Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffne... (0.518.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde 2

Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1950³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 1950 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Oktober 1950 (Stand am 18. Juli 2014) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Siehe auch die Zusatzprot. I und II vom 8. Juni 1977 ( SR 0.518.521 /522 ). ³ AS 1951 175
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf versammelten diplomatischen Konferenz zur Revision des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929⁴ zur Verbesserung des Loses der Ver­wundeten und Kranken der Heere im Felde vertreten waren, haben folgendes ver­einbart:
⁴ [BS 11 499. AS 2002 2645 ]

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Art. 2
Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.
Das Abkommen ist auch bei vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Art. 3
Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliess­lich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangen­nahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sol­len unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgend­einem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Perso­nen jederzeit und jedenorts verboten: a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Ver­stümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
b. Gefangennahme von Geiseln;
c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völ­kern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.
Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch beson­dere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.
Art. 4
Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss auf Verwundete und Kranke sowie auf die Angehörigen des Sanitäts‑ und Seelsorgeper­sonals der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen Gefallenen.
Art. 5
Auf geschützte Personen, die in die Gewalt der Gegenpartei gefallen sind, ist dieses Abkommen bis zu ihrer endgültigen Heimschaffung anzuwenden.
Art. 6
Ausser den in den Artikeln 10, 15, 23, 28, 31, 36, 37 und 52 ausdrücklich vorgese­henen Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere besondere Ver­einbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der Verwundeten und Kran­ken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.
Die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorge­personals geniessen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind und vorbe­haltlich günstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.
Art. 7
Die Verwundeten und Kranken, sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsor­gepersonals können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.
Art. 8
Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutz­mächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeich­nen. Diese Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre Mission durchzuführen haben.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Dele­gierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse erleichtern.
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen. Nur aus zwingender militärischer Notwendigkeit kann ihre Tätigkeit ausnahmsweise und zeitweilig eingeschränkt werden.
Art. 9
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.
Art. 10
Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzu­vertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.
Wenn Verwundete und Kranke sowie Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgeperso­nals aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat der Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen, die das vorliegende Abkommen den Schutzmächten überträgt, die von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.
Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können, so hat der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche Organisation anbietet.
Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht einge­laden wird oder sich zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt, soll sich in ihrer Tätig­keit der Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewusst blei­ben und ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie in der Lage ist, die betreffen­den Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erfüllen.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere Verein­barung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wichti­gen Teils ihres Gebietes, in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.
Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.
Art. 11
In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der zu schützenden Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen von Meinungsverschieden­heiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste leihen.
Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besondern der für das Schicksal der Verwundeten und Kranken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die Schutzmächte können, wenn nötig, unter Zustimmung der am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft teilzu­nehmen.

Kapitel II Verwundete und Kranke

Art. 12
Die Angehörigen der bewaffneten Kräfte und die übrigen im folgenden Artikel angeführten Personen, die verwundet oder krank sind, sollen unter allen Umständen geschont und geschützt werden.
Sie sollen durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sie sich befinden, mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Streng verboten ist jeder Angriff auf Leib und Leben dieser Personen und besonders, sie umzubringen oder auszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, sie vor­sätzlich ohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu lassen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen.
Nur dringliche medizinische Gründe rechtfertigen eine Bevorzugung in der Reihen­folge der Behandlung.
Frauen sollen mit aller ihrem Geschlechte geschuldeten Rücksicht behandelt wer­den.
Die am Konflikt beteiligte Partei, die Verwundete oder Kranke dem Gegner zu überlassen genötigt ist, soll, soweit es die militärische Notwendigkeit gestattet, zur Mithilfe bei ihrer Pflege einen Teil ihres Sanitätspersonals und -materials bei ihnen zurücklassen.
Art. 13
Dieses Abkommen findet auf Verwundete und Kranke folgender Kategorien Anwendung:
1. Angehörige von bewaffneten Kräften einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;
2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschliesslich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt betei­ligten Partei gehören und ausserhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwil­ligenkorps, einschliesslich der organisierten Widerstandsbewegungen: a. an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
b. ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
c. die Waffen offen tragen;
d. bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges ein­halten;
3. Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahr­samsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;
4. Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehö­ren, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichter­statter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Dien­s­ten, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern dieselben von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden;
5. Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschliesslich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, welche auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung geniessen;
6. die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Fein­des aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.
Art. 14
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 werden Verwundete und Kranke eines Kriegführenden, wenn sie in Feindeshand geraten, Kriegsgefangene und die die Kriegsgefangenen betreffenden Regeln des Völkerrechtes sind auf sie anzuwenden.
Art. 15
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben jederzeit und besonders nach einer Kampfhandlung unverzüglich alle zu Gebote stehenden Massnahmen zu treffen, um die Verwundeten und Kranken aufzusuchen und zu bergen, sie vor Beraubung und Misshandlung zu schützen und ihnen die notwendige Pflege zu sichern, und um die Gefallenen aufzusuchen und deren Ausplünderung zu verhindern.
Wenn immer es die Umstände gestatten, sollen ein Waffenstillstand, eine Feuer­pause oder örtliche Abmachungen vereinbart werden, um die Bergung, den Aus­tausch und den Abtransport der auf dem Schlachtfeld gebliebenen Verwundeten zu ermöglichen.
Gleichenfalls können zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien örtliche Abmachungen für die Evakuierung oder den Austausch von Verwundeten und Kranken aus einer belagerten oder eingekreisten Zone getroffen werden, sowie für den Durch­zug von Sanitäts- und Seelsorgepersonal sowie von Sanitätsmaterial nach dieser Zone.
Art. 16
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben möglichst bald sämtliche Anhaltspunkte für die Identifizierung der in ihre Gewalt geratenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei zu verzeichnen. Diese Ermittlungen sollen, wenn möglich, folgendes enthalten:
a. Angabe der Macht, von der sie abhängen;
b. militärische Einteilung oder Matrikelnummer;
c. Familienname;
d. den oder die Vornamen;
e. Geburtsdatum;
f. alle anderen auf der Identitätskarte oder der Erkennungsmarke enthaltenen Angaben;
g. Ort und Datum der Gefangennahme oder des Todes;
h. Angaben über Verwundungen, Krankheit oder Todesursache.
Die oben erwähnten Angaben müssen so rasch als möglich der in Artikel 122 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁵ über die Behandlung der Kriegsgefan­genen vorgesehenen Auskunftsstelle übermittelt werden, die sie ihrerseits durch Vermittlung der Schutzmacht oder der Zentralstelle für Kriegsgefangene an die Macht weiterleitet, von der diese Personen abhängen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen gehörig beglaubigte Todesurkunden oder Gefallenenlisten ausfertigen und diese einander auf dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Weg zukommen lassen. Sie sollen auch die Hälften der doppelten Erken­nungsmarken, Testamente und andere für die Familien der Gefallenen wichtige Schriftstücke sowie Geldbeträge und allgemein alle bei den Gefallenen gefundenen Gegenstände von eigentlichem oder gefühlsmässigem Wert sammeln und einander durch Vermittlung derselben Stelle gegenseitig zukommen lassen. Diese sowie die nicht identifizierten Gegenstände sollen in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, die alle zur Identifizierung des verstorbenen Besitzers notwendigen Einzelheiten enthält, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein.
⁵ SR 0.518.42
Art. 17
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen dafür sorgen, dass der Beerdigung oder der Einäscherung der Gefallenen, die, soweit es die Umstände irgendwie gestatten, einzeln vorgenommen werden soll, eine sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenschau vorangeht, die den Tod feststellen, die Identität abklären und einen Bericht darüber ermöglichen soll. Die Hälfte der doppelten Erkennungsmarke oder, wenn diese nur einfach ist, die ganze, soll auf der Leiche bleiben.
Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder auf Grund der Religion der Gefallenen eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde oder der beglaubigten Gefallenen­liste ausführlich vermerkt werden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen ferner dafür sorgen, dass die Gefallenen mit allen Ehren und wenn möglich gemäss den Riten der Religion, der sie ange­hören, bestattet werden und dass ihre Gräber geachtet und wenn möglich nach der Staatsangehörigkeit geordnet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, dass sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Zu diesem Zwecke richten sie bei Beginn der Feindseligkeiten einen amtlichen Gräberdienst ein, um etwaige Exhumierungen zu ermöglichen und um, wie auch immer die Gräber angeordnet sind, die Identifizierung der Leichen und ihre etwaige Überführung in die Heimat sicherzustellen. Dieselben Bestimmungen gelten auch für die Asche, die vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis der Heimatstaat seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.
Sobald es die Umstände gestatten, spätestens aber nach Beendigung der Feindselig­keiten, tauschen diese Dienststellen durch Vermittlung der in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten Auskunftsstelle die Listen aus mit den genauen Angaben über den Ort und die Bezeichnung der Gräber sowie über die darin beerdigten Gefallenen.
Art. 18
Die Militärbehörde kann sich an die Hilfsbereitschaft der Einwohner wenden, damit diese unter ihrer Aufsicht Verwundete und Kranke freiwillig bergen und pflegen, wobei sie den Personen, die ihrem Aufruf Folge leisten, den notwendigen Schutz und die erforderlichen Erleichterungen gewährt. Wenn die Gegenpartei das betref­fende Gebiet unter ihre Kontrolle bringt oder wieder unter ihre Kontrolle bringt, hat sie zugunsten der genannten Personen diesen Schutz und diese Erleichterungen auf­rechtzuerhalten.
Die Militärbehörde hat die Einwohner und die Hilfsgesellschaften auch in überfalle­nen oder besetzten Gebieten zu ermächtigen, unaufgefordert Verwundete oder Kranke gleich welcher Staatsangehörigkeit zu bergen und zu pflegen. Die Zivil­bevölkerung hat diese Verwundeten und Kranken zu schonen und darf vor allem kei­nerlei Gewaltakte gegen sie verüben.
Niemand darf jemals wegen der Pflege von Verwundeten oder Kranken behelligt oder verurteilt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels entheben die Besetzungsmacht nicht ihrer Pflicht, den Verwundeten und Kranken gesundheitliche und moralische Pflege zu gewähren.

