Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt
                            Auswärtige Schulanlässe. V  Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons  Basel-Stadt  (Verordnung auswärtige Schulanlässe)  Vom 1. Juli 2014 (Stand 18. August 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf §§ 66, 74 und 139 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Die Verordnung regelt die Rahmenbedingungen für die auswärtigen Schulanlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für die Volksschulen, die Gymnasien, die Fachmaturitätsschule (FMS), die Wirtschaftsmittel  -  schule, die Schulen der beruflichen Grundbildung (Allgemeine Gewerbeschule Basel, Berufsfachschu  -  le Basel, Schule für Gestaltung Basel) und das Zentrum für Brückenangebote (ZBA) des Kantons Ba  -  sel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziele der auswärtigen Schulanlässe
                            1  Die auswärtigen Schulanlässe sollen eines oder mehrere der folgenden Ziele erreichen:  Sie sollen das Anschauungslernen oder das vertiefende Lernen ermöglichen;  sie sollen interdisziplinäres Arbeiten fördern;  sie sollen das soziale Lernen und die Gruppenbildung unterstützen;  sie sollen die künstlerischen und musischen Fähigkeiten fördern;  sie sollen vielseitige sportliche Tätigkeiten und Bewegung ermöglichen;  sie sollen interkulturellen Austausch ermöglichen  sie sollen der Berufsorientierung dienen und einen Einblick in die Arbeitswelt bieten;  sie sollen Kulturelles vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Teilautonomie der Schulen
                            1  Die Schulleitung legt als Teil des Schulprogramms im Konzept über die Organisation des Unterrichts  fest, wie die auswärtigen Schulanlässe an ihrer Schule organisiert und durchgeführt werden. Sie be  -  rücksichtigt dabei die in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen.  II. Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auswärtige Schulanlässe
                            1  Auswärtige Schulanlässe sind:  Schulexkursionen;  Schulausflüge (ganztägig);  Projekttage mit auswärtiger Übernachtung;  Schulsportlager;  Klassenaustausche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswärtige Schulanlässe. V  Praktika (inkl. Landdienst);  Abschlussreisen der Volksschule;  Bildungs- und Studienreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schulexkursionen
                            1  Schulexkursionen dienen der Veranschaulichung eines Fachbereichs, Fachs oder mehrerer Fachberei  -  che und Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind obligatorischer Unterrichtsbestandteil und werden nach Bedarf durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie finden in der Regel während der Unterrichtszeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schulausflüge
                            1  In der Volksschule führen alle Schulklassen im Laufe eines Schuljahrs wenigstens zwei ganztägige  Schulausflüge durch. Ein Schulausflug kann durch einen Sporttag ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA können Schulausflüge  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Projekttage mit auswärtiger Übernachtung
                            1  Projekttage mit auswärtiger Übernachtung sind ein mehrtägiger Schulanlass, an dem die Schülerin  -  nen und Schüler projektartig arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem 3. Schuljahr können die Schulen nach Bedarf Projekttage mit auswärtiger Übernachtung  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dauern bis zu vier Tage (drei Nächte). In den Schulen der beruflichen Grundbildung ist die Dauer  der Projekttage mit auswärtiger Übernachtung nicht begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schulkolonien und Schulsportlager
                            1  Eine Schulkolonie ist ein mehrtägiger Schulanlass mit auswärtiger Übernachtung, an dem die Schüle  -  rinnen und Schüler projektartig arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Schulsportlager ist ein mehrtägiger Schulanlass mit auswärtiger Übernachtung, an dem sich die  Schülerinnen und Schüler vielfältig sportlich betätigen und sich bewegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulkolonien und Schulsportlager können ab dem 3. Schuljahr durchgeführt werden und dauern we  -  nigstens fünf Tage (vier Nächte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vom 7. bis 8. Schuljahr findet wenigstens eine Schulkolonie oder ein Schulsportlager statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vom 9. bis 11. Schuljahr finden wenigstens eine Schulkolonie und ein Schneesportlager statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vom 12. bis 15. Schuljahr finden in den Gymnasien wenigstens eine Schulkolonie und ein Schul  -  sportlager statt, in der FMS und der Wirtschaftsmittelschule wenigstens eine Schulkolonie. Im ZBA  kann eine Schulkolonie oder ein Schulsportlager stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Klassenaustausche
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Praktika (inkl. Landdienst)
                            1  Praktika sind befristete Arbeitseinsätze in Unternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben oder sozialen  Einrichtungen. Sie unterstützen die Schülerinnen und Schüler bei der Berufswahl und ermöglichen ih  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA nach Bedarf durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA gehören Praktika, die länger als zwei Woche  dauern, zum Schulprofil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswärtige Schulanlässe. V
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abschlussreisen der Volksschule
                            1  Im 11. Schuljahr können Schulklassen eine Abschlussreise durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschlussreise muss in Europa stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Abschlussreise (inkl. Anreise) können bis zu drei Schultage verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bildungs- und Studienreisen
                            1  In den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule, den Schulen der beruflichen Grundbildung  und dem ZBA können Schulklassen und Lerngruppen Bildungs- und Studienreisen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bildungs- und Studienreise soll ein thematischer Schwerpunkt festgelegt werden.  III. Orientierung und Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Orientierung der Schulleitung
                            1  Die zuständige Lehr- oder Fachperson hat die Schulleitung schriftlich über den geplanten auswärti  -  gen Schulanlass zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind aufzuführen:  die Leitungspersonen, die begleitenden Lehr- und Fachpersonen sowie weitere Begleit  -  personen;  die Tage, die Abfahrts- und Rückkehrzeit und das Programm;  das Budget;  gegebenenfalls die Unterkunft;  gegebenenfalls die besonderen Schwierigkeiten und Gefahren für die Schülerinnen, Schü  -  ler und Lernenden und die Vorbereitungs- und Sicherheitsmassnahmen;  in  den Schulen der beruflichen  Grundbildung gegebenenfalls  das  Einverständnis der  Lehrbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bewilligung durch die Schulleitung
