Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats
                            Kantonsratsbeschluss  ü  ber die Gesch  ä  ftsordnung des  Regierungsrats  (GO RR)  Vom 26. September 2013 (Stand 1. Januar 2018)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gest  ü  tzt auf § 48 der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:  1. Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Eid oder Gel
                            ö  bnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eid oder Gel  ö  bnis sind Voraussetzung f  ü  r die regierungsr  ä  tliche T  ä  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ratsmitglieder   legen  den  Eid oder   das Gel  ö  bnis  zusammen  mit den  Mitgliedern des Kantonsrats an dessen konstituierender Sitzung ab.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt ein Ratsmitglied sp  ä  ter in den Regierungsrat ein, legt es den Eid oder  das Gel  ö  bnis vor dem Amtsantritt an einer Kantonsratssitzung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann ein Ratsmitglied infolge Krankheit, Unfall oder h  ö  herer Gewalt an  der   daf  ü  r   vorgesehenen   Kantonsratssitzung   nicht   teilnehmen,   legt   es   den  Eid oder das Gel  ö  bnis an der n  ä  chstm  ö  glichen Regierungsratssitzung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Amtsantritt
                            1  Der Regierungsrat tritt nach den Gesamterneuerungswahlen sein Amt am  1.  Januar der neuen Amtsdauer an.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  141.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einladung
                            1  Der Regierungsrat setzt die Sitzungsdaten fest. Er versammelt sich, so oft  es die Gesch  ä  fte erfordern. Die Frau Landammann oder der Landammann  kann weitere Sitzungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landschreiberin oder der Landschreiber l  ä  dt den Regierungsrat zu den  Sitzungen ein und stellt gleichzeitig die Traktandenliste zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beschlussf
                            ä  higkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anwesenheit von vier Ratsmitgliedern ist n  ö  tig, um eine Sitzung er    ö  ffnen, Gesch  ä  fte beraten, beschliessen sowie w  ä  hlen und anstellen zu k  ö  n    nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Teilnahme
                            1  Alle   Ratsmitglieder   sowie   die   Landschreiberin   oder   der   Landschreiber  nehmen an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landschreiberin oder der Landschreiber nimmt an den Sitzungen mit  beratender Stimme teil und hat in rechtlichen, organisatorischen und plane    rischen Belangen ein Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   stellvertretenden   Landschreiberin   oder   dem   stellvertretenden   Land    schreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie der  Landschreiberin oder dem Landschreiber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Frau Landammann oder der Landammann kann ausnahmsweise ver    waltungsinterne   und/oder   verwaltungsexterne   Sachverst  ä  ndige   an   die   Sit    zungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Protokoll
                            1  Die Landschreiberin oder der Landschreiber f  ü  hrt das Protokoll. Der Re    gierungsrat genehmigt es an seiner n  ä  chsten Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Protokoll   enth  ä  lt   die   Beschl  ü  sse   sowie   die   Abstimmungen,   Wahlen  und Anstellungen mit Angabe der Stimmenzahl.  Bei strittigen Gesch  ä  ften  werden   die   wichtigsten,   in   die   Beratung   eingebrachten   Argumente   aufge    f  ü  hrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, eine kurz begr  ü  ndete Erkl  ä  rung zu Proto    koll abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausstand
