Verordnung des ETH-Rates über die Organisation der Schlichtungskommission gemäss ... (172.327.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des ETH-Rates über die Organisation der Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz für den ETH-Bereich (V-Schliko-ETH)

(V-Schliko-ETH) vom 12. Dezember 2019 (Stand am 1. März 2020)
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2004¹ über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz,
verordnet:
¹ SR 172.327.1
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Organisation der Schlichtungskommission gemäss dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995² für:
a. das Personal des ETH-Bereichs nach Artikel 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001³; und
b. die Professorinnen und Professoren der beiden ETH nach Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 2003⁴.
² SR 151.1
³ SR 172.220.113
⁴ SR 172.220.113.40
Art. 2 Stellung
¹ Die Schlichtungskommission ist weisungsungebunden.
² Sie ist administrativ dem ETH-Rat angegliedert und erstattet diesem jährlich Bericht.
³ Der Stab des ETH-Rates führt die Rechnung.
Art. 3 Zusammensetzung
¹ Die Schlichtungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, vier weiteren Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern.
² Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder vertreten zu gleichen Teilen die Institutionen des ETH-Bereichs als Arbeitgeberseite einerseits und dessen Personal einschliesslich der Professorenschaft andererseits.
³ Der Schlichtungskommission gehören als Mitglieder und Ersatzmitglieder gleich viele Frauen wie Männer an.
⁴ Die Sprachgemeinschaften müssen angemessen vertreten sein.
Art. 4 Wählbarkeit
¹ Die Mitglieder der Schlichtungskommission müssen mit Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann vertraut sein und über Kenntnisse auf dem Gebiet des Personalwesens, des Arbeits- und des Bundespersonalrechts, insbesondere des Gleichstellungsrechts, oder der Arbeitswissenschaft verfügen.
² Die Präsidentin oder der Präsident muss zusätzlich über eine juristische Ausbildung und vorzugsweise über Erfahrung in Mediation verfügen.
Art. 5 Wahl und Amtsdauer
¹ Die Präsidentin oder der Präsident sowie die zwei Mitglieder und die zwei Ersatzmitglieder der Arbeitgeberseite werden vom ETH-Rat gewählt. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können dem ETH-Rat Wahlvorschläge unterbreiten.
² Der ETH-Rat kann eine Stellvertretung bestimmen für den Fall, dass die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder im Ausstand ist.
³ Die zwei Mitglieder und die zwei Ersatzmitglieder vonseiten des Personals werden gewählt von den anerkannten Organisationen des Personals des ETH-Bereichs, die nach ihren Statuten dessen Interessen wahrnehmen.
⁴ Der Stab des ETH-Rates koordiniert die Wahlvorbereitungen. Er achtet darauf, dass die doppelte Parität nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 eingehalten wird und die Sprachgemeinschaften angemessen vertreten sind.
⁵ Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schlichtungskommission beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
⁶ Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schlichtungskommission ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
Art. 6 Entschädigung
¹ Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 300 Franken. Mitglieder und Ersatzmitglieder, die im ETH-Bereich angestellt sind, erhalten kein Taggeld.
² Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Der ETH-Rat kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten.
³ Ist die Präsidentin oder der Präsident oder ein weiteres Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihr oder ihm pro Jahr höchstens sechzehn zusätzliche Taggelder ausrichten.
⁴ Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind.
⁵ Die Ansätze für die Taggelder unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
⁶ Für Taggelder sind AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge zu entrichten.
⁷ Der Ersatz von Auslagen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schlichtungskommission richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Personal des ETH-Bereichs.
Art. 7 Sekretariat
¹ Das Sekretariat wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Mandat geführt. Sie oder er kann eine Sekretärin oder einen Sekretär für administrative Arbeiten und die Protokollführung bestimmen.
² Die Entschädigung für die Sekretariatsarbeit richtet sich nach dem Aufwand. Sie wird in einem Vertrag zwischen dem ETH-Rat und der Präsidentin oder dem Präsidenten geregelt.
³ Ist die Präsidentin, der Präsident, die Sekretärin oder der Sekretär im ETH-Bereich angestellt, so werden die Führung des Sekretariats und die Sekretariatsarbeiten nicht zusätzlich entschädigt.
Art. 8 Verfahren
Für das Verfahren sind die Bestimmungen des 3. Abschnitts der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz sinngemäss anwendbar.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Die erste Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungskommission endet am 31. De­zem­ber 2023.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
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