Kapitel III Sanitätsformationen und -anstalten

Art. 19
Stehende Sanitätsanstalten und bewegliche Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sind von den am Kon­flikt beteiligten Parteien jederzeit zu schonen und zu schützen. Fallen sie in die Hände der Gegenpartei, so können sie ihre Tätigkeit so lange fortsetzen, als die gefangennehmende Macht nicht selbst die für die in diesen Anstalten und Formationen befindlichen Verwundeten und Kranken notwendige Pflege sicherstellt.
Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass die oben erwähnten Sanitäts­anstalten und -formationen nach Möglichkeit so gelegen sind, dass sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.
Art. 20
Lazarettschiffe, die Anspruch auf den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. Au­gust 1949⁶ zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrü­chigen der bewaffneten Kräfte zur See haben, dürfen nicht vom Land aus angegrif­fen werden.
⁶ SR 0.518.23
Art. 21
Der den stehenden Sanitätsanstalten und beweglichen Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn diese ausserhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.
Art. 22
Folgende Umstände gelten nicht als Begründung für den Entzug des Schutzes, der einer Sanitätsformation oder -anstalt durch Artikel 19 zugesichert ist:
1. wenn das Personal der Formation oder der Anstalt bewaffnet ist und von seinen Waffen zur eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Ver­wundeten und Kranken Gebrauch macht;
2. wenn in Ermangelung bewaffneter eigener Pfleger die Formation oder die Anstalt von einer Truppenabteilung oder von Schildwachen oder von einem Geleite geschützt wird;
3. wenn sich in der Formation oder in der Anstalt Handwaffen und Munition vorfinden, die den Verwundeten oder Kranken abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind;
4. wenn sich Personal und Material des Veterinärdienstes in der Formation oder der Anstalt befinden, ohne integrierender Bestandteil derselben zu sein;
5. wenn sich die humanitäre Tätigkeit der Sanitätsformationen und -anstalten oder ihres Personals auf verwundete oder kranke Zivilpersonen erstreckt.
Art. 23
Schon in Friedenszeiten können die Hohen Vertragsparteien und, nach Eröffnung der Feindseligkeiten, die am Konflikt beteiligten Parteien in ihrem eigenen und, wenn nötig, in den besetzten Gebieten, Sanitätszonen und -orte schaffen, die so organisiert sind, dass sie den Verwundeten und Kranken sowie dem mit der Organisa­tion und Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragten Personal Schutz vor den Folgen des Krieges bieten.
Vom Ausbruch eines Konfliktes an und während seiner Dauer können die beteilig­ten Parteien unter sich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der von ihnen gegebenenfalls errichteten Sanitätszonen und -orte treffen. Sie können zu die­sem Zweck die Bestimmungen des dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ver­einbarungsentwurfs in Kraft setzen, und zwar mit den Abänderungen, die sie gege­benenfalls für notwendig erachten.
Die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden einge­laden, ihre guten Dienste zu leihen, um die Errichtung und Anerkennung dieser Sanitätszonen und -orte zu erleichtern.

