Zusatzabkommen (0.632.312.451.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzabkommen

über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile Abgeschlossen in Kristiansand, Norwegen, am 26. Juni 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 2003² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. November 2004 In Kraft getreten am 1. Dezember 2004 (Stand am 1. Dezember 2004) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 11. Dez. 2003 ( AS 2005 787 )
Art. 1
1.  Dieses Zusatzabkommen zwischen der Schweiz und Chile über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden als «dieses Abkommen» bezeichnet) wird bezugnehmend auf und in Verbindung mit dem am 26. Juni 2003 unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen Chile und den EFTA-Staaten³ (im Folgenden als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere gemäss dessen Artikel 1, abgeschlossen. Dieses Abkommen ist Teil der Vertragsinstrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Chile.
2.  Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923⁴ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
³ SR 0.632.312.451
⁴ SR 0.631.112.514
Art. 2
Dieses Abkommen umfasst den Handel von Erzeugnissen:
(a) die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden als «das HS⁵» bezeichnet) fallen und die nicht in den Anhängen IV und V des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und
(b) die im Anhang III des Freihandelsabkommens aufgeführt sind.
⁵ SR 0.632.11
Art. 3
Chile gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in Chile nach Anhang 2.
Art. 4
Die im Rahmen dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Zollfragen sind im Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführt.
Art. 5
Die Vertragsparteien werden nicht später als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Situation überprüfen, unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Handels von Landwirtschaftserzeugnissen zwischen den Parteien, der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte und der Entwicklung der Landwirtschaftspolitiken beider Parteien. Dabei werden die Parteien systematisch Produkt für Produkt auf angemessene Weise und auf der Basis der Gegenseitigkeit die Möglichkeit für weitergehende Konzessionen prüfen, mit Blick auf eine erhöhte Liberalisierung des Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen.
Art. 6
Die folgenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens finden sinngemäss Anwendung auf dieses Abkommen:
Artikel 3, 4 und 6, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 82, 83, 84, 98, 99 und 100.
Art. 7
Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehandelt wird und das Gegenstand eines Zollzugeständnisses nach Artikel 3 ist, eine Exportsubvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für solche Importe bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meistbegünstigungsansatz erhöhen.
Art. 8
Chile kann sein «Preis-Band-System» gemäss Artikel 12 des Gesetzes 18,525, oder ein nachfolgendes System für von diesem Gesetz erfasste Produkte, weiterführen; dies unter der Voraussetzung, dass dieses System in einer Art und Weise angewendet wird, die mit den Rechten und Pflichten Chiles gemäss dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation⁶ vereinbar ist.
⁶ SR 0.632.20
Art. 9
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO Übereinkommen über die Landwirtschaft⁷, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vereinbart ist.
⁷ SR 0.632.20 Anhang 1A.3
Art. 10
1.  Es wird ein bilateraler Ausschuss für den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen eingesetzt. Er tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre, zusammen.
2.  Der Ausschuss:
(a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens und wertet die Ergebnisse dessen Anwendung aus;
(b) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(c) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und
(d) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.
Art. 11
Für die Zwecke dieses Abkommens findet Kapitel X des Freihandelsabkommens sinngemäss nur zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Art. 12
1.  Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens vereinbaren.
2.  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhanges 4, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Erhalt der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 13
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Es tritt am gleichen Datum in Kraft, wie das Freihandelsabkommen im Verhältnis zwischen der Schweiz und Chile in Kraft tritt, und es bleibt so lange in Kraft wie die Schweiz und Chile Vertragsparteien des Freihandelsabkommens bleiben.
Art. 14
1.  Eine Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktreten. Eine Kopie der Notifikation wird dem Depositar des Freihandelsabkommens zugestellt. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Datum wirksam, an welchem die andere Vertragspartei die Notifikation erhalten hat.
2.  Wenn die Schweiz oder Chile von diesem Abkommen zurücktritt, wird das Freihandelsabkommen in ihrem Verhältnis am selben Datum beendet, an dem der Rücktritt von diesem Abkommen wirksam wird.
Art. 15
Die Anhänge und Anlagen dieses Abkommens sind integraler Bestandteil desselben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Kristiansand, am 26. Juni 2003, in zwei Originalausfertigungen.

Für die Schweizerische
Eidgenossenschaft:

Für die Republik Chile:

Joseph Deiss

Maria Soledad Alvear Valenzuela

Anhang 1

Von Chile der Schweiz gewährte Konzessionen*

Nr. des chilenischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Präferenzieller
Zollsatz

0102.10.00

REPRODUCTORES DE RAZA PURA

FREE

0103.10.00

REPRODUCTORES DE RAZA PURA

FREE

0104.10.00

DE LA ESPECIE OVINA

FREE

0104.20.00

DE LA ESPECIE CAPRINA

FREE

0105.11.00

GALLOS Y GALLINAS

FREE

0105.12.00

PAVOS (GALLIPAVOS)

FREE

0105.19.00

LOS DEMAS

FREE

0106.00.10

DESTINADOS A LA ALIMENTACION HUMANA

FREE

0106.00.20

DE PELETERIA

FREE

0106.00.90

LOS DEMAS

FREE

0210.11.00

JAMONES, PALETAS Y SUS TROZOS, SIN

FREE

0210.12.00

TOCINO ENTREVERADO DE PANZA(PANCETA) Y SUS

FREE

0210.19.00

LAS DEMAS

FREE

0210.20.00

CARNE DE LA ESPECIE BOVINA

FREE

0210.90.00

LOS DEMAS, INCLUIDOS LA HARINA Y POLVO

FREE

0410.00.00

PRODUCTOS COMESTIBLES DE ORIGEN ANIMAL NO

FREE

0505.10.00

PLUMAS DE LAS UTILIZADAS PARA RELLENO;

FREE

0506.10.00

OSEINA Y HUESOS ACIDULADOS

FREE

0506.90.00

LOS DEMAS

FREE

0511.10.00

SEMEN DE BOVINO

FREE

0511.91.90

LOS DEMAS

FREE

0511.99.10

SEMEN DE OTROS ANIMALES

FREE

0602.10.00

ESQUEJES SIN ENRAIZAR E INJERTOS

FREE

0603.90.00

LOS DEMAS

FREE

0604.99.00

LOS DEMAS

FREE

0703.20.00

AJOS

FREE

0709.51.00

SETAS Y DEMAS HONGOS

FREE

0712.20.00

CEBOLLAS

FREE

0712.30.10

SETAS Y DEMAS HONGOS

FREE

0712.30.20

TRUFAS

FREE

0810.40.00

ARANDANOS ROJOS, MIRTILOS Y DEMAS FRUTOS

FREE

0811.90.00

LOS DEMAS

FREE

0901.11.00

SIN DESCAFEINAR

FREE

0901.12.00

DESCAFEINADO

FREE

0901.21.00

SIN DESCAFEINAR

FREE

0901.22.00

DESCAFEINADO

FREE

0901.90.00

LOS DEMAS

FREE

0902.10.00

TE VERDE (SIN FERMENTAR) PRESENTADO EN

FREE

0902.20.00

TE VERDE (SIN FERMENTAR) PRESENTADO DE OTRA

FREE

0902.30.00

TE NEGRO (FERMENTADO) Y TE PARCIALMENTE

FREE

0902.40.00

TE NEGRO (FERMENTADO) Y TE PARCIALMENTE

FREE

1106.30.00

DE LOS PRODUCTOS DEL CAPITULO 8

FREE

1209.21.00

DE ALFALFA

FREE

1209.22.00

DE TREBOL (TRIFOLIUM SPP.)

