Vereinbarung (0.642.034.91)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken Abgeschlossen am 30. Oktober 1979 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. Januar 1982 (Stand am 22. Oktober 2010) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat,
im Namen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Neuenburg²
und
die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und von Institutionen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, zu erleichtern,
in der Erwägung, dass sowohl die in Frankreich wie auch die in den schweizerischen Kantonen geltenden Steuergesetze die Befreiung von Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften und von Institutionen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen, vorsehen,
vom Wunsche geleitet, diese Befreiung, unter Vorbehalt des Gegenrechts, auf Körperschaften und Organisationen des anderen Staates auszudehnen,
haben folgendes vereinbart:
² Der Kanton Jura beteiligt sich gemäss einem Notenwechsel zwischen der Schweize­rischen Botschaft in Frankreich und dem französischem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Febr./18. März 1980 ebenfalls an dieser Vereinbarung. Der Kanton Tessin ist der Vereinbarung mit Wirkung ab 29. Nov. 1982 beigetreten ( AS 1982 2302 ). Der Kanton Genf ist der Vereinbarung mit Wirkung ab 16. Juni 1993 beigetreten ( AS 1993 3162 ). Der Kanton Wallis ist der Vereinbarung mit Wirkung ab 22. Okt. 2010 beigetreten ( AS 2010 5679 ).
Art. 1
1.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Vereinbarung beteiligten schweizerischen Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften sind in Frankreich für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, von den Steuern auf unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
2.  Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die schweizerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in Frankreich errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.
Art. 2
1.  Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und Regionen) in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen ist für die ihr zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, von den Schenkungs‑ und Erbschaftssteuern (Erbanfall‑ und Nachlasssteuern) befreit.
2.  Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die französischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.
Art. 3
Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind französischerseits le Ministre du Budget (Service de Législation fiscale) und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, die im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone handelt, können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.
Art. 4
1.  Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen, wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Vereinbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt. Ihre Bestimmungen gelten erstmals für die nach dem Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften.
2.  Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der Schweizerische Bundesrat wird jeden neuen Beitritt der Regierung der Französischen Republik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.
Art. 5
1.  Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
2.  Die Regierung der Französischen Republik kann die Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch eine Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat wird der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.
3.  Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung wirksam.
Geschehen in Paris am 30. Oktober 1979 in zwei Unterschriften, in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Französischen Republik:

François de Ziegler

Jean Meadmore

Markierungen
Leseansicht