Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mit... (0.142.103)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1967 (Stand am 19. April 2018) ¹ AS 1967 845 ; BBl 1966 I 494 ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 27. Sept. 1966 ( AS 1967 805 )
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
in dem Wunsch, den Personenverkehr zwischen ihren Staaten zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1.  Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien können ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie wohnhaft sind, mit einem in der Anlage zum vorliegenden Übereinkommen aufgeführten Dokument über alle Grenzen in das Hoheitsgebiet der anderen Parteien einreisen und von dort ausreisen; die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.³
2.  Die in Absatz 1 vorgesehenen Erleichterungen gelten nur für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten.⁴
3.  Für jeden Aufenthalt von längerer Dauer oder für jede Einreise in das Hoheits­gebiet einer anderen Partei in der Absicht, dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann ein gültiger Reisepass und ein Visum verlangt werden.
4.  Der Ausdruck «Hoheitsgebiet» einer Vertragspartei hat bezüglich dieses Übereinkommens die Bedeutung, die diese Partei ihm in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung gibt; dieser teilt sie allen anderen Vertragspar­teien mit.
³ Der Bundesrat hat beschlossen, die Anwendung von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Über­ein­kommens, mit Wirkung ab 15. Juli 1982, gegenüber der Türkei vorübergehend ein­zu­stellen ( AS 1983 97 ).
⁴ Der Bundesrat hat beschlossen, die Anwendung von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Über­einkommens, mit Wirkung ab 15. Juli 1982, gegenüber der Türkei vorübergehend einzu­stellen ( AS 1983 97 ).
Art. 2
Soweit eine oder mehrere Vertragsparteien es für erforderlich halten, darf die Grenze nur am erlaubten Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Art. 3
Die Bestimmungen in den vorgegangenen Artikeln berühren die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht.
Art. 4
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen der geltenden oder zukünftigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, der zwei- oder mehrseitigen Verträge, Abkommen oder Übereinkommen, die den Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien hinsichtlich des Grenzübertritts günstigere Bedingungen gewähren.
Art. 5
Jede Vertragspartei gestattet dem Inhaber eines Dokumentes, das in der von ihr erstellten und in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Liste aufgeführt ist, ohne weiteres die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet, auch wenn die Staats­angehörigkeit des Betreffenden strittig ist.
Art. 6
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Staatsangehörigen einer anderen Partei, die sie für unerwünscht hält, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt daselbst zu verweigern.
Art. 7
Jede Vertragspartei behält sich vor, dieses Übereinkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5, aus der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit gegenüber allen oder einzelnen Parteien nicht sofort anzuwenden oder seine Anwendung vorübergehend einzustellen. Diese Massnahme ist unverzüglich dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen, der die anderen Parteien davon in Kenntnis setzt. Das gleiche gilt für die Wiederaufhebung einer solchen Massnahme.
Jede Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine andere Partei nur insoweit verlangen, als sie es selbst gegenüber dieser Partei anwendet.
Art. 8
Dieses Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch
a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder durch
b. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifika­tion.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 9
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Übereinkommen nach Artikel 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
Für jedes Mitglied, das das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Übereinkommen am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.
Art. 10
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europa­rates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates zum Beitritt einladen. Dieses wird am ersten Tage des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates folgt.
Art. 11
Jede Regierung, die dieses Übereinkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten wünscht und ihre für die Anlage bestimmte Liste der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Dokumente noch nicht aufgestellt hat, legt den Vertragsparteien eine solche durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarates vor. Diese Liste gilt als von allen Vertragsparteien genehmigt und wird der Anlage zu diesem Übereinkommen beigefügt, wenn binnen zwei Monaten, nachdem sie der Generalsekretär übermittelt hat, keine Einwendungen dagegen erhoben werden.
Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn eine Unterzeichnerregierung die von ihr aufgestellt und in der Anlage enthaltene Liste der Dokumente zu ändern wünscht.
Art. 12
Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den bei­getretenen Staaten mit:
a. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und die Namen der Mitglieder, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
b. die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäss Artikel 10;
c. jede gemäss Artikel 13 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
Art. 13
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 13. Dezember 1957, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den unterzeichnenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage: ⁵

⁵ AS 1967 845 , 1971 727 , 1981 499 , 1982 1934 , 1983 97 1492 , 1985 361 , 1988 606 , 1989 2433 , 1993 1883 , 2004 3215 , 2008 651 , 2012 2895 , 2013 57 und 2018 1851 .

