Verwaltungsreglement Olga Ziegler-Fonds (837.532)
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Verwaltungsreglement Olga Ziegler-Fonds

Verwaltungsreglement Olga Ziegler- Fonds Vom 18. November 2003 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 3.2 des RRB Nr. 230 vom 18 Februar 2003 beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Die Zinserträge des Kapitals und der 500'000 Franken übersteigende Ka - pitalanteil des Olga- Ziegler-Fonds sind hauptsächlich für Projekte zu ver - wenden: a) für Menschen mit Behinderungen; b) für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von Gewalt betrof - fen sind.
2 Finanzielle Leistungen dürfen nicht gewährt werden, um öffentlich-recht - liche Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 2 Grundsätze

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2 Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten. Jährliche Leistungen unter 1'000 Franken und über 5'000 Franken für re - gionale und 10'000 Franken für kantonale Projekte werden nicht erbracht. In Härtefällen sind auch weitergehende Leistungen möglich. Jährlich wie - derkehrende Beiträge sind auf Fr. 5'000.- beschränkt.
3 Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössi - scher Fonds Leistungen erbringt.
4 Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedin - gungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
5 Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.
6 Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.
7 Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge unterein - ander reduziert werden. GS 98, 323
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§ 3 Kriterien für finanzielle Leistungen

1 Wer ein Gesuch stellt, muss a) das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft); b) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren; c) die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2 Das Projekt a) muss notwendig und wichtig sein; b) muss in der Regel innovativ sein und "neue Wege" gehen; c) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnis - mässig, wirksam und wirtschaftlich sein; d) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt kon - kurrenzieren.

§ 4 Projekte

1 Unterstützt werden können insbesondere Projekte, welche a) mit präventiven Massnahmen Ursachen bekämpfen; b) Hilfe zur Selbsthilfe anbieten; c) Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie Beschäftigungsmög - lichkeiten anbieten; d) Rechtsschutz und Sozialberatung gewähren; e) vorübergehende Nothilfe anbieten f) Unterkunft für gewaltbetroffene Menschen bieten; g) Menschen mit einer Behinderung und gewaltbetroffene Personen beraten, betreuen sowie in schwierigen Lebenslagen begleiten.
2 In Härtefällen können auch Massnahmen im Einzelfall unterstützt wer - den.

§ 5 Gesuch

1 Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departe - ment des Innern einzureichen. *
2 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über: a) Trägerschaft (bisherige Organisation, neue Organisation, allfällige Statuten); b) angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt); c) Zielgruppen; d) Bedürfnis und Bedarf; e) Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen; f) Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag); g) Fachkompetenz; h) Zweck- und Verhältnismässigkeit; i) Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit; j) Finanzierung (auch Eigenleistungen und allfällige Reserven); k) Gemeinnützigkeit.
3 Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen wer - den. *
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§ 6 Zuständigkeit

1 Die Aufsicht über den Olga Ziegler-Fonds führt das Departement des In - nern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle. *
2 Anlage und Verzinsung des Kapitals obliegen dem Finanzdepartement.
3 Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Re - vision der Staatsrechnung. *

§ 7 Finanzielle Kompetenzen

1 Das Departement des Innern bewilligt nichtstreitige jährlich einmalige Beiträge bis 10'000 Franken und nichtstreitige jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken. *
2 Übrige Beiträge bewilligt der Regierungsrat.

§ 8 Zusicherung und Auszahlung

1 Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.
2 Liegt die Schlussabrechnung vor, wird die Leistung vom Departement des Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt. Höhere Leistungen als die zu - gesicherten werden jedoch nicht gewährt. *
3 In besonderen Fällen können Vorschüsse geleistet werden.

§ 9 Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

1 Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern Zwecken missbraucht wurden.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre, nachdem die Beiträge ausgerichtet wurden.
3 Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.

§ 10 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 28. November 2003.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.08.2015 01.10.2015 § 6 Abs. 3 geändert GS 2015, 32

01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 3 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 6 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 7 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 8 Abs. 2 geändert GS 2016, 4

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 5 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 5 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 6 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 6 Abs. 3 25.08.2015 01.10.2015 geändert GS 2015, 32

§ 7 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 8 Abs. 2 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

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