  –  Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren:

    –  –  –  Brüste:

    14 81

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                    eingeführt

    15.–

    –  –  –  andere:

    14 91

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                    eingeführt

    15.–

    0407.

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

    00 10

    –  innerhalb des Zollkontingents (K ‑ Nr. 9)* eingeführt

    47.–

    0601.

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luft-
    wurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, ‑pflanzen und ‑wurzeln,
    andere als Wurzeln der Nr. 1212:

    –  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen,
      Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:

    10 10

    –  –  Tulpen

    17.–

    10 90

    –  –  andere

    frei

    0602.

    Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer
    Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

    –  Rosen, auch veredelt:

    –  –  andere:

    40 91

    –  –  –  mit nackten Wurzeln

    20.–

    40 99

    –  –  –  andere

    20.–

    0603.

    Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:

    –  frisch:

    –  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

    –  –  –  Nelken:

    10 31

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*

    frei

    –  –  –  Rosen:

    10 41

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*

    frei

    –  –  –  andere:

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*:

    10 51

    –  –  –  –  –  verholzend

    20.–

    10 59

    –  –  –  –  –  andere

    20.–

    –  –  vom 26. Oktober bis 30. April:

    –  –  –  andere:

    ex

    10 99

    –  –  –  –  andere, Nelken

    frei⁶

    –  andere:

    90 10

    –  –  getrocknet, im Naturzustand

    frei

    90 90

    –  –  andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)

    frei

    0701.

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

    –  Saatkartoffeln:

    10 10

    –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)*
        eingeführt

    frei

    –  andere:

    90 10

    –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)*
            eingeführt

    3.–

    0702.

    Tomaten, frisch oder gekühlt:

    –  Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

    00 10

    –  –  vom 21. Oktober bis 30. April

    frei

    –  Peretti-Tomaten (längliche Form):

    00 20

    –  –  vom 21. Oktober bis 30. April

    frei

    –  andere Tomaten mit einem Durchmesser von 80 mm
        und mehr (sog. Fleischtomaten):

    00 30

    –  –  vom 21. Oktober bis 30. April

    frei

    –  andere:

    00 90

    –  –  vom 21. Oktober bis 30. April

    frei

    0703.

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und
    andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

    –  Speisezwiebeln und Schalotten:

    –  –  Setzzwiebeln:

    10 11

    –  –  –  vom 1. Mai bis 30. Juni

    frei

    –  –  –  vom 1. Juli bis 30. April:

    10 13

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  andere Speisezwiebeln und Schalotten:

    –  –  –  weisse Speisezwiebeln mit grünem Rohr
                (Cipollotte):

    10 20

    –  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

    frei

    –  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

    10 21

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  –  weisse, flache Speisezwiebeln mit einem
                Durchmesser von 35 mm oder weniger:

    10 30

    –  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

    frei

    –  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

    10 31

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  –  Wildzwiebeln (Lampagioni):

    10 40

    –  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

    frei

    –  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

    10 41

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von
                70 mm oder mehr:

    10 50

    –  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

    frei

    –  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

    10 51

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von
                weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten,
                andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039:

    10 60

    –  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

    frei

    –  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

    10 61

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
              (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  –  andere Speisezwiebeln:

    10 70

    –  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

    frei

    –  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

    10 71

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    frei

    10 80

    –  –  –  Schalotten

    frei

    20 00

    –  Knoblauch

    frei

    –  Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten:

    –  –  langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der
            Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss),
            zum Abpacken in Verkaufsschalen:

    90 10

    –  –  –  vom 16. Februar bis Ende Februar

    5.–

    –  –  –  vom 1. März bis 15. Februar:

    90 11

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  anderer Lauch:

    90 20

    –  –  –  vom 16. Februar bis Ende Februar

    5.–

    –  –  –  vom 1. März bis 15. Februar:

    90 21

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    90 90

    –  –  andere

    3.50

    0704.

    Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder
    gekühlt:

    –  Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl:

    –  –  Cimone:

    10 10

    –  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

    frei

    –  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

    10 11

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  Romanesco:

    10 20

    –  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

    frei

    –  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

    10 21

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  andere:

    10 90

    –  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

    frei

    –  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

    10 91

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  Rosenkohl:

    20 10

    –  –  vom 1. Februar bis 31. August

    5.–

    –  –  vom 1. September bis 31. Januar:

    20 11

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  andere:

    –  –  Rotkohl:

    90 11

    –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

    frei

    –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

    90 18

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  Weisskohl:

    90 20

    –  –  –  vom 2. Mai bis 14. Mai

    frei

    –  –  –  vom 15. Mai bis 1. Mai:

    90 21

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  Spitzkabis:

    90 30

    –  –  –  vom 16. März bis 31. März

    frei

    –  –  –  vom 1. April bis 15. März:

    90 31

    – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  Wirsing:

    90 40

    –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

    frei

    –  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

    90 41

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  Broccoli:

    90 50

    –  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

    frei

    –  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

    90 51

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  Chinakohl:

    90 60

    –  –  –  vom 2. März bis 9. April

    5.–

    –  –  –  vom 10. April bis 1. März:

    90 61

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  Pak-Choi:

    90 63

    –  –  –  vom 2. März bis 9. April

    5.–

    –  –  –  vom 10. April bis 1. März:

    90 64

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  Kohlrabi:

    90 70

    –  –  –  vom 16. Dezember bis 14. März

    5.–

    –  –  –  vom 15. März bis 15. Dezember:

    90 71

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  Federkohl:

    90 80

    –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

    5.–

    –  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

    90 81

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    90 90

    –  –  andere

    5.–

    0705.

    Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

    –  Salate:

    –  –  Kopfsalat:

    –  –  –  Eisbergsalat ohne Umblatt:

    11 11

    –  –  –  –  vom 1. Januar bis Ende Februar

    3.50

    –  –  –  –  vom 1. März bis 31. Dezember:

    11 18

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    3.50

    –  –  –  Batavia und andere Eisbergsalate:

    11 20

    –  –  –  –  vom 1. Januar bis Ende Februar

    3.50

    –  –  –  –  vom 1. März bis 31. Dezember:

    11 21

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    3.50

    –  –  –  anderer:

    11 91

    –  –  –  –  vom 11. Dezember bis Ende Februar

    5.–

    –  –  –  –  vom 1. März bis 10. Dezember:

    11 98

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  andere:

    –  –  –  Lattich:

    19 10

    –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

    5.–

    –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

    19 11

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  –  Lattughino:

    –  –  –  –  Eichenlaubsalat:

    19 20

    –  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

    5.–

    –  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

    19 21

    –  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                            (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  –  –  Lollo, rot:

    19 30

    –  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

    5.–

    –  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

    19 31

    –  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                            (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  –  –  anderer Lollo:

    19 40

    –  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

    5.–

    –  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

    19 41

    –  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                            (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  –  –  anderer:

    19 50

    –  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

    5.–

    –  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

    19 51

    –  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                            (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  –  andere:

    19 90

    –  –  –  –  vom 21. Dezember bis 14. Februar

    5.–

    –  –  –  –  vom 15. Februar bis 20. Dezember:

    19 91

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    5.–

    0706.

    Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

    –  Karotten (Möhren) und Weissrüben:

    –  –  Karotten (Möhren):

    –  –  –  mit Laub, in Bündeln:

    10 10

    –  –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

    1.90

    –  –  –  –  vom 25. Mai bis 10 Mai:

    10 11

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    1.90

    –  –  –  andere:

    10 20

    –  –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

    1.90

    –  –  –  –  vom 25. Mai bis 10 Mai:

    10 21

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    1.90

    –  andere:

    –  –  Salatrüben (Rotrüben, Randen):

    90 11

    –  –  –  vom 16. Juni bis 29. Juni

    2.–

    –  –  –  vom 30. Juni bis 15. Juni:

    90 18

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    2.–

    –  –  Schwarzwurzeln:

    90 21

    –  –  –  vom 16. Mai bis 14. September

    3.50

    –  –  –  vom 15. September bis 15. Mai:

    90 28

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    3.50

    –  –  Knollensellerie:

