Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (410.910)
CH - BS

Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt

Auswärtige Schulanlässe. V Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt (Verordnung auswärtige Schulanlässe) Vom 1. Juli 2014 (Stand 18. August 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 66, 74 und 139 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt die Rahmenbedingungen für die auswärtigen Schulanlässe.
2 Sie gilt für die Volksschulen, die Gymnasien, die Fachmaturitätsschule (FMS), die Wirtschaftsmittel - schule, die Schulen der beruflichen Grundbildung (Allgemeine Gewerbeschule Basel, Berufsfachschu - le Basel, Schule für Gestaltung Basel) und das Zentrum für Brückenangebote (ZBA) des Kantons Ba - sel-Stadt.

§ 2 Ziele der auswärtigen Schulanlässe

1 Die auswärtigen Schulanlässe sollen eines oder mehrere der folgenden Ziele erreichen: Sie sollen das Anschauungslernen oder das vertiefende Lernen ermöglichen; sie sollen interdisziplinäres Arbeiten fördern; sie sollen das soziale Lernen und die Gruppenbildung unterstützen; sie sollen die künstlerischen und musischen Fähigkeiten fördern; sie sollen vielseitige sportliche Tätigkeiten und Bewegung ermöglichen; sie sollen interkulturellen Austausch ermöglichen sie sollen der Berufsorientierung dienen und einen Einblick in die Arbeitswelt bieten; sie sollen Kulturelles vermitteln.

§ 3 Teilautonomie der Schulen

1 Die Schulleitung legt als Teil des Schulprogramms im Konzept über die Organisation des Unterrichts fest, wie die auswärtigen Schulanlässe an ihrer Schule organisiert und durchgeführt werden. Sie be - rücksichtigt dabei die in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen. II. Angebote

§ 4 Auswärtige Schulanlässe

1 Auswärtige Schulanlässe sind: Schulexkursionen; Schulausflüge (ganztägig); Projekttage mit auswärtiger Übernachtung; Schulsportlager; Klassenaustausche;
1) SG 410.100 .
1
Auswärtige Schulanlässe. V Praktika (inkl. Landdienst); Abschlussreisen der Volksschule; Bildungs- und Studienreisen.

§ 5 Schulexkursionen

1 Schulexkursionen dienen der Veranschaulichung eines Fachbereichs, Fachs oder mehrerer Fachberei - che und Fächer.
2 Sie sind obligatorischer Unterrichtsbestandteil und werden nach Bedarf durchgeführt.
3 Sie finden in der Regel während der Unterrichtszeit statt.

§ 6 Schulausflüge

1 In der Volksschule führen alle Schulklassen im Laufe eines Schuljahrs wenigstens zwei ganztägige Schulausflüge durch. Ein Schulausflug kann durch einen Sporttag ersetzt werden.
2 In den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA können Schulausflüge durchgeführt werden.

§ 7 Projekttage mit auswärtiger Übernachtung

1 Projekttage mit auswärtiger Übernachtung sind ein mehrtägiger Schulanlass, an dem die Schülerin - nen und Schüler projektartig arbeiten.
2 Ab dem 3. Schuljahr können die Schulen nach Bedarf Projekttage mit auswärtiger Übernachtung durchführen.
3 Sie dauern bis zu vier Tage (drei Nächte). In den Schulen der beruflichen Grundbildung ist die Dauer der Projekttage mit auswärtiger Übernachtung nicht begrenzt.

§ 8 Schulkolonien und Schulsportlager

1 Eine Schulkolonie ist ein mehrtägiger Schulanlass mit auswärtiger Übernachtung, an dem die Schüle - rinnen und Schüler projektartig arbeiten.
2 Ein Schulsportlager ist ein mehrtägiger Schulanlass mit auswärtiger Übernachtung, an dem sich die Schülerinnen und Schüler vielfältig sportlich betätigen und sich bewegen.
3 Schulkolonien und Schulsportlager können ab dem 3. Schuljahr durchgeführt werden und dauern we - nigstens fünf Tage (vier Nächte).
4 Vom 7. bis 8. Schuljahr findet wenigstens eine Schulkolonie oder ein Schulsportlager statt.
5 Vom 9. bis 11. Schuljahr finden wenigstens eine Schulkolonie und ein Schneesportlager statt.
6 Vom 12. bis 15. Schuljahr finden in den Gymnasien wenigstens eine Schulkolonie und ein Schul - sportlager statt, in der FMS und der Wirtschaftsmittelschule wenigstens eine Schulkolonie. Im ZBA kann eine Schulkolonie oder ein Schulsportlager stattfinden.