                            1  Die auswärtigen Schulanlässe sind von der Schulleitung zu bewilligen; davon ausgenommen sind die  Schulexkursionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann für die Durchführung eines auswärtigen Schulanlasses Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Orientierung der Erziehungsberechtigten und des Lehrbetriebs
                            1  Die zuständige Lehr- oder Fachperson hat die Erziehungsberechtigten, in den Schulen der beruflichen  Grundbildung die Lehrbetriebe, rechtzeitig über einen geplanten auswärtigen Schulanlass zu informie  -  ren.  IV. Teilnahme, Dispensation und Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Teilnahmeverpflichtung
                            1  Die Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind verpflichtet, an den von der Schule angeordneten aus  -  wärtigen Schulanlässen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert in den Schulen der beruflichen Grundbildung der Schulanlass länger als die zur Verfügung  stehenden Schultage, ist für die Teilnahme der Lernenden die Zustimmung der Lehrbetriebe erforder  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Dispensation und Absenzen
                            1  Schülerinnen, Schüler und Lernende, die nach den Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarver  -  ordnung vom auswärtigen Schulanlass dispensiert wurden, haben den Unterricht zu besuchen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswärtige Schulanlässe. V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für unentschuldigtes Fernbleiben vom auswärtigen Schulanlass oder dem Unterricht gelten die Be  -  stimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung.  V. Leitung und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Leitungspersonen, begleitende Lehr- und Fachpersonen und Begleitpersonen
                            1  Jeder auswärtige Schulanlass steht unter der Leitung von einer Lehr- oder Fachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach Schulanlass müssen für die Durchführung des Schulanlasses weitere Lehr-, Fach- und Be  -  gleitpersonen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Durchführung
                            1  Die Leitungsperson passt das Programm des auswärtigen Schulanlasses dem Entwicklungsstand, den  Fähigkeiten der Teilnehmenden und den äusseren Bedingungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie meidet erhöhte Risiken.  VI. Finanzierung und Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Finanzierung der auswärtigen Schulanlässe
                            1  Die Kosten für die Teilnahme an einem auswärtigen Schulanlass sind von den Erziehungsberechtig  -  ten, den Schülerinnen, Schülern und Lernenden zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Kosten für Projekttage mit auswärtiger Übernachtung, Schulkolonien und Schulsportlager  werden staatliche Beiträge ausgerichtet und bei der Festsetzung der Höhe der nach Abs. 1 zu bezahlen  -  den Beiträge angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beitragsreduktion für Schulkolonien und Schulsportlager
                            1  Bei Schulkolonien und Schulsportlagern haben Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November
                            2008 entsprechend ihrer Prämiengruppe Anspruch auf eine Beitragsreduktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Erziehungsberechtigte, die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder von Sozialhilfe sind, gelten die Ansätze der niedrigsten  Prämiengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Erziehungsberechtigten, die Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe sind, übernimmt die  Sozialhilfe die Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufwendungen für die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen
                            1  Die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen der vom Kanton geführten Schulen mit ei  -  nem vollen Pensum werden für die Mitwirkung an auswärtigen Schulanlässen nicht zusätzlich ent  -  schädigt. Bei Teilzeitangestellten wird das Pensum aufgestockt, sofern der auswärtige Schulanlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben keine Kosten für die Reise, Verpflegung und Übernachtung zu tragen. Davon ausgenom  -  men sind Abschluss-, Bildungs- und Studienreisen, für welche die Leitungs- und begleitenden Lehr-  und Fachpersonen in der Regel einen Beitrag an die Kosten erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergütung der Aufwendungen der Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen der von  den Gemeinden geführten Schulen richtet sich nach kommunalem Recht.  VII. Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  Ausführungsbestimmungen in Form von Richtlinien zu dieser Verordnung können erlassen:  für die Volksschulen: die Leitung Volksschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswärtige Schulanlässe. V  für die Gymnasien, die FMS, die Wirtschaftsmittelschule, die Schulen der beruflichen  Grundbildung und das ZBA: die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.  VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Gültigkeit der bisherigen Erlasse für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule
                            1  Die Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in der Primar-, Orientierungs- und Weiterbil  -  dungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelschule, der Diplommittelschule und den  Gymnasien vom 23. September 1987 und die Ordnung für die Durchführung von Wintersportveran  -  staltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 1957 gelten für die  Orientierungsschule bis Ende des Schuljahrs 2014/15 und für die Weiterbildungsschule bis Ende des  Schuljahrs 2016/17 weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Änderung und Aufhebung anderer Erlasse
                            1  Die Ordnung für die Lehrpersonen vom 10. November 1930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  Die   Ordnung   für   die   Durchführung   von   Abschlussreisen   in   den   Gymnasien,   der  Wirtschaftsmittelschule und der Diplommittelschule vom 17. August 1988,  die Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in der Primar-, Orientierungs- und  Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelschule, der Diplom  -  mittelschule und den Gymnasien vom 23. September 1987 und  die Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an den staatlichen  Schulen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 1957.  Schlussbestimmung  Die Verordnung ist zu publizieren; sie wird, mit Ausnahme von § 21, auf Beginn des Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/15 am 18. August 2014 wirksam. § 21 wird am 1. Januar 2015 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG 411.400.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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