Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats
Kantonsratsbeschluss ü ber die Gesch ä ftsordnung des Regierungsrats (GO RR) Vom 26. September 2013 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 48 der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Konstituierung
§ 1 Eid oder Gel
ö bnis
1 Eid oder Gel ö bnis sind Voraussetzung f ü r die regierungsr ä tliche T ä tigkeit.
2 Die Ratsmitglieder legen den Eid oder das Gel ö bnis zusammen mit den Mitgliedern des Kantonsrats an dessen konstituierender Sitzung ab. 2 )
3 Tritt ein Ratsmitglied sp ä ter in den Regierungsrat ein, legt es den Eid oder das Gel ö bnis vor dem Amtsantritt an einer Kantonsratssitzung ab.
4 Kann ein Ratsmitglied infolge Krankheit, Unfall oder h ö herer Gewalt an der daf ü r vorgesehenen Kantonsratssitzung nicht teilnehmen, legt es den Eid oder das Gel ö bnis an der n ä chstm ö glichen Regierungsratssitzung ab.
§ 2 Amtsantritt
1 Der Regierungsrat tritt nach den Gesamterneuerungswahlen sein Amt am 1. Januar der neuen Amtsdauer an. 1) BGS 111.1 2) BGS 141.1
2. Sitzungen
§ 3 Einladung
1 Der Regierungsrat setzt die Sitzungsdaten fest. Er versammelt sich, so oft es die Gesch ä fte erfordern. Die Frau Landammann oder der Landammann kann weitere Sitzungen anordnen.
2 Die Landschreiberin oder der Landschreiber l ä dt den Regierungsrat zu den Sitzungen ein und stellt gleichzeitig die Traktandenliste zu.
§ 4 Beschlussf
ä higkeit
1 Die Anwesenheit von vier Ratsmitgliedern ist n ö tig, um eine Sitzung er ö ffnen, Gesch ä fte beraten, beschliessen sowie w ä hlen und anstellen zu k ö n nen.
§ 5 Teilnahme
1 Alle Ratsmitglieder sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber nehmen an den Sitzungen teil.
2 Die Landschreiberin oder der Landschreiber nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und hat in rechtlichen, organisatorischen und plane rischen Belangen ein Antragsrecht.
3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Land schreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie der Landschreiberin oder dem Landschreiber zu.
4 Die Frau Landammann oder der Landammann kann ausnahmsweise ver waltungsinterne und/oder verwaltungsexterne Sachverst ä ndige an die Sit zungen einladen.
§ 6 Protokoll
1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber f ü hrt das Protokoll. Der Re gierungsrat genehmigt es an seiner n ä chsten Sitzung.
2 Das Protokoll enth ä lt die Beschl ü sse sowie die Abstimmungen, Wahlen und Anstellungen mit Angabe der Stimmenzahl. Bei strittigen Gesch ä ften werden die wichtigsten, in die Beratung eingebrachten Argumente aufge f ü hrt.
3 Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, eine kurz begr ü ndete Erkl ä rung zu Proto koll abzugeben.
§ 7 Ausstand
1 Ratsmitglieder treten bei Gesch ä ften des Regierungsrats und der von ihnen geleiteten Direktion in den Ausstand, 1. wenn sie am Gesch ä ft ein unmittelbares pers ö nliches Interesse haben; 2. wenn sie mit einer Person, die am Gesch ä ft ein unmittelbares pers ö nli ches Interesse hat, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt, verschw ä gert oder durch Ehe, Verlobung, ein getragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind; 3. wenn ihre eigenen Entscheide vor dem Regierungsrat angefochten werden; 4. wenn sie Vertreterinnen oder Vertreter einer Person sind, die am Ge sch ä ft ein unmittelbares pers ö nliches Interesse hat, oder f ü r diese in der gleichen Sache t ä tig waren; 5. wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den An schein der Befangenheit erwecken.
2 Treten Ratsmitglieder in den Ausstand, legen sie die Ausstandsgr ü nde dar.
3 Ü ber Ausstandsfragen entscheidet der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Ratsmitglieds.
4 Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten.
§ 8 Ratsgeheimnis
1 Die Beratungen des Regierungsrats sind nicht ö ffentlich.
2 Die Ratsmitglieder d ü rfen unberechtigten Dritten keine Wahrnehmungen weitergeben, die sie bei der Aus ü bung ihres Amts machen.
3 Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten des Regierungsrats richtet sich nach der Gesetzgebung ü ber das Ö ffentlichkeitsprinzip der Verwaltung ( Ö f fentlichkeitsgesetz).
§ 9 Orientierung
ü ber die Regierungsratssitzungen
1 Der Regierungsrat orientiert die Ö ffentlichkeit und die kantonale Verwal tung regelm ä ssig und rasch ü ber seine Beschl ü sse von allgemeinem Interes se, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen.
§ 10 Kollegialit
ä tsprinzip
1 Die Ratsmitglieder stehen ungeachtet ihrer pers ö nlichen Meinung f ü r die Beschl ü sse des Regierungsrats gegen ü ber Dritten ein.