FREE

1209.23.00

DE FESTUCAS

FREE

1209.24.00

DE PASTO AZUL DE KENTUCKY (POA PRATENSIS

FREE

1209.30.00

SEMILLAS DE PLANTAS HERBACEAS UTILIZADAS

FREE

1209.91.10

DE TOMATES

FREE

1209.91.90

LAS DEMAS

FREE

1302.12.00

DE REGALIZ

FREE

1302.13.00

DE LUPULO

FREE

1302.19.00

LOS DEMAS

FREE

1302.20.00

MATERIAS PECTICAS, PECTINATOS Y PECTATOS

FREE

1401.90.00

LAS DEMAS

FREE

1402.10.00

KAPOK (MIRAGUANO DE BOMBACACEAS)

FREE

1402.90.00

LAS DEMAS

FREE

1403.10.00

SORGO DE ESCOBAS (SORGHUM VULGARE VAR.

FREE

1403.90.00

LAS DEMAS

FREE

1404.90.10

CORTEZAS DE QUILLAY

FREE

1520.00.00

GLICEROL EN BRUTO; AGUAS Y LEJIAS

FREE

1521.10.00

CERAS VEGETALES

FREE

1521.90.00

LAS DEMAS

FREE

1803.10.00

SIN DESGRASAR

FREE

2003.10.00

SETAS Y DEMAS HONGOS

FREE

2007.10.00

PREPARACIONES HOMOGENEIZADAS

FREE

2102.30.00

POLVOS PARA HORNEAR PREPARADOS

FREE

2103.30.00

HARINADE MOSTAZA Y MOSTAZA PREPARADA

FREE

2104.10.00

PREPARACIONES PARA SOPAS, POTAJES O CALDOS;

FREE

2201.10.00

AGUA MINERAL Y AGUA GASEADA

FREE

2207.10.00

ALCOHOL ETILICO SIN DESNATURALIZAR CON

FREE

2207.20.00

ALCOHOL ETILICO Y AGUARDIENTE

FREE

2307.00.00

LAS O HECES DE VINO; TARTARO BRUTO.

FREE

2309

Note (1)

FREE

Note (1): Exclusivamente preparaciones de materiales minerales, que contengan o no rastros de elementos, vitaminas o ingredientes medicinales activos
* Diese Tabelle existiert nur in der spanischen Originalfassung

Anhang 2

Konzessionen, die die Schweiz Chile gemäss Artikel 3 des Zusatza b kommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen g e währt

Nummer des schweizerischen
Zolltarifs⁸
HS 2002

Warenbezeichnung

Angewendeter präferenzieller
Zollansatz
(Fr. je
100 kg brutto)

Präferen-zieller Zollansatz
MFN minus
(Fr. je
100 kg brutto)

(Fr./Stück)

(Fr./Stück)

0101.

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

–  reinrassige Zuchttiere:

–  –  Pferde:

10 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 1)*
            eingeführt

frei

–  andere:

–  –  andere:

–  –  –  zum Schlachten:

90 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)*
                eingeführt

80.—

–  –  –  andere:

90 95

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 1)*
        eingeführt

frei

0102.

Tiere der Rindviehgattung, lebend:

–  andere:

–  –  zum Schlachten:

90 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)*
            eingeführt

85.—

0103.

Tiere der Schweinegattung, lebend:

–  andere:

–  –  mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

91 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 3)*
            eingeführt (andere Zuchttiere)

33.—

91 20

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
            eingeführt (Schlachttiere)

30.—

–  –  mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

92 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 3)*
            eingeführt (andere Zuchttiere)

10.—

92 20

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
            eingeführt (Schlachttiere)

30.—

0104.

Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend:

–  der Schafgattung:

10 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 4)*
        eingeführt (Zuchttiere)

5.—

10 20

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)*
        eingeführt (Schlachttiere)

20.—

Nummer des schweizerischen
Zolltarifs
HS 2002

Warenbezeichnung

Angewendeter präferenzieller
Zollansatz
(Fr. je
100 kg brutto)

Präferen-zieller Zollansatz
MFN minus
(Fr. je
100 kg brutto)

(Fr./100
kg brutto)

(Fr./100
kg brutto)

0105.

Hausgeflügel; Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend:

–  mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g:

11 00

–  –  Hühner

frei

12 00

–  –  Truthühner

frei

19 00

–  –  andere

frei

0106.

Andere Tiere, lebend:

–  Säugetiere:

11 00

–  –  Primaten

frei

12 00

–  –  Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der
        Ordnung der Cetacea); Sirenen und Seekühe
        (Säugetiere der Ordnung der Sirenen)

frei

19 00

–  –  andere

frei

20 00

–  Reptilien (einschliesslich Schlangen und
    Meeresschildkröten)

frei

–  Vögel:

31 00

–  –  Greifvögel

frei

32 00

–  –  Papageienvögel (einschliesslich Papageien, Sittiche,
        Aras und Kakadus)

frei

–  –  andere:

39 90

–  –  –  andere

frei

90 00

–  andere

frei

0201.

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt:

–  in ganzen oder halben Tierkörpern:

–  –  von Kälbern:

10 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

85.—

–  –  andere:

10 91

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

–  andere Stücke, nicht ausgebeint:

–  –  von Kälbern:

20 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

–  –  andere:

20 91

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

–  ausgebeint:

–  –  von Kälbern:

30 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

–  –  andere:

30 91

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

0202.

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren:

–  in ganzen oder halben Tierkörpern:

–  –  von Kälbern:

10 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

85.—

–  –  andere:

10 91

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

–  andere Stücke, nicht ausgebeint:

–  –  von Kälbern:

20 11

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

–  –  andere:

20 91

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

–  ausgebeint:

–  –  von Kälbern:

30 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

–  –  andere:

30 91

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

0203.

Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren:

–  frisch oder gekühlt:

–  –  in ganzen oder halben Tierkörpern:

11 10

–  –  –  von Wildschweinen

frei

–  –  –  andere:

11 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

30.—

–  –  Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht
        ausgebeint:

12 10

–  –  –  von Wildschweinen

frei

–  –  –  andere:

12 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

40.—

–  –  anderes:

19 10

–  –  –  von Wildschweinen

frei

–  –  –  anderes:

19 81

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

40.—

–  gefroren:

–  –  in ganzen oder halben Tierkörpern:

21 10

–  –  –  von Wildschweinen

frei

–  –  –  andere:

21 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

30.—

–  –  Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht
        ausgebeint:

22 10

–  –  –  von Wildschweinen

frei

–  –  –  andere:

22 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

40.—

–  –  anderes:

29 10

–  –  –  von Wildschweinen

frei

–  –  –  anderes:

29 81

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

40.—

0204.

Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren:

–  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch
    oder gekühlt:

10 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)*
        eingeführt

20.—

–  anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch
    oder gekühlt:

–  –  in ganzen oder halben Tierkörpern:

21 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

20.—

–  –  in anderen Stücken, nicht ausgebeint:

22 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

20.—

–  –  ausgebeint:

23 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

20.—

–  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren:

30 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)*
        eingeführt

20.—

–  anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung,
    gefroren:

–  –  in ganzen oder halben Tierkörpern:

41 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

20.—

–  –  in anderen Stücken, nicht ausgebeint:

42 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

20.—

–  –  ausgebeint:

43 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

20.—

–  Fleisch von Tieren der Ziegengattung:

50 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)*
        eingeführt

40.—

0206.

Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

–  von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt:

–  –  Zungen:

10 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

–  –  Lebern:

10 21

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

144.—

–  –  andere:

10 91

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

9.—

–  von Tieren der Rindviehgattung, gefroren:

–  –  Zungen:

21 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

70.—

–  –  Lebern:

22 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

40.—

–  –  andere:

29 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

100.—

–  von Tieren der Schweinegattung, frisch oder gekühlt:

30 10

–  –  von Wildschweinen

frei

–  –  andere:

30 91

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)*
            eingeführt

40.—

–  von Tieren der Schweinegattung, gefroren:

–  –  Lebern:

41 10

–  –  –  von Wildschweinen

frei

–  –  –  andere:

41 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)*
                eingeführt

38.—

–  –  andere:

49 10

–  –  –  von Wildschweinen

frei

–  –  –  andere:

49 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)*
                eingeführt

38.—

–  andere, frisch oder gekühlt:

80 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)*
        eingeführt

9.—

–  andere, gefroren:

90 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)*
        eingeführt

10.—

0207.

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

–  von Hühnern:

–  –  nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:

11 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 6)*
            eingeführt

6.—

–  –  nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

12 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 6)* eingeführt

15.—

–  –  Stücke und Schlachtnebenprodukte, frisch oder
        gekühlt:

–  –  –  Brüste:

14 81

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

15.—

–  –  –  andere:

14 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

15.—

–  von Truthühnern:

–  –  nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:

24 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 6)*
            eingeführt

6.—

–  –  nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

25 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 6)*
            eingeführt

6.—

–  –  Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren:

–  –  –  Brüste:

27 81

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

15.—

–  –  –  andere:

27 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

30.—

–  von Enten, Gänsen oder Perlhühnern:

–  –  nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:

–  –  –  Enten:

32 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

6.—

–  –  –  andere:

32 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

6.—

–  –  nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

–  –  –  Enten:

33 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

15.—

–  –  –  andere:

33 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

15.—

34 00

–  –  Fettlebern, frisch oder gekühlt

22.50

–  –  andere, gefroren:

36 10

–  –  –  Fettlebern

36.33

–  –  –  andere:

36 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

30.—

0210.

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte,
gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten:

– Fleisch von Tieren der Schweinegattung:

–  –  Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht
        ausgebeint:

11 10

–  –  –  von Wildschweinen

frei

–  –  –  andere:

11 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

150.—

–  –  anderes:

19 10

–  –  –  von Wildschweinen

frei

–  –  –  anderes:

19 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
                eingeführt

150.—

0407.

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

00 10

– innerhalb des Zollkontingents (K ‑ Nr. 9)* eingeführt

47.—

0408.

Vogeleier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  andere:

–  –  getrocknet:

91 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 10)*
            eingeführt

239.—

–  –  andere:

99 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 11)*
            eingeführt

71.—

0409.

00 00

Natürlicher Honig

19.—

0410.

00 00

Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

0504.

Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

00 10

–  Labmagen

frei

–  andere Magen von Tieren der Nrn. 0101–0104;
    Kutteln:

00 39

–  –  andere

frei

00 90

–  andere

frei

0505.

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

–  Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen:

10 10

–  –  Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen

frei

10 90

–  –  andere

frei

–  andere:

–  –  Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

90 19

–  –  –  andere

frei

90 90

–  –  andere

frei

0506.

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure
behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:

10 00

–  Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelte
    Knochen

frei

90 00

–  andere

frei

0509.

00 00

Meerschwämme

frei

0510.

00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus;
Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

frei

(Fr. /
Anwen-dungs-
einheit)

(Fr. / Anwendungs-
einheit)

0511.

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet:

–  Samen von Stieren:

10 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 12)*
        eingeführt

frei

(Fr./ 100
kg brutto)

(Fr./ 100 kg brutto)

–  andere:

–  –  Waren aus Fischen oder aus Krebstieren,
        Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren;
        nichtlebende Tiere des Kapitels 3:

91 90

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

99 90

–  –  –  andere

frei

0601.

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212:

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen,
    Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:

10 10

–  –  Tulpen

17.—

10 90

–  –  andere

frei

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen,
    Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in
    Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln:

20 10

–  –  Zichoriensetzlinge

1.40

20 20

–  –  mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen,

        ausgenommen Tulpen und Zichoriensetzlinge

frei

–  –  andere:

20 91

–  –  –  mit Knospen oder Blüten

frei

20 99

–  –  –  andere

frei

0602.

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 00

–  Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

frei

–  andere:

–  –  andere:

ex

90 91

–  –  –  mit nackten Wurzeln, Zierpflanzen

2.—

ex

90 91

–  –  –  mit nackten Wurzeln, andere

15.—

90 99

–  –  –  andere

4.60

0603.

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:

–  frisch:

–  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

–  –  –  Nelken:

10 31

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*

frei

–  –  –  Rosen:

10 41

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*

12.50

–  –  –  andere:

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*:

10 51

–  –  –  –  –  verholzend

20.—

10 59

–  –  –  –  –  andere

20.—

–  andere:

90 10

–  –  getrocknet, im Naturzustand

frei

90 90

–  –  andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)

frei

0604.

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:

–  Moose und Flechten:

10 10

–  –  frisch oder bloss getrocknet

frei

–  andere:

–  –  frisch:

–  –  –  verholzend:

91 19

–  –  –  –  andere

5.—

–  –  andere:

99 10

–  –  –  bloss getrocknet

frei

99 90

–  –  –  andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)

frei

0701.

