Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz
IX B/24/2 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) Vom 26. Januar 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 19 des Kantonalen Geldspielgesetzes 1 ) , erlässt: 1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält ergänzende und ausführende Bestimmungen zum Bundesrecht sowie zu den interkantonalen und kantonalen Vorschriften betreffend das Geldspielwesen, insbesondere zur Durchführung von Klein - spielen und zum Betrieb von Spiellokalen.
Art. 2 Departement Sicherheit und Justiz
1 Das Departement Sicherheit und Justiz (Departement) ist die Bewilligungs - behörde gemäss dem Kantonalen Geldspielgesetz.
2 Es stellt Merkblätter und Formulare im Zusammenhang mit der Durchfüh - rung von Kleinspielen und dem Betrieb von Spiellokalen zur Verfügung.
3 Soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht, nimmt das Depar - tement sämtliche weiteren sich im Zusammenhang mit dem Geldspielwesen ergebenden Aufgaben wahr.
Art. 3 Departement Finanzen und Gesundheit
1 Das Departement Finanzen und Gesundheit entscheidet über die Verwen - dung der dem Kanton zufliessenden Präventionsabgabe gemäss Artikel 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats 2 ) .
Art. 4 Hauptabteilung Gesundheit
1 Die Hauptabteilung Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Aufgaben hinsichtlich des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geld - spiel gemäss Artikel 85 des Geldspielgesetzes 3 ) .
2 Sie kann die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen in die Bewilligun - gen für Kleinspiele und Spiellokale verlangen. Das Departement holt vor der Erteilung der Bewilligung die Stellungnahme der Hauptabteilung Gesundheit ein. 1) GS IX B/24/1 2) GS IX B/24/3 3) SR 935.51 SBE 2021 03 1
IX B/24/2 2. Kleinlotterien
Art. 5 Gesuche
1 Gesuche für die Bewilligung von Kleinlotterien sind mit amtlichem Formular mindestens 60 Tage vor der geplanten Durchführung einzureichen.
2 Im amtlichen Formular sind Angaben zur geplanten Kleinlotterie zu machen über:
a. die Veranstalterin oder den Veranstalter;
b. die für die Durchführung verantwortliche Person;
c. deren Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisa - torischer und finanzieller Hinsicht.
Art. 6 Lose
1 Der Verkauf der Lose darf nicht vom Verkauf von Eintrittskarten abhängig gemacht werden.
2 Die Lose müssen folgende Angaben enthalten:
a. Bezeichnung der Veranstalterin bzw. des Veranstalters;
b. Lospreis;
c. Bezugsort und Einlösefrist der Preise;
d. Ort der Veröffentlichung der Ziehungsliste;
e. Bewilligungsbehörde und -datum (Bewilligungsvermerk).
Art. 7 Veröffentlichung der Ziehung
1 Die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern ist innerhalb von sieben Tagen nach der Ziehung zu veröffentlichen.
Art. 8 Gewinne
1 Gutscheine dürfen bei der Einlösung nicht an weitere Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.
2 Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktpreis.
3 Die Gewinne können während drei Monaten nach der Veröffentlichung der Ziehungsliste bezogen werden.
4 Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zu Gunsten des Lotteriezwecks. 3. Unterhaltungslotterien
Art. 9 Meldepflicht
1 Für Unterhaltungslotterien, bei denen die Summe aller Einsätze über
10
000 Franken liegt, besteht eine Meldepflicht.
2 Die Meldung hat vor der Durchführung der Unterhaltungslotterie durch die Veranstalterin oder den Veranstalter zu erfolgen.
2
IX B/24/2
Art. 10 Lose und Einsatzkarten
1 Der Preis eines Loses oder einer Einsatzkarte bei Tombolas, Lottos oder ähnlichen Veranstaltungen darf nicht mehr als zehn Franken betragen.
2 Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Sum - me aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los beziehungsweise jede zehn - te Einsatzkarte weist einen Gewinn aus.
3 Der Verkauf der Lose und Einsatzkarten darf nicht vom Verkauf von Ein - trittskarten abhängig gemacht werden.
Art. 11 Gewinne
1 Gutscheine sind als Gewinne nur für nach Art und Wert genau bezeichnete Sachen und Dienstleistungen zugelassen.
2 Sie dürfen weder in Geld einlösbar noch bei der Einlösung an Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.
3 Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktpreis.
4 Die Ausrichtung der Gewinne hat innerhalb von 48 Stunden nach dem Ab - schluss des Anlasses zu erfolgen.
5 Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zu Gunsten des Lotteriezwecks.
Art. 12 Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Veranstalterinnen oder Veranstalter von Unterhaltungslotterien unterliegen keiner Berichterstattungspflicht.