Kapitel IV Das Sanitätspersonal

Art. 24
Das ausschliesslich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal, das ausschliesslich für die Verwaltung der Sanitätsformationen und -anstalten verwendete Personal sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen.
Art. 25
Militärpersonen, die besonders ausgebildet wurden, um gegebenenfalls als Hilfs­krankenpfleger oder Hilfskrankenträger zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Trans­port oder zur Pflege von Verwundeten und Kranken verwendet zu werden, sind in gleicher Weise zu schonen und zu schützen, wenn sie bei der Erfüllung dieser Auf­gaben mit dem Feind in Berührung kommen oder in seine Gewalt geraten.
Art. 26
Dem in Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt, unter der Voraussetzung, dass das Personal dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und -vorschriften unterstellt ist.
Jede Hohe Vertragspartei teilt der andern, sei es schon in Friedenszeiten, sei es bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der tatsächlichen Inanspruchnahme, die Namen der Gesellschaften mit, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung den offiziellen Sanitätsdienst ihrer bewaffneten Kräfte zu unterstützen.
Art. 27
Eine anerkannte Hilfsgesellschaft eines neutralen Staates darf einer am Konflikt beteiligten Partei nur dann mit ihrem Personal und ihren Sanitätsformationen Hilfe lei­sten, wenn ihre eigene Regierung zugestimmt und die am Konflikt beteiligte Partei selbst sie hierzu ermächtigt hat. Dieses Personal und diese Formationen werden un­ter die Aufsicht dieser am Konflikt beteiligten Partei gestellt.
Die neutrale Regierung soll die Gegenpartei desjenigen Staates, der die Hilfe annimmt, über die Erteilung dieser Zustimmung unterrichten. Die am Konflikt betei­ligte Partei, welche diese Hilfe angenommen hat, ist gehalten, bevor sie von dem Anerbieten Gebrauch macht, die Gegenpartei darüber zu unterrichten.
Unter keinen Umständen darf diese Hilfe als eine Einmischung in den Konflikt betrachtet werden.
Die Angehörigen des in Absatz 1 erwähnten Personals müssen vor dem Verlassen des neutralen Staates, dem sie angehören, mit den in Artikel 40 vorgesehenen Iden­titätsausweisen versehen sein.
Art. 28
Gerät das in den Artikeln 24 und 26 bezeichnete Personal in die Gewalt der Gegen­partei, so darf es nur insofern zurückgehalten werden, als es der gesundheitliche Zustand, die geistigen Bedürfnisse und die Zahl der Kriegsgefangenen erfordern.
Die so zurückgehaltenen Personen sind nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuss sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁷ über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben im Rahmen der militärischen Gesetze und Vorschriften des Gewahrsams­staates und unter der Leitung seiner zuständigen Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem Berufsgewissen ihre ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zugunsten der Kriegsgefangenen, vor allem derjenigen ihrer eigenen bewaffneten Kräfte, fortzuset­zen. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit sollen ihnen ferner folgende Erleichterungen zustehen:
a. Sie sind berechtigt, periodisch die Kriegsgefangenen, die sich in Arbeits­gruppen oder in ausserhalb des Lagers liegenden Lazaretten befinden, zu besuchen. Die Gewahrsamsbehörde hat ihnen zu diesem Zweck die nötigen Transportmittel zur Verfügung zu stellen.
b. In jedem Lager soll der rangälteste Militärarzt des höchsten Dienstgrades gegenüber den militärischen Behörden für die gesamte Tätigkeit des zurück­gehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich sein. Zu diesem Zweck haben sich die am Konflikt beteiligten Parteien schon bei Beginn der Feindselig­keiten über das Dienstgradverhältnis ihres Sanitätspersonals, einschliesslich desjenigen der in Artikel 26 erwähnten Gesellschaften, zu verständigen. Für alle ihre Aufgaben betreffenden Fragen sollen sich dieser Arzt sowie die Feldprediger direkt an die zuständigen Lagerbehörden wenden können. Diese haben ihnen alle Erleichterungen zu gewähren, die für die mit diesen Fragen zusammenhängende Korrespondenz erforderlich sind.
c. Obwohl das zurückgehaltene Personal der betreffenden Lagerdisziplin unter­stellt ist, kann es zu keiner mit seiner ärztlichen oder seelsorgerischen Tätig­keit nicht im Zusammenhang stehenden Arbeit gezwungen werden.
Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen Personals verständigen und die Art ihrer Durchführung festlegen.
Keine der vorhergehenden Bestimmungen enthebt die Gewahrsamsmacht der Pflichten, die ihr in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht gegenüber den Kriegs­gefangenen obliegen.
⁷ SR 0.518.42
Art. 29
Fallen die in Artikel 25 bezeichneten Personen in Feindeshand, so sind sie als Kriegsgefangene zu betrachten, aber, soweit ein Bedürfnis darnach besteht, für den Sanitätsdienst zu verwenden.
Art. 30
Angehörige des Personals, die nach den Bestimmungen von Artikel 28 nicht unbe­dingt zurückgehalten werden müssen, werden an die am Konflikt beteiligte Partei, der sie angehören, zurückgesandt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten.
Bis zu ihrer Rücksendung sind sie nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuss sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁸ über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen und sollen vor­zugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei verwendet werden, der sie angehören.
Bei ihrer Rückkehr können sie die Effekten, persönlichen Gegenstände, Wertsachen und Instrumente, die ihnen gehören, mitnehmen.
⁸ SR 518.42
Art. 31
Die Auswahl der Personen, deren Rücksendung an die am Konflikt beteiligte Partei durch Artikel 30 vorgesehen ist, soll ohne jede Rücksicht auf Rasse, Religion oder politische Anschauung, vorzugsweise nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Gefan­gennahme und nach ihrem Gesundheitszustand, getroffen werden.
Vom Beginn der Feindseligkeiten an können die am Konflikt beteiligten Parteien durch besondere Vereinbarungen den prozentualen Anteil des im Verhältnis zur Gefangenenzahl zurückzuhaltenden Personals und dessen Verteilung auf die einzel­nen Lager festsetzen.
Art. 32
Geraten die in Artikel 27 bezeichneten Personen in die Gewalt der Gegenpartei, so dürfen sie nicht zurückgehalten werden.
Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen sind sie berechtigt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten, in ihr Land zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, in das Gebiet der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Dienst sie standen.
Bis zu ihrer Rückkehr haben sie ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen; sie sind vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei zu verwenden, in deren Dienst sie standen.
Bei ihrer Rückkehr können sie die Effekten, persönlichen Gegenstände und Wert­sachen, Instrumente, Waffen und, wenn möglich, auch die Transportmittel, die ihnen gehören, mitnehmen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen diesem Personal, solange es sich in ihrer Gewalt befindet, denselben Unterhalt, dieselbe Unterkunft, dieselben Bezüge und denselben Sold wie dem entsprechenden Personal ihrer Armee gewähren. Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ihrer Verpflegung soll auf jeden Fall genügen, um den Betreffenden ein normales gesundheitliches Gleichgewicht zu gewährleisten.