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

–  Saatkartoffeln:

10 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)*
        eingeführt

1.40

–  andere:

90 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)*
        eingeführt

3.—

0702.

Tomaten, frisch oder gekühlt:

–  Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

00 10

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  Peretti-Tomaten (längliche Form):

00 20

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm
    und mehr (sog. Fleischtomaten):

00 30

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere:

00 90

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

0703.

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

–  Speisezwiebeln und Schalotten:

–  –  Setzzwiebeln:

10 11

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 30. April:

10 13

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  andere Speisezwiebeln und Schalotten:

–  –  –  weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr
             (Cipollotte):

10 20

–  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

frei

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

10 21

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  –  weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem
            Durchmesser von 35 mm oder weniger:

10 30

–  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

frei

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

10 31

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  –  Wildzwiebeln (Lampagioni):

10 40

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 41

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser
            von 70 mm oder mehr:

10 50

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 51

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von
            weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten,
            andere als solche der Nrn 0703.1030/1039:

10 60

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 61

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  –  andere Speisezwiebeln:

10 70

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 71

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

10 80

–  –  –  Schalotten

frei

20 00

–  Knoblauch

frei

–  Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten:

–  –  langschaftiger Lauch (höchstens ¹/6 der Schaftlänge
        grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken
        in Verkaufsschalen:

90 10

–  –  –  vom 16. Februar bis Ende Februar

5.—

–  –  –  vom 1. März bis 15. Februar:

90 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

0704.

Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

–  Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl:

–  –  Cimone:

10 10

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

10 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  Rosenkohl:

20 10

–  –  vom 1. Februar bis 31. August

5.—

–  –  vom 1. September bis 31. Januar:

20 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  andere:

–  –  Rotkohl:

90 11

–  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

90 18

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Weisskohl:

90 20

–  –  –  vom 2. Mai bis 14. Mai

frei

–  –  –  vom 15. Mai bis 1. Mai:

90 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Spitzkabis:

90 30

–  –  vom 16. März bis 31. März

frei

–  –  –  vom 1. April bis 15. März:

90 31

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Wirsing:

90 40

–  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

frei

–  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

90 41

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Broccoli:

90 50

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

90 51

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Chinakohl:

90 60

–  –  –  vom 2. März bis 9. April

5.—

–  –  –  vom 10. April bis 1. März:

90 61

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  Pak-Choi:

90 63

–  –  –  vom 2. März bis 9. April

5.—

–  –  –  vom 10. April bis 1. März:

90 64

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  Kohlrabi:

90 70

–  –  –  vom 16. Dezember bis 14. März

5.—

–  –  –  vom 15. März bis 15. Dezember:

90 71

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  Federkohl:

90 80

–  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

5.—

–  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

90 81

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

90 90

–  –  andere

5.—

0705.

Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

–  Salate:

–  –  Kopfsalat:

–  –  –  Eisbergsalat ohne Umblatt:

11 11

–  –  –  –  vom 1. Januar bis Ende Februar

3.50

–  –  –  –  vom 1. März bis 31. Dezember:

11 18

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

3.50

–  –  –  Batavia und andere Eisbergsalate:

11 20

–  –  –  –  vom 1. Januar bis Ende Februar

3.50

–  –  –  –  vom 1. März bis 31. Dezember:

11 21

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

3.50

–  –  –  anderer:

11 91

–  –  –  –  vom 11. Dezember bis Ende Februar

5.—

–  –  –  –  vom 1. März bis 10. Dezember:

11 98

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  andere:

–  –  –  Lattich:

19 10

–  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

5.—

–  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

19 11

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  –  Lattughino:

–  –  –  –  Eichenlaubsalat:

19 20

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

5.—

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

19 21

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  –  –  Lollo, rot:

19 30

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

5.—

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

19 31

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  –  –  anderer Lollo:

19 40

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

5.—

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

19 41

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  –  –  anderer:

19 50

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende Februar

5.—

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezember:

19 51

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  –  andere:

19 90

–  –  –  –  vom 21. Dezember bis 14. Februar

5.—

–  –  –  –  vom 15. Februar bis 20. Dezember:

19 91

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  Zichorien:

–  –  Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var.
        foliosum):

21 10

–  –  –  vom 21. Mai bis 30. September

3.50

–  –  –  vom 1. Oktober bis 20. Mai:

21 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

3.50

0706.

Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

–  Karotten (Möhren) und Weissrüben:

–  –  Karotten (Möhren):

–  –  –  mit Laub, in Bündeln:

10 10

–  –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

1.90

–  –  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

10 11

– – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

1.90

–  –  –  andere:

10 20

–  –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

1.90

–  –  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

10 21

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

1.90

–  –  Weissrüben:

10 30

–  –  –  vom 16. Januar bis 31. Januar

1.90

–  –  –  vom 1. Februar bis 15. Januar:

10 31

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

1.90

–  andere:

–  –  Salatrüben (Rotrüben, Randen):

90 11

–  –  –  vom 16. Juni bis 29. Juni

2.—

–  –  –  vom 30. Juni bis 15. Juni:

90 18

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

2.—

–  –  Schwarzwurzeln:

90 21

–  –  –  vom 16. Mai bis 14. September

3.50

–  –  –  vom 15. September bis 15. Mai:

90 28

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

3.50

–  –  Knollensellerie:

–  –  –  Suppensellerie (mit Laub, Knollendurchmesser
            weniger als 7 cm):

90 30

–  –  –  –  vom 1. Januar bis 14. Januar

5.—

–  –  –  –  vom 15. Januar bis 31. Dezember:

90 31

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  –  anderer:

90 40

–  –  –  –  vom 16. Juni bis 29. Juni

5.—

–  –  –  –  vom 30. Juni bis 15. Juni:

90 41

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

– – Rettiche (ausgenommen Meerrettich):

90 50

–  –  –  vom 16. Januar bis Ende Februar

5.—

–  –  –  vom 1. März bis 15. Januar:

90 51

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  Radieschen:

90 60

–  –  –  vom 11. Januar bis 9. Februar

5.—

–  –  –  vom 10. Februar bis 10. Januar:

90 61

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

90 90

–  –  andere

5.—

0707.

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

–  Gurken:

–  –  Salatgurken:

00 10

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.—

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

00 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  Nostrano- oder Slicer-Gurken:

00 20

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.—

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

00 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

0708.