§ 9 Klassenaustausche

1

§ 10 Praktika (inkl. Landdienst)

1 Praktika sind befristete Arbeitseinsätze in Unternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben oder sozialen Einrichtungen. Sie unterstützen die Schülerinnen und Schüler bei der Berufswahl und ermöglichen ih -
2 Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA nach Bedarf durchgeführt werden.
3 In der FMS, der Wirtschaftsmittelschule und dem ZBA gehören Praktika, die länger als zwei Woche dauern, zum Schulprofil.
2
Auswärtige Schulanlässe. V

§ 11 Abschlussreisen der Volksschule

1 Im 11. Schuljahr können Schulklassen eine Abschlussreise durchführen.
2 Die Abschlussreise muss in Europa stattfinden.
3 Für die Abschlussreise (inkl. Anreise) können bis zu drei Schultage verwendet werden.

§ 12 Bildungs- und Studienreisen

1 In den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule, den Schulen der beruflichen Grundbildung und dem ZBA können Schulklassen und Lerngruppen Bildungs- und Studienreisen durchführen.
2 Für die Bildungs- und Studienreise soll ein thematischer Schwerpunkt festgelegt werden. III. Orientierung und Bewilligung

§ 13 Orientierung der Schulleitung

1 Die zuständige Lehr- oder Fachperson hat die Schulleitung schriftlich über den geplanten auswärti - gen Schulanlass zu orientieren.
2 Es sind aufzuführen: die Leitungspersonen, die begleitenden Lehr- und Fachpersonen sowie weitere Begleit - personen; die Tage, die Abfahrts- und Rückkehrzeit und das Programm; das Budget; gegebenenfalls die Unterkunft; gegebenenfalls die besonderen Schwierigkeiten und Gefahren für die Schülerinnen, Schü - ler und Lernenden und die Vorbereitungs- und Sicherheitsmassnahmen; in den Schulen der beruflichen Grundbildung gegebenenfalls das Einverständnis der Lehrbetriebe.

§ 14 Bewilligung durch die Schulleitung

1 Die auswärtigen Schulanlässe sind von der Schulleitung zu bewilligen; davon ausgenommen sind die Schulexkursionen.
2 Die Schulleitung kann für die Durchführung eines auswärtigen Schulanlasses Weisungen erteilen.

§ 15 Orientierung der Erziehungsberechtigten und des Lehrbetriebs

1 Die zuständige Lehr- oder Fachperson hat die Erziehungsberechtigten, in den Schulen der beruflichen Grundbildung die Lehrbetriebe, rechtzeitig über einen geplanten auswärtigen Schulanlass zu informie - ren. IV. Teilnahme, Dispensation und Absenzen

§ 16 Teilnahmeverpflichtung

1 Die Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind verpflichtet, an den von der Schule angeordneten aus - wärtigen Schulanlässen teilzunehmen.
2 Dauert in den Schulen der beruflichen Grundbildung der Schulanlass länger als die zur Verfügung stehenden Schultage, ist für die Teilnahme der Lernenden die Zustimmung der Lehrbetriebe erforder -

§ 17 Dispensation und Absenzen

1 Schülerinnen, Schüler und Lernende, die nach den Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarver - ordnung vom auswärtigen Schulanlass dispensiert wurden, haben den Unterricht zu besuchen oder in
3
Auswärtige Schulanlässe. V
2 Für unentschuldigtes Fernbleiben vom auswärtigen Schulanlass oder dem Unterricht gelten die Be - stimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung. V. Leitung und Durchführung

§ 18 Leitungspersonen, begleitende Lehr- und Fachpersonen und Begleitpersonen

1 Jeder auswärtige Schulanlass steht unter der Leitung von einer Lehr- oder Fachperson.
2 Je nach Schulanlass müssen für die Durchführung des Schulanlasses weitere Lehr-, Fach- und Be - gleitpersonen eingesetzt werden.