Kapitel V Die Gebäude und das Sanitätsmaterial

Art. 33
Das Material der beweglichen Sanitätsformationen bewaffneter Kräfte, die in die Gewalt der Gegenpartei geraten, soll weiterhin für die Pflege der Verwundeten und Kranken verwendet werden.
Die Gebäude, das Material und die Magazine der stehenden Sanitätsanstalten der bewaffneten Kräfte bleiben dem Kriegsrecht unterworfen, dürfen aber ihrer Bestim­mung nicht entzogen werden, solange sie für die Verwundeten und Kranken not­wendig sind. Die Befehlshaber der Armeen im Felde können sie jedoch, wenn drin­gende militärische Erfordernisse vorliegen, unter der Voraussetzung benützen, dass sie vorher die für das Wohl der dort gepflegten Kranken und Verwundeten notwen­digen Massnahmen getroffen haben.
Das in diesem Artikel erwähnte Material und die Magazine dürfen nicht absichtlich zerstört werden.
Art. 34
Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Hilfsgesellschaften, welchen die Vergünstigungen dieses Abkommens zustehen, ist als Privateigentum zu betrachten.
Das den Kriegführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges zuerkannte Requisitionsrecht darf nur im Falle dringender Notwendigkeit und nach Sicherstel­lung des Schicksals der Verwundeten und Kranken ausgeübt werden.

Kapitel VI Sanitätstransporte

Art. 35
Transporte von Verwundeten und Kranken oder von Sanitätsmaterial sind in glei­cher Weise wie die beweglichen Sanitätsformationen zu schonen und zu schützen.
Geraten solche Transporte oder Fahrzeuge in die Gewalt der Gegenpartei, so unter­liegen sie dem Kriegsrecht, vorausgesetzt, dass die am Konflikt beteiligte Partei, die sie erbeutet hat, sich in allen Fällen der mitgeführten Verwundeten und Kranken an­nimmt.
Das Zivilpersonal und alle requirierten Transportmittel unterstehen den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes.
Art. 36
Sanitätsluftfahrzeuge, d. h. ausschliesslich für die Wegschaffung von Verwundeten und Kranken und für die Beförderung von Sanitätspersonal und -material verwen­dete Luftfahrzeuge sollen von den Kriegführenden nicht angegriffen, sondern geschont werden, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die von allen beteiligten Kriegführenden ausdrücklich vereinbart wurden.
Sie sollen neben den Landesfarben deutlich sichtbar das in Artikel 38 vorgesehene Schutzzeichen auf den untern, obern und seitlichen Flächen tragen. Sie sollen mit allen übrigen zwischen den Kriegführenden bei Beginn oder im Verlaufe der Feind­seligkeiten durch Vereinbarung festgelegten Kennzeichen oder Erkennungsmitteln ausgestattet sein.
Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen ist das Überfliegen feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebietes untersagt.
Die Sanitätsluftfahrzeuge haben jedem Landebefehl Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung kann das Luftfahrzeug mit seinen Insassen nach einer etwai­gen Untersuchung den Flug fortsetzen.
Im Falle einer zufälligen Landung auf feindlichem oder vom Feinde besetztem Gebiet werden die Verwundeten und Kranken sowie die Besatzung des Luftfahrzeuges Kriegsgefangene. Das Sanitätspersonal soll gemäss Artikel 24 ff. behandelt werden.
Art. 37
Sanitätsluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien können unter Vorbehalt von Absatz 2 das Gebiet neutraler Mächte überfliegen und dort eine Not- oder Zwischenlandung oder -wasserung vornehmen. Sie haben vorher den neutralen Mächten das Überfliegen ihres Gebietes zu melden und jedem Befehl zum Landen oder Wassern Folge zu leisten. Bei ihrem Flug sind sie vor Angriffen nur geschützt, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien und neutralen Mächten ausdrücklich vereinbart wurden.
Die neutralen Mächte können jedoch für das Überfliegen ihres Gebietes durch Sanitätsluftfahrzeuge oder für deren Landung auf demselben Bedingungen oder Beschränkungen festsetzen. Diese Bedingungen oder Beschränkungen sollen auf alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise angewendet werden.
Die mit Zustimmung der lokalen Behörde von einem Sanitätsluftfahrzeug auf neu­tralem Gebiet abgesetzten Verwundeten und Kranken müssen vom neutralen Staat, wenn zwischen ihm und den am Konflikt beteiligten Parteien keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, so bewacht werden, dass sie, wenn es das Völker­recht erfordert, nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können. Die Hospitali­sierungs- und Internierungskosten gehen zu Lasten derjenigen Macht, von der die Verwundeten und Kranken abhängen.

