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Gesetz über den direkten Finanzausgleich (621.1)

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Gesetz über den direkten Finanzausgleich (621.1)

Gesetz über den direkten Finanzausgleich

Gesetz über den direkten Finanzausgleich Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 74 der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden.
2 Der Finanzausgleich bezweckt, die unterschiedliche Steuerkraft der Ein - wohnergemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. 2. Bemessungsgrundlagen

§ 2 Grundlagen

1 Grundlage für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge (§ 8) und der Ausgleichsleistungen (§ 9) sind der Kantonssteuerertrag und die ständige Wohnbevölkerung. *

§ 3 Kantonssteuerertrag

1 Massgebend ist der Kantonssteuerertrag des vorletzten Jahres gemäss kantonaler Steuerverwaltung. 1) BGS 111.1
2 Als Kantonssteuerertrag gilt der verbuchte Ertrag aller Steuerarten gemäss Steuergesetz 1 ) , reduziert um erlassene und uneinbringliche abgeschriebene Steuern. Die Gemeindesteuern werden nicht berücksichtigt.
3 Steuerfussabhängige Steuerarten werden auf einen einheitlichen Steuerfuss umgerechnet, wobei letzterer bei zehn Prozentpunkten über dem durch - schnittlichen Steuerfuss des vorletzten Jahres (arithmetisch, ganzzahlig ge - rundet) liegt. Nicht steuerfussabhängige Steuerarten werden nicht umge - rechnet. *

§ 4 Ständige Wohnbevölkerung

*
1 Bei der ständigen Wohnbevölkerung wird auf den vom Bundesamt für Sta - tistik amtlich festgestellten Stand vom 31. Dezember des vorletzten Jahres abgestellt. * 3. Finanzausgleichsberechnung

§ 5 Grundbetrag

1 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag und einem mit der jeweiligen Einwohnerzahl multiplizierten Pro-Kopf-Betrag.

§ 6 Sockelbetrag

1 Der Sockelbetrag pro Einwohnergemeinde beträgt 0,5 Mio. Franken. Er basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Der Sockelbetrag wird der Teuerung angepasst, sofern der Index per De - zember des vorletzten Jahres gegenüber dem Index bei der letzten Festset - zung um mindestens 10 % gestiegen ist.

§ 7 Pro-Kopf-Betrag

1 Der Pro-Kopf-Betrag berechnet sich nach folgender Formel: PKB = (A (TG - SG) + (TN - SN)) / ((A EG) + EN) ✕✕ PKB: Pro-Kopf-Betrag A: Abschöpfungsquote TG: Kantonssteuerertrag aller Gebergemeinden SG: Sockelbetrag aller Gebergemeinden 1) BGS 632.1
TN: Kantonssteuerertrag aller Nehmergemeinden SN: Sockelbetrag aller Nehmergemeinden EG: Einwohnerzahl aller Gebergemeinden EN: Einwohnerzahl aller Nehmergemeinden

§ 8 Beitragspflicht und Finanzierung

1 Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag über dem Grundbetrag liegt, leisten von der Differenz Beiträge in Höhe der Abschöpfungsquote von 40 Prozent.

§ 9 Bezugsberechtigung und Ausgleichsleistung

1 Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag unter dem Grundbetrag liegt. Der Ausgleich erfolgt bis zur Höhe des Grundbetrags.
2 Die Ausgleichsleistung einer bezugsberechtigten Einwohnergemeinde re - duziert sich um einen Zehntel für jeden halben Prozentpunkt, den ihr aktuel - ler Steuerfuss unter dem durchschnittlichen Vorjahressteuerfuss aller bei - tragspflichtigen Einwohnergemeinden liegt.
3 Der Betrag, um den die Ausgleichsleistung reduziert wird, wird den Ge - bergemeinden im Verhältnis ihrer Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben.

§ 9a * Beteiligung des Kantons am Finanzausgleich

1 Der Kanton beteiligt sich in den Jahren 2015 bis 2017 mit jährlich 4,5 Mio. Franken am Finanzausgleich und entlastet damit die Gebergemein - den proportional zu ihren Beiträgen. 4. Vollzugsbestimmungen

§ 10 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat setzt die Finanzierungsbeiträge und die Ausgleichsleis - tungen fest.
2 Der Finanzdirektion obliegen der Beitragsbezug und das Auszahlungsver - fahren.

§ 11 Zahlungstermine

1 Der Bezug der Finanzierungsbeiträge der ausgleichspflichtigen Einwoh - nergemeinden und die Auszahlung der Ausgleichsleistungen an die bezugs - berechtigten Einwohnergemeinden erfolgen zu gleichen Teilen per 1. April, 1. August und 1. Dezember des laufenden Jahres. 5. Schlussbestimmungen

§ 12 Übergangsbestimmungen

1 Die bisherige kantonale Ausgleichsrückstellung für den Finanzausgleich wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ins freie Eigenkapital des Kantons überführt.
2 Eine unter bisherigem Recht entstandene Pflicht bezugsberechtigter Ein - wohnergemeinden zur Steuerfusssenkung oder zur Einzahlung in die kanto - nale Ausgleichsrückstellung entfällt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 31. August 1989 1 ) aufgehoben. 1) GS 23, 375
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.08.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 383 25.09.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 3 geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 4 Titel geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1 geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 9a eingefügt GS 2014/063
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.08.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 383

§ 2 Abs. 1 25.09.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/063

§ 3 Abs. 3 25.09.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/063

§ 4 25.09.2014

01.01.2015 Titel geändert GS 2014/063

§ 4 Abs. 1 25.09.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/063

§ 9a 25.09.2014

01.01.2015 eingefügt GS 2014/063
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