    –  –  –  Suppensellerie (mit Laub, Knollendurchmesser
                weniger als 7 cm):

    90 30

    –  –  –  –  vom 1. Januar bis 14. Januar

    5.–

    –  –  –  –  vom 15. Januar bis 31. Dezember:

    90 31

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  –  anderer:

    90 40

    –  –  –  –  vom 16. Juni bis 29. Juni

    5.–

    –  –  –  –  vom 30. Juni bis 15. Juni:

    90 41

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  Rettiche (ausgenommen Meerrettich):

    90 50

    –  –  –  vom 16. Januar bis Ende Februar

    5.–

    –  –  –  vom 1. März bis 15. Januar:

    90 51

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  Radieschen:

    90 60

    –  –  –  vom 11. Januar bis 9. Februar

    5.–

    –  –  –  vom 10. Februar bis 10. Januar:

    90 61

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    90 90

    –  –  andere

    5.–

    0707.

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

    –  Gurken:

    –  –  Salatgurken:

    00 10

    –  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

    5.–

    –  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

    00 11

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  Nostrano- oder Slicer-Gurken:

    00 20

    –  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

    5.–

    –  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

    00 21

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  Einmachgurken mit einer Länge von mehr als
            6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

    00 30

    –  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

    5.–

    –  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

    00 31

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  andere Gurken:

    00 40

    –  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

    5.–

    –  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

    00 41

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    00 50

    –  Cornichons

    3.50

    0708.

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

    –  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

    20 10

    –  –  Auskernbohnen

    frei

    –  –  Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder Cocobohnen):

    20 21

    –  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

    frei

    –  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

    20 28

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  Spargel- oder Schnurbohnen (long beans):

    20 31

    –  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

    frei

    –  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

    20 38

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg):

    20 41

    –  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

    frei

    –  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

    20 48

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    –  –  andere:

    20 91

    –  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

    frei

    –  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

    20 98

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    0709.

    Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

    –  Artischocken:

    10 10

    –  –  vom 1. November bis 31. Mai

    frei

    –  –  vom 1. Juni bis 31. Oktober:

    10 11

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  Spargeln:

    –  –  Grünspargeln:

    20 10

    –  –  –  vom 16. Juni bis 30. April

    frei

    –  –  –  vom 1. Mai bis 15. Juni:

    20 11

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    frei

    20 90

    –  –  andere

    2.50

    –  Auberginen:

    30 10

    –  –  vom 16. Oktober bis 31. Mai

    frei

    –  –  vom 1. Juni bis 15. Oktober:

    30 11

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

    –  –  grüner Stangensellerie:

    40 10

    –  –  –  vom 1. Januar bis 30. April

    5.–

    –  –  –  vom 1. Mai bis 31. Dezember:

    40 11

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  gebleichter Stangensellerie:

    40 20

    –  –  –  vom 1. Januar bis 30. April

    5.–

    –  –  –  vom 1. Mai bis 31. Dezember:

    40 21

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  anderer:

    40 90

    –  –  –  vom 1. Januar bis 14. Januar

    5.–

    –  –  –  vom 15. Januar bis 31. Dezember:

    40 91

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  essbare Pilze und Trüffeln:

    51 00

    –  –  essbare Pilze

    frei

    52 00

    –  –  Trüffeln

    frei

    –  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:

    –  –  Peperoni:

    60 11

    –  –  –  vom 1. November bis 31. März

    frei

    60 12

    –  –  –  vom 1. April bis 31. Oktober

    5.–

    60 90

    –  –  andere

    frei

    –  Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und
        Gartenmelde:

    –  –  Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia):

    70 10

    –  –  –  vom 16. Dezember bis 14. Februar

    5.–

    –  –  –  vom 15. Februar bis 15. Dezember:

    70 11

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    70 90

    –  –  andere

    3.50

    –  andere:

    –  –  Petersilie:

    90 40

    –  –  –  vom 1. Januar bis 14. März

    5.–

    –  –  –  vom 15. März bis 31. Dezember:

    90 41

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

    5.–

    –  –  Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten):

    ex  

    90 50

    –  –  –  vom 31. Oktober bis 19. April, vom Typ Baladi

    frei⁷

    –  –  –  vom 20. April bis 30. Oktober:

    ex  

    90 51

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*,
                    vom Typ Baladi

    frei4

    –  –  andere:

    ex  

    90 99

    –  –  –  andere (Oliven, frischer Koriander)

    3.50

    ex  

    90 99

    –  –  –  andere (Okra und Molochia)

    frei

    0711.