2 Sie haben eine detaillierte Abrechnung zu erstellen und die Verwendung der Erträge sowie die Ausrichtung der Gewinne zu dokumentieren.
3 Die Unterlagen und Belege sind während zwei Jahren aufzubewahren. Das Departement und die Kantonspolizei können jederzeit Einsicht in diese neh - men. 4. Kleine Pokerturniere
Art. 13 Spielsuchtprävention und Jugendschutz
1 Kleine Pokerturniere haben zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr stattzufin - den. Ausserhalb dieser Zeiten sind Pokerturniere untersagt.
2 Das Departement kann:
a. die Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltung beschränken;
b. von den Veranstalterinnen oder den Veranstaltern verlangen, Massnahmen zur Spielsuchtprävention zu treffen.
3 Das Mindestalter für die Teilnahme an kleinen Pokerturnieren beträgt
18 Jahre. 3
IX B/24/2
Art. 14 Gesuche
1 Gesuche für die Bewilligung von kleinen Pokerturnieren sind mit amtlichem Formular mindestens 60 Tage vor der geplanten Durchführung einzureichen.
2 Im amtlichen Formular sind Angaben zum geplanten Pokerturnier zu ma - chen über:
a. die Veranstalterin oder den Veranstalter;
b. die für die Durchführung verantwortliche Person;
c. dessen Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organi - satorischer und finanzieller Hinsicht. 5. Spiellokale
Art. 15 Begriff
1 Als Spiellokale gelten Räumlichkeiten, in denen mehr als zwei Geschick - lichkeitsspielautomaten oder zusammen mehr als fünf Geschicklichkeits - spielautomaten und Unterhaltungsspielgeräte zum öffentlichen Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.
Art. 16 Höchstzahl
1 In Spiellokalen sind höchstens 20 Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt. Nicht als solche gelten Automaten gemäss Artikel 71 Absatz 7 der Geld - spielverordnung 1 ) , insbesondere Greifautomaten.
2 Werden in Spiellokalen gastronomische Leistungen angeboten oder Unter - haltungsspielgeräte betrieben, sind dort nur zwei Geschicklichkeitsspielau - tomaten erlaubt.
Art. 17 Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb von Spiellokalen ist bewilligungspflichtig.
2 Das Departement holt vor der Erteilung der Bewilligung für den Betrieb ei - nes Spiellokals die Stellungnahme der Gemeinde ein.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie be - fristet werden.
4 Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Per - son, ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen; alle Änderungen sind bewilligungspflichtig. 1) SR 935.511
4
IX B/24/2
Art. 18 Persönliche Voraussetzungen
1 Die Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals wird einer Person erteilt, die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet. Dies ist in der Re - gel dann der Fall, wenn sie:
a. handlungsfähig ist;
b. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt;
c. die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt;
d. in den letzten drei Jahren nicht wiederholt oder nicht in schwer - wiegender Weise gegen rechtliche Vorschriften in folgenden Berei - chen verstossen hat: 1. Geldspielwesen; 2. Betäubungsmittel; 3. Arbeit und Ausländer.
e. nicht in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person steht, auf die Buchstabe d zutrifft.
2 Dem Gesuch für die Bewilligung sind insbesondere ein aktuelles Hand - lungsfähigkeitszeugnis, ein aktueller Strafregisterauszug und Betreibungsre - gisterauszüge über die letzten drei Jahre beizulegen.
Art. 19 Betriebliche Voraussetzungen
1 Spiellokale müssen den bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen sowie arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
2 Unzulässig sind Spiellokale, die aus Sicht der Wahrung von Ruhe und Ord - nung sowie des Sozialschutzes besonders problematisch sind, insbesonde - re in der Nähe von Schulen, Jugendzentren, Kirchen, Spitälern, Heimen und in reinen Wohnquartieren.
3 Im Übrigen ist den durch den Betrieb verursachten Immissionen auf die un - mittelbare Nachbarschaft gebührend Rechnung zu tragen.
Art. 20 Konsumation von Speisen und Getränken
1 Die Voraussetzungen für das Angebot gastronomischer Leistungen richten sich nach dem Gastgewerbegesetz 1 ) .
2 Die Konsumation von Speisen und Getränken in Spiellokalen, in denen nur Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt sind, ist untersagt.
Art. 21 Öffnungszeiten
1 Spiellokale dürfen von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr, am Freitag und Samstag bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
2 Für Spiellokale, in denen gastronomische Leistungen angeboten oder Un - terhaltungsspielgeräte betrieben werden, können längere Öffnungszeiten bewilligt werden. 1) GS IX B/22/1 5
IX B/24/2
3 Kürzere Öffnungszeiten können für einzelne Spiellokale angeordnet wer - den, wenn der Jugendschutz oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Si - cherheit dies erfordern.
