Gesetz über das Salzregal
Gesetz über das Salzregal Vom 23. Januar 1975 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1 Salzregal
1 Das Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz und Salzgemischen mit ei - nem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole ist für das Gebiet des Kantons Zug Monopol des Kantons.
§ 2 Ermächtigung an den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 2 ) beizutreten.
2 Tritt die Interkantonale Vereinbarung nicht in Kraft, so wird der Regie - rungsrat ermächtigt, die Einfuhr und den Salzverkauf zu regeln und die Re - galgebühren festzulegen. Die von der Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen festgelegten Richtlinien sollen dabei weglei - tend sein. 3 )
§ 3 Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen das Salzregal werden mit Busse bestraft. *
§ 4 Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. 1) BGS 111.1 2) 3) Gegenstandslose UeB; die Vereinbarung ist am 1. Okt. 1975 in Kraft getreten.
2 Das Gesetz über die Salzverwaltung des Kantons Zug vom 25. Febru - ar1932 4 ) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
3 Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen. 4) GS 13, 23
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.01.1975 23.01.1975 Erlass Erstfassung GS 20, 539 22.12.2005 01.01.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 28, 635
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.01.1975 23.01.1975 Erstfassung GS 20, 539
§ 3 Abs. 1 22.12.2005
01.01.2007 geändert GS 28, 635
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