Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundhe... (419.901)
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Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz

Anerkennungsverordnung Inland Verordnung der SDK
1 ) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland)) Vom 20. Mai 1999 (Stand 1. Juli 1999) Gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
2 ) Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz: I. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der in kantonale Hoheit fallenden Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. Art. 2 Ziel
1 Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz. Abschnitt II: Vollzugsbestimmungen Art. 3 Anerkennungsbehörde
1 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde. Art. 4 Aufgaben
1 Der SDK obliegt die Regelung, Überwachung und Förderung der Ausbildung in den in den Anhän - gen genannten Berufen.
2 Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (KK 93) für die Berufe nach Anhang II. Art. 5 Delegation des Vollzugs an Dritte
1 Die SDK überträgt den Vollzug der in Art. 4 Abs. 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufge - führten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, insbesondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leis - tungsvertrag) festgelegt.
2 Sie kann den Vollzug dieserAufgaben auch anderen Dritten übertragen. Art. 6 Reglemente der SDK
1 Art. 4 Abs. 2 unverändert anzuwenden: Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren in der Schweiz vom 19. September 1974 mit Änderung vom 14. Mai 1992 Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die in - terkantonale Chiropraktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich des Stoffplanes des Vorstandes der SDK für die Interkantonale Chiropraktorenprüfung vom Mai 1984.
1) Heute: GDK, Schweizerische Gesundheitsdiretorenkonferenz.
2) SG 419.900 .
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Anerkennungsverordnung Inland Art. 7 Reglemente des SRK oder anderer Dritter
1 Die bestehenden, auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Regle - mente für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verord - nung als von der SDK erlassen. Das SRK wendet diese Reglemente weiterhin an. Änderungen dieser Reglemente sind von der SDK zu genehmigen. (Art. 6 Abs. 3 KK 93).
2 Die SDK stellt in dem Leistungsvertrag mit dem SRK oder anderen Dritten insbesondere sicher, dass künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen enthalten: die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung Dauer der Ausbildung Qualifikation der Lehrkräfte Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).
3 Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Art. 6 Abs. 3 KK der SDK. III. Abschnitt: Anerkennung Art. 8 SRK-Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK-Reglementen erworben wer - den, gelten als von der SDK anerkannt.
2 Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.
3 Ausbildungsabschlüsse, die das SRK auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 registriert hat, gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Aus - bildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993. Art. 9 Andere Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor Inkraftsetzung oder wäh - rend der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK er - worben wurden, gelten als SDK anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf theoretische Kenntnisse praktische Fähigkeiten Dauer der Ausbildung als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
2 Das SRK regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. In die - sem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abweichungen in den Ausbildungsanfor - derungen die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird. Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstellerinnen/Gesuchstellern zu tragen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind bei einer Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) entspre - Art. 10 Abschluss, Titel
1 Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk «Der Abschluss ist schweize - risch anerkannt».
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Anerkennungsverordnung Inland Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen nach den Artikeln 8 Abs. 3 und 9 erhalten einen solchen Vermerk, bzw. eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend ma - chen.
2 Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt. IV. Abschnitt: Rechtspflege Art. 11 Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet gegen seine Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Re - kurskommission des SRK.
2 Bei einer Delegation an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
3 Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar. V. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Ziffern 2.3 (Registrierung) und 3.2 (Anerkennung) der Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.
2 Im Übrigen bleibt das SRK unter Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsverein - barung 1976 bis zum Inkrafttreten des gemäss Art. 5 Abs. 1 abzuschliessenden Leistungsvertrages be - fugt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000. Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Genehmigt gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs - abschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. Mai 1999.
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Anerkennungsverordnung Inland Anhang I Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK
1 ) gemäss Art. 5 geregelte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplome und Berufsausweise: - Gesundheits - und Krankenpflege Niveau I - Gesundheits - und Krankenpflege Niveau II - Krankenschwestern und - pfleger in allgemeiner Krankenpflege - Krankenschwestern und - pfleger in psychiatrischer Krankenpflege - Krankenschwestern und - pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen - und Säuglingspflege - Hebammen - Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter - Technische Operationsassistentinnen und - assistenten - Medizinische Laborantinnen und Laboranten - Fachleute für medizinisch - technische Radiologie - Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater - E rgotherapeutinnen und Ergotherapeuten - Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten - Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker - Gesundheitsschwester - Krankenpflegerinnen und - pfleger FA SRK - Medizinische Masseurinnen und Masseure - Pflegeassistentinnen und - assistenten
1 ) Heute: GDK .
Anerkennungsverordnung Inland Anhang II Anhang II Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz
1 ) reglementierte und überwachte Ausbildung s- gänge: Diplom: Chiropraktorin und Chiropraktor Osteopathinnen und Osteopathen
1 ) Heute: Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK.
Anerkennungsverordnung Inland Anhang II I Anhang II I Berufstitel gemäss Art. 10 Abs. 2: - diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor - Osteopathinnen und Osteopathen - diplomierte/r Krankenschwester und - pfleger Niveau I - diplomierte/r Krankenschwester und - pfleger Niveau II - diplomierte/r Krankenschwester und - pfleger in allgemeiner Krankenpflege - diplomierte/r Krankenschwester und - pfleger in psychiatrischer Krankenpflege - diplomierte/r Krankenschwester und - pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen - und Säuglingspflege - diplomierte/r Krankenschwester und - pfleger in Gemeindekrankenpflege (Sarnen) - diplomierte Hebamme - diplomierte/r Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter - diplomierte/r Technische/r Oper ationsassistentin und - assistent - diplomierte/r Medizinische/r Laborantin und Laborant - diplomierte/r Fachfrau und Fachmann für medizinisch - technische Radiologie - diplomierte/r Ernährungsberaterin und Ernährungsberater - diplomierte/r Ergotherapeutin u nd Ergotherapeut - diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut - diplomierte/r Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker - diplomierte Gesundheitsschwester - Krankenpflegerin und - pfleger FA SRK - Medizinische/r Masseurin und Masseur mit Fähigkeitsau sweis - Pflegeassistentin und - assistent mit Ausweis
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