                            1  Ratsmitglieder treten bei Gesch  ä  ften des Regierungsrats und der von ihnen  geleiteten Direktion in den Ausstand,  1.  wenn sie am Gesch  ä  ft ein unmittelbares pers  ö  nliches Interesse haben;  2.  wenn sie mit einer Person, die am Gesch  ä  ft ein unmittelbares pers  ö  nli    ches   Interesse   hat,   in   gerader   Linie   oder   in   der   Seitenlinie   bis   zum  dritten Grade verwandt, verschw  ä  gert oder durch Ehe, Verlobung, ein    getragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden  sind;  3.  wenn   ihre   eigenen   Entscheide   vor   dem   Regierungsrat   angefochten  werden;  4.  wenn sie Vertreterinnen oder Vertreter einer Person sind, die am Ge    sch  ä  ft  ein unmittelbares  pers  ö  nliches Interesse  hat, oder f  ü  r diese  in  der gleichen Sache t  ä  tig waren;  5.  wenn   sie   bei   objektiver   Betrachtungsweise   offensichtlich   den   An    schein der Befangenheit erwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treten Ratsmitglieder in den Ausstand, legen sie die Ausstandsgr  ü  nde dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ü  ber Ausstandsfragen entscheidet der Regierungsrat unter Ausschluss des  betreffenden Ratsmitglieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ratsgeheimnis
                            1  Die Beratungen des Regierungsrats sind nicht  ö  ffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratsmitglieder d  ü  rfen unberechtigten  Dritten keine Wahrnehmungen  weitergeben, die sie bei der Aus  ü  bung ihres Amts machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten des Regierungsrats richtet sich  nach der Gesetzgebung  ü  ber das  Ö  ffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (  Ö  f    fentlichkeitsgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Orientierung
                            ü  ber die Regierungsratssitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat orientiert die  Ö  ffentlichkeit und die kantonale Verwal    tung regelm  ä  ssig und rasch  ü  ber seine Beschl  ü  sse von allgemeinem Interes    se, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kollegialit
                            ä  tsprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ratsmitglieder stehen ungeachtet ihrer pers  ö  nlichen Meinung f  ü  r die  Beschl  ü  sse des Regierungsrats gegen  ü  ber Dritten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Ratsmitglieder aus schwerwiegenden pers  ö  nlichen  Gr  ü  nden f  ü  r ein einzelnes Gesch  ä  ft vom Kollegialit  ä  tsprinzip entbinden.  3. Beratungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Antr
                            ä  ge und Art der Beratungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktionen unterbreiten f  ü  r die Gesch  ä  fte in ihrem Zust  ä  ndigkeitsbe    reich dem Regierungsrat Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemeinsamer Beratung,  bei einfachen Gesch  ä  ften ohne Beratung. Jedes Ratsmitglied kann bei einfa    chen Gesch  ä  ften die Beratung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Eintreten und Debattenordnung
                            1  Der Regierungsrat beschliesst vorerst, ob auf ein Gesch  ä  ft einzutreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bereinigung   und   die   Reihenfolge   der   Antr  ä  ge,   die   Behandlung   von  Ordnungs und Eventualantr  ä  gen sowie die Teilung von Abstimmungsfra    gen richten sich nach der Gesch  ä  ftsordnung des Kantonsrats.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Mehrheit bei Abstimmungen
                            1  Abstimmungen   im   Regierungsrat   erfolgen   offen.   Ein   Beschluss   ben  ö  tigt  die Mehrheit der Stimmenden, sofern die Gesch  ä  ftsordnung nichts anderes  bestimmt. Die Frau  Landammann oder der Landammann stimmt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Stimmenthaltung ist kurz zu begr  ü  nden und mit Begr  ü  ndung zu pro    tokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit gibt die Frau Landammann oder der Landammann  den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Beschluss ist g  ü  ltig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Rats    mitgliedern auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 R
