Gesetz über den direkten Finanzausgleich (621.1)
CH - ZG

Gesetz über den direkten Finanzausgleich

Gesetz über den direkten Finanzausgleich Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 74 der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden.
2 Der Finanzausgleich bezweckt, die unterschiedliche Steuerkraft der Ein - wohnergemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. 2. Bemessungsgrundlagen

§ 2 Grundlagen

1 Grundlage für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge (§ 8) und der Ausgleichsleistungen (§ 9) sind der Kantonssteuerertrag und die ständige Wohnbevölkerung. *

§ 3 Kantonssteuerertrag

1 Massgebend ist der Kantonssteuerertrag des vorletzten Jahres gemäss kantonaler Steuerverwaltung. 1) BGS 111.1
2 Als Kantonssteuerertrag gilt der verbuchte Ertrag aller Steuerarten gemäss Steuergesetz 1 ) , reduziert um erlassene und uneinbringliche abgeschriebene Steuern. Die Gemeindesteuern werden nicht berücksichtigt.
3 Steuerfussabhängige Steuerarten werden auf einen einheitlichen Steuerfuss umgerechnet, wobei letzterer bei zehn Prozentpunkten über dem durch - schnittlichen Steuerfuss des vorletzten Jahres (arithmetisch, ganzzahlig ge - rundet) liegt. Nicht steuerfussabhängige Steuerarten werden nicht umge - rechnet. *

§ 4 Ständige Wohnbevölkerung

*
1 Bei der ständigen Wohnbevölkerung wird auf den vom Bundesamt für Sta - tistik amtlich festgestellten Stand vom 31. Dezember des vorletzten Jahres abgestellt. * 3. Finanzausgleichsberechnung

§ 5 Grundbetrag

1 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag und einem mit der jeweiligen Einwohnerzahl multiplizierten Pro-Kopf-Betrag.

§ 6 Sockelbetrag

1 Der Sockelbetrag pro Einwohnergemeinde beträgt 0,5 Mio. Franken. Er basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Der Sockelbetrag wird der Teuerung angepasst, sofern der Index per De - zember des vorletzten Jahres gegenüber dem Index bei der letzten Festset - zung um mindestens 10 % gestiegen ist.

§ 7 Pro-Kopf-Betrag

1 Der Pro-Kopf-Betrag berechnet sich nach folgender Formel: PKB = (A (TG - SG) + (TN - SN)) / ((A EG) + EN) ✕✕ PKB: Pro-Kopf-Betrag A: Abschöpfungsquote TG: Kantonssteuerertrag aller Gebergemeinden SG: Sockelbetrag aller Gebergemeinden 1) BGS 632.1
TN: Kantonssteuerertrag aller Nehmergemeinden SN: Sockelbetrag aller Nehmergemeinden EG: Einwohnerzahl aller Gebergemeinden EN: Einwohnerzahl aller Nehmergemeinden

§ 8 Beitragspflicht und Finanzierung

1 Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag über dem Grundbetrag liegt, leisten von der Differenz Beiträge in Höhe der Abschöpfungsquote von 40 Prozent.

§ 9 Bezugsberechtigung und Ausgleichsleistung

1 Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag unter dem Grundbetrag liegt. Der Ausgleich erfolgt bis zur Höhe des Grundbetrags.
2 Die Ausgleichsleistung einer bezugsberechtigten Einwohnergemeinde re - duziert sich um einen Zehntel für jeden halben Prozentpunkt, den ihr aktuel - ler Steuerfuss unter dem durchschnittlichen Vorjahressteuerfuss aller bei - tragspflichtigen Einwohnergemeinden liegt.
3 Der Betrag, um den die Ausgleichsleistung reduziert wird, wird den Ge - bergemeinden im Verhältnis ihrer Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben.

§ 9a * Beteiligung des Kantons am Finanzausgleich

1 Der Kanton beteiligt sich in den Jahren 2015 bis 2017 mit jährlich 4,5 Mio. Franken am Finanzausgleich und entlastet damit die Gebergemein - den proportional zu ihren Beiträgen. 4. Vollzugsbestimmungen

§ 10 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat setzt die Finanzierungsbeiträge und die Ausgleichsleis - tungen fest.
2 Der Finanzdirektion obliegen der Beitragsbezug und das Auszahlungsver - fahren.

§ 11 Zahlungstermine

1 Der Bezug der Finanzierungsbeiträge der ausgleichspflichtigen Einwoh - nergemeinden und die Auszahlung der Ausgleichsleistungen an die bezugs - berechtigten Einwohnergemeinden erfolgen zu gleichen Teilen per 1. April, 1. August und 1. Dezember des laufenden Jahres. 5. Schlussbestimmungen

§ 12 Übergangsbestimmungen

1 Die bisherige kantonale Ausgleichsrückstellung für den Finanzausgleich wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ins freie Eigenkapital des Kantons überführt.
2 Eine unter bisherigem Recht entstandene Pflicht bezugsberechtigter Ein - wohnergemeinden zur Steuerfusssenkung oder zur Einzahlung in die kanto - nale Ausgleichsrückstellung entfällt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 31. August 1989 1 ) aufgehoben. 1) GS 23, 375
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.08.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 383 25.09.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 3 geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 4 Titel geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1 geändert GS 2014/063 25.09.2014 01.01.2015 § 9a eingefügt GS 2014/063
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.08.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 383

§ 2 Abs. 1 25.09.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/063

§ 3 Abs. 3 25.09.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/063

§ 4 25.09.2014

01.01.2015 Titel geändert GS 2014/063

§ 4 Abs. 1 25.09.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/063

§ 9a 25.09.2014

01.01.2015 eingefügt GS 2014/063
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