Belgien

– Gültiger oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufener belgischer Reisepass
– amtliche Identitätskarte
– Personalausweis, der auch als Meldebescheinigung gilt, aus­ge­stellt von einem belgischen Diplomaten oder Konsular-beamten im Ausland für einen belgischen Staatsangehörigen⁶
– mit Photographie versehener Identitätsausweis, ausgestellt von einer belgischen Gemeinde­verwaltung für ein Kind unter
12 Jahren
– Identitätsausweis ohne Photographie, ausgestellt von einer belgischen Gemeindeverwaltung für Kinder unter 12 Jahren; dieser Ausweis wird nur anerkannt für Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern reisen
– gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die belgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorsteht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates für Belgier, die ordnungsgemäss in Frankreich, Luxemburg und der Schweiz wohnhaft sind
– behelfsmässiger Personalausweis⁷

Frankreich

– gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass der französischen Republik
– gültige amtliche Identitätskarte der französischen Republik

Seit dem 1. Januar 2014, aufgrund des Dekrets Nr. 2013–1188 vom 18. Dezember 2013, sind die für Erwachsene ausgestellten amtlichen Identitätskarten (in plastifizierter Ausführung) 15 Jahre gültig, wie dies auf diesen Dokumenten vermerkt ist. Des Weiteren wird die Gültigkeit der Identitätskarten, welche zwischen dem 2. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2013 für erwachsene Personen ausgestellt worden sind, automatisch um fünf Jahre verlängert, auch wenn die plastifizierten Identitäts­karten dies nicht nachweisen. Diese Verlängerung der Gültigkeit der Dokumente ohne nachweislichen Vermerk betrifft nur die zwischen dem 2. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2013 ausgestellten Identitätskarten. Die amtlichen Identitätskarten, die seit dem 1. Januar 2014 ausgestellt werden, sind 15 Jahre gültig.

Für minderjährige Personen beträgt die Gültigkeit der amt­lichen Identitätskarten zehn Jahre, auch wenn die Personen in dieser Zeitspanne volljährig werden. Die Gültigkeit für zehn Jahre ist auf die Tatsache der Minderjährigkeit bei der Ausstellung des Dokuments zurückzuführen.

Bundesrepublik Deutschland

– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener behelfsmässiger Reisepass
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass für Kinder oder Kinderausweis der
Bundesrepublik Deutschland
– gültige behelfsmässige Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland
– gültige Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland

Griechenland

– gültiger Reisepass (neuer Typ)
– gültiger Diplomatenpass (neuer Typ)
– gültiger Dienstpass (neuer Typ)
Seit dem 26. August 2006 sind diese Pässe mit biometrischen Daten versehen (Foto, persönliche Daten), welche in einem RF Chip gespeichert sind; seit dem 26. August 2009, enthält der Chip auch Bilder der Fingerabdrücke des Passinhabers.
– Identitätskarte für Angehörige der griechischen Polizei (ID morphotyp)

Italien

– gültiger Reisepass der Italienischen Republik
– amtliche Identitätskarte der Italienischen Republik
– für Kinder: polizeilich visierter, mit Photographie versehener Zivilstandsausweis, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung des Geburts- oder des Wohnorts
– persönliche Identitätskarte für Staatsbeamte (neues Format)

Liechtenstein

– der Reisepass des Fürstentums Liechtenstein
– der Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein

Luxemburg

– biometrischer Pass
– Identitätskarte für 15-jährige oder ältere Personen
– Identitätskarte für Personen unter 15 Jahre
– Aufenthaltsbewilligung (Schengen)

Malta

– Gültiger maltesischer Reisepass
– gültige amtliche Identitätskarte

Niederlande

– nationaler Reisepass
– niederländischee Identitätskarte
– Business Pass
– Diplomatenpass
– Dienstpass
– Laissez-passer
– Notpass

