Verordnung betreffend die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch ausserkantonaler ... (413.521)
CH - SH

Verordnung betreffend die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch ausserkantonaler Mittelschulen und Seminare

1) ,
2) ;
3)
3)
4) ;
2)
.
§ 3
1 Der Regierungsrat kann die Übernahme der Schulgelder anderer öffent- licher Mittelschulen und Seminare bewilligen, wenn infolge besonderer Umstände eine Ausbildung an solchen notwendig ist.
2 Die Schulgelder dürfen jedoch den höchsten Ansatz einer in § 1 bzw. § 2 genannten Schule gleicher Art nicht übersteigen.

§ 4 Keinen Bestandteil der vom Kanton zu übernehmenden Schulgelder bil-

den diejenigen Beträge, welche vom jeweiligen Institut bei Schülern un- abhängig von deren Wohnsitz erhoben werden.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1985/86 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Gesetzessamm- lung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt den gleichnamigen Beschluss des Regierungsrates vom
15. Juni 1982. Fussnoten:
1) SHR 410.100
2) Fassung gemäss RRB vom 25. Mai 1993, in Kraft getreten am 1. August
1993 (Amtsblatt 1993, S. 577). Übergangsbestimmung zu lit. a): Für Antragsteller, die im Ze itpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits Schüler des Wirtschaftsgymn asiums der Kantonsschule Büelrain in Winterthur waren, übernimmt der Kanton die Schulgelder wie bisher.
3) Aufgehoben durch RRB vom 14. April 1998, in Kraft getreten am 1. Mai
1998 (Amtsblatt 1998, S. 535). Übergangsbestimmung: Für Antragsteller und Antragstellerinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlus- ses bereits Schüler bzw. Schülerinnen der Maturitätsabteilung Typus D an der Kantonsschule Bülach oder der Kantonsschule im Lee in Winterthur sind, übernimmt der Kanton die Schulgelder wie bisher.
4) Eingefügt durch RRB vom 2. April 1985, in Kraft getreten auf Beginn des Schuljahres 1985/86 (Amtsblatt 1985, S. 348).
5) Amtsblatt 1985, S. 45.
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