                            ü  ckkommensantr  ä  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Antr  ä  ge, einen fr  ü  heren Beschluss nochmals zu beraten, ben  ö  tigen an der    selben Sitzung vier, an einer sp  ä  teren Sitzung f  ü  nf Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern sich die Beratung eines Gesch  ä  fts bei derselben Lesung  ü  ber zwei  oder   mehr   Sitzungen   erstreckt,   ben  ö  tigt   ein   R  ü  ckkommensantrag   an   der  letzten Sitzung vier Stimmen. An einer folgenden Sitzung nach Abschluss  dieser Lesung  sind f  ü  nf Stimmen n  ö  tig.  1)  BGS  141.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Gesch  ä  ft mit zwei oder mehr Lesungen ben  ö  tigt ein R  ü  ckkom    mensantrag, das Ergebnis einer fr  ü  heren Lesung nochmals zu beraten, vier  Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein R  ü  ckkommensantrag, w  ä  hrend derselben Lesung einen fr  ü  heren Teil    beschluss  nochmals zu beraten, ben  ö  tigt die Mehrheit der Stimmenden ge    m  ä  ss § 13 dieser Gesch  ä  ftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird der R  ü  ckkommensantrag angenommen, kann ein fr  ü  herer Beschluss  mit der Mehrheit der Stimmenden gem  ä  ss § 13 dieser Gesch  ä  ftsordnung ge    ä  ndert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Stellvertretung
                            1  Sofern ein Ratsmitglied abwesend  ist, vertritt mit seinem Einverst  ä  ndnis  die Stellvertreterin  oder der Stellvertreter  seine Gesch  ä  fte vor dem Regie    rungsrat. Sofern sie oder er auch abwesend ist,  ü  bernimmt ihre bzw. seine  Stellvertretung   mit   dem   Einverst  ä  ndnis   beider   Ratsmitglieder   deren   Ge    sch  ä  fte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern das Einverst  ä  ndnis infolge Krankheit, Unfall oder h  ö  herer Gewalt  nicht eingeholt werden kann und das Gesch  ä  ft dringend ist, kann der Regie    rungsrat das Gesch  ä  ft dennoch behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zirkular und Notbeschl
                            ü  sse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann auf Antrag eines Ratsmitglieds Zirkularbeschl  ü  sse  fassen sowie bei Katastrophen und Notlagen Telefon, Video oder  ä  hnliche  Sitzungen   beschliessen.   Jedes   Ratsmitglied   und   die   Landschreiberin   bzw.  der Landschreiber k  ö  nnen dagegen innert angemessener Frist Einsprache er    heben und die Behandlung an einer ordentlichen Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   eine   ausserordentliche   Sitzungsform   gem  ä  ss   Abs.   1   beschlossen  wurde,   berechnet   sich   bei   der   materiellen   Behandlung   des   Gesch  ä  fts   die  Mehrheit gem  ä  ss § 13 dieser Gesch  ä  ftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Dringlichkeitsbeschl
                            ü  sse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vier Ratsmitglieder k  ö  nnen ausnahmsweise bei Dringlichkeit und einstim    mig Beschl  ü  sse im Zust  ä  ndigkeitsbereich des Regierungsrats fassen, sofern  dieser dazu nicht in der Lage ist. Sie m  ü  ssen sich dazu entgegen § 3 Abs. 1  Satz 2 dieser Gesch  ä  ftsordnung nicht versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dringlichkeitsbeschl  ü  sse  werden dem Regierungsrat an der n  ä  chsten Sit    zung zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Wahlen und Anstellungen
                            1  Gew  ä  hlt oder angestellt ist im offenen Verfahren, wer das absolute Mehr  der   g  ü  ltig   abgegebenen   Stimmen   erreicht.  Ergibt   der   erste   oder   folgende  Gang   kein   absolutes   Mehr,   f  ä  llt   diejenige   Person,   welche   die   geringste  Stimmenzahl aufweist, jeweils aus der Wahl oder dem Anstellungsverfah    ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frau Landammann oder der Landammann nimmt an Wahlen oder An    stellungsverfahren ohne Recht auf den Stichentscheid teil. Sofern das Ver    fahren   wegen   Stimmengleichheit   nicht   fortgesetzt   werden   kann,   zieht   die  Frau   Landammann   oder   der   Landammann   das   Los   dar  ü  ber,   wer   aus   der  Wahl oder dem Anstellungsverfahren f  ä  llt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 und 4 dieser Gesch ä
                            ftsordnung kommen erg  ä  nzend zur An    wendung.  4. Gesch  ä  ftsf  ü  hrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Eingaben an den Regierungsrat
