Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A. Rh. und der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. betreffend Unterbringung von Strafgefangenen und Zwangsarbeitern
                            Vertrag  zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A. Rh.  und der Standeskommission des Kantons Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Rh. betreffend Unterbringung von Strafgefangenen
                            und Zwangsarbeitern  Gegenseitig genehmigt am 19./23. November 1895  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat   von   Appenzell   A.   Rh.,   als   Oberaufsichtsbehörde   über   die  Zwangsarbeits-  und  Korrektionsanstalt  Gmünden,  erklärt  sich  bereit,  soweit  der  verfügbare  Platz  es  gestattet,  auch  von  Appenzell  I.  Rh.  zu  Versorgende  in  diese  Anstalt aufzunehmen, und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die von den zuständigen Gerichten zu Gefängnis- oder Zwangsarbeit verurteil-
                            ten  Sträflinge  und  die  von  der  hohen  Standeskommission  zu  diesen  Strafen  verfällten pflichtvergessenen Familienväter: als Korrektionssträflinge;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. solche Angehörige von Appenzell I. Rh., welche im Sinne von Art. 1 lit. a des
                            Anstaltsreglementes  von  den  zuständigen  Behörden  versorgt  werden:  als  Zwangsarbeitsanstaltsversorgte.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission von Appenzell I. Rh. verpflichtet sich, nur diejenigen Sträf-  linge nach Gmünden verbringen zu lassen, deren Strafdauer wenigstens einen Mo-  nat beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Dauer  der  Unterbringung  nach  Ziff.  2  gilt  Art.  20  des  Reglementes  (Minimum 6 Monate, Maximum 2 Jahre).  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit  nicht  dieser  Vertrag  besondere  Vorschriften  enthält,  gelten  für  Aufnahme  und  Entlassung,  Beschäftigung,  Haus-  und  Speiseordnung,  Disziplin,  ärztliche  und  pastorale  Besorgung  etc.  die  gleichen  Bestimmungen,  wie  für  die  von  Appenzell  A.  Rh.  in  der  Anstalt  untergebrachten  Sträflinge  und  Zwangsarbeiter.  Einlieferung  und allfälliger Rücktransport sind Sache des Kantons Appenzell I. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekleidung wird während der Detention von der Anstalt geliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Wenn  infolge  Erkrankung  die  Versorgung  eines  Detenierten  in  ein  Krankenhaus  oder eine Irrenanstalt notwendig w  ü  rde, so ist der Standeskommission von Appen-  zell  I.  Rh.  sofort  Kenntnis  zu  geben  und  es  hat  die  Versorgung  auf  ihre  Kosten  zu  geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ü  ber die Notwendigkeit einer derartigen Versorgung entscheidet der Anstaltsarzt.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entsch  ä  digung an die Anstalt betr  ä  gt:  f  ü  r  die  Korrektionsstr  ä  flinge  (l)  f  ü  r  je  einen  Verpflegungstag  (Einlieferungs-  und  Entlassungstag inbegriffen) Fr. 1.  —  ;  f  ü  r  die  Zwangsarbeitsversorgten  (II)  per  Jahr  im  Maximum  Fr.  200.  —    (Art.  25  des  Reglements), bei k  ü  rzerer Dauer nach Verh  ä  ltnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je  nach  der  Arbeitsf  ä  higkeit  und  dem  Verhalten  des  Detonierten,  sowie  unter  Be-  r  ü  cksichtigung  der  Detentionsdauer  kann  das  Kostgeld  von  Abteilung  II  bis  auf  die  H  ä  lfte reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abrechnung mit der Standeskommission von Appenzell I. Rh. geschieht je auf  Ende eines Quartals des Kalenderjahres.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausser zur Fertigung des reglementarischen Abgangszeugnisses wird der Verwal-  ter jederzeit bereit sein, auf Wunsch Auskunft zu geben  ü  ber die betreffenden Ver-  sorgten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Besuchsbeschr  ä  nkungen  nach  Art.  48  des  Anstaltsreglementes  finden  nicht  Anwendung bei Besuchen seitens kantonaler Beamten.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  F  ü  r  die  pastorale  Besorgung  mag  die  Standeskommission  von  Appenzell  I.  Rh.  einen in Appenzell A. Rh. akkreditierten katholischen Geistlichen vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ü  ber  seine  Befugnisse  hat  sich  derselbe  mit  der  Anstaltskommission  zu  vereinba-  ren.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine bestimmte Dauer f  ü  r diesen Vertrag wird nicht festgesetzt. Es steht jeder der  beiden Regierungen das Recht zu, denselben auf 6 Monate zu k  ü  ndigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zur  Zeit  der  K  ü  ndigung  in  der  Anstalt  Versorgten  haben  bis  nach  Ablauf  ihrer  Detention dort zu verbleiben.