Signalisation von Baustellen im Strassengebiet (733.73)
Signalisation von Baustellen im Strassengebiet (733.73)
Signalisation von Baustellen im Strassengebiet
Signalisation von Baustellen im Strassengebiet Vom 28. August 1956 (Stand 7. September 1956) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst
§ 1
1 Der Unternehmer ist für die Sicherung von Baustellen, insbesondere de - ren Signalisierung und Beleuchtung, die im Einvernehmen mit der Baulei - tung vorzunehmen sind, verantwortlich. Um die Interessen der Verkehrssi - cherheit genügend wahren zu können, werden alle Bauunternehmer, die in unserem Kanton mit Strassenbauarbeiten beschäftigt sind, angewiesen, bei der vorerwähnten Signalisation folgendes zu beachten:
§ 2
1 Baustellen im Strassengebiet sind nach den Vorschriften der schweizeri - schen Normenvereinigung zu signalisieren
1 )
. Es wird im einzelnen auf das Normblatt SNV 40876 vom März 1954/Januar 1956 hingewiesen, welches bei Bedarf von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner in Zü - rich bezogen werden kann.
2 )
§ 3
1 Vorübergehende Fahrverbote und Fahrbeschränkungen auf Kantonsstras - sen dürfen nach den geltenden Vorschriften nur aufgestellt werden, wenn das zuständige Departement eine entsprechende Verfügung erlassen hat.
§ 4
1 Sofern ein Unternehmer bei Strassenbauarbeiten die Aufstellung von vor - übergehenden Fahrverboten und Fahrbeschränkungen als notwendig er - achtet, hat er sich rechtzeitig entweder an das kantonale Stras-senbauin - spektorat oder an das zuständige Kreisbauamt zu wenden. In besonderen Fällen sind auch die zuständigen Polizeiorgane anzuhören. Diese Instanzen werden dem kantonalen Bau-und Justizdepartement
3 ) , welches für den Er - lass der Verfügung im Sinne von Ziffer 2 hievor zuständig ist, Bericht und Antrag unterbreiten.
1) Es gilt die V über die Strassensignalisation; SR 741.21 .
2) Es gelten §§ 10-12 der V über den Strassenverkehr; BGS 733.11 .
3) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 80, 112
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§ 5 ...
1 )
§ 6
1 Die kantonalen Polizei- und Strassenbauorgane werden in Zukunft eine strengere Überwachung der vorgeschriebenen Signalisationen durchfüh - ren und Übertretungen strafrechtlich ahnden lassen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. September 1956.
1) Hinfällige Übergangsbestimmung.
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