                            1  Die Landschreiberin oder der Landschreiber teilt Eingaben an den Regie    rungsrat einer Direktion oder der Staatskanzlei zu Bericht und Antrag oder  zur   direkten   Erledigung   zu.   Eine   Umteilung   bereits   zugeteilter   Eingaben  von   einer   Direktion   zu   einer   anderen   bedarf   der   Zustimmung   der   Land    schreiberin oder des Landschreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Streitigkeiten   entscheidet   die   Frau   Landammann   oder   der   Landam    mann umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eingaben untergeordneter Art kann die Frau Landammann oder der Land    ammann selber erledigen, mit Befugnis zur Delegation an die Landschreibe    rin oder an den Landschreiber. Der Regierungsrat wird  ü  ber das Gesch  ä  ft  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Gutachten
                            1  Verwaltungsexterne Gutachten bed  ü  rfen der Zustimmung des Regierungs    rats.  1  )  *  1)  Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei f  ü  r die Einholung von verwaltungsex    ternen Gutachten bis zum Betrag von Fr. 500'000.– (§  3  Abs.  1 Ziff.  1 der Delegationsver    ordnung (DelV)  vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Wechsel der Direktionen
                            1  Der Regierungsrat kann w  ä  hrend der Amtsdauer einen Wechsel in der Zu    teilung der Direktionen nur mit Zustimmung der betroffenen Ratsmitglieder  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Einsatz der Elektronik
                            1  Der   Regierungsrat   setzt   elektronische,   verfahrensbezogene   Abl  ä  ufe   und  Systeme ein.  5. Delegationen und Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Delegationen
                            1  Der Regierungsrat kann aus seiner Mitte Delegationen bestimmen. Diese  bestehen in der Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz  ü  bt dasjenige  Ratsmitglied  aus, dessen  Direktion von der  Thematik besonders  betroffen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Delegationen   bereiten   Beschl  ü  sse   des   Regierungsrats   in   bestimmten  Bereichen vor. Sie k  ö  nnen f  ü  r den Regierungsrat Verhandlungen mit ande    ren Beh  ö  rden oder mit Privaten f  ü  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kommissionen
                            1  Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die ihn beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er w  ä  hlt die Mitglieder und regelt die Aufgaben sowie die Organisation.  Eine Kommission wird administrativ derjenigen Direktion,  die von der The    matik besonders betroffen ist, oder allenfalls der Staatskanzlei zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen ben  ö  tigen ein formelles Ge    setz als Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 dieser Gesch ä
                            ftsordnung kommt sinngem  ä  ss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ausstand bei Kommissionen; Kommissionsgeheimnis
                            1  Ein Kommissionsmitglied tritt in den Ausstand, falls ein Ausstandsgrund  gem  ä  ss § 7 Abs. 1 dieser Gesch  ä  ftsordnung vorliegt. § 7 Abs. 2 und 3 dieser  Gesch  ä  ftsordnung kommen sinngem  ä  ss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratungen der Kommissionen sind geheim.  Ü  ber eine  Orientierung  Dritter entscheidet bei Kommissionen des Regierungsrats der Regierungsrat  und bei Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen die Kommission sel    ber. Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten der Kommissionen richtet  sich nach der Gesetzgebung  ü  ber das  Ö  ffentlichkeitsprinzip der Verwaltung  (  Ö  ffentlichkeitsgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern ein formelles Gesetz den Ausstand oder die Geheimhaltung f  ü  r ein  Kommissionsmitglied anders als diese Gesch  ä  ftsordnung regelt, geht es die    ser Gesch  ä  ftsordnung vor.  6. Ausf  ü  hrungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ausf
                            ü  hrungsbestimmungen; effizienter Ratsbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat   beschliesst   Ausf  ü  hrungsbestimmungen   zu   dieser   Ge    sch  ä  ftsordnung und stellt dabei einen effizienten Ratsbetrieb sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  26.09.2013  21.12.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/079  28.11.2017  01.01.2018  § 20 Abs. 1  ge  ä  ndert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  26.09.2013  21.12.2013  Erstfassung  GS 2013/079
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  ge  ä  ndert  GS 2017/075