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

–  Erbsen (Pisum sativum):

–  –  Kefen:

10 10

–  –  –  vom 16. August bis 19. Mai

frei

–  –  –  vom 20. Mai bis 15. August:

10 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  andere:

10 20

–  –  –  vom 16. August bis 19. Mai

frei

–  –  –  vom 20. Mai bis 15. August:

10 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

20 10

–  –  Auskernbohnen

frei

–  –  Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder Cocobohnen):

20 21

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

20 28

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  Spargel- oder Schnurbohnen (long beans):

20 31

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

20 38

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg):

20 41

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

20 48

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  –  andere:

20 91

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

20 98

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

–  andere Hülsenfrüchte:

–  –  andere:

–  –  –  zur menschlichen Ernährung:

90 80

–  –  –  –  vom 1. November bis 31. Mai

frei

–  –  –  –  vom 1. Juni bis 31. Oktober:

90 81

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

90 90

–  –  –  andere

frei

0709.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

–  Artischocken:

10 10

–  –  vom 1. November bis 31. Mai

frei

–  –  vom 1. Juni bis 31. Oktober:

10 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  Spargeln:

–  –  Grünspargeln:

20 10

–  –  –  vom 16. Juni bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 15. Juni:

20 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

frei

20 90

–  –  andere

2.50

–  Auberginen:

30 10

–  –  vom 16. Oktober bis 31. Mai

frei

–  –  vom 1. Juni bis 15. Oktober:

30 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

–  –  grüner Stangensellerie:

40 10

–  –  –  vom 1. Januar bis 30. April

5.—

–  –  –  vom 1. Mai bis 31. Dezember:

40 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  gebleichter Stangensellerie:

40 20

–  –  –  vom 1. Januar bis 30. April

5.—

–  –  –  vom 1. Mai bis 31. Dezember:

40 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  anderer:

40 90

–  –  –  vom 1. Januar bis 14. Januar

5.—

–  –  –  vom 15. Januar bis 31. Dezember:

40 91

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  Pilze und Trüffeln:

51 00

–  –  Pilze der Gattung Agaricus

frei

52 00

–  –  Trüffeln

frei

59 00

–  –  andere

frei

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:

–  –  Peperoni:

60 11

–  –  –  vom 1. November bis 31. März

frei

60 90

–  –  andere

frei

–  Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und
    Gartenmelde:

–  –  Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia):

70 10

–  –  –  vom 16. Dezember bis 14. Februar

5.—

–  –  –  vom 15. Februar bis 15. Dezember:

70 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

70 90

–  –  andere

3.50

–  andere:

–  –  Petersilie:

90 40

–  –  –  vom 1. Januar bis 14. März

5.—

–  –  –  vom 15. März bis 31. Dezember:

90 41

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

–  –  Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten):

90 50

–  –  –  vom 31. Oktober bis 19. April

5.—

–  –  –  –  vom 20. April bis 30. Oktober:

90 51

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.—

90 80

–  –  Kresse, Löwenzahn

3.50

–  –  andere:

90 99

–  –  –  andere

3.50

0711.

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch
Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

20 00

–  Oliven

frei

30 00

–  Kapern

frei

0712.

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet:

20 00

–  Speisezwiebeln

frei

–  Pilze, Judasohren (Auricularia spp.), Zitterlinge,
    Silberohren (Tremella spp.) und Trüffeln:

31 00

–  –  Pilze der Gattung Agaricus

frei

32 00

–  –  Judasohren (Auricularia spp.)

frei

33 00

–  –  Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.)

frei

39 00

–  –  andere

frei

–  andere Gemüse; Gemüsemischungen:

–  –  Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben
        geschnitten, aber nicht weiter zubereitet:

90 21

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)*
            eingeführt

10.—

–  –  andere:

ex

90 81

–  –  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg, getrocknete
            Tomaten

frei

ex

90 89

–  –  –  andere, getrocknete Tomaten

frei

0713.

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:

–  Erbsen (Pisum sativum):

–  –  ganz, unbearbeitet:

10 19

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

10 99

–  –  –  andere

frei

–  Kichererbsen:

–  –  ganz, unbearbeitet:

20 19

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

20 99

–  –  –  andere

frei

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

–  –  Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper
        oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

31 19

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  andere:

31 99

–  –  –  –  andere

frei

–  –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

32 19

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  andere:

32 99

–  –  –  –  andere

frei

–  –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

33 19

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  andere:

33 99

–  –  –  –  andere

frei

–  –  andere:

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

39 19

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  andere:

39 99

–  –  –  –  andere

frei

–  Linsen:

–  –  ganz, unbearbeitet:

40 19

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

40 99

–  –  –  andere

frei

–  Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia
    faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen
    (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor):

–  –  ganz, unbearbeitet:

–  –  –  zur Aussaat:

50 15

–  –  –  –  Ackerbohnen (Vicia faba var. minor)

frei

50 18

–  –  –  –  andere

frei

50 19

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

50 99

–  –  –  andere

frei

–  andere:

–  –  ganz, unbearbeitet:

90 19

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

90 99

–  –  –  andere

frei

0714.

Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sago-
baumes:

–  Wurzeln von Maniok:

10 90

–  –  andere

frei

–  Süsskartoffeln:

20 90

–  –  andere

frei

–  andere:

90 90

–  –  andere

frei

0801.

Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

–  Kokosnüsse:

11 00

–  –  getrocknet

frei

19 00

–  –  andere

frei

–  Paranüsse:

21 00

–  –  in der Schale

frei

22 00

–  –  ohne Schale

frei

–  Acajounüsse:

31 00

–  –  in der Schale

frei

32 00

–  –  ohne Schale

frei

0802.

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

–  Mandeln:

11 00

–  –  in der Schale

frei

12 00

–  –  ohne Schale

frei

–  Haselnüsse (Corylus spp.):

–  –  in der Schale:

21 90

–  –  –  andere*)

frei

–  –  ohne Schale:

22 90

–  –  –  andere*)

frei

*) innerhalb eines Zollkontingents von 100 Tonnen eingeführt

–  Walnüsse:

–  –  in der Schale:

31 90

–  –  –  andere

frei

–  –  ohne Schale:

32 90

–  –  –  andere

frei

40 00

–  Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)

frei

50 00

–  Pistazien

frei

–  andere:

90 10

–  –  tropische Früchte

frei

90 90

–  –  andere

frei

0804.

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostangen, frisch oder getrocknet:

10 00

–  Datteln

frei

–  Feigen:

20 10

–  –  frisch

frei

20 20

–  –  getrocknet

frei

30 00

–  Ananas

frei

40 00

–  Avocadobirnen

frei

50 00

–  Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen

frei

0805.

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 00

–  Orangen

2.—

20 00

–  Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und
    Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche
    Kreuzungen von Zitrusfrüchten

2.—

40 00

–  Pampelmusen und Grapefruits

frei

50 00

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten
    (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

frei

90 00

–  andere

frei

0806.

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

–  frisch:

–  –  zum Tafelgenuss:

ex

10 12

–  –  –  vom 1. Januar bis 30. Juni innerhalb eines
            Zollkontingents von 1000 Tonnen eingeführt

frei

20 00

–  getrocknet

frei

0807.

Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und
Papayafrüchte, frisch:

–  Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

11 00

–  –  Wassermelonen

frei

19 00

–  –  andere

frei

20 00

–  Papayafrüchte

frei

0808.