Kapitel VII Das Schutzzeichen

Art. 38
Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.
Indessen sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde bereits als Erkennungs­zeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne dieses Abkommens ebenfalls zugelassen.
Art. 39
Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen, Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material mit diesem Schutzzeichen versehen sein.
Art. 40
Das in Artikel 24 sowie in den Artikeln 26 und 27 bezeichnete Personal hat eine am linken Arm befestigte, feuchtigkeitsbeständige, mit dem Schutzzeichen versehene Binde zu tragen, die von der Militärbehörde abzugeben und zu stempeln ist.
Dieses Personal hat ausser der in Artikel 16 erwähnten Erkennungsmarke eine besondere, mit dem Schutzzeichen versehene Identitätskarte auf sich zu tragen. Diese Karte muss feuchtigkeitsbeständig sein und Taschenformat haben. Sie soll in der Landessprache abgefasst sein und mindestens Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Matrikelnummer des Inhabers enthalten. Sie soll bescheinigen, in welcher Eigenschaft er Anspruch auf den Schutz dieses Abkommens hat. Die Karte soll mit einer Photographie des Inhabers und ausserdem mit seiner Unterschrift oder seinen Fingerabdrücken oder mit beidem versehen sein. Sie soll ferner den Trocken­stempel der Militärbehörde tragen.
In jeder Armee sollen die Identitätskarten einheitlich und in den Armeen der Hohen Vertragsparteien soweit als möglich nach gleichem Muster gestaltet sein. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das dem Abkommen beigefügte Muster halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten sollen sie einander das von ihnen verwen­dete Muster bekanntgeben. Jede Identitätskarte soll, wenn möglich, in mindestens zwei Exemplaren ausgefertigt werden, wovon eines vom Heimatstaat aufbewahrt wird.
In keinem Fall dürfen dem oben erwähnten Personal die Abzeichen oder die Identi­tätskarte abgenommen oder das Recht zum Tragen seiner Armbinde entzogen wer­den. Bei Verlust derselben hat es Anspruch auf ein Doppel der Karte oder auf Ersatz der Abzeichen.
Art. 41
Das in Artikel 25 bezeichnete Personal soll, jedoch nur während der Verrichtung sanitätsdienstlicher Aufgaben, eine weisse Armbinde mit einem verkleinerten Schutz­zeichen in der Mitte tragen; die Armbinde soll von der Militärbehörde abgegeben und gestempelt werden.
Die militärischen Identitätsausweise dieses Personals sollen alle Angaben über die sanitätsdienstliche Ausbildung des Inhabers, über den vorübergehenden Charakter seiner Tätigkeit und über das Recht zum Tragen der Armbinde enthalten.
Art. 42
Das Flaggenabzeichen des vorliegenden Abkommens darf nur auf den durch das Abkommen geschützten Sanitätsformationen und -anstalten und nur mit Erlaubnis der Militärbehörde gehisst werden.
Bei den beweglichen Sanitätsformationen wie bei den stehenden Anstalten kann daneben die Nationalfahne der am Konflikt beteiligten Partei aufgezogen werden, der die Sanitätsformation oder -anstalt angehört.
In Feindeshand geratene Sanitätsformationen sollen jedoch keine andere Flagge als die des Abkommens hissen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen, soweit die militärischen Erfordernisse es gestatten, die nötigen Massnahmen ergreifen, um den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften die Schutzzeichen, welche Sanitätsformationen und -anstalten kenn­zeichnen, deutlich sichtbar zu machen und so die Möglichkeit jeder Angriffshand­lung auszuschalten.
Art. 43
Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den in Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen ermächtigt wurden, einem Kriegführenden Hilfe zu leisten, haben neben der Flagge des vorliegenden Abkommens die Nationalfahne dieses Kriegführenden zu hissen, wenn dieser von dem ihm gemäss Artikel 42 zustehenden Recht Gebrauch macht.
Sofern die zuständige Militärbehörde nichts Gegenteiliges befiehlt, können sie unter allen Umständen, selbst wenn sie in die Gewalt der Gegenpartei geraten, ihre eigene Nationalfahne hissen.
Art. 44
Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund und die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, mit Ausnahme der in den nachfolgenden Absätzen die­ses Artikels erwähnten Fällen, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der Sanitätsformationen, der Sanitätsanstalten, des Per­sonals und des Materials verwendet werden, die durch das vorliegende Abkommen oder durch andere internationale Abkommen, welche ähnliche Gegenstände regeln, geschützt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Schutzzeichen für die Länder, die sie verwenden. Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und die übrigen in Artikel 26 genannten Gesellschaften dürfen das Erkennungszeichen, das den Schutz dieses Abkommens gewährleistet, nur im Rah­men der Bestimmungen dieses Absatzes verwenden.
Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) dürfen ausserdem in Friedenszeiten gemäss den natio­nalen Gesetzen den Namen und das Zeichen des Roten Kreuzes für ihre übrige den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen entsprechende Tätigkeit ver­wenden. Wird diese Tätigkeit in Kriegszeiten fortgesetzt, so muss das Zeichen unter solchen Voraussetzungen verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.
Die internationalen Rotkreuzorganisationen und ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund zu ver­wenden.
Ausnahmsweise kann gemäss den nationalen Gesetzen und mit ausdrücklicher Erlaubnis einer der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmon­des, des Roten Löwen mit roter Sonne) das Schutzzeichen des Abkommens in Frie­denszeiten verwendet werden, um Ambulanzfahrzeuge und Rettungsstellen kennt­lich zu machen, die ausschliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten und Kranken dienen.

Kapitel VIII Vollzug des Abkommens

Art. 45
Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für die Einzel­heiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorzusorgen.
Art. 46
Vergeltungsmassnahmen gegen Verwundete, Kranke, Personal, Gebäude oder Mate­rial, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.
Art. 47
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung und insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das Sanitätspersonal und die Feldprediger seine Grundsätze kennenlernen können.
Art. 48
Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schwei­zerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.

Kapitel IX Ahndung von Missbräuchen und Übertretungen

Art. 49
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen für solche Per­sonen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verlet­zung den Befehl erteilen.
Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen oder andern dieser schwe­ren Verletzungen beschuldigt sind und hat sie ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehö­rigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäss den in ihrer eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburtei­lung einer andern an der Verfolgung interessierten Vertragspartei übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Beschuldigungen nachgewiesen hat.
Jede Vertragspartei soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, um auch diejeni­gen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verlet­zungen zählen.
Unter allen Umständen müssen die Angeklagten nicht geringere Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung geniessen als die in Artikel 105 und den folgenden des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁹ über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen.
⁹ SR 518.42
Art. 50
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.
Art. 51
Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertrags­partei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
Art. 52
Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäss einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des Abkommens.
Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.
Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden.
Art. 53
Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz», sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung dar­stellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatper­sonen, durch öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.
Im Hinblick auf die der Schweiz durch die Annahme der umgestellten eidgenössi­schen Landesfarben erwiesene Ehrung und auf die zwischen dem Schweizer Wap­pen und dem Schutzzeichen des Abkommens mögliche Verwechslung ist der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Han­delsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Mar­ken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verlet­zen, jederzeit verboten.
Die Hohen Vertragsparteien, die am Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 nicht beteiligt waren, können jedoch den bisherigen Benützern der in Absatz 1 erwähnten Zeichen, Bezeichnungen oder Marken eine Frist von höchstens drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Abkommens einräumen, um diese Verwendung einzustellen, wo­bei während dieser Frist die Verwendung zu Kriegszeiten nicht den Anschein erwecken darf, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde.
Das in Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verbot gilt auch für die in Artikel 38 Absatz 2 vorgesehenen Zeichen und Bezeichnungen, ohne jedoch eine Wirkung auf die durch bisherige Benützer erworbenen Rechte auszuüben.
Art. 54
Die Hohen Vertragsparteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Massnahmen zu treffen, um die in Artikel 53 erwähnten Miss­bräuche jederzeit zu verhindern und zu ahnden.