2 Der Regierungsrat kann Ratsmitglieder aus schwerwiegenden pers ö nlichen Gr ü nden f ü r ein einzelnes Gesch ä ft vom Kollegialit ä tsprinzip entbinden. 3. Beratungen
§ 11 Antr
ä ge und Art der Beratungen
1 Die Direktionen unterbreiten f ü r die Gesch ä fte in ihrem Zust ä ndigkeitsbe reich dem Regierungsrat Bericht und Antrag.
2 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemeinsamer Beratung, bei einfachen Gesch ä ften ohne Beratung. Jedes Ratsmitglied kann bei einfa chen Gesch ä ften die Beratung verlangen.
§ 12 Eintreten und Debattenordnung
1 Der Regierungsrat beschliesst vorerst, ob auf ein Gesch ä ft einzutreten ist.
2 Die Bereinigung und die Reihenfolge der Antr ä ge, die Behandlung von Ordnungs und Eventualantr ä gen sowie die Teilung von Abstimmungsfra gen richten sich nach der Gesch ä ftsordnung des Kantonsrats. 1 )
§ 13 Mehrheit bei Abstimmungen
1 Abstimmungen im Regierungsrat erfolgen offen. Ein Beschluss ben ö tigt die Mehrheit der Stimmenden, sofern die Gesch ä ftsordnung nichts anderes bestimmt. Die Frau Landammann oder der Landammann stimmt mit.
2 Eine Stimmenthaltung ist kurz zu begr ü nden und mit Begr ü ndung zu pro tokollieren.
3 Bei Stimmengleichheit gibt die Frau Landammann oder der Landammann den Stichentscheid.
4 Ein Beschluss ist g ü ltig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Rats mitgliedern auf sich vereinigt.
§ 14 R
ü ckkommensantr ä ge
1 Antr ä ge, einen fr ü heren Beschluss nochmals zu beraten, ben ö tigen an der selben Sitzung vier, an einer sp ä teren Sitzung f ü nf Stimmen.
2 Sofern sich die Beratung eines Gesch ä fts bei derselben Lesung ü ber zwei oder mehr Sitzungen erstreckt, ben ö tigt ein R ü ckkommensantrag an der letzten Sitzung vier Stimmen. An einer folgenden Sitzung nach Abschluss dieser Lesung sind f ü nf Stimmen n ö tig. 1) BGS 141.1
3 Bei einem Gesch ä ft mit zwei oder mehr Lesungen ben ö tigt ein R ü ckkom mensantrag, das Ergebnis einer fr ü heren Lesung nochmals zu beraten, vier Stimmen.
4 Ein R ü ckkommensantrag, w ä hrend derselben Lesung einen fr ü heren Teil beschluss nochmals zu beraten, ben ö tigt die Mehrheit der Stimmenden ge m ä ss § 13 dieser Gesch ä ftsordnung.
5 Wird der R ü ckkommensantrag angenommen, kann ein fr ü herer Beschluss mit der Mehrheit der Stimmenden gem ä ss § 13 dieser Gesch ä ftsordnung ge ä ndert werden.
§ 15 Stellvertretung
1 Sofern ein Ratsmitglied abwesend ist, vertritt mit seinem Einverst ä ndnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Gesch ä fte vor dem Regie rungsrat. Sofern sie oder er auch abwesend ist, ü bernimmt ihre bzw. seine Stellvertretung mit dem Einverst ä ndnis beider Ratsmitglieder deren Ge sch ä fte.
2 Sofern das Einverst ä ndnis infolge Krankheit, Unfall oder h ö herer Gewalt nicht eingeholt werden kann und das Gesch ä ft dringend ist, kann der Regie rungsrat das Gesch ä ft dennoch behandeln.
§ 16 Zirkular und Notbeschl
ü sse
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag eines Ratsmitglieds Zirkularbeschl ü sse fassen sowie bei Katastrophen und Notlagen Telefon, Video oder ä hnliche Sitzungen beschliessen. Jedes Ratsmitglied und die Landschreiberin bzw. der Landschreiber k ö nnen dagegen innert angemessener Frist Einsprache er heben und die Behandlung an einer ordentlichen Sitzung verlangen.
2 Sofern eine ausserordentliche Sitzungsform gem ä ss Abs. 1 beschlossen wurde, berechnet sich bei der materiellen Behandlung des Gesch ä fts die Mehrheit gem ä ss § 13 dieser Gesch ä ftsordnung.
§ 17 Dringlichkeitsbeschl
ü sse
1 Vier Ratsmitglieder k ö nnen ausnahmsweise bei Dringlichkeit und einstim mig Beschl ü sse im Zust ä ndigkeitsbereich des Regierungsrats fassen, sofern dieser dazu nicht in der Lage ist. Sie m ü ssen sich dazu entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Gesch ä ftsordnung nicht versammeln.