Art. 22 Betriebsführung
1 Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber haben den Spielbe - trieb ständig zu beaufsichtigen und für die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Jugendschutz und Schutz vor ex - zessivem Geldspiel sowie Wahrung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu sorgen.
2 Personen, die den Aufforderungen der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber oder von deren Personal im Zusammenhang mit Ab - satz 1 nicht Folge leisten, sind von diesen wegzuweisen. Nötigenfalls kann hierzu die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
3 Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber haben sicherzustellen, dass die unmittelbare Umgebung nicht durch übermässige Einwirkungen beeinträchtigt wird.
Art. 23 Stellvertretung
1 Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber können eine Stellver - tretung einsetzen, die dem Departement zu melden ist.
2 Sie tragen die Verantwortung dafür, dass von dieser die gesetzlichen Be - stimmungen im Spiellokal eingehalten werden.
3 Der Stellvertretung kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Bewilligungsinhaberinnen oder den Bewilligungsinhabern.
Art. 24 Jugendschutz
1 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Spiellokale nur in Begleitung einer er - ziehungsberechtigten Person betreten.
2 In Spiellokalen, in denen nur Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt sind, haben Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt.
Art. 25 Kontrolle
1 Das Departement und die Kantonspolizei können jederzeit Kontrollen vor - nehmen sowie die Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2 - benerfüllung Zugang zu allen Örtlichkeiten des Spiellokals und können Ein - sicht in die Geschäftsbücher und Belege nehmen.
6
IX B/24/2
Art. 26 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals wird entzogen, wenn:
a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b. der Betrieb des Spiellokals übermässige Immissionen verursacht;
c. den Pflichten gemäss dieser Verordnung nicht nachgekommen wird;
d. gegen Auflagen und Bedingungen verstossen wird;
e. im Spiellokal illegale Betäubungsmittel konsumiert oder gehandelt werden;
f. im Betrieb illegales Geldspiel betrieben wird.
2 In leichten Fällen sowie bei erstmaligen Versäumnissen kann eine Verwar - nung erteilt oder Auflagen oder Bedingungen verfügt werden.
3 Mit dem Entzug der Bewilligung wird zugleich die Schliessung des Betriebs innert Monatsfrist verfügt.
Art. 27 Zwangsschliessung
1 Das Departement kann die sofortige Zwangsschliessung anordnen, wenn:
a. das Spiellokal ohne Bewilligung oder trotz Entzug der Bewilligung betrieben bzw. weiterbetrieben wird;
b. Ruhe, Ordnung und Sicherheit in schwerwiegender Weise gestört bzw. unmittelbar gefährdet sind.
2 Beschwerden gegen Zwangsschliessungsverfügungen haben keine auf - schiebende Wirkung.
Art. 28 Strafbestimmung
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. ohne Bewilligung ein Spiellokal führt oder die mit der Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet;
b. die Pflichten an die Betriebsführung gemäss Artikel 22 Absatz 1 verletzt;
c. die Öffnungszeiten nicht beachtet;
d. als Besucherin oder Besucher den Aufforderungen der Bewilli - gungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber oder deren Personal zum Verlassen des Lokals gemäss Artikel 22 Absatz 2 keine Folge leistet;
e. als Besucherin oder Besucher gemäss Artikel 20 Absatz 2 Speisen und Getränke in Spiellokalen konsumiert, in denen nur Geschick - lichkeitsspielautomaten erlaubt sind.
2 In leichten Fällen kann auf eine Anzeige oder eine Strafe verzichtet werden. Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang des Strafver - fahrens angeordnet werden.
3 Ergangene Strafentscheide sind den zuständigen Vollzugsbehörden mitzu - teilen. 7
IX B/24/2 6. Abgaben
Art. 29 Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Abgabe für den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geld - gewinn oder geldwerten Vorteilen beträgt für einen Automaten jährlich
800 Franken.
2 Die Abgaben werden im Voraus für das laufende Kalenderjahr erhoben. Be - ginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Kalenderjahr, so ist diese für die tatsächliche Bewilligungsdauer geschuldet. Ein angebrochener Mo - nat wird voll berechnet.
Art. 30 Kleine Pokerturniere
1 Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr im Kanton durchführt, hat eine Abgabe von 1000 Franken zu entrichten.
2 Die Abgaben werden für das laufende Kalenderjahr erhoben. 7. Übergangsbestimmungen
Art. 31 Bewilligungen für Spiellokale
1 Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen für den Betrieb von Spiello - kalen gemäss bisherigem Recht haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um die Erteilung einer Bewilli - gung für den Betrieb eines Spiellokals einzureichen.
2 Wird innerhalb der Frist gemäss Absatz 1 kein Gesuch um die Erteilung ei - ner Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals eingereicht oder wird die - ses abgelehnt, so erlischt die nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung au - tomatisch.
8
Feedback