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

–  Äpfel:

–  –  zu Most- und Brennzwecken:

10 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 20)*
            eingeführt

2.—

–  –  andere Äpfel:

–  –  –  in offener Packung:

10 21

–  –  –  –  vom 15. Juni bis 14. Juli

2.—

–  –  –  –  vom 15. Juli bis 14. Juni:

10 22

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)*

2.—

–  –  –  in anderer Packung:

10 31

–  –  –  –  vom 15. Juni bis 14. Juli

2.50

–  –  –  –  vom 15. Juli bis 14. Juni:

10 32

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)*

2.50

–  Birnen und Quitten:

–  –  zu Most- und Brennzwecken:

20 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 20)*
            eingeführt

2.—

–  –  andere Birnen und Quitten:

–  –  –  in offener Packung:

20 21

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Juni

2.—

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 31. März:

20 22

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)*

2.—

–  –  –  in anderer Packung:

20 31

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Juni

2.50

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 31. März:

20 32

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)*

2.50

0809.

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich
Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:

–  Aprikosen:

–  –  in offener Packung:

10 11

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

10 18

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*

frei

–  –  in anderer Packung:

10 91

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

10 98

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*

frei

–  Kirschen:

20 10

–  –  vom 1. September bis 19. Mai

frei

–  –  vom 20. Mai bis 31. August:

20 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*

frei

–  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen:

–  –  in offener Packung:

–  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

40 12

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

40 13

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*

frei

40 15

–  –  –  Schlehen

frei

–  –  in anderer Packung:

–  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

40 92

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

40 93

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*

frei

40 95

–  –  –  Schlehen

frei

0810.

Andere Früchte, frisch:

–  Erdbeeren:

10 10

–  –  vom 1. September bis 14. Mai

frei

–  –  vom 15. Mai bis 31. August:

10 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)*

frei

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und
    Loganbeeren:

–  –  Himbeeren:

20 10

–  –  –  vom 15. September bis 31. Mai

frei

–  –  –  vom 1. Juni bis 14. September:

20 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)*

frei

–  –  Brombeeren:

20 20

–  –  –  vom 1. November bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. Oktober:

20 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)*

frei

20 30

–  –  Maulbeeren und Loganbeeren

frei

–  Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und
    Stachelbeeren:

–  –  Johannisbeeren, einschliesslich Cassis:

30 10

–  –  –  vom 16. September bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. September:

30 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)*

frei

40 00

– Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte
    der Gattung Vaccinium

frei

50 00

–  Kiwi

frei

60 00

–  Durian

frei

–  andere:

90 92

–  –  tropische Früchte

frei

90 99

–  –  andere

frei

0811.

Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

ex

10 00

–  Erdbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
    Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den
    Einzelverkauf, für die industrielle Weiterverarbeitung

15.50

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren,
    Johannisbeeren und Stachelbeeren:

20 10

–  –  Himbeeren mit Zusatz von Zucker oder anderen
        Süssstoffen

26.—

ex

20 90

–  –  andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
        Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzel-
        verkauf, für die industrielle Weiterverarbeitung

15.50

–  andere:

90 10

–  –  Heidelbeeren

frei

–  –  tropische Früchte:

90 21

–  –  –  Karambolen

frei

90 29

–  –  –  andere

frei

90 90

–  –  andere

frei

0812.

Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch
Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

–  andere:

90 10

–  –  tropische Früchte

frei

ex

90 80

–  –  andere, Erdbeeren

6.50

ex

90 80

–  –  andere, andere als Erdbeeren

3.50

0813.

Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 00

–  Aprikosen

frei

–  Pflaumen:

20 10

–  –  ganz

frei

20 90

–  –  andere

frei

30 00

–  Äpfel

29.—

–  andere Früchte:

–  –  Birnen:

40 19

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

–  –  –  Steinobst, anderes, ganz:

40 89

–  –  –  –  andere

frei

0814.

00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

frei

0902.

Tee, auch aromatisiert:

10 00

–  grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren
    Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr
    als 3 kg

frei

20 00

–  anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

frei

30 00

– schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise
    fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschliessungen
    mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg

frei

40 00

–  anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer
    teilweise fermentierter Tee

frei

0903.

00 00

Mate

frei

0904.

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen
Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

–  Pfeffer:

11 00

–  –  weder zerrieben noch in Pulverform

frei

12 00

–  –  zerrieben oder in Pulverform

frei

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta,
    getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

20 10

–  –  nicht verarbeitet

frei

20 90

–  –  andere

frei

0905.

00 00

Vanille

frei

0906.

Zimt und Zimtblüten:

10 00

–  weder zerrieben noch in Pulverform

frei

20 00

–  zerrieben oder in Pulverform

frei

0907.

00 00

Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele)

frei

0908.

Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und
Kardamomen:

–  Muskatnüsse:

10 10

–  –  nicht verarbeitet

frei

10 90

–  –  andere

frei

0909.

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- oder Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:

10 00

–  Anis- oder Sternanisfrüchte

frei

30 00

–  Kreuzkümmelfrüchte

frei

40 00

–  Kümmelfrüchte

frei

50 00

–  Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

frei

0910.

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

10 00

–  Ingwer

frei

40 00

–  Thymian; Lorbeerblätter

frei

50 00

–  Curry

frei

–  andere Gewürze:

99 00

–  –  andere

frei

1209.

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

–  Samen von Zuckerrüben:

10 90

–  –  andere

frei

–  Samen von Futterpflanzen:

21 00

–  –  von Luzerne

frei

22 00

–  –  von Klee (Trifolium spp.)

frei

23 00

–  –  von Schwingel

frei

24 00

–  –  von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

frei

–  –  andere:

29 90

–  –  –  andere

frei

30 00

–  Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich
    ihrer Blüten wegen kultiviert werden

frei

–  andere:

91 00

–  –  Samen von Gemüsen

frei

–  –  andere:

–  –  –  andere:

99 99

–  –  –  –  andere

frei

1211.

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder
getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform:

10 00

–  Süssholzwurzeln

frei

20 00

–  Ginsengwurzeln

frei

30 00

–  Cocablätter

frei

40 00

–  Mohnstroh

frei

90 00

–  andere

frei

1212.

Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere
pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  Algen:

20 90

–  –  andere

frei

30 00

–  Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen
     (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen) oder
    Pflaumen

frei

–  andere:

–  –  Zuckerrüben:

91 90

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

–  –  –  Zichorienwurzeln, getrocknet:

99 19

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  andere:

99 98

–  –  –  –  andere

frei

1214.

Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch agglomeriert in Form von Pellets:

–  Mehl und Agglomerate in Form von Pellets, von
    Luzerne:

10 90

–  –  andere

frei

–  andere:

90 90

–  –  andere

frei

1301.

Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame):

20 00

–  Gummi arabicum

frei

–  andere:

90 10

–  –  natürliche Balsame

frei

90 90

–  –  andere

frei

1302.