Schlussbestimmungen

Art. 55
Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefasst, Beide Texte sind gleicherweise authentisch.
Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.
Art. 56
Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber an den Genfer Abkom­men von 1864¹⁰ 1906¹¹ oder 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde beteiligt sind.
¹⁰ [AS VIII 520 816]
¹¹ [BS 11 487]
Art. 57
Das vorliegende Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifika­tionsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in deren Namen das Abkommen unter­zeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Art. 58
Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.
Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 59
Das gegenwärtige Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsparteien die Abkommen vom 22. August 1864¹², vom 6. Juli 1906¹³ und vom 27. Juli 1929.
¹² [AS VIII 520 816]
¹³ [BS 11 487]
Art. 60
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.
Art. 61
Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, wirksam.
Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Art. 62
Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekannt­geben.
Art. 63
Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.
Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien bekanntgibt.
Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde, und auf alle Fälle solange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen.
Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wir­kung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien zu erfül­len gehalten sind, wie sie sich gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.
Art. 64
Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen, die er in be­zug auf das vorliegende Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechen­den Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Entwurf einer Vereinbarung über Sanitätszonen und -orte

Art. 1
Die Sanitätszonen sind ausschliesslich den in Artikel 23 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erwähnten Personen sowie dem Personal vorbe­halten, das mit der Organisation und der Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragt ist.
Personen, die innerhalb dieser Zonen ihren ständigen Wohnsitz haben, sind jedoch berechtigt, dort zu bleiben.
Art. 2
Personen, die sich, in welcher Eigenschaft es auch sei, in einer Sanitätszone befin­den, dürfen weder innerhalb noch ausserhalb derselben eine Tätigkeit ausüben, die mit den militärischen Operationen oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial in direkter Beziehung steht.
Art. 3
Die Macht, die eine Sanitätszone schafft, soll alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um allen Personen, die nicht berechtigt sind, sich dorthin zu begeben oder sich dort aufzuhalten, den Zutritt zu verwehren.
Art. 4
Die Sanitätszonen sollen folgenden Bedingungen entsprechen:
a. sie dürfen nur einen geringen Teil des von der Macht, die sie geschaffen hat, kontrollierten Gebietes ausmachen;
b. sie dürfen im Verhältnis zu ihrem Aufnahmevermögen nur schwach bevöl­kert sein;
c. sie müssen von jedem militärischen Objekt und von jeder wichtigen Indu­s­trieanlage oder Verwaltungseinrichtung entfernt und frei sein;
d. sie sollen sich nicht in Gebieten befinden, die aller Wahrscheinlichkeit nach von Bedeutung für die Kriegführung sein können.
Art. 5
Die Sanitätszonen sind folgenden Verpflichtungen unterworfen:
a. dort befindliche Verbindungswege und Transportmittel sollen nicht, auch nicht im Durchgangsverkehrs, für die Beförderung von Militärpersonen und -material benützt werden;
b. sie sollen unter keinen Umständen militärisch verteidigt werden.
Art. 6
Die Sanitätszonen sollen mit roten Kreuzen (roten Halbmonden, roten Löwen mit roten Sonnen) auf weissem Grund, die an den Umgrenzungen und auf den Gebäuden anzubringen sind, gekennzeichnet werden.
Nachts können sie ausserdem durch angemessene Beleuchtung gekennzeichnet werden.
Art. 7
Schon zu Friedenszeiten oder bei Ausbruch der Feindseligkeiten soll jede Macht allen Hohen Vertragsparteien die Liste der Sanitätszonen zustellen, die auf dem ihrer Aufsicht unterstellten Gebiet errichtet sind. Sie soll sie über jede im Verlaufe des Konfliktes neu errichtete Zone benachrichtigen.
Sobald die Gegenpartei die oben erwähnte Anzeige erhalten hat, gilt die Zone als ordnungsgemäss errichtet.
Wenn jedoch die Gegenpartei eine durch die vorliegende Vereinbarung gestellte Bedingung als offensichtlich nicht erfüllt betrachtet, kann sie die Anerkennung der Zone unter sofortiger Mitteilung ihrer Weigerung an die Partei, von der die Zone abhängt, verweigern oder ihre Anerkennung von der Einrichtung der in Artikel 8 vorgesehenen Kontrolle abhängig machen.
Art. 8
Jede Macht, die eine oder mehrere von der Gegenpartei errichtete Sanitätszonen anerkannt hat, ist berechtigt, eine Prüfung durch eine oder mehrere Spezialkommissio­nen darüber zu verlangen, ob die Zonen die in dieser Vereinbarung festgesetzten Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen.
Zu diesem Zweck haben die Mitglieder der Spezialkommissionen jederzeit freien Zutritt zu den verschiedenen Zonen und können dort sogar ständig wohnen. Für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit ist ihnen jede Erleichterung zu gewähren.
Art. 9
Sollten die Spezialkommissionen irgendwelche Tatsachen feststellen, die sie als den Bestimmungen dieser Vereinbarung widersprechend betrachten, so sollen sie hier­von sofort die Macht, von der die Zone abhängt, benachrichtigen, und ihr eine Frist von höchstens fünf Tagen setzen, um Abhilfe zu schaffen; sie sollen auch die Macht, welche die Zone anerkannt hat, hiervon in Kenntnis setzen.
Wenn bei Ablauf dieser Frist die Macht, von der die Zone abhängt, der an sie gerichteten Mahnung keine Folge geleistet hat, kann die Gegenpartei erklären, dass sie hinsichtlich dieser Zone nicht mehr durch diese Vereinbarung gebunden ist.
Art. 10
Die Macht, die eine oder mehrere Sanitätszonen und -orte geschaffen hat, sowie die Gegenparteien, welchen deren Bestehen mitgeteilt wurde, sollen die Personen bezeichnen, die den in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Spezialkommissionen angehö­ren können, oder sie durch neutrale Mächte bezeichnen lassen.
Art. 11
Die Sanitätszonen dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschützt und geschont werden.
Art. 12
Wird ein Gebiet besetzt, so müssen die dort befindlichen Sanitätszonen weiterhin geschont und als solche benützt werden.
Die Besetzungsmacht kann sie indessen anderweitig verwenden, sofern sie das Los der dort befindlichen Personen sichergestellt hat.
Art. 13
Diese Vereinbarung ist auch auf jene Orte anzuwenden, welche die Mächte zum gleichen Zweck wie die Sanitätszonen verwenden.