Österreich

– Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass
– amtlicher Personalausweis
– Kinderausweis

Portugal

– Gültiger oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufener Reisepass
– Gültige nationale Identitätskarte
– Gültiger Kollektivausweis für Reisegesellschaften

Schweiz

– Schweizer Pass, gültig oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufen
– Gültige Schweizer Identitätskarte
– Ein von einer Schweizer Vertretung im Ausland ausgestelltes Laisser-passer, das zu einer einmaligen direkten Rückkehr in die Schweiz berechtigt

Slowenien

– Gültiger Reisepass
– Gültiger Diplomatenpass
– Gültiger Dienstpass

Spanien

– Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reise­pass
– gültige Identitätskarte
– für Jugendliche unter 18 Jahren die gültige Identitätskarte mit beilgelegter Bewilligung der Person, welche die elterliche Gewalt wahrnimmt, wobei diese Bewilligung vor einem
Zentralkommissariat der Polizei, einem Untersuchungsrichter, einem Notar, einem Bürgermeister oder dem Kommandanten eines Postens der Zivilgarde abgegeben worden sein muss

Türkei

– Gültiger Reisepass
– amtliche Identitäts- und Reisepapiere (nur für eine einzige Aus- und Rückreise in der Türkei)

Ukraine

– Reisepass eines Ukrainischen Staatsbürgers für die Reise ins Ausland
– Diplomatenpass
– Dienstpass
– Reisedokument für Kinder
– Identitätsdokument für Seemänner (sofern eine Registrierung auf der Bordliste oder einem Auszug davon vorliegt)
– Ausweis für Besatzungsmitglieder (sofern eine Registrierung auf der Flugliste vorliegt)
– Identitätsausweis für die Rückkehr in die Ukraine (nur für die Rückkehr in die Ukraine)

Ungarn

– Gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass
– Gültiger provisorischer Reisepass
– Gültiger Diplomatenpass
– Gültiger Dienstpass für den diplomatischen Dienst
– Gültiger Dienstpass
– Gültiges Seemannsbuch
– Gültige oder seit weniger als einem Jahr abgelaufene Identitätskarte

⁶ AS 1989 2433
⁷ AS 1989 2433

Geltungsbereich am 19. April 2018 ⁸

⁸ AS 1967 845 , 1971 727 , 1981 499 , 1982 1934 , 1985 361 , 2004 3215 , 2007 421 und 2018 1851 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Belgien* **

13. Dezember

1957 U

  1. Januar

1958

Deutschland* **

30. Mai

1958

  1. Juni

1958

Frankreich* **

13. Dezember

1957 U

  1. Januar

1958

Griechenland* **

13. Dezember

1957 U

  1. Januar

1958

Italien*

13. Dezember

1957 U

  1. Januar

1958

Liechtenstein*

25. September

1998 U

  1. Oktober

1998

Luxemburg* **

24. April

1961

  1. Mai

1961

Malta*

  7. Mai

1968

  1. Juni

1968

Niederlande* **

24. Februar

1961

  1. März

1961

Österreich* **

13. Dezember

1957

30. Mai

1958

Portugal*

22. November

1979

30. Mai

1985

Schweiz* **

20. Dezember

1966

  1. Januar

1967

Slowenien*

11. Dezember

2001

  1. Januar

2002

Spanien* **

18. Mai

1982

  1. Juni

1982

Türkei*

25. Mai

1961 U

  1. Juni

1961

Ukraine*

21. Juni

2006

  1. Juli

2006

Ungarn*

30. August

2013

  1. September

2013

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die Texte können auf der Internet­seite des Europarates (http://conventions.coe.int) eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsvertrge, 3003 Bern bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁹
Die Schweiz und die Ukraine sind Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates. Gestützt auf Artikel 7 dieses Übereinkommens hat die Schweiz beschlossen, die Anwendung dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5, gegenüber der Ukraine mit sofortiger Wirkung vorüber­gehend einzustellen.
Die Anwendung dieses Übereinkommens gegenüber der Ukraine ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, deren Anhang I festlegt, dass die Ukraine zu den Staaten gehört, deren Angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
⁹ AS 2007 421
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