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch
    Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren
    Genuss nicht geeignet:

    20 00

    –  Oliven

    frei

    30 00

    –  Kapern

    frei

    40 00

    –  Gurken und Cornichons

    frei

    ex  

    90 00

    –  andere Gemüse; Gemüsemischungen: Früchte der
        Gattung Capsicum oder Pimenta

    frei

    0713.

    Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:

    –  Kichererbsen:

    –  –  ganz, unbearbeitet:

    20 19

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    20 99

    –  –  –  andere

    frei

    –  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

    –  –  Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder
            Vigna radiata (L.) Wilczek:

    –  –  –  ganz, unbearbeitet:

    31 19

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  –  andere:

    31 99

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

    –  –  –  ganz, unbearbeitet:

    32 19

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  –  andere:

    32 99

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

    –  –  –  ganz, unbearbeitet:

    33 19

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  –  andere:

    33 99

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    –  –  –  ganz, unbearbeitet:

    39 19

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  –  andere:

    39 99

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  Linsen:

    –  –  ganz, unbearbeitet:

    40 19

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    40 99

    –  –  –  andere

    frei

    –  Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia
        faba var. major) und Pferdebohnen oder Acker-
        bohnen (Vicia faba var. equina,
        Vicia faba var. minor):

    –  –  ganz, unbearbeitet:

    50 19

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    50 99

    –  –  –  andere

    frei

    –  andere:

    –  –  ganz, unbearbeitet:

    90 19

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    90 99

    –  –  –  andere

    frei

    0804.

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder
    getrocknet:

    10 00

    –  Datteln

    frei

    –  Feigen:

    20 10

    –  –  frisch

    frei

    20 20

    –  –  getrocknet

    frei

    50 00

    –  Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen

    frei

    0805.

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

    10 00

    –  Orangen

    2.–

    20 00

    –  Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und
        Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche
        Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    2.–

    30 00

    –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und
        Limetten (Citrus aurantifolia)

    frei

    40 00

    –  Pampelmusen und Grapefruits

    frei

    90 00

    –  andere

    frei

    0806.

    Weintrauben, frisch oder getrocknet:

    –  frisch:

    –  –  zum Tafelgenuss:

    ex  

    10 12

    –  –  –  vom 1. März bis 31. Mai

    frei⁸

    20 00

    –  getrocknet

    frei

    0807.

    Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und
    Papaya­früchte, frisch:

    –  Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

    11 00

    –  –  Wassermelonen

    frei

    19 00

    –  –  andere

    frei

    0809.

    Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich
    Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:

    –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und
        Schlehen:

    –  –  in offener Packung:

    –  –  –   Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

    40 12

    –  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

    frei

    –  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

    40 13

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 18)*

    frei

    40 15

    –  –  –  Schlehen

    frei

    –  –  in anderer Packung:

    –  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

    40 92

    –  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

    frei

    –  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

    40 93

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 18)*

    frei

    40 95

    –  –  –  Schlehen

    frei

    0810.

    Andere Früchte, frisch:

    –  Erdbeeren:

    10 10

    –  –  vom 1. September bis 14. Mai

    frei

    –  –  vom 15. Mai bis 31. August:

    10 11

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)*

    frei

    –  andere:

    90 99

    –  –  andere

    frei

    0814.

    0000

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in
    Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder
    getrocknet

    frei

    0904.

    Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen
    Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

    –  Pfeffer:

    11 00

    –  –  weder zerrieben noch in Pulverform

    frei

    12 00

    –  –  zerrieben oder in Pulverform

    frei

    –  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta,
        getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

    20 10

    –  –  nicht verarbeitet

    frei

    20 90

    –  –  andere

    frei

    0910.

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

    40 00

    –  Thymian; Lorbeerblätter

    frei

    1212.

    Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in
    Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    –  andere:

    –  –  andere:

    –  –  –  andere:

    ex  

    99 99

    –  –  –  –  andere, frische Weinblätter zur menschlichen
                    Ernährung

    frei

    1509.

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

    –  nicht behandelt:

    10 10

    –  –  zu Futterzwecken

    5.50

    –  –  andere:

    10 91

    –  –  –  in Behältnissen aus Glas mit einem
                Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

    frei⁹/frei¹⁰

    5.50¹¹

    10 99

    –  –  –  andere

    frei¹²

    5.50¹³

    –  andere:

    90 10

    –  –  zu Futterzwecken

    5.50

    –  –  andere:

    90 91

    –  –  –  in Behältnissen aus Glas mit einem
                Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

    frei¹⁴

    5.50¹⁵

    90 99

    –  –  –  –  andere

    frei¹⁶

    5.50¹⁷

    2001.

    Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
    gemacht:

    –  andere:

    –  –  Früchte:

    90 11

    –  –  –  tropische

    frei

    –  –  Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile:

    ex  

    90 90

    –  –  –  andere (Oliven)

    frei

    2002.

    Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essig­-
    säure zubereitet oder haltbar gemacht:

    –  Tomaten, ganz oder in Stücken:

    10 10

    –  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

    2.50

    10 20

    –  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

    4.50

    –  andere:

    90 10

    –  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

    2.50

    –  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

    90 21

    –  –  –  Tomatenpulpe, Tomatenpüree und
                Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen
                Behältnissen mit einem Gehalt an
                Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder
                mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch
                mit Salz oder anderen Würzzusätzen

    frei

    90 29

    –  –  –  andere

    4.50

    2004.

    Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

    –  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

    –  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg:

    90 12

    –  –  –  Oliven

    frei

    –  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

    90 42

    –  –  –  Oliven

    frei

    2005.

    Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

    –  Oliven:

    70 10

    –  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

    frei

    70 90

    –  –  andere

    frei

    2006.

    Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

    ex  

    00 90

    –  andere (Zitrusfrüchte)

    9.50

    2007.

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus
    und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

    –  andere:

    –  –  andere:

    –  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
                Süssstoffen:

    99 11

    –  –  –  –  tropische Früchte

    frei

    99 19

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
                stoffen:

    99 21

    –  –  –  –  tropische Früchte

    frei

    2009.

    Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder
    Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

    –  Orangensaft:

    –  –  gefroren:

    ex  

    11 10

    –  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
                stoffen (eingedickt)

    frei

    ex  

    11 20

    –  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
                eingedickt)

    35.–

    –  –  anderer:

    ex  

    19 10

    –  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
                stoffen (eingedickt)

    frei

    ex  

    19 20

    –  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
                eingedickt)

    35.–

    –  Pampelmusen- oder Grapefruitsaft:

    –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

    20 11

    –  –  –  eingedickt

    frei

    20 20

    –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

    35.–

    –  Saft anderer Zitrusfrüchte:

    –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

    30 11

    –  –  –  Zitronensaft, roh (auch stabilisiert)

    frei

    ex  

    30 19

    –  –  –  anderer (eingedickt)