Anhang II

Geltungsbereich der vier Abkommen ¹⁴ am 18. Juli 2014 ¹⁵

¹⁴ SR 0.518.12 (Abk. I), 0.518.23 (Abk. II), 0.518.42 (Abk. III), 0.518.51 (Abk. IV)
¹⁵ AS 1972 1757 , 1975 1744 , 1976 2272 , 1978 1754 , 1982 659 , 1984 422 , 1985 600 , 1986 923 , 1987 873 , 1990 1420 , 2004 3903 , 2007 3757 , 2012 111 und 2014 2409 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

26. September

1956

26. März

1957

Ägypten

10. November

1952

10. Mai

1953

Albanien*

27. Mai

1957

27. November

1957

Algerien

20. Juni

1960 B

20. Dezember

1960

Andorra

17. September

1993 B

17. März

1994

Angola*

20. September

1984 B

20. März

1985

Antigua und Barbuda

  6. Oktober

1986 N

  1. November

1981

Äquatorialguinea

24. Juli

1986 B

24. Januar

1987

Argentinien

18. September

1956

18. März

1957

Armenien

  7. Juni

1993 B

  7. Dezember

1993

Aserbaidschan

  1. Juni

1993 B

  1. Dezember

1993

Äthiopien

  2. Oktober

1969

  2. April

1970

Australien**

14. Oktober

1958

14. April

1959

Bahamas

11. Juli

1975 N

10. Juli

1973

Bahrain

30. November

1971 B

30. Mai

1972

Bangladesch

  4. April

1972 N

26. März

1971

Barbados

10. September

1968 N

30. November

1966

Belarus

  3. August

1954

  3. Februar

1955

Belgien

  3. September

1952

  3. März

1953

Belize

29. Juni

1984 B

29. Dezember

1984

Benin

14. Dezember

1961 N

  1. August

1960

Bhutan

10. Januar

1991 B

10. Juli

1991

Bolivien

10. Dezember

1976

10. Juni

1977

Bosnien und Herzegowina

31. Dezember

1992 N

  6. März

1992

Botsuana

29. März

1968 B

29. September

1968

Brasilien

29. Juni

1957

29. Dezember

1957

Brunei

14. Oktober

1991 B

14. April

1992

Bulgarien

22. Juli

1954

22. Januar

1955

Burkina Faso

  7. November

1961 N

  5. August

1960

Burundi

27. Dezember

1971 N

  1. Juli

1962

Chile

12. Oktober

1950

12. April

1951

China*

28. Dezember

1956

28. Juni

1957

    Hongkonga

14. April

1999

  1. Juli

1997

    Macaob

31. Mai

2000

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

  7. Mai

2002 N

11. Juni

2001

Costa Rica

15. Oktober

1969 B

15. April

1970

Côte d’Ivoire

28. Dezember

1961 N

  7. August

1960

Dänemark

27. Juni

1951

27. Dezember

1951

Deutschland

  3. September

1954 B

  3. März

1955

Dominica

28. September

1981 N

  3. November

1978

Dominikanische Republik

22. Januar

1958 B

22. Juli

1958

Dschibuti

26. Januar

1978 N

27. Juni

1977

Ecuador

11. August

1954

11. Februar

1955

El Salvador

17. Juni

1953

17. Dezember

1953

Eritrea

14. August

2000 B

14. August

2000

Estland

18. Januar

1993 B

18. Juli

1993

Fidschi

  9. August

1971 N

10. Oktober

1970

Finnland

22. Februar

1955

22. August

1955

Frankreich

28. Juni

1951

28. Dezember

1951

Gabun

20. Februar

1965 N

17. August

1960

Gambia

11. Oktober

1966 N

18. Februar

1965

Georgien

14. September

1993 B

14. März

1994

Ghana

  2. August

1958 B

  2. Februar

1959

Grenada

13. April

1981 N

  7. Februar

1974

Griechenland

  5. Juni

1956

  5. Dezember

1956

Guatemala

14. Mai

1952

14. November

1952

Guinea

11. Juli

1984 B

11. Januar

1985

Guinea-Bissau*

21. Februar

1974 B

21. August

1974

Guyana

22. Juli

1968 N

26. Mai

1966

Haiti

11. April

1957 B

11. Oktober

1957

Heiliger Stuhl

22. Februar

1951

22. August

1951

Honduras

31. Dezember

1965 B

30. Juni

1966

Indien

  9. November

1950

  9. Mai

1951

Indonesien

30. September

1958 B

30. März

1959

Irak

14. Februar

1956 B

14. August

1956

Iran*

20. Februar

1957

20. August

1957

Irland

27. September

1962

27. März

1963

Island

10. August

1965 B

10. Februar

1966

Israel*

  6. Juli

1951

  6. Januar

1952

Italien

17. Dezember

1951

17. Juni

1952

Jamaika

17. Juli

1964 N

  6. August

1962

Japan

21. April

1953 B

21. Oktober

1953

Jemen

16. Juli

1970 B

16. Januar

1971

Jordanien

29. Mai

1951 B

29. November

1951

Kambodscha

  8. Dezember

1958 B

  8. Juni

1959

Kamerun

16. September

1963 N

  1. Januar

1960

Kanada*

14. Mai

1965

14. November

1965

Kap Verde

11. Mai

1984 B

11. November

1984

Kasachstan

  5. Mai

1992 N

21. Dezember

1991

Katar

15. Oktober

1975 B

15. April

1976

Kenia

20. September

1966 B

20. März

1967

Kirgisistan

18. September

1992 N

21. Dezember

1991

Kiribati

  5. Januar

1989 N

12. Juli

1979

Kolumbien

  8. November

1961

  8. Mai

1962

Komoren

21. November

1985 B

21. Mai

1986

Kongo (Brazzaville)

30. Januar

1967 N

15. August

1960

Kongo (Kinshasa)

