Verordnung über die Aufgaben der Berufsberater
Verordnung über die Aufgaben der Berufsberater vom 29. März 1976 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes 1) vom 26. April 1970 zum Bundesgesetz
2) vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, verordnet:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung ordnet die Aufgaben der kantonalen Berufsberater.
2 Für private Berufsberatungsstellen findet diese Verordnung keine Anwen- dung.
Art. 2 Zentralstelle, Administration
Die Berufsberatung ist administrativ dem Amt für Berufsbildung angeglie- dert, das zugleich die kantonale Zentralstelle für Berufsberatung im Sinne des Bundesgesetzes 2) ist (Art. 4 und 6 Einführungsgesetz 1) ).
Art. 3 Beratungsbezirke, Sprechstunden
Über eine allfällige Einteilung des Kantons in Beratungsbezirke sowie über die Durchführung von Sprechstunden in den einzelnen Bezirken bzw. Gemeinden entscheidet die zuständige Direktion.
Art. 4 Generelle Berufsberatung
Der Berufsberater übernimmt in Zusammenarbeit mit den Schulen und den Lehrbetrieben die allgemeine Aufklärung über die Berufs- und Studienwahl, insbesondere durch: a) Besprechungen in der Schule b) Betriebsbesichtigungen — — — — — — — — — — — — aGS V/704
1) bGS 414.11
2) SR 412.10
c) Elternveranstaltungen d) Mitteilungen an die Lehrerschaft e) Abgabe von berufskundlichen Schriften f) Organisation und Durchführung von Berufsschauen g) Orientierung durch öffentliche Medien
Art. 5 Individuelle Berufsberatung
Die individuelle Beratung erfolgt durch: a) Besprechung mit dem Ratsuchenden, seinen Angehörigen und weiteren Personen b) Eignungsuntersuchungen unter Berücksichtigung der Neigungen, Kennt- nisse, Begabungen, Charakterdominanten, Umweltfaktoren, Konstitution usw. c) Abgabe von berufskundlichen Schriften d) Vermittlung von Schnupperlehren, Lehr-, Anlehr- und Arbeitsstellen, von Plätzen an Mittelschulen, Fachkursen usw. e) Vermittlung von Zwischenlösungen, wie freiwilliges 9. Schuljahr, Berufs- wahlklasse, Fremdsprachaufenthalte, Praktikum, Volontariat usw.
Art. 6 Verantwortung
Der Berufsberater arbeitet fachlich selbständig. Er trägt für die Erledigung seiner Aufgaben die alleinige Verantwortung.
Art. 7 Berufsgeheimnis
1 Die Arbeit des Berufsberaters unterliegt grundsätzlich dem Berufs- geheimnis. Informationen, die aus dem persönlichen Gespräch und aus den Testergebnissen bekannt werden, dürfen nur an befugte Personen wei- tergegeben werden. Das Wohl des Ratsuchenden muss dabei im Vorder- grund stehen.
2 Auskünfte an Lehrfirmen beschränken sich auf Angaben über Fähigkeiten und Neigungen. Charakterliche Besonderheiten dürfen nur insoweit erwähnt werden, als dies für die richtige Behandlung des Ratsuchenden unbedingt erforderlich ist und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Art. 8 Weiterbildung
1 Der Berufsberater ist verpflichtet, seine Arbeit jeweils nach den neuesten Erkenntnissen und Richtlinien auf dem Gebiete der Berufsberatung auszu- führen. Zu diesem Zwecke stehen ihm folgende Hilfsmittel zur Verfügung:
a) Regelmässiges Studium der berufskundlichen Literatur b) Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen des Schweizerischen Verbandes für Berufsberatung c) Besuch von Lehrbetrieben und anderen Ausbildungsstätten
2 Das Amt für Berufsbildung sorgt im Einvernehmen mit der Berufsbil- dungskommission für die Weiterbildung der Berufsberater (Art. 4 Abs. 1 Vollziehungsverordnung 1) zum Einführungsgesetz 2) zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
3) ).
3 Über Gesuche um Urlaub für die persönliche Weiterbildung entscheidet die zuständige Direktion.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Regierungsrat
4) in Kraft. — — — — — — — — — — — —
1) bGS 414.111
2) bGS 414.11
3) SR 412.10
4)
29. März 1976
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