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

–  Pflanzensäfte und -auszüge:

12 00

–  –  von Süssholz

frei

13 00

–  –  von Hopfen

frei

19 00

–  –  andere

frei

–  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

20 90

–  –  andere

frei

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch
    modifiziert:

ex

31 00

–  –  Agar-Agar, anderer als modifizierter

frei

–  –  Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot,
        Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch
        modifiziert:

ex

32 10

–  –  –  zu technischen Zwecken, andere als modifizierte

frei

ex

32 90

–  –  –  andere, andere als modifizierte

frei

ex

39 00

–  –  andere, andere als modifizierte

frei

1401.

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (z. B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

90 00

–  andere

frei

1402.

00 00

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar, Seegras), auch in Lagen mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

frei

1403.

00 00

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen oder Bürsten verwendeten Art (z. B. Sorgho, Piassava, Reiswurzel, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

frei

1404.

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  andere:

90 90

–  –  andere

frei

1509.

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

–  nicht behandelt:

–  –  andere:

10 91

–  –  –  in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungs-
            vermögen von nicht mehr als 2 l

60.60

10 99

–  –  –  andere

86.70

–  andere:

–  –  andere:

90 91

–  –  –  in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungs-
            vermögen von nicht mehr als 2 l

60.60

90 99

–  –  –  andere

86.70

1520.

00 00

Glycerol roh; Glycerinwasser und -unterlaugen

frei

1521.

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

–  Pflanzenwachse:

10 10

–  –  Karnaubawachs

frei

–  –  andere:

10 91

–  –  –  unbearbeitet

frei

10 92

–  –  –  bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

frei

–  andere:

90 10

–  –  unbearbeitet

frei

90 20

–  –  bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

frei

1601.

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

–  andere:

–  –  von den in den Nrn. 0101–0104 genannten Tieren,
        ausgenommen von Wildschweinen:

00 21

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
            eingeführt

110.—

–  –  von Geflügel der Nr. 0105:

00 31

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
            eingeführt

15.—

00 49

–  –  andere

110.—

1602.

Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut:

–  von Geflügel der Nr. 0105:

–  –  von Truthühnern:

31 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
            eingeführt

25.—

–  –  von Hühnern:

32 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
            eingeführt

25.—

–  –  andere:

39 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)*
            eingeführt

25.—

1803.

Kakaomasse, auch entfettet:

10 00

–  nicht entfettet

frei

2001.

Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht:

–  andere:

–  –  Früchte:

90 11

–  –  –  ropische

frei

2002.

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

–  andere:

90 10

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

2.50

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

90 21

–  –  –  Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomaten-
            konzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnis-
            sen mit einem Gehalt an Trockensubstanz
            von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten
            und Wasser bestehend, auch mit Salz oder
            anderen Würzzusätzen

frei

90 29

–  –  –  andere

4.50

2003.

Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

10 00

–  Pilze der Gattung Agaricus

frei

20 00

–  Trüffeln

frei

90 00

–  andere

frei

2004.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

–  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

90 41

–  –  –  Spargeln

11.—

2005.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht
gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

–  Spargeln:

60 90

–  –  andere

8.—

–  Oliven:

70 10

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

frei

70 90

–  –  andere

frei

2006.

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzen­teile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

00 10

–  tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte

frei

2007.

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

ex

10 00

–  homogenisierte Zubereitungen, von tropischen
    Früchten

frei

–  andere:

–  –  andere:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

99 11

–  –  –  –  tropische Früchte

frei

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

99 21

–  –  –  –  tropische Früchte

frei

2008.

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch
    untereinander gemischt:

–  –  Erdnüsse:

11 90

–  –  –  andere

frei

–  –  andere, einschliesslich Mischungen:

19 10

–  –  –  tropische Früchte

frei

19 90

–  –  –  andere

3.50

20 00

–  Ananas

frei

–  Zitrusfrüchte:

30 10

–  –  Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
        Süssstoffen

5.50

–  andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen
    solche der Nr. 2008.19:

–  –  Mischungen:

92 11

–  –  –  von tropischen Früchten

frei

–  –  andere:

–  –  –  Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

99 11

–  –  –  –  von tropischen Früchten

frei

–  –  –  andere:

–  –  –  –  andere Früchte:

99 96

–  –  –  –  –  tropische Früchte

frei

2009.

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  Orangensaft:

–  –  gefroren:

11 10

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen

frei

–  –  anderer:

19 30

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen

frei

–  Saft anderer Zitrusfrüchte:

–  –  mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

31 11

–  –  –  –  Zitronensaft, roh (auch stabilisiert)

frei

–  –  anderer:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

39 11

–  –  –  –  Agro-cotto

frei

–  Ananassaft:

–  –  mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:

41 10

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen

frei

41 20

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

frei

–  –  anderer:

49 10

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen

frei

49 20

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

frei

–  Traubensaft (einschliesslich Traubenmost):

–  –  anderer:

69 10

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 22)*
            eingeführt

50.—

–  Saft anderer Früchte oder Gemüse:

–  –  anderer:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

80 81

–  –  –  –  von tropischen Früchten

frei

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

80 98

–  –  –  –  von tropischen Früchten

frei

–  Mischungen von Säften:

–  –  andere:

–  –  –  andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

–  –  –  –  andere:

90 61

–  –  –  –  –  auf der Grundlage von tropischen Früchten

frei

–  –  –  andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

–  –  –  –  andere:

90 98

–  –  –  –  –  auf der Grundlage von tropischen Früchten

frei

2101.

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und
Konzentrate:

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und
    Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
    Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage
    von Kaffee:

11 00

–  –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate

127.50

–  –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen,
        Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage
        von Kaffee:

12 10

–  –  –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen,
            Essenzen oder Konzentraten

127.50

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder
    Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher
    Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der
    Grundlage von Tee oder Mate:

20 10

–  –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder
        Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
        Auszüge, Essenzen oder Konzentrate

frei

30 00

–  geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-
    Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und
    Konzentrate, ganz oder in Stücken

1.60

ex

30 00

–  geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-
    Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und
    Konzentrate, andere als ganz oder in Stücken

29.—

2102.

Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

–  lebende Hefen:

–  –  andere:

10 99

–  –  –  andere

frei

30 00

–  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

frei

2103.

