Polizei-Verordnung für den Kanton Appenzell I. Rh. (501)
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Polizei-Verordnung für den Kanton Appenzell I. Rh.

Polizei-Verordnung vom 29. Mai 1946 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 24 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, verordnet: I. Allgemeiner Teil Art.
1 Der Polizeidirektion obliegt die Aufsicht über die Handhabung aller polizeilichen Vo r - schriften, deren Vollzug den Bezirksbehö r den übertragen ist.
2 Sie hat die Pflicht, selbst einzuschreiten, sofern ihre Weisungen durch die Bezirk s - behörden unberücksichtigt bleiben.
3 Überdies ist sie befugt, durch ihre Organe neben den Bezirksbehörden für den Vol l - zug der Polizeivorschriften zu sorgen. Das Polizeiamt kann hierfür den betreffenden Bezirken angemessen Rechnung stellen. Bezirksräte Art. 2
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1 Die Bezirksräte sorgen für die Ausführung der ihnen zum Vollzug übertragenen P o - lizeivorschriften.
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3 Sie haben die von der Standeskommission angeordneten Betriebs- und Persone n - verzeichnisse zu führen, Berichte und Rapporte zu erstellen, sowie Strafbescheide und Einstellung s
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1 Mit Revisionen vom 22. Mai 1979, 25. April 1982, 28. Oktober 1996 und 1. Oktober 2001.
2 Aufgehoben (Abs. 2) durch GrRB vom 28. Oktober 1 996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997).
3 Aufgehoben durch Polizeiverordnung vom 1. Oktober 2001.
Art.
1 Die Beurteilung der Übertretungen dieser Verordnung obliegt dem Bezirksrat des betreffenden Bezirkes, sofern die Kompetenz nicht einer anderen Behörde oder Amtsstelle zufällt.
2 Die Übertretungen der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung werden durch das kantonale Polizeiamt bzw. das Polizeiamt Oberegg mit Verweis oder B u sen von Fr. 2.— bis Fr. 50.— geahndet.
3 In schwereren Fällen und bei angedrohter Haftstrafe entscheidet der ordentliche Richter (StPO Art. 7, 8 und 11). Art. Die von den Bezirksräten und Organen der Bezirke ausgesprochenen und einka s - sierten Bussen fallen in die Kasse des betreffenden Bezirkes, alle übrigen in die Staatskasse. Art. 8 Bussen- und Kostenentscheide können sowohl durch den Beklagten als auch durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement innert 20 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Entscheides bei der Standeskommission ang e fochten werden. Art.
1 Nichterhältliche Bussen werden durch die Polizeidirektion in Haft umgewandelt. Die bezüglichen Kosten werden dem betreffe n den Bezirke auferlegt.
2 Im Falle der Umwandlung werden Fr. einem Tag Haft und ein Bussenrest unter Fr. ebenfalls einem Tag gleichg
3 Die Umwandlungsstrafe darf jedoch die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen (Art. Art. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die allgemeinen Bestimmungen der Übertretungen-Verordnung auch Anwendung auf Widerhandlungen gegen diese Ve r - ordnung.
1 Abgeändert durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Strafverfolgung Bussengelder Rechtsmittel Bussen- umwandlung Anwendung al - gemeiner B stimmungen der Übertretungen- Verordnung

