Monitoring Gesetzessammlung

Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte (811.11.2)

CH - AR

Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte (811.11.2)

Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte

868 811.11.2 Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte Änderung vom 25. Mai 2004 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: Ausserrhodische Gesetzessammlung I. Das Prüfungsreglement vom 8. Juni 1993 für kantonal approbierte Zahnärzte wird wie folgt geändert:
Art. 12
1 Wer die Prüfung als kantonal approbierter Zahnarzt ablegen will, hat Prü- fungsgebühren gemäss Gebührenordnung der Gesundheitsdirektion zu ent- richten. (Abs. 2 unverändert)
3 Die gesamten Prüfungsgebühren gemäss Gebührenordnung sind mit der Anmeldung zu entrichten. Sie verfallen auch bei Nichtbestehen sowie bei un- begründetem oder erst nach dem Prüfungstermin begründetem Nichter- scheinen. Zurückerstattet werden hingegen Gebühren für Prüfungsteile, zu denen ein Kandidat wegen Nichtbestehens der Vorprüfung nicht zugelassen wird. II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht