Pflegekinderverordnung (212.239)
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Pflegekinderverordnung

1 Pflegekinderverordnung RRB vom 2. Juni 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 92 Absatz 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
1 ) beschliesst: I. Geltungsbereich und Zuständigkeit

§ 1. Grundsatz und Geltungsbereich Art. 1 eidg. V

1 Diese Verordnung dient dem Schutze von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses untergebracht sind (Pflegekinder genannt).
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober
1977
2 ) (eidgenössische Verordnung genannt).

§ 2. Behörden Art. 2 eidg. V

Die Pflegekinderaufsicht obliegt folgenden Behörden: a) dem Oberamtmann
3 ) b) dem Departement des Innern.

§ 3. Zuständigkeit

a) des Oberamtmannes
3 ) Art. 2 eidg. V Der Oberamtmann
3 ) am Orte der Unterbringung des Unmündigen ist zu- ständig für a) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für die Familienpflege nach Artikel 4 und 11 der eidgenössischen Verordnung; b) die Aufsicht über die Tagespflege nach Artikel 12 der eidgenössischen Verordnung; c) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für die Heimpflege nach Artikel 13 und 20 der eidgenössischen Verordnung. Die Spezialge- setzgebung bleibt vorbehalten.

§ 4. b) des Departementes des Innern Art. 3 eidg. V

Das Departement des Innern erstellt Muster für Pfleg everträge und For- mulare für Gesuche und Meldungen. Es erlässt Richtlinien für die Festset- ________________
1 ) BGS 211.1.
2 ) SR 211.222.338.
3 ) Heutige Bezeichnung Vo rsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindege- setzes vom 16. Februar 1992.
2 zung von Pflegegeldern und gibt Merkblätter über die Rechte und Pflich- ten von Eltern und Pflegeeltern heraus. II. Familienpflege

§ 5. Bewilligungspflicht Art. 4 eidg. V

1 Unter Familienpflege fallen alle Kinder bis zum vollendeten 16. Al- tersjahr, die auf mehr als drei Monate oder auf unbestimmte Zeit anderen Personen als den Eltern unentgeltlich oder entgeltlich zur Pflege und Erziehung anvertraut sind.
2 Die Aufnahme verwandter Kinder ist ebenfalls bewilligungspflichtig.
3 Adoptivkinder unterstehen bis zur rechtskräftigen Adoption den gleichen Bestimmungen.

§ 6. Untersuchung Art. 7 eidg. V

Der Oberamtmann
1 ) klärt die Verhältnisse nach Massgabe von Artikel 7 der eidgenössischen Verordnung ab. Insbesondere sind die Vormund- schaftsbehörde und die Vertrauensperson der Gemeinde (§ 8) anzuhören. Diese Aufgabe kann auch einer Familienberatungsstelle, einem örtlichen Sozialdienst oder einer anderen geeigneten Fachstelle übertragen werden.

§ 7. Bewilligung Art. 8 eidg. V

1 Die Pflegeeltern haben das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung vor Aufnahme des Kindes schriftlich beim Oberamt einzureichen.
2 Die Bewilligung wird unentgeltlich für ein bestimmtes Kind erteilt. Sie ist nicht übertragbar.

§ 8. Aufsicht Art. 10 eidg. V

1 Der Oberamtmann
3 ) bezeichnet in jeder Gemeinde eine Ve rtrauensper- son für die Dauer von jeweils vier Jahren, welche die Pflegefamilie sooft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal besucht. Die gleiche Vertrauen- sperson kann für mehrere Gemeinden bezeichnet werden.
2 Die Vertrauensperson erstattet dem Oberamt jährlich schriftlich Bericht.
3 Die Kosten der Überwachung des Pflegeplatzes gehen zulasten der Ge- meinde, in der das Kind untergebracht ist.

§ 9. Orientierung

Der Oberamtmann
3 ) führt ein Verzeichnis der Pflegekinder. Er orientiert die Vertrauensperson in den Gemeinden fortlaufend über die in ihrem Zuständigkeitsgebiet untergebrachten Pflegekinder.

§ 10. Versicherung Art. 5 eidg. V

1 Unfall und Haftpflicht angemessen zu versichern. ________________
1 ) Heutige Bezeichnung Vo rsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindege- setzes vom 16. Februar 1992.
3
2
...
1 )
3
...
2 ) III. Tagespflege

§ 11. Tagespflege Art. 10 und 12 eidg. V

1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, hat dies dem zu- ständigen Oberamtmann
3 ) zu melden.
2 Die Tagespflege untersteht der Aufsicht durch den Oberamtmann
1 ). IV. Heimpflege

§ 12. Begriff Bewilligungspflicht Art. 13 eidg. V

1 Wer mehr als fünf Pflegekinder zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufnimmt, bedarf einer Heimpflegebewilligung.
2 Wer mehr als fünf Kinder unter zwölf Jahren tagsüber zur Betreuung aufnimmt, bedarf einer Bewilligung (Kinderkrippen, Kinderhorte).

§ 13. Bewilligung Art. 14 und 15 eidg. V

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist unter Nachweis der erfor- derlichen Voraussetzungen beim Oberamt einzureichen.
2 Die Vormundschaftsbehörde des Niederlassungsortes hat zum Gesuch Stellung zu nehmen.

§ 14. Aufsicht Art. 19 eidg. V

1 Der Oberamtmann
1 ) übt die Aufsicht über die Heimpflege aus. Ihm ob- liegt auch die Beratung der Heimleitung.
2 Sachkundige Vertreter der Behörde müssen jedes Heim sooft als nötig, wenigstens aber alle zwei Jahre besuchen. Das Ergebnis der Besuche ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten. V. Verfahren

§ 15. Verfahren

Soweit das Schweizerische Zivilgesetzbuch, die eidgenössische Verord- nung, das Einführungsgesetz des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und diese Verordnung keine besonderen Verfahrensvorschriften vorsehen, ________________
1 ) § 10 Absatz 2 aufgehoben am 2. Juli 2002.
2 ) § 10 Absatz 3 aufgehoben am 2. Juli 2002.
3 ) Heutige Bezeichnung Vo rsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindege- setzes vom 16. Februar 1992.
4 gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 15. November 1970
1 ).

§ 16. Rechtsmittel Art. 27 eidg. V § 91 Abs. 2 EG ZGB

Gegen Verfügungen des Oberamtmannes
2 ) kann innert 10 Tagen beim Departement des Innern Beschwerde erhoben werden.

§ 17. Berichterstattung

Die Oberamtmänner
2 ) haben aufgrund der Berichte der Vertrauensperson und ihrer eigenen Wahrnehmungen dem Departement des Innern jährlich über das Pflegekinderwesen schriftlich zu berichten. VI. Schlussbestimmungen

§ 18. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 29 eidg. V

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Pflegekinderverord- nung des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 1941
3 ) aufgehoben.

§ 19. Inkrafttreten

4 ) Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt auf den 1. Juli 1987 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 11. Juni 1987 ________________
1 ) BGS 124.11.
2 ) Heutige Bezeichnung Vo rsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindege- setzes vom 16. Februar 1992.
3 ) GS 75, 369.
4 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 2. Juli 2002 am 1. Januar 2002.
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