2 Dringlichkeitsbeschl ü sse werden dem Regierungsrat an der n ä chsten Sit zung zur Kenntnis gebracht.
§ 18 Wahlen und Anstellungen
1 Gew ä hlt oder angestellt ist im offenen Verfahren, wer das absolute Mehr der g ü ltig abgegebenen Stimmen erreicht. Ergibt der erste oder folgende Gang kein absolutes Mehr, f ä llt diejenige Person, welche die geringste Stimmenzahl aufweist, jeweils aus der Wahl oder dem Anstellungsverfah ren.
2 Die Frau Landammann oder der Landammann nimmt an Wahlen oder An stellungsverfahren ohne Recht auf den Stichentscheid teil. Sofern das Ver fahren wegen Stimmengleichheit nicht fortgesetzt werden kann, zieht die Frau Landammann oder der Landammann das Los dar ü ber, wer aus der Wahl oder dem Anstellungsverfahren f ä llt.
3
§ 13 Abs. 2 und 4 dieser Gesch ä
ftsordnung kommen erg ä nzend zur An wendung. 4. Gesch ä ftsf ü hrung
§ 19 Eingaben an den Regierungsrat
1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber teilt Eingaben an den Regie rungsrat einer Direktion oder der Staatskanzlei zu Bericht und Antrag oder zur direkten Erledigung zu. Eine Umteilung bereits zugeteilter Eingaben von einer Direktion zu einer anderen bedarf der Zustimmung der Land schreiberin oder des Landschreibers.
2 Bei Streitigkeiten entscheidet die Frau Landammann oder der Landam mann umgehend.
3 Eingaben untergeordneter Art kann die Frau Landammann oder der Land ammann selber erledigen, mit Befugnis zur Delegation an die Landschreibe rin oder an den Landschreiber. Der Regierungsrat wird ü ber das Gesch ä ft orientiert.
§ 20 Gutachten
1 Verwaltungsexterne Gutachten bed ü rfen der Zustimmung des Regierungs rats. 1 ) * 1) Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei f ü r die Einholung von verwaltungsex ternen Gutachten bis zum Betrag von Fr. 500'000.– (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsver ordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
§ 21 Wechsel der Direktionen
1 Der Regierungsrat kann w ä hrend der Amtsdauer einen Wechsel in der Zu teilung der Direktionen nur mit Zustimmung der betroffenen Ratsmitglieder beschliessen.
§ 22 Einsatz der Elektronik
1 Der Regierungsrat setzt elektronische, verfahrensbezogene Abl ä ufe und Systeme ein. 5. Delegationen und Kommissionen
§ 23 Delegationen
1 Der Regierungsrat kann aus seiner Mitte Delegationen bestimmen. Diese bestehen in der Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz ü bt dasjenige Ratsmitglied aus, dessen Direktion von der Thematik besonders betroffen ist.
2 Die Delegationen bereiten Beschl ü sse des Regierungsrats in bestimmten Bereichen vor. Sie k ö nnen f ü r den Regierungsrat Verhandlungen mit ande ren Beh ö rden oder mit Privaten f ü hren.
§ 24 Kommissionen
1 Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die ihn beraten.
2 Er w ä hlt die Mitglieder und regelt die Aufgaben sowie die Organisation. Eine Kommission wird administrativ derjenigen Direktion, die von der The matik besonders betroffen ist, oder allenfalls der Staatskanzlei zugeordnet.
3 Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen ben ö tigen ein formelles Ge setz als Grundlage.
4
§ 12 dieser Gesch ä
ftsordnung kommt sinngem ä ss zur Anwendung.
§ 25 Ausstand bei Kommissionen; Kommissionsgeheimnis
1 Ein Kommissionsmitglied tritt in den Ausstand, falls ein Ausstandsgrund gem ä ss § 7 Abs. 1 dieser Gesch ä ftsordnung vorliegt. § 7 Abs. 2 und 3 dieser Gesch ä ftsordnung kommen sinngem ä ss zur Anwendung.
2 Die Beratungen der Kommissionen sind geheim. Ü ber eine Orientierung Dritter entscheidet bei Kommissionen des Regierungsrats der Regierungsrat und bei Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen die Kommission sel ber. Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten der Kommissionen richtet sich nach der Gesetzgebung ü ber das Ö ffentlichkeitsprinzip der Verwaltung ( Ö ffentlichkeitsgesetz).
3 Sofern ein formelles Gesetz den Ausstand oder die Geheimhaltung f ü r ein Kommissionsmitglied anders als diese Gesch ä ftsordnung regelt, geht es die ser Gesch ä ftsordnung vor. 6. Ausf ü hrungsbestimmungen
§ 26 Ausf
ü hrungsbestimmungen; effizienter Ratsbetrieb
1 Der Regierungsrat beschliesst Ausf ü hrungsbestimmungen zu dieser Ge sch ä ftsordnung und stellt dabei einen effizienten Ratsbetrieb sicher.
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 26.09.2013 21.12.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/079 28.11.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 1 ge ä ndert GS 2017/075
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 26.09.2013 21.12.2013 Erstfassung GS 2013/079
§ 20 Abs. 1 28.11.2017
01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075
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