Signalisation von Baustellen im Strassengebiet
Signalisation von Baustellen im Strassengebiet Vom 28. August 1956 (Stand 7. September 1956) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst
§ 1
1 Der Unternehmer ist für die Sicherung von Baustellen, insbesondere de - ren Signalisierung und Beleuchtung, die im Einvernehmen mit der Baulei - tung vorzunehmen sind, verantwortlich. Um die Interessen der Verkehrssi - cherheit genügend wahren zu können, werden alle Bauunternehmer, die in unserem Kanton mit Strassenbauarbeiten beschäftigt sind, angewiesen, bei der vorerwähnten Signalisation folgendes zu beachten:
§ 2
1 Baustellen im Strassengebiet sind nach den Vorschriften der schweizeri - schen Normenvereinigung zu signalisieren
1 )
. Es wird im einzelnen auf das Normblatt SNV 40876 vom März 1954/Januar 1956 hingewiesen, welches bei Bedarf von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner in Zü - rich bezogen werden kann.
2 )
§ 3
1 Vorübergehende Fahrverbote und Fahrbeschränkungen auf Kantonsstras - sen dürfen nach den geltenden Vorschriften nur aufgestellt werden, wenn das zuständige Departement eine entsprechende Verfügung erlassen hat.
§ 4
1 Sofern ein Unternehmer bei Strassenbauarbeiten die Aufstellung von vor - übergehenden Fahrverboten und Fahrbeschränkungen als notwendig er - achtet, hat er sich rechtzeitig entweder an das kantonale Stras-senbauin - spektorat oder an das zuständige Kreisbauamt zu wenden. In besonderen Fällen sind auch die zuständigen Polizeiorgane anzuhören. Diese Instanzen werden dem kantonalen Bau-und Justizdepartement
3 ) , welches für den Er - lass der Verfügung im Sinne von Ziffer 2 hievor zuständig ist, Bericht und Antrag unterbreiten.
1) Es gilt die V über die Strassensignalisation; SR 741.21 .
2) Es gelten §§ 10-12 der V über den Strassenverkehr; BGS 733.11 .
3) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 80, 112
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§ 5 ...
1 )
§ 6
1 Die kantonalen Polizei- und Strassenbauorgane werden in Zukunft eine strengere Überwachung der vorgeschriebenen Signalisationen durchfüh - ren und Übertretungen strafrechtlich ahnden lassen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. September 1956.
1) Hinfällige Übergangsbestimmung.
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