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würz­mittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

10 00

–  Sojasauce

frei

20 00

–  Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen

frei

–  Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

–  –  andere:

30 18

–  –  –  Senfmehl, unvermischt

frei

30 19

–  –  –  andere

frei

90 00

–  andere

frei

2207.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt:

10 00

–  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkohol-
    gehalt von 80 % Vol oder mehr

frei

20 00

–  Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit
    beliebigem Alkoholgehalt

frei

2208.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

–  Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester:

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
        mehr als 2 l:

20 11

–  –  –  Weinbrand

frei

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
        nicht mehr als 2 l:

20 21

–  –  –  Weinbrand

frei

–  Gin und Genever:

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
        mehr als 2 l:

50 19

–  –  –  anderer

frei

–  Wodka:

60 10

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
        mehr als 2 l

frei

60 20

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
        nicht mehr als 2 l

frei

70 00

–  Liköre

frei

–  andere:

90 10

–  –  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem
        Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol

frei

–  –  Branntweine in Behältnissen mit einem Fassungs-
        vermögen von:

90 21

–  –  –  mehr als 2 l

29.—

90 22

–  –  –  nicht mehr als 2 l

40.—

–  –  andere:

ex

90 99

–  –  –  andere, kein Zucker oder Eier enthaltend

frei

2301.

Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben:

–  Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets,
    von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Grieben:

ex

10 90

–  –  andere als von Walen

frei

2303.

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch
agglomeriert in Form von Pellets:

–  ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere
    Abfälle von der Zuckergewinnung:

20 90

–  –  andere

frei

2307.

00 00

Weinhefe (Weintrub); Weinstein, roh

frei

2309.

Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:

–  andere:

–  –  andere:

90 90

–  –  –  andere

frei

2401.

Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:

–  Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

20 10

–  –  zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren,
        Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und
        Schnupftabak

frei

⁸ SR 0.632.10 Anhang

Anhang 3

Ursprungsregeln

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Mit Ausnahme von Buchstabe k finden für die Zwecke dieses Anhangs die in Artikel 1 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Begriffsbestimmungen Anwendung, mit Ausnahme von Buchstabe k. Alle Verweise auf die «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 2 Ursprungskriterien
Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Chiles ein Erzeugnis, das:
(a) im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist;
(b) im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder
(c) dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.
Art. 3 Bilaterale Ursprungskumulierung
Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Für die Zwecke von Artikel 2 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt:
(a) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
(b) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
(c) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
(d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
(e) Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse der Küstenmeere oder der ausschliesslichen Wirtschaftszone der Schweiz oder Chiles⁹;
(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse ausserhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone von Schiffen, welche die Flagge der Schweiz oder Chiles führen;
(g) Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
(h) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis g oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.
⁹ Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei gelten als vollständig in der Vertragspartei gewonnen oder hergestellt, wenn sie ausschliesslich mit Schiffen gefangen wurden, welche in dieser Vertragspartei eingetragen oder angemeldet sind und diese Flagge führen.
Art. 5 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1.  Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be‑ oder verarbeitet, wenn die Bedingungen in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind.
In den Bedingungen, auf die oben verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen gemäss der Anlage zu diesem Anhang die Ursprungseigenschaft erworben hat – unabhängig davon, ob es im gleichen oder in einem anderen Herstellungsbetrieb in der Schweiz oder Chile hergestellt worden ist, – und als Vormaterial zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in das es als Vormaterial einfliesst, nicht zu erfüllen; dementsprechend bleiben die allenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses, welches als Vormaterial weiterverwendet wird, verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Herstellung des anderen Erzeugnisses unberücksichtigt.
2.  Vormaterialien, die gemäss den in der Anlage zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn:
(a) ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
(b) die gegebenenfalls in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.
Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
Die in Artikel 6 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 7 Massgebende Einheit
Massgebende Einheit für die Ursprungsermittlung ist die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System.
Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container
Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.
Art. 9 Warenzusammenstellungen
Die in Artikel 9 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Warenzusammenstellungen finden auf diesen Anhang Anwendung.
Art. 10 Neutrale Elemente
Die in Artikel 10 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang Anwendung.
Art. 11 Territorialitätsprinzip
Die in Artikel 11 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Territorialitätsprinzip finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 12 Unmittelbare Beförderung
Die in Artikel 12 des Anhangs I zum Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Chile aufgeführten Bestimmungen betreffend unmittelbarer Beförderung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 13 Nachweis der Ursprungseigenschaft
Die in Titel V des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 14 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
Die in Titel VI des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 15 Anlage
Die Anlage zu diesem Anhang bildet einen integralen Bestandteil desselben.
Art. 16 Unterausschuss
Die in Artikel 36 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen finden für die Zwecke dieses Abkommens sinngemäss nur zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.
Art. 17 Erläuternde Anmerkungen
Die in Artikel 37 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden Anwendung. Alle Verweise in den vereinbarten «Erläuterungen» zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 18 Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Zollfreilagern
Die in Artikel 38 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Zollfreilagern finden Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Anlage zu Anhang 3

Liste von Waren, auf die in Artikel 5 Absatz 1 verwiesen wird

Einleitende Bemerkungen

Die in den einleitenden Bemerkungen in Beilage 1 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen finden auf diese Anlage mutatis mutandis Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Kapitel 01

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 02

Fleisch und geniessbare Schlacht-nebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 04

Milch und Milchnebenerzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;
geniessbare Waren tierischen
Ursprungs, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 05

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 06

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem:

– alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und
– der Wert aller verwendeten Vor­materialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 07

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 08

Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem:

– alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und
– der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 09

Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

0901

Kaffee, auch geröstet oder ent­koffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffee-
häutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heil-
gebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine
(z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Position 1301 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

– andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen
Ursprungs

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen, bei dem:

– alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und
– der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte und Gemüse vollständig
gewonnen oder hergestellt sein müssen

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht­schalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees,
Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süssmitteln

Herstellen, bei dem:

– alle Früchte, Schalenfrüchte oder Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und
– der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht überschreitet

ex 2008

– Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207
60 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

– andere, einschliesslich Mischungen, andere als solche der Position 2008.19, Mischungen tropischer Früchte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

– andere, ausgenommen Früchte (einschliesslich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem:

– alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und
– der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht
gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

– Mischungen von Säften

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

– andere

Herstellen, bei dem:

– alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und
– der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittel­zubereitungen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und­Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete­Kaffeemittel sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würz-
sossen; zusammengesetzte Würz-
mittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

– Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen, bei dem:

– alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind, und
– die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig
gewonnen oder hergestellt sein
müssen

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen:

– aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind;
– bei dem die verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen

Herstellen

– aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind;
– bei dem die verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle
anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2301

Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Grieben, andere als von Walen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem:

– das verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch voll-
ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und
– alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 24

Tabak, roh oder unverarbeitet;
Tabakabfälle

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

Anhang 4

Umsetzung

Im Falle Chiles werden die Änderungen durch ein Ausführendes Übereinkommen gemäss Artikel 50, Nr. 1, zweiter Absatz, der Politischen Verfassung der Republik Chile umgesetzt, sofern diese Änderungen:
(a) die Tarifabbaukalender, wie sie in den Anhängen 1 und 2 dieses Abkommens enthalten sind, sofern die Tarifliberalisierung im Warenverkehr beschleunigt oder neue Erzeugnisse hinzugefügt werden sollen; oder
(b) Anhang 3 dieses Abkommens betreffen.
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