20. Februar

1961 N

30. Juni

1960

Korea (Nord-)*

27. August

1957 B

27. Februar

1958

Korea (Süd-)*

16. August

1966 B

23. September

1966

Kroatien

11. Mai

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

15. April

1954

15. Oktober

1954

Kuwait

  2. September

1967 B

  2. März

1968

Laos

29. Oktober

1956 B

29. April

1957

Lesotho

20. Mai

1968 N

  4. Oktober

1966

Lettland

24. Dezember

1991 B

24. Juni

1992

Libanon

10. April

1951

10. Oktober

1951

Liberia

29. März

1954 B

29. September

1954

Libyen

22. Mai

1956 B

22. November

1956

Liechtenstein

21. September

1950

21. März

1951

Litauen

  3. Oktober

1996 B

  3. April

1997

Luxemburg

  1. Juli

1953

  1. Januar

1954

Madagaskar

13. Juli

1963 N

26. Juni

1960

Malawi

  5. Januar

1968 B

  5. Juli

1968

Malaysia

24. August

1962 B

24. Februar

1963

Malediven

18. Juni

1991 B

18. Dezember

1991

Mali

24. Mai

1965 B

24. November

1965

Malta

22. August

1968 N

21. September

1964

Marokko

26. Juli

1956 B

26. Januar

1957

Marshallinseln

1. Juni

2004 B

1. Dezember

2004

Mauretanien

27. Oktober

1962 N

28. November

1960

Mauritius

18. August

1970 N

12. März

1968

Mazedonien*

  1. September

1993 N

  8. September

1991

Mexiko

29. Oktober

1952

29. April

1953

Mikronesien

19. September

1995 B

19. März

1996

Moldau

24. Mai

1993 B

24. November

1993

Monaco

  5. Juli

1950

  5. Januar

1951

Mongolei

20. Dezember

1958 B

20. Juni

1959

Montenegro

  2. August

2006 B

  2. Februar

2007

Mosambik

14. März

1983 B

14. September

1983

Myanmar

25. August

1992 B

25. Februar

1993

Namibia

22. August

1991 N

21. März

1990

Nauru

27. Juni

2006 B

27. Dezember

2006

Nepal

  7. Februar

1964 B

  7. August

1964

Neuseeland**

  2. Mai

1959

  2. November

1959

Nicaragua

17. Dezember

1953

17. Juni

1954

Niederlande

  3. August

1954

  3. Februar

1955

    Aruba

  3. August

1954

  3. Februar

1955

    Curaçao

  3. August

1954

  3. Februar

1955

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

  3. August

1954

  3. Februar

1955

    Sint Maarten

  3. August

1954

  3. Februar

1955

Niger

16. April

1964 N

  3. August

1960

Nigeria

  9. Juni

1961 N

  1. Oktober

1960

Norwegen

  3. August

1951

  3. Februar

1952

Oman

31. Januar

1974 B

31. Juli

1974

Österreich

27. August

1953

27. Februar

1954

Pakistan*

12. Juni

1951

12. Dezember

1951

Palästina

  2. April

2014 B

  2. April

2014

Palau

25. Juni

1996 B

25. Dezember

1996

Panama

10. Februar

1956 B

10. August

1956

Papua-Neuguinea

26. Mai

1976 N

16. September

1975

Paraguay

23. Oktober

1961

23. April

1962

Peru

15. Februar

1956

15. August

1956

Philippinen

    Abk. I

7. Februar

1951

7. September

1951

    Abk. II-IV

6. Oktober

1952

6. April

1953

Polen

26. November

1954

26. Mai

1955

Portugal*

14. März

1961

14. September

1961

Ruanda

21. März

1964 N

  1. Juli

1962

Rumänien

  1. Juni

1954

  1. Dezember

1954

Russland*

10. Mai

1954

10. November

1954

Salomoninseln

  6. Juli

1981 N

  7. Juli

1978

Sambia

19. Oktober

1966 B

19. April

1967

Samoa

23. August

1984 N

  1. Januar

1962

San Marino

29. August

1953 B

28. Februar

1954

São Tomé und Príncipe

21. Mai

1976 B

21. November

1976

Saudi-Arabien

18. Mai

1963 B

18. November

1963

Schweden

28. Dezember

1953

28. Juni

1954

Schweiz

31. März

1950

21. Oktober

1950

Senegal

23. April

1963 N

20. Juni

1960

Serbien

16. Oktober

2001 N

27. April

1992

Seychellen

  8. November

1984 B

  8. Mai

1985

Sierra Leone

31. Mai

1965 N

27. April

1961

Simbabwe

  7. März

1983 B

  7. September

1983

Singapur

27. April

1973 B

27. Oktober

1973

Slowakei*

  2. April

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

26. März

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

12. Juli

1962 B

12. Januar

1963

Spanien

  4. August

1952

  4. Februar

1953

Sri Lanka

    Abk. I-III

28. Februar

1959

28. August

1959

    Abk. IV

23. Februar

1959 B

23. August

1959

St. Kitts und Nevis

14. Februar

1986 N

19. September

1983

St. Lucia

18. September

1981 N

22. Februar

1979

St. Vincent und die Grenadinen

  1. April

1981 B

  1. Oktober

1981

Südafrika

31. März

1952 B

30. September

1952

Südsudan

25. Januar

2013 B

25. Januar

2013

Sudan

23. September

1957 B

23. März

1958

Suriname*

13. Oktober

1976 N

25. November

1975

Swasiland

28. Juni

1973 B

28. Dezember

1973

Syrien

  2. November

1953

  2. Mai

1954

Tadschikistan

13. Januar

1993 N

21. Dezember

1991

Tansania

12. Dezember

1962 N

  9. Dezember

1961

Thailand

29. Dezember

1954 B

29. Juni

1955

Timor-Leste

  8. Mai

2003

  8. November

2003

Togo

  6. Januar

1962

27. April

1960

Tonga

13. April

1978 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago

    Abk. I

17. Mai

1963 B

17. November

1963

    Abk. II-IV

24. September

1963 B

24. März

1964

Tschad

  5. August

1970 B

  5. Februar

1971

Tschechische Republik

  5. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

  4. Mai

1957 B

  4. November

1957

Türkei

10. Februar

1954

10. August

1954

Turkmenistan

10. April

1992 N

26. Dezember

1991

Tuvalu

19. Februar

1981 N

  1. Oktober

1978

Uganda

18. Mai

1964 B

18. November

1964

Ukraine

  3. August

1954

  3. Februar

1955

Ungarn*

 3. August

1954

 3. Februar

1955

Uruguay*

  5. März

1969

  5. September

1969

Usbekistan

  8. Oktober

1993 B

  8. April

1994

Vanuatu

27. Oktober

1982 B

27. April

1983

Venezuela

13. Februar

1956

13. August

1956

Vereinigte Arabische Emirate

10. Mai

1972 B

10. November

1972

Vereinigte Staaten* **

  2. August

1955

  2. Februar

1956

Vereinigtes Königreich* **

23. September

1957

23. März

1958

Vietnam*

28. Juni

1957 B

28. Dezember

1957

Zentralafrikanische Republik

  1. August

1966 N

13. August

1960

Zypern

23. Mai

1962 B

23. November

1962

*

Vorbehalte und Erklärungen.

**

Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz: www.icrc.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Bis zum 30. Juni 1997 waren die Abkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 9. Juni 1997 sind die Abkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

b

Bis zum 19. Dez. 1999 waren die Abkommen auf Grund einer Ausdehnungs­erklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen
Erklärung vom 22. Nov. 1999 sind die Abkommen seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

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