Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A. Rh. und der Standeskommission de... (366)
CH - AI

Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A. Rh. und der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. betreffend Unterbringung von Strafgefangenen und Zwangsarbeitern

Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A. Rh. und der Standeskommission des Kantons Appenzell

I. Rh. betreffend Unterbringung von Strafgefangenen

und Zwangsarbeitern Gegenseitig genehmigt am 19./23. November 1895 Art. 1
1 Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh., als Oberaufsichtsbehörde über die Zwangsarbeits- und Korrektionsanstalt Gmünden, erklärt sich bereit, soweit der verfügbare Platz es gestattet, auch von Appenzell I. Rh. zu Versorgende in diese Anstalt aufzunehmen, und zwar:

1. die von den zuständigen Gerichten zu Gefängnis- oder Zwangsarbeit verurteil-

ten Sträflinge und die von der hohen Standeskommission zu diesen Strafen verfällten pflichtvergessenen Familienväter: als Korrektionssträflinge;

2. solche Angehörige von Appenzell I. Rh., welche im Sinne von Art. 1 lit. a des

Anstaltsreglementes von den zuständigen Behörden versorgt werden: als Zwangsarbeitsanstaltsversorgte. Art. 2
1 Die Standeskommission von Appenzell I. Rh. verpflichtet sich, nur diejenigen Sträf- linge nach Gmünden verbringen zu lassen, deren Strafdauer wenigstens einen Mo- nat beträgt.
2 Für die Dauer der Unterbringung nach Ziff. 2 gilt Art. 20 des Reglementes (Minimum 6 Monate, Maximum 2 Jahre). Art. 3
1 Soweit nicht dieser Vertrag besondere Vorschriften enthält, gelten für Aufnahme und Entlassung, Beschäftigung, Haus- und Speiseordnung, Disziplin, ärztliche und pastorale Besorgung etc. die gleichen Bestimmungen, wie für die von Appenzell A. Rh. in der Anstalt untergebrachten Sträflinge und Zwangsarbeiter. Einlieferung und allfälliger Rücktransport sind Sache des Kantons Appenzell I. Rh.
2 Die Bekleidung wird während der Detention von der Anstalt geliefert.

Art. 4

1 Wenn infolge Erkrankung die Versorgung eines Detenierten in ein Krankenhaus oder eine Irrenanstalt notwendig w ü rde, so ist der Standeskommission von Appen- zell I. Rh. sofort Kenntnis zu geben und es hat die Versorgung auf ihre Kosten zu geschehen.
2 Ü ber die Notwendigkeit einer derartigen Versorgung entscheidet der Anstaltsarzt. Art. 5
1 Die Entsch ä digung an die Anstalt betr ä gt: f ü r die Korrektionsstr ä flinge (l) f ü r je einen Verpflegungstag (Einlieferungs- und Entlassungstag inbegriffen) Fr. 1. — ; f ü r die Zwangsarbeitsversorgten (II) per Jahr im Maximum Fr. 200. — (Art. 25 des Reglements), bei k ü rzerer Dauer nach Verh ä ltnis.
2 Je nach der Arbeitsf ä higkeit und dem Verhalten des Detonierten, sowie unter Be- r ü cksichtigung der Detentionsdauer kann das Kostgeld von Abteilung II bis auf die H ä lfte reduziert werden.
3 Die Abrechnung mit der Standeskommission von Appenzell I. Rh. geschieht je auf Ende eines Quartals des Kalenderjahres. Art. 6
1 Ausser zur Fertigung des reglementarischen Abgangszeugnisses wird der Verwal- ter jederzeit bereit sein, auf Wunsch Auskunft zu geben ü ber die betreffenden Ver- sorgten.
2 Die Besuchsbeschr ä nkungen nach Art. 48 des Anstaltsreglementes finden nicht Anwendung bei Besuchen seitens kantonaler Beamten. Art. 7
1 F ü r die pastorale Besorgung mag die Standeskommission von Appenzell I. Rh. einen in Appenzell A. Rh. akkreditierten katholischen Geistlichen vorschlagen.
2 Ü ber seine Befugnisse hat sich derselbe mit der Anstaltskommission zu vereinba- ren. Art. 8
1 Eine bestimmte Dauer f ü r diesen Vertrag wird nicht festgesetzt. Es steht jeder der beiden Regierungen das Recht zu, denselben auf 6 Monate zu k ü ndigen.
2 Die zur Zeit der K ü ndigung in der Anstalt Versorgten haben bis nach Ablauf ihrer Detention dort zu verbleiben.
Markierungen
Leseansicht