§ 19 Durchführung

1 Die Leitungsperson passt das Programm des auswärtigen Schulanlasses dem Entwicklungsstand, den Fähigkeiten der Teilnehmenden und den äusseren Bedingungen an.
2 Sie meidet erhöhte Risiken. VI. Finanzierung und Beiträge

§ 20 Finanzierung der auswärtigen Schulanlässe

1 Die Kosten für die Teilnahme an einem auswärtigen Schulanlass sind von den Erziehungsberechtig - ten, den Schülerinnen, Schülern und Lernenden zu tragen.
2 An die Kosten für Projekttage mit auswärtiger Übernachtung, Schulkolonien und Schulsportlager werden staatliche Beiträge ausgerichtet und bei der Festsetzung der Höhe der nach Abs. 1 zu bezahlen - den Beiträge angerechnet.

§ 21 Beitragsreduktion für Schulkolonien und Schulsportlager

1 Bei Schulkolonien und Schulsportlagern haben Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss

§ 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November

2008 entsprechend ihrer Prämiengruppe Anspruch auf eine Beitragsreduktion.
2 Für Erziehungsberechtigte, die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder von Sozialhilfe sind, gelten die Ansätze der niedrigsten Prämiengruppe.
3 Bei Erziehungsberechtigten, die Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe sind, übernimmt die Sozialhilfe die Beiträge.

§ 22 Aufwendungen für die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen

1 Die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen der vom Kanton geführten Schulen mit ei - nem vollen Pensum werden für die Mitwirkung an auswärtigen Schulanlässen nicht zusätzlich ent - schädigt. Bei Teilzeitangestellten wird das Pensum aufgestockt, sofern der auswärtige Schulanlass
2 Sie haben keine Kosten für die Reise, Verpflegung und Übernachtung zu tragen. Davon ausgenom - men sind Abschluss-, Bildungs- und Studienreisen, für welche die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen in der Regel einen Beitrag an die Kosten erhalten.
3 Die Vergütung der Aufwendungen der Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen der von den Gemeinden geführten Schulen richtet sich nach kommunalem Recht. VII. Ausführungsbestimmungen

§ 23

1 Ausführungsbestimmungen in Form von Richtlinien zu dieser Verordnung können erlassen: für die Volksschulen: die Leitung Volksschulen;
4
Auswärtige Schulanlässe. V für die Gymnasien, die FMS, die Wirtschaftsmittelschule, die Schulen der beruflichen Grundbildung und das ZBA: die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Gültigkeit der bisherigen Erlasse für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule

1 Die Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in der Primar-, Orientierungs- und Weiterbil - dungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien vom 23. September 1987 und die Ordnung für die Durchführung von Wintersportveran - staltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 1957 gelten für die Orientierungsschule bis Ende des Schuljahrs 2014/15 und für die Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs 2016/17 weiter.

§ 25 Änderung und Aufhebung anderer Erlasse

1 Die Ordnung für die Lehrpersonen vom 10. November 1930
2 ) 3 )
2 Folgende Erlasse werden aufgehoben: Die Ordnung für die Durchführung von Abschlussreisen in den Gymnasien, der Wirtschaftsmittelschule und der Diplommittelschule vom 17. August 1988, die Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in der Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelschule, der Diplom - mittelschule und den Gymnasien vom 23. September 1987 und die Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 1957. Schlussbestimmung Die Verordnung ist zu publizieren; sie wird, mit Ausnahme von § 21, auf Beginn des Schuljahres
2014/15 am 18. August 2014 wirksam. § 21 wird am 1. Januar 2015 wirksam.
2) SG 411.400.
3) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
5
Markierungen
Leseansicht