    6.–

    50 00

    –  Tomatensaft

    4.–

    Erläuterung zum Anhang I

    Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Warenbezeichnung in Kolonne 2 geht das Schweizerische Zolltarifgesetz vor.
    Ist die Zollreduktion gleich oder grösser als der angewandte MFN-Zollansatz, wird kein Zoll erhoben.
    Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bedeutet, dass die Präferenz-Zollansätze in Kolonne 3 und 4 für Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Zollkontingente zur Anwendung kommen.
    ⁵ Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Jordanien nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt ( SR 0.631.112.514 ).
    ⁶ Für diese Waren kann die Schweiz Referenzmengen festsetzen, wenn sie auf G rund einer von ihr erstellten jährlichen Handelsbilanz feststellt, dass die Einfuhrmengen Schwierigkeiten auf dem Schweizer Markt hervorrufen oder hervorrufen könnten. Über ­ steigen die Einfuhren die Referenzmengen, so kann die Schweiz für die betreffende Ware ein Zollkontingent in der Höhe der Referenzmenge einführen. Auf die das Kontingent über ­ steigende Menge wird der Normalzoll erhoben.
    ⁷ Für diese Waren kann die Schweiz Referenzmengen festsetzen, wenn sie auf Grund einer von ihr erstellten jährlichen Handelsbilanz feststellt, dass die Einfuhrmengen Schwierigkeiten auf dem Schweizer Markt hervorrufen oder hervorrufen könnten. Über­steigen die Einfuhren die Referenzmengen, so kann die Schweiz für die betreffende Ware ein Zollkontingent in der Höhe der Referenzmenge einführen. Auf die das Kontingent übersteigende Menge wird der Normalzoll erhoben.
    ⁸ Für diese Waren kann die Schweiz Referenzmengen festsetzen, wenn sie auf Grund einer von ihr erstellten jährlichen Handelsbilanz feststellt, dass die Einfuhrmengen Schwierigkeiten auf dem Schweizer Markt hervorrufen oder hervorrufen könnten. Über­steigen die Einfuhren die Referenzmengen, so kann die Schweiz für die betreffende Ware ein Zollkontingent in der Höhe der Referenzmenge einführen. Auf die das Kontingent übersteigende Menge wird der Normalzoll erhoben.
    ⁹ Für die menschliche Ernährung: 200 t jährlich
    ¹⁰ zu technischen Zwecken
    ¹¹ nicht zu technischen Zwecken, ausserhalb des Kontingents von 200 t jährlich
    ¹² zu technischen Zwecken
    ¹³ nicht zu technischen Zwecken
    ¹⁴ zu technischen Zwecken
    ¹⁵ nicht technischen Zwecken
    ¹⁶ zu technischen Zwecken
    ¹⁷ nicht technischen Zwecken

    Anhang II

    Concessions granted by the Hachemite Kingdom of Jordan to the Swiss Confederation ¹⁸

    ¹⁸ Anhang II ist nur in der englischen Version verfügbar.

    H.S.

    Description of of Goods

    Duty

    0102.10000

    Pure-bred breeding animals

    Free

    0402

    Milk and cream, concentrated or containing added sugar or other sweetening matter:

    0402.21200

    Powder milk packed in firmly closed containers, the content of each not exceeding 3 kg

    Free

    0406

    Cheese and curd:

    ex 0406.90100

    Hard cheese not put in packing for retail sale, imported by cheese factories

    Free

    0901

    Coffee, whether or not roasted or decaffeinated; coffee husks and skins; coffee substitutes containing coffee in any
    proportion

    ex 0901.21100

    not decaffeinated, put in single vacuum packed portions,
    for the use in coffee machines

    Free

    ex 0901.22100

    decaffeinated, put in single vacuum packed portions, for the use in coffee machines

    Free

    1209

    Seeds, fruit and spores, of a kind for sowing

    1209.30000

    Seeds of herbaceous plants cultivated principally for their flowers

    Free

    1209.91000

    Vegetable seeds

    Free

    1302.20000

    Pectic substances, pectinates and pectate

    Free

    Preparation with basis extracts essences or concentrates or with a basis of coffee:

    ex 2101.11000

    Extracts, essences and concentrates

    Free¹⁹

    Preparation of a kind used in animal feedings:

    ex 2309.90900

    Preparations containing vitamins and/or minerals, used as an addition in animal feeding, for the purpose of health (usually mixed with other feeding stuffs)

    Free

    ¹⁹ Free seven years after entry into force of the Agreement. During the transitional period, the duty will be reduced annually by 3%, the first reduction will be applied as from the entry into force of the Agreement.

