Bundesgesetz über den Schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden (454)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den Schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden (Nationalparkgesetz)

(Nationalparkgesetz) vom 19. Dezember 1980 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 78 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1979³
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ). ³ BBl 1979 III 705
Art. 1 Wesen und Zweck
¹ Der Schweizerische Nationalpark im Engadin und Münstertal im Kanton Grau­bünden ist ein Reservat, in dem die Natur vor allen menschlichen Eingriffen geschützt und namentlich die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ihrer natürlichen Ent­wicklung überlassen wird. Es sind nur Eingriffe gestattet, die unmittelbar der Er­hal­tung des Parks dienen.
² Der Nationalpark ist der Allgemeinheit zugänglich, soweit es die Parkordnung zulässt. Er soll Gegenstand dauernder wissenschaftlicher Forschung sein.
Art. 2 Trägerschaft
Trägerin des Nationalparks ist die öffentlich-rechtliche Stiftung «Schweizerischer Nationalpark» mit Sitz in Bern.
Art. 3 Finanzierung
¹ Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus dem Nationalparkfonds, den der Schweizerische Bund für Naturschutz gegründet hat.
² Die Stiftung verwendet zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Erträge des Stiftungs­vermögens und andere Einnahmen.
³ Der Bund leistet an die Kosten von Verwaltung, Aufsicht und Unterhalt einen jährlichen Beitrag.
⁴ Die Stiftung kann für die Benützung von Einrichtungen im Nationalpark Gebüh­ren erheben.
⁵ Das Stiftungsvermögen darf nur in ausserordentlichen Fällen angetastet werden. Es darf nicht unter 1 000 000 Franken sinken.
Art. 4 Nationalparkkommission
¹ Oberstes Organ der Stiftung ist die Nationalparkkommission. Sie besteht aus neun Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden.
² Drei Mitglieder werden vom Schweizerischen Bund für Naturschutz, zwei von der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft, und je ein Mitglied wird vom Kanton Graubünden und von den Parkgemeinden vorgeschlagen. Zwei Mitglieder vertreten die Schweizerische Eidgenossenschaft.
³ Der Bundesrat ernennt den Präsidenten der Nationalparkkommission. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie bezeichnet den Sekretär, den Rech­nungsführer und weitere Ausführungsorgane.
Art. 5 Aufgaben
¹ Die Nationalparkkommission sorgt für die Erhaltung und Förderung des Natio­nal­parks. Sie soll insbesondere:
a. mit dem Kanton und den Gemeinden zusammenarbeiten;
b. den Park und seine Einrichtungen verwalten, beaufsichtigen und unterhalten;
c. die Öffentlichkeit über Wesen und Zweck des Nationalparks sowie über die Vorschriften für Besucher informieren;
d. die Zusammenarbeit zwischen Parkverwaltung und Forschern fördern.
² Die Nationalparkkommission sichert das Parkgebiet rechtlich ab. Sie schliesst die Verträge für die Erfüllung des Stiftungszwecks ab. Verträge über die Sicherung des Parkgebietes, seine Verminderung oder Erweiterung sowie über die dafür erforder­lichen Entschädigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
³ Die Nationalparkkommission erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation⁴ Reglemente über Verwaltung und Beaufsichtigung des Parks.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 6 Rechtsnachfolge
¹ Die Stiftung übernimmt Rechte und Pflichten, die sich auf den Nationalpark beziehen und die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der Eidgenossenschaft zukamen.
² Sie tritt insbesondere in die Verträge zwischen der Eidgenossenschaft und den an Grund und Boden Berechtigten ein.
³ Die Beteiligung der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft und des Schweizerischen Bundes für Naturschutz wird in einem Vertrag mit der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft geregelt.
Art. 7 Parkordnung
Der Kanton Graubünden erlässt nach Anhören der Nationalparkkommission die Parkordnung, die der Genehmigung des Bundesrates bedarf.
Art. 8 Strafbestimmungen
¹ Wer Vorschriften der Parkordnung, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen worden sind, zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
² Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
³ Die Parkorgane können Gegenstände einziehen, die sich jemand entgegen der Parkordnung angeeignet hat.
Art. 9 Aufsicht und Beschwerden
¹ Der Nationalpark steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Die Nationalparkkommission erstattet dem Departement jährlich zu­handen des Bundesrates und der eidgenös­sischen Räte Bericht.
² Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft das Rechnungswesen.
³ Gegen Entscheide der Nationalparkkommission kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. ⁵
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 44 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 10 Schlussbestimmungen
¹ Der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1959⁶ über den Schweizerischen National­park im Kanton Graubünden wird aufgehoben.
² Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
³ Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 15. April 1981⁷
⁶ [ AS 1961 882 ]
⁷ BRB vom 28. Jan. 1981
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