Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen de... (215.915)
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Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 25. Juni 2013 sowie der Nachträge 2, 3 und 4

Gesamtarbeitsvertrages Ausbaugewerbe: RRB Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 25. Juni 2013 sowie der Nachträge 2, 3 und 4 (AVE GAV Ausbaugewerbe) Vom 2. März 2021 (Stand 1. Mai 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge - samtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
1 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Nachfolgende Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, ab - geschlossen am 25. Juni 2013, sowie der Nachträge 2 vom 10. Dezember 2014, 3 vom 15. März 2018 und 4 vom 28. Januar 2020, werden allgemeinverbindlich erklärt.

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebstei - le, die folgende Arbeiten ausführen: Malerei: a) Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art; Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse. Glaserei/ technische Glaserei: a) Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich; b) Verglasung (Spiegelherstellung); c) Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern. Dachdeckerei: a) Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: ge - neigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehö - Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten: a) Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen jeglicher Art; b) Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Be - reich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau. a) Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
1) SR
1
Gesamtarbeitsvertrages Ausbaugewerbe: RRB
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lernende), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Abs. 2 beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Meisterinnen und Meister; Kaufmännisches Personal
2 ) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgese - henen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999 sowie Art. 1 und 2 der dazugehö - rigen Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vom 21. Mai 2003 gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen.

§ 3 Zuständigkeit für Kontrolle

1 Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kom - mission des GAV zuständig.

§ 4 Auflagen

1 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 18 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode so - wie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Be - richt einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel-Stadt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlan - gen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

§ 5 Schlussbestimmung

1 Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund
3 ) und der anschliessenden Veröffentli - chung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Mai 2021
4 ) in Kraft und gilt bis zum 31. De - zember 2022. Redaktionell berichtigt.
3) Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigt am 23. März 2021.
4) Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats tritt er am 1. Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt folgenden Monats in Kraft. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, tritt er nach der anschliessen - den Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft.
2
Anhang
1 gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt-
1) ,
1 Nachfolgende Bestimmungen des Nachtrags 5 zu den mit Regierungsratsbeschluss vom 2. März 2021
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile,

1. Malerei:

a)

2. Glaserei/ technische Glaserei:

a) b) c)

3. Dachdeckerei:

a)

4. Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:

a) b)
1 ) SR 221.215.311
2

5. Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:

a)
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lernende), a) Meisterinnen und Meister; b) Kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal; c) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen
1 Die paritätischen Berufskommissionen des GAV sind zuständig für die Überwachung der Anwendung
1 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 18 GAV) sind dem Amt für
1 Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund
2) und der anschliessenden Veröffentli-
3) in Kraft und gilt bis zum 31.
2 ) Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigt am 2. August 2022.
3 ) Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats tritt er am 1. Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt folgenden Monats in Kraft. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, tritt er nach der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft.
3 Auslagen für Verpflegung und Unterkunft den inkl. den Lernenden sind folgende pauschale Verpflegungsentschädigungen aus- zuzahlen: CHF 120.00 pro Monat ab 1. April 2023: CHF 160.00 pro Monat Bereits ab 1. April 2022 erfolgte pauschale Verpflegungsentschädigungen können voll angerechnet werden. Die pauschale Verpflegungsentschädigung gilt als eine Spesenart, die nur dann ge- schuldet ist, wenn auch tatsächlich gearbeitet wird. Wird infolge Ferien, Krankheit, Un- fall und anderen Abwesenheiten nicht ein voller Monat gearbeitet, besteht ein pro-rata Anspruch. Bei im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern ist die pauschale Verpfle- gungsentschädigung basierend auf den durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstunden von 183.33 Std. (Art. 34.2 GAV) auf den Stundenlohn aufzurechnen. Für Arbeitseinsätze, welche eine auswärtige Übernachtung am Einsatzort erfordern, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Art. 40.1 ff GAV. Absenzenentschädigung Sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vater- schaftsurlaub (Art. 329g OR), welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Durch den GAV fallen bei Geburt eines Kindes keine zusätzlichen Urlaubstage zum gesetzlichen Va- terschaftsurlaub an. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Ge- burt des Kindes bezogen werden.
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