    Anhang III

    Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse

    1. (1)  Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis des Haschemitischen Königreiches Jordanien oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt worden ist.
    (2)  Im Folgenden gelten als im Haschemitischen Königreich Jordanien oder der Schweiz vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
    b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
    c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen wor­den sind;
    d) Erzeugnisse, die von dort gejagten Tieren gewonnen worden sind;
    e) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
    (3)  Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig fest­zustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufs­packun­gen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
    2. Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die im Haschemitischen Königreich Jordanien oder der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.
    3. (1)  Die in dieser Vereinbarung vorgesehene präferenzielle Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und der Schweiz oder zwischen der Schweiz und dem Haschemitischen Königreich Jordanien transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse des Haschemitischen Königreichs Jordanien oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder des Haschemitischen Königreichs Jordanien gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geografischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Über­wachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
    (2)  Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den entsprechenden Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien vor­gelegt werden.
    4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Verein­barung bei der Einfuhr in die Schweiz oder im Haschemitischen Königreich Jordanien anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien.
    5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöl­len, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkom­men zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien anzuwenden ist.

    Beilage zu Anhang III

    Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten

    Tarif-Nr.

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3)

    0102

    Reinrassige Zuchttiere

    Alle Tiere müssen vollständig
    gewonnen oder hergestellt sein

    0207

    Fleisch und geniessbare Schlacht­nebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 1
    vollständig erzeugt sein müssen

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4
    vollständig erzeugt sein müssen

    0406

    Käse und Quark

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4
    vollständig erzeugt sein müssen

    0407

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vogeleier vollständig erzeugt sein müssen

    0601

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzel-
    stöcke, ruhend, im Wachstum oder
    in Blüte; Zichoriensetzling, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Pflanzen vollständig erzeugt sein
    müssen

    0602

    Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser, Pilzmyzel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Pflanzen vollständig erzeugt sein
    müssen

    0603

    Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zier­-
    zwe­cken, frisch, getrocknet, gebleicht,
    gefärbt, imprägniert oder anders
    behandelt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Blüten vollständig erzeugt sein
    müssen

    0701

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Kartoffeln vollständig erzeugt sein müssen

    0702

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten vollständig erzeugt sein
    müssen

    0703

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
    müssen

    0704

    Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohl­arten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
    müssen

    0705

    Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
    müssen

    0706

    Karotten (Möhren), Weissrüben, Rot­rüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
    müssen

    0707

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
    müssen

    0708

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
    müssen

    0709

    Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
    müssen

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz,
    Schwefeldioxid oder anderen vorläufig
    konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
    müssen

    0713

    Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig erzeugt sein
    müssen

    0804

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocado-
    birnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein
    müssen

    0805

    Zirtrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein
    müssen

    0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Weintrauben vollständig erzeugt sein müssen

    0807

    Melonen (einschliesslich Wasser-
    melonen) und Papayafrüchte, frisch

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Melonen und Papayafrüchte
    vollständig erzeugt sein müssen

    0809

    Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und
    Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein
    müssen

    0810

    Andere Früchte, frisch

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte vollständig erzeugt sein
    müssen

    0814

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wasser-
    melonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Zitrusfrüchte oder Melonen vollständig erzeugt sein müssen

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffee-
    häutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit
    beliebigem Gehalt an Kaffee

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

    0904

    Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in
    Pulverform

    Herstellen, bei dem aller verwendeter Pfeffer vollständig erzeugt sein muss

    0910

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere
    Gewürze

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gewürze vollständig erzeugt sein
    müssen

    1209

    Samen, Früchte und Sporen, zur
    Aussaat

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen

    1212

    Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und
    andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht
    geröstet), der hauptsächlich zur
    menschlichen Ernährung dienenden
    Art, anderweit weder genannt noch
    inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen

    1302

    Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

    – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

    – Andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten
    Ware nicht überschreitet

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffinert, aber nicht chemisch
    modi­fiziert

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig erzeugt sein müssen

    2001

    Gemüse, Früchte und andere
    geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile vollständig erzeugt sein müssen

    2002

    Tomaten, in anderer Weise als mit
    Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten vollständig erzeugt sein
    müssen

    2004

    Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006

    Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

    2005

    Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

    Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

    2006

    Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile vollständig
    erzeugt sein müssen

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind und
    – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    2009

    Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht
    gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

    Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig erzeugt sein müssen

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffe, Tee oder Mate und
    Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
    Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge,
    Essenzen und Konzentrate

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und die verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

    2309

    Zubereitungen der für die Tier-
    fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

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