Verordnung betreffend Arbeits- und Ruhezeit der Taxifahrerinnen und Taxifahrer im Kanton Basel-Stadt
Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer: Verordnung Verordnung betreffend Arbeits- und Ruhezeit der Taxifahrerinnen und Taxifahrer im Kanton Basel-Stadt (Taxi-ARV) Vom 19. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 25 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) vom 6. Mai 1981
1 ) - ter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P171951 , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
1 Diese Verordnung gilt für Taxibetriebe mit Bewilligungen des Kantons Basel-Stadt sowie deren Ta - xifahrerinnen und Taxifahrern und legt in Abweichung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) vom 6. Mai 1981 besondere Bestimmungen fest.
2 Wo die ARV 2 in den Art. 5, 6, 8 und 11 zwischen selbständigerwerbenden Führern und Arbeitneh - mern unterscheidet, haben auch selbständigerwerbende Führer die Bestimmungen für Arbeitnehmer einzuhalten.
3 Für den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen ist die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei zuständig.
§ 2 Kontrollmittel
1 Anstelle eines Arbeitsbuches führen Taxifahrerinnen und Taxifahrer persönliche und nicht übertrag - bare Kontrollkarten. Vollständig ausgefüllte Kontrollkarten gelten als Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit.
2 Kontrollkarten sind von den Taxibetrieben jährlich bei der Vollzugsbehörde gegen Gebühr zu bezie - hen (§ 23 B. Ziff. 3 der Verordnung über den Strassenverkehr, Strassenverkehrsverordnung, StVO, vom 17. Mai 2011). Die Taxibetriebe haben ihren Taxifahrerinnen und Taxifahrern die Kontrollkarten unentgeltlich zur Verwendung abzugeben. Den Verlust von Kontrollkarten haben die Taxibetriebe der Vollzugsbehörde zu melden und gegen Gebühr Ersatzkontrollkarten zu beziehen.
3 Taxibetriebe überwachen laufend anhand der Kontrollmittel, namentlich Kontrollkarten und Einlage - blättern des Fahrtschreibers, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Sie sind gemäss Art. 21 ARV 2 für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
§ 3 Verwendung der Kontrollmittel
1 Rubriken der Kontrollkarte einzutragen: Name und Vorname; bei Arbeitsbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn, die Kontroll - schildnummer des Fahrzeugs und die Zeit des Arbeitsbeginns; bei Arbeitsende: die Zeit des Arbeitsendes und das Total der täglichen Gesamtarbeitszeit; am Wochenende: das Total der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit.
1) SR
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Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer: Verordnung
2 Für Zeiteintragungen sind die Ziffern 0000-2400 zu verwenden. Fehlerhafte Einträge sind durchzu - streichen und auf der Rückseite der Kontrollkarte in der Rubrik «Bemerkungen» zu korrigieren.
3 Tage, an denen keine Taxifahrten ausgeführt werden, sind in der Rubrik «Ruhezeit vor Arbeitsbe - ginn» wie folgt zu bezeichnen: R = wöchentlicher Ruhetag R/2 = wöchentlicher freier Halbtag F = Ferien K = Krankheit U = Unfall M = Militärdienst; Zivilschutz
4 Ist der Fahrtschreiber defekt, haben die Taxifahrerinnen und Taxifahrer auf der Rückseite der ver - wendeten Kontrollkarte zusätzlich die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs, für jeden Tag den Kilo - meterstand bei Dienstbeginn und Dienstende und das Total der gefahrenen Kilometer für Taxifahrten sowie für Privatfahrten einzutragen.
5 Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die noch weitere Berufstätigkeiten ausüben, haben die Kontrollkarte vor Arbeitsbeginn mit der Berufsbezeichnung, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und der tägli - chen Arbeitszeit der anderen Berufstätigkeit zu ergänzen.
6 Unterstehen sie in ihrer anderen Berufstätigkeit ebenso der ARV, müssen sie zusätzlich im Arbeits - buch oder in einem anderen zugelassenen Kontrollmittel die Beschäftigung als Taxifahrerin bzw. Ta - xifahrer festhalten. Während der Tätigkeit als Taxifahrerin bzw. Taxifahrer ist auf der Kontrollkarte unter der Rubrik «Bemerkungen» auf die andere der ARV unterstehende Berufstätigkeit zu verweisen.
7 Die persönliche Kontrollkarte der laufenden Woche und der vorangehenden vier Wochen (28 Tage) sind während der Arbeitszeit mitzuführen. Kontrollkarten, die nicht mehr mitgeführt werden müssen, sind innert einer Woche unterzeichnet dem
§ 4 Strafbestimmung
1 Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird nach Art. 28 ARV 2 bestraft. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer im Kanton Basel-Stadt vom
9. März 1982 aufgehoben.
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