II. Besonderer Teil

Art. 11–20

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1 Art.
1 Jedes die öffentliche Ordnung oder die Nachtruhe störende ungebührliche Lärmen, Schreien oder Musizieren, das Singen unzüchtiger Lieder, das Auskünden und Fei l - bieten unsittlicher Schriften oder Gegenstände ist verboten und wird mit Verweis oder Busse von Fr. 5.— 200.—
2 Renitente Lärmer und Ruhestörer, sowie solche Personen, die durch Trunkenheit oder sonstwie Ärgernis erregen, sind durch die Polizeiorgane in Gewahrsam zu nehmen. Art.
1 Jede lärmende Unterhaltung in Wirtschaften, durch welche die Sonntags- oder Nachtruhe der Nachbarschaft bewusst und ve r meidbar gestört wird, ist verboten.
2 Lautes Musizieren, störende Grammophon- und Radiovorführungen, Kegelschieben und andere geräuschvolle Spiele sind an kantonalen Hauptfesttagen und in der Ka r - woche, an den übr i
3 Widerhandlungen werden mit Verweis oder Busse von Fr. 5.— 100.— g e - ahndet. Art.
1 Das willkürliche oder ungesicherte Schiessen in Ortschaften, in der Nähe von G e - bäuden oder zur Nachtzeit überhaupt ist verb o
2 Widerhandlungen werden gemäss Art. Übertretungen-Verordnung bestraft. Art. 24
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2 Art.
1 Die Polizeidirektion ist ermächtigt, zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung öffentliche Versammlungen und Umzüge zu verbieten oder unter polizeiliche Ko n - trolle zu stellen.
1 Aufgehoben durch StKB betr. Niederlassung der Schweizerbürger vom 22. Mai 1979.
2 Aufgehoben durch LdsgB betreffend Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 25. April 1982. d - t - r -
2 Öffentliche Versammlungen, Umzüge, Ansammlungen und Zusammenrottungen können bei Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung aufgelöst werden.
3 Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft. Art.
1 Öffentliche Aufführungen und Vorstellungen, welche vermöge der dargestellten Vo r - gänge oder der Art der Darstellung geeignet sind, die Sittlichkeit zu gefährden, das sittliche oder religiöse Empfinden zu verletzen, zu Verbrechen oder Vergehen zu verleiten oder eine verrohende Wirkung ausüben, sind verboten.
2 Öffentliche Aufführungen und Vorstellungen bedürfen einer Bewilligung des betre f - fenden Bezirksrates. Diese darf erst nach Prüfung durch eine bezirksrätliche Ko m - mission erteilt werden, wenn feststeht, dass die Aufführungen und Vorstellungen keine anstössigen Bilder, Gespräche und Da r stellungen enthalten.
3 Widerhandlungen werden mit Verweis oder Busse von Fr. 5.— 200.— b e - straft. Art.
1 Zu öffentlichen Vorstellungen dürfen Jugendliche vor zurückgelegtem 15. Altersjahr nur in Begleitung Erwachsener, zu Kino-Vorstellungen überhaupt nicht vor zurüc k - gelegtem 18. Altersjahr zugelassen werden, es sei denn, es werden eigene Kinde r - vo r stellungen veranstaltet.
2 Widerhandlungen werden mit Verweis oder Busse von Fr. 5.— 200.— b e - straft. Art.
1 Das Spielen und Wetten um Geld und Geldeswert ist verboten, sofern der Einsatz jedes Spielenden Fr. 50 Rappen übersteigt.
2 Verboten ist auch alles Hazardspiel.
3 Widerhandlungen werden mit Verweis oder Busse von Fr. 5.— 200.— b e - straft. Art.
1 Preisjassen, Salonschiessen, Preiskegeln und dergleichen sind nur mit Einwilligung des Bezirkshauptmannamtes gestattet gegen eine Gebühr von Fr. 5.— bis Fr. 10.–. Die Gesuche sind unter Beilage eines Planes vorher dem ü - fung einzureichen. Öffentliche Au führungen und Vorstellungen Zutritt zu öffentlichen Aufführu n gen Spiel und Wette Preisspiele
2 Widerhandlungen werden mit Verweis oder Busse von Fr. 5.— 50.— b e - straft. Art.
1 Das – ausgenommen von Vereinen unter ihren Mitgliedern – bedarf einer Bewilligung der Standeskommission. Dem Kollektieren gleichgestellt sind Sammlungen durch öffentliche Aufrufe, Werb e - briefe oder durch Zustellung von Einzahlungsscheinen, sowie der Verkauf von A b - zeichen, Kalendern oder anderen Gegenständen mit Berufung auf einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck. Jeder Haus- und Gassenbettel ist untersagt.
2 Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft. Art. Ausländer und Bürger anderer Kantone, denen die Aufenthalts- oder Niederla s - sungsbewilligung entzogen werden kann, können durch die Standeskommission für
2—30 291). Art. Die Polizeidirektion bzw. das Hauptmannamt Oberegg ist ermächtigt, auf gestelltes Begehren hin und in begründeten Fällen Personen das Betreten bestimmter Häuser oder Wohnungen unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB und Art. 43 der Übertretungen-Verordnung zu verbieten. Art.
1 In allen Sterbefällen, wo keine Behandlung durch einen patentierten Arzt vorausg e - gangen ist, hat durch einen patentierten Arzt eine Leichenschau stattzufinden.
2 Jeder Sterbefall muss mit einer ärztlichen Todesbescheinigung innert 48 Stunden dem Zivilstandsbeamten mitgeteilt werden.
3 Die Unterlassung oder Verunmöglichung der Leichenschau und die n - gung der Todesbescheinigung wird mit Haft oder Busse bestraft. Art.
1 Von Anzeichen gewaltsamen Todes und vom Auffinden menschlicher Leichen ist das kantonale Untersuchungsamt bzw. das zu benachrichtigen, welche alsdann die f - nung, anordnet.
2 Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft. h - e -
Art.
1 Die Verwendung der Hunde als Zugtiere kann auf das Gutachten eines Tierarztes hin durch das Bezirkshauptmannamt gesta
2 Wer Hunde ohne Bewilligung und ohne angepasstes Geschirr als Zugtiere verwe n - det, wird mit Verweis oder Busse von Fr. 5.— bis Fr. bestraft. Die Strafb e - stimmungen über Tierqu ä Art. Jedes allzu schnelle Fahren und Reiten auf Strassen und Wegen, sowie unb e - wachtes, längeres freies Stehenlassen aller Tiere auf Strassen und öffentlichen Plätzen wird mit Verweis oder Busse von Fr. 5.— 100.— Art.
1 Bei Fahrten mit Schlitten oder mit Wagen, die mit Gummirädern versehen sind, müssen die Zugtiere ein genügend lautes G e schell tragen.
2 Alle auf der Strasse verkehrenden Fahrzeuge (Wagen und Schlitten) müssen auf der Hinterseite mit einer genügend wi r kenden Reflexlinse versehen sein.
3 Nichtbefolgung zieht Verweis oder Busse von Fr. 5.— bis Fr. 50.— nach sich. Art.
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Polizeiverordnung vom 19. Se p - tember 1913 mit deren Abänderungen aufg e hoben.
2 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Verwendung von Hunden als Zu g - tiere Schonung der Tiere Fahrverkehr Inkrafttreten, Au f - hebung
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