Verordnung über die Besoldungen der Musikschullehrer (412.311)
CH - ZG

Verordnung über die Besoldungen der Musikschullehrer

412.311 Ve r o r d nung über die Besoldungen der Musikschullehrer vo m 10. Dezember 1990 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 13 des Gesetzes über das Dienstverhältnis und die Besol- dung der Lehrer an den gemeindlichen Schulen (Lehrerbesoldungsgesetz) 2) 3) , beschliesst: § 1 3) Grundsatz 1 Für die Lehrpersonen an den gemeindlichen Musikschulen gilt der be- rufliche Auftrag des Lehrers gemäss § 47 des Schulgesetzes sinngemäss. 2 Die Besoldungen werden vom Kanton gemäss Lehrerbesoldungsgesetz und nach den folgenden Bestimmungen subventioniert. § 2 3) Massgebliche Besoldungsklassen 1 Für das Grundgehalt sind folgende Klassen gemäss Lehrerbesoldungs- gesetz massgebend: 8.–11. Klasse: Lehrpersonen ohne konservatorische Berufsausbildung (Hilfslehrpersonen) 9.–12. Klasse: Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischer Ausbildung: Ausweis A der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendmusik und Musikerziehung (SAJM) 1) GS 23, 633 2) BGS 412.31 3) F assung gemäss Änderung vom 19. März 1996 (GS 25, 225); in Kraft am 1. Aug. 1996.
412.311 Zertifikat für Laienmusiker (z.B. Tambourenleiterkurse des Schweiz. Tambourenverbandes) Bläserkurs Oberstufe des eidg. Musikverbandes (EMV) 10.–13. Klasse: Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischer Ausbildung: SAJM-Fähigkeitsausweis A und B Musikstudierende der Berufsausbildung ohne Abschluss der Theorie- und Pädagogikfächer Schulmusikdiplom I (für Instrumentalunterricht) Ausweis des Schweizerischen Akkordeonlehrerverbandes (SALV) Ausweis für Mandolinenlehrer des Schweiz. Mandolinen- und Gitarrenorchesterverbandes (SMGOV) EMV-Dirigentenkurs Oberstufe 12.–15. Klasse: Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischer Ausbildung: 1) SAJM-Fähigkeitsausweis C Fähigkeitsausweis für musikalische Früherziehung und Grundschulung Musikstudierende der Berufsausbildung nach Abschluss der Theorie- und Pädagogikfächer Schulmusikdiplom I (für Theorie, Chor- und Ensemble- leitung) Blasmusik-Dirigentendiplom B (für Instrumentalunterricht) 13.–16. Klasse: Lehrpersonen mit konservatorischer Spezialausbildung im Unterrichtsfach: Absolventen staatlich anerkannter Musikberufsschulen mit T eilabschluss im Hauptfach oder mit gleichwertigem Spezialausweis Rhythmikdiplom (für Grundschulung) Schulmusikdiplom II (für Instrumentalunterricht) Blasmusik-Dirigentendiplom A (für Instrumentalunterricht) Blasmusik-Dirigentendiplom B (für Ensembleleitung) Kirchenmusikdiplom B (für Orgel und Ensembleleitung) Bachelor of Music (USA) 1) F assung gemäss Änderung vom 19. Okt. 1999 (GS 26, 413); in Kraft am 23. Okt. 1999.
15.–18. Klasse: Lehrpersonen mit Berufsdiplom im Unterrichtsfach: Lehrdiplom staatlich anerkannter Musikberufsschulen Lehrdiplom des schweiz. MusikpädagogischenVerbandes (SMPV) Schulmusikdiplom II (für Theorie-, Chor- und Ensemble- leitung) Blasmusik-Dirigentendiplom A (für Ensembleleitung) Kirchenmusikdiplom A (für Orgel und Ensembleleitung) Master of Arts (USA) Master of Music (GB) § 3 Anfangsgehalt 1 Das Anfangsgehalt gilt bis Ende jenes Kalenderjahres, in welchem die Lehrperson das 22. Altersjahr erfüllt. 2 Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklasse des Anfangsgehaltes erfolgt entsprechend den Altersjahren der betreffenden Lehrperson in weiteren ein- jährigen Stufen. 3 Der Aufstieg in die nächsthöheren Besoldungsklassen erfolgt in jenem Kalenderjahr, in welchem die Lehrperson das 34., 44., bzw. 54. Altersjahr er- füllt. § 4 1) Massgebliche Unterrichtszeit 1 Der ungekürzte Anspruch auf das gesetzliche Gehalt besteht bei folgen- den Unterrichtszeiten: a) bei Instrumentalunterricht 29 Lektionen zu 60 Minuten b) bei der musikalischen Grundschulung 29 Lektionen zu 45 Minuten 2 Bei der Unterrichtszeit für die Lehrpersonen, die musikalische Grund- schulung erteilen, ist berücksichtigt, dass sie im Sinne von § 5bis des Lehrer- besoldungsgesetzes zur Mitwirkung bei der Gestaltung und Weiterentwick- lung der Schule sowie für gemeindliche und schulhausinterne Fortbildung beigezogen werden. § 5 Altersentlastung 1 Die Anspruchsberechtigung auf eine Altersentlastung richtet sich nach dem Lehrerbesoldungsgesetz. 1) F assung gemäss Änderung vom 19. März 1996 (GS 25, 225); in Kraft am 1. Aug. 1996. 412.311
2 Sofern eine Lehrperson im Teilpensum an verschiedenen gemeindlichen und anerkannten privaten Schulen im Kanton Zug unterrichtet, können für die Anspruchsberechtigung diese Teilpensen zusammengerechnet werden. § 6 Fa ch k ommission Die Direktion für Bildung und Kultur 1) bestellt eine Kommission, die ihr die Einreihung der von den Gemeinden angestellten Musikschullehrer bean- tragt. § 7 Zulagen Die von den Gemeinden den Musikschullehrern bezahlten Treue- und Erfahrungszulagen, Dienstaltersgeschenke, 13. Monatsgehälter sowie Sozial- zulagen werden nach den Bestimmungen des Lehrerbesoldungsgesetzes subventioniert. § 8 Übergangsbestimmung Lehrpersonen, welche am 31. Dezember 1990 aufgrund der bisherigen Bestimmungen eine höhere Gehaltsklasse und -stufe erreicht haben, bleiben in der höheren Gehaltsklasse und -stufe, bis diese Einreihung den neuen Be- stimmungen entspricht. § 9 Schlussbestimmungen 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Besoldung der Musikschullehrer vom 14. August 1979 2) aufgehoben. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 2) GS 21, 295 412.311
Markierungen
Leseansicht